AG Frankenthal verneint die Anwendbarkeit des JVEG auf Privatgutachter mit ausführlicher und lesenswerter Begründung mit Urteil vom 14.6.2016 – 3a C 79/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Reformationstag geht es von Halle nach Frakenthal in der Pfalz. Wir stellen Euch  hier und heute ein umfangreiches Urteil des Amtsgerichts Frankenthal zu den restlichen, vorgerichtlich nicht regulierten  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht vor. Zu Recht hat das erkennende Gericht – anders als der BGH in seiner Entscheidung VI ZR 50/15 vom 26.4.2016 – die Anwendung der Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter verworfen. Dabei hat sich das erkennende Gericht auch ausführlich mit der Rechtsprechung des LG Saarbrücken zur Anwendbarkeit des JVEG auseinandergesetzt und mit überzeugender Begründung die Anwendbarkeit abgelehnt. Damit stellen sich jetzt auch bereits untere Gerichte gegen die – nicht überzeugende – Rechtsprechung des BGH aus dem Urteil vom 26.4.216 – VI ZR 50/15 – . Es muss schon etwas bedeuten, wenn untere Gerichte dem BGH die Gefolgschaft verweigern. Leider ist uns wieder einmal nicht die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung bekanntgegeben worden. Lest aber selbst das gut und ausführlich begründete Urteil des AG Frankenthal und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße, eine schöne Woche und einen schönen morgigen Feiertag, wo er als solcher festgelegt ist.
Willi Wacker

Aktenzeichen:
3a C 79/16

Amtsgericht
Frankenthal (Pfalz)

IM NAMEN DES VOLKES

Endurteil

In dem Rechtsstreit

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht, § 398 BGB, gegen die beklagte Haftpflichtversicherung aufgrund des Verkehrsunfalles vom 25.02.2014 in …. – die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit – einen Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten für das durch den Zedenten als Geschädigten beauftragte Schadensgutachten, für das die Zessionarin unter dem 05.03.2014 insgesamt 666,16 € in Rechnung gestellt hat (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 14 d. A. verwiesen) und auf die eine Teilregulierung in Höhe von 540,00 € erfolgte, in Höhe von 126,16 €, §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 Abs. 1 , §§ 249 ff BGB, § 115 VVG.

Der Kläger ist aktivlegitimiert, die Abtretung ist in Verbindung mit der Rechnung zu dem Gutachten 14020264 vom 05.03.2014 hinreichend bestimmt oder bestimmbar, daneben steht allein die Höhe der Gutachterkosten in Streit (BGH Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10; BGH Urteil vom 05.03.2013 – VI ZR 8/12 m.w.N.).

Bezüglich der Erstattungsfähigkeit von durch den Geschädigten geltend gemachten Sachverständigengebühren wird von folgenden Grundsätzen ausgegangen (u.a. AG Frankenthal Urteil vom 15.05.2014 – 3a C 11/14):

