AG Leipzig verurteilt am 11.3.2016 – 103 C 8440/15 – kurz und knapp, aber mit klaren Worten die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Rosenheim geht es wieder zurück nach Leipzig. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier wieder ein Urteil aus Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutaschlands a.G., die meinte, die abgetretenen Sachverständigenkosten eigenmächtig kürzen zu können. Und wieder einmal musste der Gläubiger des Restschadensersatzanspruchs auf Erstattung der vollen Sachverständigenkosten bei voller Haftung der HUK-COBURG beim örtlich zuständigen Gericht die Restforderung gerichtlich durchsetzen. Und wieder einmal unterlag die HUK-COBURG vor Gericht. In diesem Fall konnte das angerufene Gericht sein Endurteil nach dem Motto „A good business as usual“ abfassen. Das Gericht kam ohne BVSK, ohne JVEG und ohne Schadenshöhenschätzung aus. So ist es richtig. Das Gericht bedurfte keiner Schätzung, da der Kläger mit der Rechnung ein Dokument über die Schadenshöhe vorgelegt hat. Was sollte das Gericht auch noch schätzen, denn letztlich ist der Rechnungsbetrag der Vermögensnachteil des Geschädigten, den der Schädiger nach § 249 II BGB auszugleichen hat? Lest selbst das Urteil des AG Leipzig vom 11.3.2016 – 103 C 8440/15 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 103 C 8440/15

Verkündet am: 11.03.2016

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., Bahnhofsplatz, 96444 Coburg, vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte

wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht D. am 09.03.2016

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 259,68 € zzgl. Zinsen von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit 17.10.2014 sowie als Nebenforderung 3,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.

2.        Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 277,08 EUR festgesetzt.

Tatbestand

(Gemäß § 313 a ZPO wird auf die Darstellung des Tatbestandes verzichtet).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in Höhe von 259,58 € begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in ausgeurteilter Höhe gemäß §§ 115 Abs. 1 Satz 1 und 4 VVG, 249 ff, BGB, 398 BGB. Die 100 % ige Eintrittspflicht der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 24.05.2014 ist zwischen den Parteien unstreitig. Von den Gutachterkosten in Höhe von 981,08 € hat die Beklagte 704,00 € gezahlt, so dass noch 277,08 € von der Klägerin geltend gemacht werden.

Der Schädiger hat die Kosten eines Sachverständigengutachtens dann zu ersetzen, soweit dies zu einer entsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist Das Gericht hat, wie in allen bisherigen Entscheidung, keine Anhaltspunkte für eine Überhöhung der Gebühren der Klägerin. Eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet die Grenzen des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraumes nicht, so BGH NJW 2006, S. 2472 ff., und BGH in NJW 2007, S. 1450 ff= DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann.

Die Abrechnung der Klägerin liegt im Bereich des Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2015. Die Grundkosten und die geltend gemachten Nebenkosten sind nicht zu beanstanden. Die Nebenkosten sind auch nicht pauschal auf 25 % des Grundhonorars zu begrenzen. Einzig und allein die Kosten für Restwertermittlung sind von der Rechnung abzuziehen, da diese zu den Grundaufgaben des Sachverständigen gehört und nach Auffassung des Gerichts vom Grundhonorar umfasst sind.

Die Abtretung ist ebenfalls nicht zubeanstanden.

Zwar hat die Klägerin die Abtretungserklärung vom 26.05.2014 nicht unterschrieben. Sie hat die Abtretung aber unzweifelhaft angenommen. Deshalb klagt sie auf Zahlung der abgetretenen Forderung. Der Geschädigte G. S. hat die Beklagte nicht selbst auf Zahlung der noch offene Restforderung verklagt, sondern hat dies der Klägerin überlassen, so dass von einer wirksamen Abtretungsvereinbarung zwischen den Geschädigten S. und der Klägerseite auszugehen ist. Die Forderung ist auch ausreichend konkretisiert. Die Abtretung bezieht sich einzig auf den Ersatz der Gutachterkosten, welche nach der Honorartabelie der Klägerseite errechnet werden, aber zum Zeitpunkt der Abtretung noch nicht konkret ermittelt werden konnten, da der am Fahrzeug eingetretene Schaden ja noch nicht testgestanden hat.

