AG Mitte in Berlin entscheidet mit einem mehr als bedenklich zu betrachtenden Urteil im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zu den berechneten Sachverständigenkosten (AG Mitte Urteil vom 27.4.2016 – 104 C 3161/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

auch diese Woche beginnen wir mit einem sogenannten „Schrotturteil“ aus der Hauptstadt zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. hatte vorgerichtlich nach eigenem Gutdünken und nach dem selbst entworfenen HUK-COBURG-Honorartableau die berechneten Sachverständigenkosten, nicht -gebühren, gekürzt. Diese willkürliche Kürzung wird dann auch noch von dem angerufenen Gericht akzeptiert, obwohl der BGH bereits in seiner Sachverständigenkostengrundsatzentscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – entschieden hatte, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt ist, eine Preiskontrolle durchzuführen, sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Das gilt auch für die Sachhverständigenkosten (BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Da es auf die subjektive Schadensbetrachtung aus der Ex-ante-Sicht des Geschädigten ankommt, nicht auf eine Ex-post-Betrachtung, ist entscheidend, ob der Geschädigte mit der Beauftragung des ohne Weiteres erreichbaren,  örtlichen Kfz-Sachverständigen den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen eingehalten hat. Das ist grundsätzlich zu bejahen, denn der Geschädigte wird regelmäßig nicht in der Lage sein, den Umfang des Schadens und dessen Höhe selbst anzugeben. Daher darf er sich der Hilfe eines Sachverständigen bedienen, wobei der vom Geschädigten zu Hilfe gerufene Sachverständige noch nicht einmal dessen Erfüllungsgehilfe ist. Da der Geschädigte auch keinen Einfluss auf die Höhe des Grundhonorares nehmen kann, weil er nicht weiß, wo hoch der Schaden ist, weshalb er ja gerade einen Sachverständigen beauftragt, ist das berechnete Grundhonorar auf jeden Fall grundsätzlich erstattungsfähig. Das gilt aber auch für die Nebenkosten. Der Geschädigte weiß nicht, wie umfangreich das Gutachten sein wird, wie viele Telefonate der Gutachter führen muss, wie viele Fotos gemacht werden müssen, um den Schaden zu dokumentieren, wie viel Porto für die Versendung des Gutachtens anfällt usw. Daher sind aus der Ex-ante-Sicht des Geschädigten die berechneten Sachverständigenkosten insgesamt als voll erstattungsfähig anzusehen. Sofern der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gleichwohl noch der Ansicht ist, die berechneten Kosten seien überhöht, so ist der Schädiger nicht rechtlos, sondern er kann sich einen eventuellen Bereicherungsanspruch vom Geschädigten abtreten lassen und dann im Wege des Vorteilsausgleichs gegen den Sachverständigen vorgehen, wobei der Schädiger allerdings die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.)  Alle diese Grundsätze wurden von dem Amtsgericht Mitte in Berlin in der Entscheidung vom 27.4.2016 nicht berücksichtigt. Die Sachverständigenkosten werden hier willkürlich und mit einer Selbstverständlichkeit gegen jegliches Recht gekürzt, dass einem Angst und Bange um diesen Rechtsstaat wird. Insbesondere wenn so eine Richterschaft auch an den Strafgerichten ihr Unwesen treiben sollte? Der hier erkennende Amtsrichter zitiert den BGH und macht dann das genaue Gegenteil. Lest aber selbst das Urteil des AG Mitte und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 104 C 3161/15                                                  verkündet am: 27.04.2016

In dem Rechtsstreit

Klägers,

gegen

die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse …

Beklagte,

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 104, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 17.03.2016 eingereicht werden konnten, durch den Richter am Amtsgericht W.

f ü r    R e c h t    e r k a n n t :

1.   Die Beklagten wird verurteilt, an den Kläger 97,95€ nebst Zinsen in Höhe von  5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.2.2016 zu zahlen.

2.   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere außergerichtliche Kosten von 70,20€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.2.2016 zu zahlen.

3.   Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.   Die Kosten des Rechtsstreits sind zu 74% von der Beklagten und zu 26% vom Kläger zu tragen.

5.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die in der Hauptsache auf § 115 VVG, § 398 BGB gestützte Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung weiterer Gutachterkosten in Höhe von 97,95€. Im übrigen war die Klage abzuweisen.