Entsprechend der Rechtsprechung des BGH (BGH, NJW 2007, 1450) gilt, dass nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen hat. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. Senat, BGHZ 61, 56; BGHZ 61, 346; BGHZ 63, 182). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrags i. S. von § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z. B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. BGHZ 61, 346). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (NJW 2004, 3326). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen, VersR 2000, 68; AG Siegburg, ZfS 2003, 237; Roß, NZV 2001, 321 [323]). Der Geschädigte darf regelmäßig (BGH, NJW 2014, 1947) einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH Urteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 und VI ZR 528/12; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06; vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95; BGHZ 132, 375ff; vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73; BGHZ 63, 182ff.; vom 26. Mai 1970 – VI ZR 168/68; BGHZ 54, 82ff.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 sowie vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 und VI ZR 177/84 – m. w. N.). Als erforderlich sind danach diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH Urteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12und – VI ZR 528/12, vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 und VI ZR 177/84, jeweils a. a. O.). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. die vorgenannten Urteile; sowie vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH Urteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90 und vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02 sowie vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 a. a. O.). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzicht üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1ff, ders. NJW 1995, 2057ff). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90 und – VI ZR 67/91 und vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, a. a. O. m. w. N.). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss zuvor keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 und – VI ZR 528/12 und vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06 sowie vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. BGH Urteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95 m. w. N.). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. BGH Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Etwas anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. BGH Urteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95). Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12 m. w. N.). Allerdings ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Erforderlich sind bei Heranziehung eines privaten Sachverständigen dementsprechend nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nur diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten indes nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Erforderlich ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung. Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte daher damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss zuvor keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (entgegen AG Paderborn, Urteil vom 06.03.2014 – 58 C 410/13, AG Bonn, SP 2014, 239), keine Kostenvoranschläge einholen (vgl. LG Hamburg, SP 2012, 87), keinen Preisvergleich anstellen (vgl. AG Frankfurt, Der Verkehrsanwalt 2014, 251). Letzteres ergibt sich auch bereits daraus, dass die Ermittlung des honorargünstigsten Sachverständigen in der Praxis nur durch Erholung von Kostenvoranschlägen möglich wäre. Bereits die Erholung von 3 Kostenvoranschlägen erfordert indes einen geschätzten Zeitaufwand von mindestens einer Woche. Die in dieser Zeit anfallenden Kosten für Mietwagen oder Nutzungsausfall dürften im Lichte der Schadensminderungspflicht die Einsparungen durch die Recherche in den wenigsten Fällen rechtfertigen (OLG München Beschluss vom 12.03.2015 – 10 U 579/15).

Eine subjektbezogene Schadensbetrachtung verbietet sich hingegen in den Fällen, in denen die Auswahl des Sachverständigen nicht durch den Geschädigten alleine, sondern nach Vermittlung einer Werkstätte, eines Rechtsanwalts oder gar des Haftpflichtversicherers erfolgt („Schadensservice aus einer Hand“). In diesem Fall ist auf deren professionelle Erkenntnismöglichkeiten abzustellen und grundsätzlich davon auszugehen, dass kein Sachverständiger ausgewählt wird, der höhere als die in der Branche üblichen Gebührensätze verlangt. In diesen Fällen hat auch der Geschädigte darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm verlangten Sachverständigenkosten erforderlich, weil branchenüblich i. S. d. § 632 Abs. 2 BGB, sind. Der Einwand, dass der Geschädigte den Sachverständigen nicht selbst gesucht, sondern durch eine Werkstätte und/oder einen Rechtsanwalt bzw. Haftpflichtversicherer hat auswählen lassen, ist durch den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung vorzubringen. Hierzu bedarf es etwa eines Verweises auf mehrere vergleichbare Fälle, in denen wegen der Kombination aus einer bestimmten Werkstätte, eines bestimmten Anwalts, eines bestimmten Sachverständigen, bestimmter Haftpflichtversicherer bzw. bestimmter gleicher Geschehensabläufe (z. B.: die Ansprüche werden abgetreten, der Geschädigte erhält das Gutachten nicht, sondern nur der Anwalt bzw. Haftpflichtversicherer oder die Werkstätte, die ihrerseits die Sachverständigenrechnung bezahlen, etc.), eine auffällige Indizienkette besteht, die darauf hinweist, dass in diesen Fällen der Sachverständige regelmäßig nicht vom Geschädigten ausgewählt wurde. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast hat der Geschädigte dann darzulegen, dass es im streitgegenständlichen Fall anders war, wenn er den Vortrag des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherung bestreiten will, die dieses dann zu widerlegen haben, wenn sie weiter auf ihrem Vortrag beharren.