Der Zinsanspruch ergibt aus §§ 280, 286 , 288 BGB. Die Beklagte hat nach Aufforderung jede weitere Zahlung verweigert. Insofern sind auch die Mahnkosten in Höhe von 3,00 € als Schadensersatz gemäß3 § 280, 286 BGB geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klageabweisung beträgt weniger als 10 % der eingeklagten Summe und fällt daher nicht erheblich ins Gewicht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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6 Antworten zu AG Leipzig verurteilt am 11.3.2016 – 103 C 8440/15 – kurz und knapp, aber mit klaren Worten die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

  1. Scouty sagt:

    Hallo, Willi,
    Preisvorgaben sind bekanntlich in der Regel verbunden mit einer aktiven Behinderung in der Berufsausübung und blockieren somit auch die Verpflichtung zur unabhängigen und qualifizierten Gutachtenerstattung. Deshalb sind beispielsweise in der BVSK-Befragung 2015 die Nebenkostenvorgaben mehr als fragwürdig und dies hat u.a. auch schon das LG Dortmund erkannt. Hier kommt das AG Leipzig völlig verständlich ohne ein solches Brimborium aus und darin liegt die Qualität des Urteils neben seiner völlig ausreichenden Kürze.
    Scouty

  2. Iven Hanske sagt:

    Sorry Willi, aber das ist doch Schrott:

    „Die Abrechnung der Klägerin liegt im Bereich des Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2015. Die Grundkosten und die geltend gemachten Nebenkosten sind nicht zu beanstanden. Die Nebenkosten sind auch nicht pauschal auf 25 % des Grundhonorars zu begrenzen. Einzig und allein die Kosten für Restwertermittlung sind von der Rechnung abzuziehen, da diese zu den Grundaufgaben des Sachverständigen gehört und nach Auffassung des Gerichts vom Grundhonorar umfasst sind.“.

    Was das Gericht meint ist völlig unerheblich, zumal die VKS- und BVK Befragung die übliche und separate Restwertabrrechnng bestätigt und das Gericht meine separate Abrechnung (also üblich auch andere Gutachter) kennt. Ist auch logisch da diese Restwertermittlung nur bei ca. 5 bis 10% der Gutachten nötig ist und somit nicht pauschal in den Grundkosten eingerechnet werden darf. So wären auch pauschal Fahrtkosten oder….. in den Grundkosten. Das Transparenzgebot wäre missachtet. Ich darf meine Rechnung, da es keine verpflichtende Vorgabe gibt, gestalten wie ich möchte und das angeblich unwissende Gericht hat sich in Beachtung des Gesamtbetrages aus den Markt rauszuhalten. Gerade in Leipzig kämpften die Menschen gegen solche Diktaturen, vergessen?

  3. Iven Hanske sagt:

    „BGH-Urteil AZ: X ZR 122/05 -Resümee von Peter Pan
    Ein sehr schönes Urteil, welches die Rechte der Unfallopfer stärkt, ist hier von dem SV Frank Schmidinger erstritten worden; ihm und allen seinen Mitstreitern sei deshalb an dieser Stelle herzlich gedankt.

    Bemerkenswert ist, dass Frank Schmidinger nicht stehen geblieben ist sondern mit hohem zeitlichen Aufwand seinem Recht zur Geltung verholfen hat, nicht stehen geblieben ist obwohl das Amtsgericht seine Werklohnklage gegen die von der HUK Coburg gegen ihn beeinflusste Kundin abgewiesen hat, nicht stehen geblieben ist als er in der Berufung von den eingeklagten 697,16 € immerhin 566,49 € zugesprochen erhielt.

    Nicht Wenige hätten wohl in dieser Situation den Verlust von knapp 140,00 € zähneknirschend hingenommen und wären das Risiko einer Revision nicht eingegangen.

    Ergebnis dieser Beharrlichkeit ist nun ein sehr fundiert begründetes BGH-Urteil; es erwies sich letztlich als vorteilhaft, dass nicht der Verkehrsrechtssenat des BGH sondern der Vertragssenat zur Entscheidung über die Revision von Frank Schmidinger berufen war.