Im Einzelnen gilt:

Nach der Entscheidung des BGH vom 11.2.14 – VI ZR 225/13 – (zitiert nach juris) beurteilt sich die Erforderlichkeit der geltend gemachten Gutachterkosten im Rahmen des § 249 Abs.2 BGB indiziell nach der Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Gutachter, wie sie in der Rechnung zum Ausdruck kommt, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Nach der aufgezeigten Rechtsprechung (BGH a.a.O., zitiert nach juris, dort Rdz. 8 und 9) kann daher eine Rechnung nicht allein auf der Grundlage der Honorarumfrage des BVSK gekürzt werden, weil damit die besondere Bedeutung nicht ausreichend berücksichtigt wird, die die vorgelegte Rechnung für den konkreten Einzelfall hat.
Ausgehend hiervon ist das Gericht aber nach Auffassung der erkennenden Abteilung nicht gehindert, zunächst anhand der BVSK-Befragung zu prüfen, ob die geltend gemachten Gutachterkosten überhaupt „erheblich über den üblichen Preisen liegen“. Ist dies nicht der Fall, bildet dieser Umstand ein wesentliches Indiz für die Frage, ob sich die Kosten noch als erforderlich zur Schadensbeseitigung im Sinne des § 249 Abs.2 BGB darstellen.

Im vorliegenden Fall kann zur Prüfung der vb. Frage die BVSK-Honorarbefragung 2013 (abrufbar als pdf-Datei z.B. über www.bvsk.de) herangezogen werden, denn die dortigen Zahlen wurden im Zeitraum März-Juni 2013 ermittelt und damit vor der Gutachtenerstellung im hiesigen Rechtsstreit. Der aktuellen Honorarbefragung kommt für die Frage der Üblichkeit eines Gutachterhonorars auch ein repräsentativer Charakter zu, denn immerhin 840 Sachverständigenbüros haben an der Befragung des BVSK teilgenommen. Soweit erkennbar, gibt es keine aussagekräftigere Umfrage.

Hiernach könnte der Gutachter selbst unter Zugrundelegung einer Schadenshöhe nur in Höhe des Wiederbeschaffungswertes von 4.600,00€ (brutto=netto) ein Grundhonorar von 568,00€ netto verlangen. Auch die anzusetzbaren Nebenkosten bleiben unter den Nebenkosten im HB V-Korridor oder übersteigen diese jedenfalls nicht, so dass insgesamt keine grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Honorars bestehen.

Hinsichtlich der weiteren Streitpunkte gilt:

Die Behauptung der Beklagten, 6-8 Fotografien hätten im vorliegenden Fall zur Schadenssubstantiierung genügt, ist schon deswegen unsubstantiiert, weil unklar bleibt, welche der restlichen abgerechneten Fotografien die Beklagte für überflüssig hält. Abzuziehen ist hingegen der mit 29,16€ netto = 34,70€ brutto in Rechnung gestellte zweite Fotosatz „für die Rechtsberatung“. Die Beklagte hat schon die Beauftragung des Klägers zur Fertigung eines zweiten Fotosatzes bestritten. Soweit der Kläger in seiner Replik bestreitet, dass er nicht mit der Fertigung eines zweiten Fotosatzes beauftragt worden sei, verkennt er die Beweislast. Es ist seine Sache, den Auftragsumfang darzulegen und notfalls zu beweisen. Dies ist nicht geschehen. Von der Rechnung ist daher der vg. Betrag abzusetzen.

Wieso die Abrechnung der Fahrtkosten nicht nachvollziehbar sein soll, erschließt sich nicht. Ausweislich S. 1 des Gutachtens wurde der Wagen bei der Geschädigten in der Schulzendorfer Str. besichtigt, was die Beklagte nur unsubstantiiert bestreitet, zumal sie dies bei ihrer Abrechnung vom 15.4.2015 überhaupt nicht in Frage gestellt hat.

Hiernach besteht ein Schadensersatzanspruch in Höhe berechtigter Gutachterkosten von noch

.  821,65 €        brutto gem. Rechnung Anl.K3
–   34,70 €        2. Fotosatz brutto s.o.
.  786,95 €
– 689,00 €       vorprozessual gezahlt gem. Verrechnungsschreiben vom 29.1.14 Bl.14
.    97,95 €        berechtigte Restforderung (74%)

Der Betrag war antragsgemäß zu verzinsen, §§ 288, 286 BGB.

Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Die Zession des Schadensersatzanspruches durch die Geschädigte mit Abtretungserklärung vom 25.1.2012 (Anl. K 1 Bl.11) unterliegt im Hinblick auf die Bestimmtheit der abzutretenden Forderung auch unter Berücksichtigung der in der Entscheidung BGH vom 7.6.2011 – VI ZR 260/10 – (veröffentlicht u.a. in juris) niedergelegten Anforderungen keinerlei Bedenken. Es wird ausdrücklich dieser eine Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten abgetreten.