Hinsichtlich des Grundhonorars des Sachverständigen kann jedenfalls ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i. S. d. § § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden (BGH, NJW 2007, 1450), die Honorarumfrage eines Sachverständigenverbands allein kann indes bei der Schadensschätzung nicht herangezogen werden, um das Honorar des privaten Sachverständigen zu kürzen (BGH, NJW 2014, 1947). Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Honorar, das sich im Bereich des BVSK-Korridors befindet, als branchenüblich angesehen wird. Eine Beschränkung des Sachverständigenhonorars bezüglich aufgeführter Nebenkosten unter Verweis auf BVSK-Umfragen (Nebenkostentabelle, vgl. BGH, NJW 2014, 3151), VKS-Honorarbefragung (vgl. AG Bad Homburg, Der Verkehrsanwalt 2014, 255; AG Dieburg, NJW-RR 2013, 932), Gebührensätze der DEKRA (vgl. hierzu OLG Frankfurt, SP 1996, 364), oder unter Heranziehung des JVEG (verneinend AG Frankenthal (Pfalz) a.a.O) ist abzulehnen. Der Bundesgerichtshof hat die Übertragbarkeit des für gerichtliche Sachverständige geltenden JVEG auf private Sachverständige mit Blick auf die unterschiedliche Haftungssituation mehrfach abgelehnt (vgl. BGHZ 167, 139; Urteile vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 und 04.04.2006 – X ZR 80/05). Das Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) stellt keine Orientierungshilfe bei der Bemessung der Angemessenheit von Nebenkosten bei privaten Sachverständigen dar. Soweit das LG Saarbrücken auf eine Entscheidung des XII. Zivilsenats des BGH verweist, wonach bezüglich Kopierkosten die entsprechenden Werte des JVEG auch außerhalb ihres Anwendungsbereichs eine Schätzungsgrundlage darstellen können, weil die in § 7 JVEG vorgesehene Vergütung – ebenso wie die inhaltsgleiche Vorschrift der Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG – die marktüblichen Durchschnittspreise für die Fertigung von Kopien, erhöht um die anteiligen Gemeinkosten des Erstattungsberechtigten, abbilde (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2013 – XII ZB 159/12), ist dies fehlerhaft. Der BGH hat ausdrücklich eine Anwendung des JVEG abgelehnt. Danach kann für die Höhe der ersatzfähigen Kopierkosten gerade nicht auf § 7 Abs 2 Satz 1 JVEG abgestellt werden. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus, weil es an der für eine Analogie notwendigen Regelungslücke fehlt (BGH a.a.O.).

Selbst ein Sachverständigenhonorar, das die Hälfte der ausgewiesenen Reparaturkosten ausmacht und Nebenkosten, die die Hälfte des Gesamthonorars betragen, rechtfertigt es nicht in jedem Fall, die Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten zu verneinen (BGH NJW 2014, 1947). Deshalb ist etwa auch der Auffassung (u.a. LG Köln, Beschluss vom 21.07.2014, Az. 9 S 160/14) eine Absage zu erteilen, die Nebenkosten pauschal bei 25% zu kappen (weil es sich dann nicht mehr um „Nebenkosten“ handeln würde), sie als unangemessen anzusehen, wenn sie mehr als die Hälfte des Grundhonorars ausmachen (vgl. AG Düsseldorf, SP 2014, 171), sie pauschal auf 100,00 € zu begrenzen (AG Saarlouis, SP 2013, 156; LG Saarbrücken aufgehoben durch BGH, NJW 2014, 3151), oder ein erkennbares Missverhältnis im Regelfall anzunehmen, wenn die Gutachterkosten über 25% der Reparaturkosten betragen (vgl. AG Hamburg-Harburg, Der Verkehrsanwalt 2012, 37). Auch ist es deshalb nicht veranlasst, Nebenkosten grundsätzlich wertmäßig zu begrenzen (vgl. hierzu AG Halle [Saale], NJW 2012, 2290), eine Bagatellgrenze (zwischen 500,00 und 750,00 €) anzunehmen (vgl. AG Ludwigshafen, DV 2012, 78), oder davon auszugehen, dass mit dem Grundhonorar die Schreibgebühren (vgl. AG Bonn, Urteil vom 25.01.2013, Az. 101 C 416/12), Porto- und Telefongebühren sowie die Kosten für die Restwertrecherche in der Regel abgegolten seien (so AG Dortmund, Urteil vom 26.08.2013, Az. 419 C 1978/13). Gerade bei Beachtung der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung und wegen des Fehlens von Gebührenordnungen (vgl. etwa RVG, HOAI oder GOÄ) verbietet sich eine Pauschalierung. Gibt es selbst für den Fachmann keine verlässlichen Größenordnungen, ist für einen Geschädigten regelmäßig nicht zu erkennen, wann die Honorarsätze „die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen“ (BGH NJW 2014, 1947). Deshalb wird die vom Geschädigten vorgelegte Rechnung des Sachverständigen in der Regel zu erstatten sein (vgl. hierzu BGH NJW 2014, 1947, AG Frankfurt, Der Verkehrsanwalt 2014, 253). Verlässliche Maßstäbe für die Bestimmung ortsüblicher Nebenkosten liegen nicht vor. Zu Recht hat das AG Oldenburg darauf hingewiesen, dass der Gutachter nicht dazu verpflichtet ist, Lichtbilder nach Discountpreisen abzurechnen, gleiches gilt für Fahrtkosten; auch EDV-Kosten können gesondert abgerechnet werden (vgl. AG Oldenburg, Der Verkehrsanwalt 2014, 125).