    Dieser Vertragssenat beim BGH hat mit bestechender dogmatischer Einfachheit und Klarheit herausgearbeitet, dass zur Ergänzung eines lückenhaften Vertrages erst in allerletzter Konsequenz auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden darf, auf die Vorschriften also, mit denen die HUK Coburg in den Rechtsstreiten versucht hat und nach wie vor versucht, sich selbst zum Billigkeits- und Gerechtsheitskontrolleur der Sachverständigenhonorare aufzuschwingen.

    Bereits im Jahre 1994 hat der BGH in der Entscheidung BGHZ 94, S. 102 entschieden, dass § 316 BGB nicht anzuwenden ist wenn die Auslegung ergibt, dass keiner der Vertragsparteien ein Leistungsbestimmungsrecht zustehen soll.

    Die jetzige Entscheidung hat diesen Rechtsgrundsatz für das Sachverständigenhonorar bestätigt und konkretisiert.

    Die Parteien eines Werkvertrages über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens, also das Unfallopfer und der Kfz-SV, haben, wenn sie über die Höhe des Gutachterhonorars nichts ausdrücklich vereinbaren, nicht im Sinn, dass der SV die Honorarhöhe verbindlich festlegen soll. Solches will demnach weder das Unfallopfer noch der SV.

    Deshalb ist es in Fällen von Routinegutachten geradezu verfehlt, eine Billigkeitskontrolle entsprechend §§ 315, 316 BGB anzustellen; die Vorschriften sind nämlich regelmäßig schlicht unanwendbar.

    Die Prüfung, welches Honorar dem SV zusteht wenn mit dem Unfallopfer keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird, hat sich an folgendem Schema auszurichten:

    Gibt es eine Taxe, nach der sich die Vergütung richtet oder lässt sich eine übliche Vergütung aus dem Inhalt der sonstigen Vereinbarungen der Vertragsschließenden bestimmen?
    Andernfalls ist die zur Vergütungshöhe verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.
    Erst wenn sich auf die vorgeschilderte Art und Weise 1) – 2) eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt kann zur Ergänzung des jetzt immer noch lückenhaften Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden.
    Damit ist der Billigkeitskontrolle der HUK Coburg und einiger Gerichte, die diesen Argumenten der HUK Coburg gefolgt sind, eine klare Absage erteilt worden; es ist schlicht das geltende Recht falsch angewendet worden.

    Es gibt aber auch noch einen weiteren, deutlichen Hinweis des BGH zum Gestaltungsspielraum des SV, wenn sich die Vertragslücke (fehlende Vergütungsvereinbarung) nicht, auch nicht durch ergänzende Vertragsauslegung, schließen lässt.

    In diesem Fall ist es der SV und niemand sonst, nicht sein Kunde, nicht die HUK Coburg und auch kein Richter, der die Berechtigung hat und diesbezüglich auch einen Gestaltungsspielraum besitzt, das von ihm zu verlangende Honorar selbst festzusetzen.

    Der BGH führt mit überzeugender Begründung aus, dass dem SV bei der Festsetzung des Honorars ein Gestaltungsspielraum zusteht; er führt weiter aus, dass der SV diesen Gestaltungsspielraum grundsätzlich nicht überschreitet wenn er für ein Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte, angemessene Pauschalierung seines Honorars vornimmt.

    Diese richtige Rechtsauffassung zieht der gebetsmühlenhaft vorgebrachten Argumentation der HUK Coburg den Boden unter den Füßen weg, so dass sie wie ein Kartenhaus zusammenfällt.

    Zwar gibt die Formulierung des BGH immer noch genügend Raum für Interpretation, wenn von „angemessener Pauschalierung“ die Rede ist.

    Auch hier gibt der BGH in den Urteilsgründen eine überzeugende Hilfestellung. Es wird ins Feld geführt, das das Sachverständigengutachten der Realisierung von Schadensersatzforderungen dient, dass die richtige Ermittlung des Ersatzbetrages als Erfolg geschuldet wird und das der SV dafür auch persönlich haftet.

    Sein Honorar ist die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Unfallopfers.

    Dem Sachverständigengutachten kommt aber auch noch eine Beweisfunktion zu.