Das Bestreiten der Eigentümerstellung der Geschädigten durch die Beklagte ist unsubstantiiert (vgl. hierzu und zum folgenden auch KG vom 30.4.15 – 22 U 31/14 – zitiert nach juris Rdz.34). Die Beklagte hat vorprozessual den Fahrzeugschaden sowie die weiteren Schadenspositionen ausgeglichen. Dasselbe gilt für den Großteil der geltend gemachten Gutachterkosten. Ausweislich ihres Abrechnungsschreibens vom 29.1.2014 erfolgte die Kürzung der Gutachterkosten nur, weil die Beklagte die Kosten unter Zugrundelegung eines eigenen Honorartableaus für überhöht hielt. Welche neuerlichen Umstände nunmehr zu Zweifeln an der Eigentümerstellung führen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Offen bleiben kann, ob die streitgegenständliche Forderung von der Globalzession umfasst ist, mit der der Kläger die seitens der Geschädigten an ihn abgetretenen Schadensersatzansprüche seinerseits an die opta data GmbH abgetreten hat. Selbst wenn dies der Fall wäre und jene Abtretung auch wirksam sein sollte, hat die opta data den Kläger mit schriftlicher Erklärung vom 1.12.2015 (Anl.K6 BI.68) jedenfalls ermächtigt, diesen Anspruch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.

Anwaltsgebühren

Diese berechnen sich nach einem berechtigten Gegenstandswert von 97,95€ (s.o.). Wegen der Höhe kann auf die zutreffende Berechnung im vorprozessüalen Schreiben vom 23.1.2015 (Anl.K5) Bezug genommen werden. Der im Hinblick auf die obigen Ausführungen zu kürzende Gegenstandswert führt zu keinem Gebührensprung, da ohnehin nur nach dem niedrigsten Gegenstandswert abgerechnet wird. Der Anspruch war antragsgemäß zu verzinsen, §§ 288, 286 BGB.

Nebenentscheidungen

Diese finden ihre Grundlage in den §§ 92, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu AG Mitte in Berlin entscheidet mit einem mehr als bedenklich zu betrachtenden Urteil im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zu den berechneten Sachverständigenkosten (AG Mitte Urteil vom 27.4.2016 – 104 C 3161/15 -).

  1. HR sagt:

    Hallo, Willi,
    gleichwohl bietet das Urteil auch eine nützliche Information:

    „Ausweislich ihres Abrechnungsschreibens vom 29.1.2014 erfolgte die Kürzung der Gutachterkosten nur, weil die Beklagte die Kosten unter Zugrundelegung eines eigenen Honorartableaus für überhöht hielt. Welche neuerlichen Umstände nunmehr zu Zweifeln an der Eigentümerstellung führen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.“
    HR

  2. K.I. sagt:

    „Ausgehend hiervon ist das Gericht aber nach Auffassung der erkennenden Abteilung nicht gehindert, zunächst anhand der BVSK-Befragung zu prüfen, ob die geltend gemachten Gutachterkosten überhaupt „erheblich über den üblichen Preisen liegen“.

    Genau an dieser Stelle liegt die irreführende Weichenstellung, denn nunmehr wird die Rechnungshöhe überprüft und nicht mehr die Schadenersatzverpflichtung hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit, wenn man einmal davon absieht, dass der strapazierte Begriff der „Üblichkeit“ anwendungsmäßig ins Leere läuft, wenn man die Definition der Üblichkeit kennt sowie versteht und daraus ableiten kann, dass schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevante Randbedingungen für diesen Begriff teilweise überhaupt nicht verfügbar sind. Das gleiche gilt übrigens auch für den Quatsch mit der immer wieder behaupteten „Ortsüblichkeit“. Wenigstens unsere Gerichte sollten doch fähig sein, dies „Basics“ aus dem FF ausreichend sorgfältig und damit richtig anzuwenden.

    K.I.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo HR,
    dass das Honorartableau der HUK-COBURG keine geeignete Schätzgrundlage für die im Schadensersatz relevante „Erforderlichkeit“ im Sinne des § 249 BGB ist, haben bereits mehrere Gerichte entschieden. Jetzt also auch das AG Mitte in Berlin.

    Dass die HUK-COBURG und ihre Anwälte aber immer noch auf diesem Pamphlet, anders kann man diese unnütze Tabelle nicht bezeichnen, herumreiten, zeigt einmal mehr die Beratungsresistenz der HUK-COBURG.

    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  4. Iven Hanske sagt:

    So doof ist das Urteil für einen Richterlaien nicht, denn wenn die Voraussetzungen einer üblichen Schadensregulierung anscheinend unbekannt sind, so sollte es doch ein leichtes sein, die Notwendigkeit des üblichen 2. Gutachtenexemplar zu begründen bzw. unter Beweis zu stellen. Ich denke hier hat der Anwalt geschlafen und der Richter hatte kein Bock selbst zur Üblichkeit zu recherchieren oder er wollte und durfte, mangels Vortrag, den Geschädigten bzw. abgetreten den SV über die Klinge springen lassen. Moralisch unter der Gürtellinie, da er sein Unwissen dem Geschädigten voraussetzt, aber prozessual möglich, zumal selbst der korrupte BVSK den 2. Fotosatz bzw. die Kopie erklärt. Berlin Mitte, das sollte ein Ausreißerurteil bleiben!!!

  5. Kucki sagt:

    Das sollte doch zur strafrechtlichen Relevanz führen.
    Kucki

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