Entscheidend ist weiterhin, dass selbst einzelne überhöht erscheinende Nebenpositionen dann nicht zu beanstanden sind, wenn kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Gesamtpreis des Sachverständigengutachtens und der Leistung des Sachverständigen besteht (vgl. LG Bochum, NJW 2013, 3666; AG Westerwede, Der Verkehrsanwalt 2014, 126, 127; Heßeler, NJW 2014, 1917). Überzeugend weist Heßeler darauf hin, dass es nicht sein kann, dass bei identischem Aufwand für die Gutachtenerstattung die Abrechnung eines Sachverständigen, der ein niedrigeres Grundhonorar, aber höhere Nebenkosten und trotzdem ein geringeres Gesamthonorar verlangt, beanstandet werden soll, während die Abrechnung eines anderen Sachverständigen, der geringe Nebenkosten, aber ein höheres Grundhonorar und deshalb insgesamt eine höhere Gesamtvergütung beansprucht, unbeanstandet bleibt. Es muss deshalb grundsätzlich auf den Gesamtbetrag ankommen. Eine Kürzung zu Lasten des Geschädigten scheidet aus, wenn der Gesamtbetrag die in der Branche üblichen Gesamthonorare nicht deutlich übersteigt, da in diesem Fall wegen der fehlenden Transparenz der gutachterlichen Abrechnungen ein nicht fachkundiger Geschädigter nicht erkennen kann, ob die Abrechnung überhöht ist. In diesem Zusammenhang muss zur Frage der Vergleichbarkeit darauf hingewiesen werden, dass der Geschädigte schon nicht erkennen kann, wie viel Aufwand die Begutachtung insgesamt tatsächlich beansprucht und inwieweit die Abrechnung des eigenen Sachverständigen mit dem in der Branche Üblichen zu vergleichen sein soll. Bei Heranziehung der vorstehenden Überlegungen kann die Erstattungsfähigkeit nur dann verneint werden, wenn selbst für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (AG Frankenthal (Pfalz) a.a.O., AG Grünstadt Urteil vom 03.03.2016 – 5 C 43/15; OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523; OLG Hamm, DAR 1997, 275; AG Viechtach, Der Verkehrsanwalt 2014, 258; AG Münster, Urteil vom 05.02.2014 96 C 1956/13; AG Westerwede, DV 2014, 126; AG Saarlouis, SP 2013, 156; AG Bonn, VRR 2012, 282; Vuia, NJW 2013, 1197; Roß, NZV 2001, 321). Ein Sachverständigenhonorar ist selbst dann noch als angemessen anzusehen, wenn es im oberen Bereich des Erwartbaren angesiedelt ist; auf einen Mittelwert ist nicht abzustellen (vgl. LG Bochum, Der Verkehrsanwalt 2013, 125). Der Geschädigte kann demgegenüber aber auch nicht erwarten, dass jede beliebige Gebührenrechnung den erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung i. S. d. § 249 BGB darstellt und vom Schädiger vollständig bezahlt werden muss (vgl. hierzu BGH NJW 2014, 3151). Will er verhindern, dass er einen Teil der Kosten selbst tragen muss, hat er die Rechnung des Sachverständigen auf ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung überprüfen. Im Prozess reicht ein einfaches Bestreiten der Sachverständigenrechnung seitens des Schädigers oder seines Haftpflichtversicherers grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH NJW 2014, 1947; AG Frankfurt, Der Verkehrsanwalt 2014, 254). Der Schädiger kann vortragen, dass die vorgelegte Sachverständigenrechnung die übliche Abrechnung der Branche deutlich übersteigt und der Geschädigte dies hätte erkennen können (vgl. BGH NJW 2014, 1947). Kann der Schädiger dies beweisen, hätte der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn er bei Vereinbarung der Vergütung vor Auftragsvergabe dies nicht beanstandet (Auswahlverschulden) oder bei einer Abrechnung gemäß § 632 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 2472) die Rechnung ungekürzt bezahlt (entgegen AG Hannover, Der Verkehrsanwalt 2013, 161ff). Voraussetzung für eine substantiierte Einwendung seitens des Schädigers oder des Haftpflichtversicherers ist daher die Darlegung