    Unstreitig hat das neue Gewährleistungsrecht zu einer Verbesserung der Verbraucherrechte geführt, wenn sie Gebrauchtfahrzeuge von gewerblichen Fahrzeuganbietern erwerben bis hin zu einer Beweislastumkehr für Mängel und Fehler, die innerhalb der ersten 6 Monate nach Kaufabschluss eintreten.

    Schadensgutachten haben hier eine weitere, überragend wichtige Funktion gefunden, die darin besteht, gegenüber dem späteren Käufer des Unfallfahrzeuges die nach dem Gewährleistungsrecht geschuldeten, vollständigen und richtigen Angaben zu Art und Umfang der Unfallschäden machen zu können.

    Die Funktion eines Kfz-Schadensgutachtens reicht deshalb heute weit über die bloße Bezifferung der Reparaturkosten hinaus. Dennoch werden Rechtsstreite um das Gutachterhonorar – deutet man die Signale aus Coburg richtig – nicht ab- sondern zunehmen.

    Es ist vor diesem Hintergrund entscheidend, die richtigen, schlagkräftigen Argumente zu gebrauchen, weitere engagierte Mitstreiter zu rekrutieren und engagiert gegen die nach wie vor angekündigten Kürzungen und Regulierungsverweigerungen vorzugehen, damit der Glaube der Unfallopfer an das Funktionieren der Justiz nicht noch weiter beeinträchtigt wird.

    Mitgeteilt von Peter Pan im Juni 2006″

    Das war vor 10 Jahren und die Justiz schafft bis heute nicht dessen einheitliche Umsetzung.

  4. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Guten Morgen, Willi Wacker,
    die „kleine Korrektur“ des normalerweise zuzuerkennenden Schadenersatzanspruchs ist für uns nicht nachvollziehber, wenn das Gericht dazu ausgeführt hat:“Einzig und allein die Kosten für Restwertermittlung sind von der Rechnung abzuziehen, da diese zu den Grundaufgaben des Sachverständigen gehört und nach Auffassung des Gerichts vom Grundhonorar umfasst sind.“

    Gibt es denn kein Honorartableau bzw. eine Honorarvereinbarung des beauftragten Sachverständigen, die darüber Auskunft gibt ?

    Abgesehen davon steht natürlich die Frage im Raum, auf Grund welcher schadenersatzrechtlich relevanten Überlegungen das Gericht zu einer solchen Beurteilung kommen konnte.

    Wenn man berücksichtigt, dass allenfalls 10% der begutachteten Unfallschäden auf Totalschadenbasis abgerechnet werden, würde das doch nach den Überlegungen des Gerichts bedeuten, dass in den restlichen 90 % der Gutachten mit dem Grundhonorar Kosten abgerechnet würden, die überhaupt nicht entstanden sind. Unabhängig davon ist dem Gericht wohl nicht bekannt, dass gerade die Einholung von Restwertangeboten mit einem außerordentlich zeitintensiven Arbeitsaufwand verbunden ist, denn die kontaktierten Restwertaufkäufer wollen auch genauere Details wissen, wie z.B. w a s w i e beschädigt ist, welcher Reparaturkostenaufwand und welcher Reparaturweg dazu berücksichtigt wurde, wie hoch der Wiederbeschaffungswert berücksichtigt wurde, welche Ausstattung das Fahrzeug hat, ob Airbags beschädigt wurden und ob das Fahrzeug noch rollfähig ist. Deshalb ist im beurteilungsrelevanten Zusammenhang regelmäßig auch eine besonders aussagefähige Fotodokumentation zu erstellen und nahezu immer eine Reparaturkostenkalkulation angesichts der Erfahrung, dass keiner die Katze im Sack kaufen will und man das auch nicht erwarten kann. Nach meiner Kenntnis werden die Restwertermittlungskosten -selbstverständlich als Nebenkosten- bisher allenfalls deutlich unterpreisig abgerechnet und für die Einbinding dieser Nebenkosten in das Grundhonorar gibt es keinen sachlich plausiblen Grund. Vielmehr wäre ansonsten die Überlegung veranlasst, nicht nach dem Wiederbeschaffungswert abzurechnen, sondern das Grundhonorar nach der Schadenhöhe zu berücksichtigen und zwar unabhängig davon, ob der Wiederbeschaffungswert vergleichsweise deutlich
    niedriger liegt. Im vorliegenden Fall liegt der „Stolperstein“ wohl in dem Umstand begründet, dass das Gericht in diesem Punkt von schadenersatzrechtlich zu wahrenden Beurteilungskriterien abgewichen ist sowie die Auslegung der Rechnungsinhalte zum Anlass genommen hat, dem Geschädigten die Regulierungsverpflichtung der Kosten für die Restwertermittlung zu verweigern und dem Geschädigten damit einen Versoß gegenseine Schadenminderungspflicht zu unterstellen bzw. ein Auswahlverschulden bezüglich des beauftragten Sachverständigen, obwohl dem Unfallopfer aus der Position des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers gerade solche Nachteile nicht erwachsen dürfen.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus H a m b u r g