– der üblichen Sätze für das Grundhonorar und ggf.
– der üblichen Sätze für Nebenkosten,
– jedenfalls bezogen auf das nähere örtliche Umfeld, und
– auf welchem Weg die vorstehenden Sätze für den Geschädigten ohne Marktanalyse und – ohne Kostenvoranschläge unproblematisch unabhängig vom Rückgriff auf Umfragen von – Sachverständigenverbänden ersichtlich gewesen sein muss.

Kann dies der Schädiger bzw. sein Haftfpflichtversicherer nicht substantiiert darlegen oder bei Bestreiten des Gegners beweisen, kommt eine Kürzung bei Beachtung der obigen Grundsätze faktisch nur dann in Betracht, wenn die Abrechnung des Sachverständigen in sich so evident fehlerhaft ist, dass dies auch der Laie erkennen kann. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn beispielsweise

– der Sachverständige seine Abrechnung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen stützt, die ihrerseits wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot, § 307 BG, unwirksam sind (AG Königswinter, SP 2014, 172);

– der Sachverständige Nebenkosten entgegen einer vorherigen anderslautenden Vereinbarung abrechnet;

– die Anzahl der abgerechneten Stunden, die Zahl der abgerechneten Fahrtkosten oder der Lichtbilder, etc. nicht richtig ist (ohne Erläuterung werden Stunden angegeben, die ersichtlich nicht nachvollziehbar sind, also etwa 8 Stunden Korrekturlesen für ein zehnseitiges Gutachten; der Sachverständige rechnet 250 km Fahrtkosten ab, es fand aber lediglich eine Besichtigung eines 5 km entfernten Fahrzeugs statt; es werden 50 Lichtbilder abgerechnet, das Gutachten enthält aber nur 10 Lichtbilder), also Leistungen abgerechnet werden, die ersichtlich nicht erbracht wurden;

– die Abrechnung ohne Erläuterung ersichtlich überhöhte Preiskalkulationen enthält (100 Stunden bei einem Reparaturkostenaufwand von 2.000,00 €, 5 € pro Kilometer Fahrtkosten, pro Lichtbild 10 €, etc.). Der Schädiger ist in allen anderen Fällen dadurch ausreichend geschützt, dass er bzw. sein Haftpflichtversicherer einen Anspruch hat, sich Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen abtreten zu lassen (vgl. OLG Nürnberg, SP 2002, 358; OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029; OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523; AG Frankenthal (Pfalz) a.a.O.; LG Kaiserslautern, Der Verkehrsanwalt 2014, 246). Die Frage, ob der Werkvertrag zwischen dem Geschädigten und seinem Gutachter dann, wenn das Gutachten – wie regelmäßig – der Vorlage an die Versicherung des Schädigers dient, ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter darstellt, spielt hingegen für die Frage überhöhter Kosten keine Rolle. Eine derartige Konstruktion dient vordringlich der Begründung der Haftung des Sachverständigen gegenüber der Versicherung für unrichtige Gutachten (vgl. hierzu BGH, NJW 2009, 1265; mit kritischer Anmerkung Eggert, NZV 2009, 367; OLG München, NZV 1991, 26 mit Anm. Hällmayer), wobei strittig ist, ob angesichts § 311 Abs. 3 BGB n. F. ein Rückgriff auf dieses Rechtsinstitut noch erforderlich ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § § 328 Rd. 34; § § 311 Rd. 60). Selbst wenn der Versicherer in den Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen abgeschlossenen Vertrags einbezogen ist, kann der Versicherer als Dritter nur Schadensersatz beanspruchen, soweit der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat, die auch zugunsten der Versicherung bestehen (vgl. BGH, a. a. O. m. w. N.). Abzulehnen ist die Annahme einer vertraglichen Pflicht des Sachverständigen, zugunsten der Versicherung möglichst geringe Gutachtenskosten zu vereinbaren. Auch wenn der Sachverständige weiß, dass im Regelfall das Gutachten als Grundlage der Schadensregulierung dient und Auswirkungen für den Haftpflichtversicherer haben kann, reichen die Rechte des in die Schutzwirkung des Vertrages einbezogenen Dritten nicht weiter als die des Vertragspartners selbst, es ist also auch hier auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung (Blickwinkel des Geschädigten) abzustellen (vgl. BGH, a. a. O.).

Eine Differenzierung danach, ob die Rechnung bereits bezahlt wurde oder nicht, bzw. erst nach Beauftragung des Anwalts des Geschädigten bezahlt wurde, ist daneben nicht veranlasst, falls der Geschädigte den Sachverständigen beauftragt hat. Nach Bezahlung kann der Geschädigte Zahlung, vor Bezahlung Freistellung, § 257 BGB, verlangen. Aus prozessualer Sicht gilt jedoch, dass bei unbezahlter Rechnung dann, wenn sich der Schädiger oder seine Haftpflichtversicherung ernsthaft weigert, Schadensersatz zu leisten (BGH NJW 2004, 1868; NJW-RR 2011, 910 jew. m. w. N.), was auch in einem entsprechenden prozessualen Verhalten (z. B. einem Klageabweisungsantrag) liegen kann (BGH NJW-RR 2011), der Geschädigte sich nicht auf einen Freistellungsanspruch nach § 257 BGB verweisen lassen muss (BGH NJW 1970, 1122, wo ein Zahlungsanspruch ohne weiteres angenommen wird; DAR 2014, 673f; LG Hamburg SP 2013, 32; AG München, Urt. vom 03.04.2009 – 343 C 15534/08; AG Karlsruhe NZV 2005, 326; AG Kaiserslautern DV 2014, 238 ff), weil sich dieser gem. § 251 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch gewandelt hat (BGH a. a. O.; LG Hamburg a. a. O.). Die Beurteilung der Schadensminderungspflichten des Geschädigten erfolgt unabhängig von der Frage der Bezahlung der Rechnung. Wäre der Geschädigte aus Gründen der Schadensminderung verpflichtet gewesen, einen Teil der Rechnung oder die gesamte Rechnung nicht zu bezahlen, wird ihm die Klage insoweit abgewiesen. Will er bei noch nicht bezahlter Rechnung sicherstellen, dass der nicht von der Versicherung bezahlte Teil nicht vom Sachverständigen ihm gegenüber geltend gemacht wird, ist eine Streitverkündung gegenüber dem Sachverständigen unumgänglich, wenn der Sachverständige auf Anfrage (unter Beifügung etwaiger Hinweise des Gerichts) nicht auf seine weitergehenden Forderungen verzichtet. Für den Fall, dass der Geschädigte den Sachverständigen selbst beauftragt hat, ist für die Frage der Bezahlung der Rechnung auf die subjektive Schadensbetrachtung abzustellen. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, vor Bezahlung der Rechnung des Sachverständigen seinen zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegenüber dem Schädiger beauftragten Rechtsanwalt einzuschalten, damit dieser die Angemessenheit des verlangten Sachverständigenhonorars überprüft (außer er wurde hierzu ausdrücklich beauftragt). Hat der Geschädigte den Sachverständigen indes mithilfe eines Anwalts oder einer Kfz.-Werkstätte bzw. Haftpflichtversichers beauftragt, das Gutachten und/oder die Sachverständigenrechnung nicht erhalten, ist – wie oben ausgeführt – eine subjektive Schadenbetrachtung nicht sachgerecht. Der Geschädigte kann in diesem Fall lediglich die von ihm darzulegende und ggf. nachzuweisende branchenübliche Vergütung i. S. d. § 632 Abs. 2 BGB verlangen. Höhere Vergütungen sind nicht ersatzfähig, da ein Verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen durch die Werkstätte oder den Anwalt bzw. des Haftpflichtversicherers dem Geschädigten zuzurechnen ist.