    KFZ.-SACHVERSTÄNDIGENBÜRO
    DIPL.-ING. HARALD RASCHE

  5. Karle sagt:

    @ Iven Hanske

    Was die meisten Sachverständigen bis heute nicht begriffen haben und wohl auch nie begreifen werden, ist die Tatsache, dass es ohne die Leistung von Frank Schmidinger schon lange ganz anders aussehen würde. Insbesondere wenn man die damalige Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten betrachtet, kann man erahnen, was beim VI. Zuvilsenat zu den Sachverständigenkosten hätte kommen können.

    Wie man unschwer erkennen kann, wurden beide Werkvertragsurteile (X ZR 80/05 u. X ZR 122/05 jeweils vom 04.04.2006) vor dem Urteil des VI. Zivilsenats abgesetzt (VI ZR 67/06 vom 23.01.2007). Nachdem die beiden Urteile des X. Zivilsenats in der Welt waren, musste der VI. Zivilsenat (zähneknirschend) ein ähnliches Urteil absetzen. Lediglich der berühmte (umstrittene) Nebensatz konnte vom Schriftführer hineingemogelt werden. Quasie als Einstieg für spätere Rechtspechung, die dann ja auch (wie erwartet) kam (VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 u. VI ZR 50/15 vom 26.04.2016).

    Der BGH war sich in seiner letzten Entscheidung nicht einmal zu schade, die eigene (korrekte) Rechtsprechung (VI ZR 67/06 u. VI ZR 225/13) auf den Kopf zu stellen bzw. komplett auszuhebeln – ohne jeglichen Hinweis des Gerichts zu den Beweggründen. Darüber hinaus enthält das Urteil noch eine freche Lüge zur Anwendbarkeit des JVEG (VI ZR 50/15 = Pinoccio-Urteil).

    Ohne die Entscheidungen des X. Zivilsenats hätten die Sachverständigen bereits im Jahr 2006 ein Urteil á la VI ZR 50/15 eingefangen. Da bin ich mir inzwischen sicher. Möglicherweise sogar noch katastrophaler (siehe z.B. die Mietwagen(un)rechtsprechung in diesem Zeitraum ff). Da wurden ohne Skrupel die Rechte der Geschädigten mit Füßen getreten und der § 249 BGB (zu Gunsten der Versicherer) ausgehöhlt, was das Zeug hält. Von den verletzten Verfassungsrechten der Mietwagenfirmen erst gar nicht zu reden.

    Oder die (Un)Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung. Alles eindeutige Indizien dafür, dass die Reise in Richtung der Versicherer geht. Die einzige Rechtsprechung, die diesem Ziel noch „hinterher hinkt“, war die Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten – dem X. Zivilsenat sei Dank. Aber wie man sieht, holt der VI. Zivilsenat des BGH nun mit großen Schritten auf (VI ZR 357/13 u. VI ZR 50/15). Es ist also nur noch eine Frage der Zeit bis zur Analogie gemäß Mietwagenunternehmen-Killerurteil VI ZR 563/15 vom 26.04.2016.

    Für mich gehört Frank Schmidinger zu den „stillen Helden“, die leider in Vergessenheit geraten sind.

  6. H.R. sagt:

    @ Karle
    „Für mich gehört Frank Schmidinger zu den „stillen Helden“, die leider in Vergessenheit geraten sind.“
    Wie kommst Du denn darauf ?
    H.R.

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