Nach den vorgenannten Grundsätzen ist gegen die Gebührenrechnung des Zessionars vom 05.03.2014 von Rechts wegen nichts zu erinnern und die beklagte Haftpflichtversicherung zur Zahlung restlicher 126,16 € sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € netto (1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 126,16 €, §§ 2, 13 RVG, 58,50 € zzgl. Auslagenpauschale 11,70 €, Nr. 7002 VV RVG), §§ 286 Abs. 1, Abs. 2, 288 Abs. 4, 280 Abs.1 BGB verpflichtet.

Die Zinspflicht folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB seit 05.04.2014 hinsichtlich der Hauptforderung und seit 19.12.2015 hinsichtlich der Nebenforderung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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6 Antworten zu AG Frankenthal verneint die Anwendbarkeit des JVEG auf Privatgutachter mit ausführlicher und lesenswerter Begründung mit Urteil vom 14.6.2016 – 3a C 79/16 -.

  1. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Guten Tag, Willi Wacker,
    man darf sich in der Beurteilung der richterlichen Sorgfalt, des Fleißes und der nahtlosen Aneinanderreihung schadenersatzrechtlich beurteilungsrelelevanter Kriterien kurz fassen und konstatieren: „MAGNA CUM LAUDE“ (m.c.l.) und auch „Im Namen des Volkes“ passt.
    Danke der CH-Redaktion und Dir persönlich für die Kenntnisgabe dieses Urteils.

    DIPL.-ING. HARALD RASCHE
    Bochum+Tangendorf

  2. Urteilsbeobachter sagt:

    Es ist schon merkwürdig, dass das AG Frankenthal am 14.6.2016 die Anwendung des JVEG auf Privatgutachter ablehnt, obwohl der BGH am 25.4.2016, also knapp z w e i M o n a t e vorher (!!!), die Anwendbarkeit revisionsrechtlich nicht beanstandet hat.
    Sollte das tatsächlich bedeuten, dass die Gerichte mit guten Gründen nicht mehr der falschen Rechtsprechung des BGH folgen?
    Auf jeden Fall ist mit diesem Urteil und seiner stichhaltigen Begründung ein guter (Rechtsprechungs-) Wurf gelungen.

  3. Karle sagt:

    @Urteilsbeobachter

    Vielleicht liegt es aber auch nur daran, dass das entsprechende BGH-Urteil erst am 28.06.2016 veröffentlicht wurde?

  4. virus sagt:

    @ Karle, nach den obigen – grundrechtskonformen Ausführungen dieses Amtsrichters – ohne Gesetz, keine Kürzung – hätte es von diesem Richter kein anderes Urteil gegeben. Der 6. Senat steht so was von nackend da.

  5. Urteilsbeobachter sagt:

    @ Karle

    Aber wie argumentierte doch die Versicherungswirtschaft auf VI ZR 225/13 vom 11.2.2014? Das wäre doch durch OLG Dresden vom 19.2.2014 überholt.
    Genauso kann man auch hier argumentieren. Und so sollte man auch argumentieren, denn die Begründung im AG Frankenthal-Urteil ist allemal überzeugender als die des BGH.

  6. Karle sagt:

    @Urteilsbeobachter
    @Virus

    In der Sache selbst bin ich doch voll bei Euch. Das Urteil ist ein weiterer Stern am dunklen Himmel. Bleibt nur zu hoffen, dass der Richter in Frankenthal auf dem Pfad von Recht und Gesetz bleibt und nicht auf den Rechtsmüll des BGH zum Thema JVEG einschwenkt oder der schwachsinnigen Argumentation bezgl. „Indizwirkung“ einer bezahlten bzw. unbezahlten Rechnung erliegt.

    „…die Begründung im AG Frankenthal-Urteil ist allemal überzeugender als die des BGH“

    So isses. Das Einzige, was wirklich überzeugt, ist nämlich die Wahrheit.

    Und die ist dem VI. Zivilsenat des BGH leider schon länger abhanden gekommen. Aktuelles Beispiel dafür ist das verlogene Pinocchio-Urteil.

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