AG München verurteilt die Allianz Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.5.2016 – 335 C 3996/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Bochum geht es weiter nach München. Hier und heute stellen wir Euch ein Urteil des AG München vom 23.5.2016 vor. Es handelt sich um ein Urteil zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherungs AG. Im Ergebnis ist das Urteil des Amtsgerichts München zwar richtig, in der Begründung jedoch falsch, da das erkennende Gericht eine Angemessenheitsprüfung auf Grundlage der Entscheidung des OLG München vornimmt. Hier sieht man mal wieder bestens den Wert eines AG-Urteils. Sobald ein höheres Gericht, in diesem Fall das OLG München, irgend einen Mist verzapft hat, wird dem bedingunglos gefolgt. Ausnahmen gibt es im Saarland, wo teilweise dem LG Saarbrücken bewußt die Gefolgschaft verweigert wird. Den nachgeordneten Amtsrichtern oder Richterinnen ist es doch letztlich wohl egal, ob mit ihrer Entscheidung das Gesetz und die Verfassungrechte untergraben werden. Zur Sache selbst ist zu sagen, dass im Schadensersatzrecht werkvertragliche Angemessenheitsprüfungen völlig fehl am Platze sind, denn beim Schadensersatzrecht geht es um den „erforderlichen“ Wiederherstellungsaufwand, nicht um die Prüfung angemessenen Werklohns. Das gilt auch, wenn der restliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten an den Sachverständigen abgetreten wird. Denn durch die Abtretung verändert sich der Rechtscharakter der der Abtretung zugrunde liegenden Schadensersatzforderung nicht (vgl. BGH Urt. v. 19.7.2016 – VI ZR 491/15 – Rn. 22). Auch der Sachverständige macht aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch geltend. Denn der Zessionar erwirbt die Forderung in der Form, in der sie zuvor in der Person des abtretenden Zedenten bestand (BGH aaO.). Lest aber selbst das Urteil des AG München und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und noch eine schöne letzte Woche des Jahres 2016.
Willi Wacker

Amtsgericht München

Az.: 335 C 3996/16

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Dipl.-Ing. …

– Kläger –

gegen

Allianz Versicherungs AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Manfred Knof u.a., Königinstr. 28, 80802 München

– Beklagte –

wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht S. am 23.05.2016 auf Grund des Sachstands vom 17.05.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 144,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.05.2014 sowie weitere 70,20 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.03.2016 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 144,19 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zulässig und auch in vollem Umfang begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einer weiterer Anspruch auf Schadensersatz gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG in Höhe von 144,19 €zu.

I.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Geschädigten … dem Grunde nach zu 100 % für die ihm bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall am 20.04.2014 in München entstandenen Schäden aufzukommen hat. Streitig ist alleine die Höhe der ersatzfähigen Sachverständigenkosten.

Der Geschädigte beauftragte nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall den Kläger mit der Erstellung  eines Sachverständigengutachtens. Der Kläger stellte ihm mit Rechnung vom 26.04.2014 für die Erstattung des Gutachtens einen Betrag in Höhe von brutto 1055,02 € in Rechnung. Von diesem Sachverständigengebühren wurden vorgerichtlich durch die Beklagte 910,83 € beglichen. Der Rest in Höhe von 144,19 € ist Gegenstand der Klage.

Der Geschädigte hat seinen Anspruch auf Schadensersatz bezüglich der Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten. Dieser hat die Abtretung angenommen. Die Abtretungserklärung ist auch hinreichend bestimmt genug (Anlage K1).

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Sachverständigenkosten vom Schädiger als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2007,1450). Nach schadensrechtlichen Grundsätzen ist der Geschädigte in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus Seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint.

Nach Auffassung des Gerichts ist der Geschädigte bei der Auswahl des Sachverständigen nicht dazu gehalten, vorab eine Marktforschung zu betreiben (BGH NJW 2007, 1450; BGH Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13). Im Gegensatz zu dem Mietwagengeschäft gibt es bei Kfz Sachverständigen keine allgemein zugänglichen Preislisten. Darüber hinaus orientiert sich das in der Regel geltend gemachte Grundhonorar an der erst noch zu ermittelnden Schadenshöhe, so dass vor der Begutachtung keine konkreten Angaben zu den Kosten des Sachverständigengutachtens gemacht werden können. Der durchschnittliche Unfallgeschädigte hat in der Regel keine Ahnung, wie Sachverständigenkosten berechnet werden und was in dieser Hinsicht angemessen ist. Er wäre mit der Durchführung eines effektiven Preisvergleichs für Sachverständigenleistungen regelmäßig überfordert. Der Geschädigte darf sich daher damit begnügen, den ihm in seiner Lage und ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen (BGH Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13).

Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder einzelne Positionen tatsächlich überteuert sein sollten, trägt das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte. Der Sachverständige ist kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm zugerechnet würde (OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029; OLG Hamm, Urteil vom 13.4.1999, Az. 27 U 278/98). Die Berechnung des Schadens kann daher grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängel der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten, wie zum Beispiel einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen, abhängig gemacht werden (BGHZ 61, 3; 146, 343). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im folgenden Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (BGH NJW 2007, 1450). Einwendungen gegen die Höhe des Sachverständigenhonorars betreffen alleine den Vergütungsanspruch des Sachverständigen, nicht aber den Schadensersatzanspruch. Dieser ist jedoch hier alleine Maßstab der Beurteilung.

Eine Grenze ist erst dort erreicht, wo es auch für den Laien erkennbar ist, dass Preis und Leistung in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen oder die Preise erkennbar willkürlich festgesetzt worden (Landgericht München I, Urteil vom 19. 9. 2014, Az. 17 S 4733/14). Erst dann kann dem Geschädigten die Verletzung einer Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB vorgeworfen werden, wenn er den Rechnungsbetrag begleicht, obwohl er erkennbar überhöht ist. Insoweit bildet jedoch die tatsächliche Rechnungshöhe bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachten Schadenshöhe infrage zu stellen. Es müssen hierzu konkrete Punkte vorgetragen werden, weshalb es für den Geschädigten hätte erkennbar sein müssen, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen. Erst dann kann dem Geschädigten ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB vorgeworfen werden. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt jedoch die Annahme eines solches solchen Verstoßes des Klägers noch nicht (BGH Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13).

Auch nach dieser Rechtsansicht ist die gegnerische Versicherung dabei nicht rechtlos gestellt, da Sie sich gegebenenfalls die Rechte des Geschädigten gemäß § § 315 Abs. 3 bzw. 280,631 Abs. 1,812 BGB analog § 255 BGB abtreten lassen kann (OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029).

Diese strenge subjektbezogene Schadensbetrachtung kann nach Auffassung des Gerichts jedoch nur dann erfolgen, wenn der Geschädigte den Rechnungsbetrag des Sachverständigen vollständig ohne vorherige fachkundige Beratung bereits gezahlt hat und selber gerichtlich geltend macht. Nur dann ist es erforderlich, den Geschädigten entsprechend zu schützen, indem er die von ihm verauslagten Kosten soweit erstattet bekommt, als für ihn nicht erkennbar war, dass diese gegebenenfalls deutlich überhöht gewesen sind. Diese strenge subjektbezogene Betrachtung ist nach Auffassung des Gerichts jedoch dann nicht veranlasst, wenn entweder der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen noch nicht beglichen hat oder er vor Begleichung der Rechnung entsprechend sachverständig beraten war bzw. der Sachverständige die Kosten nach erfolgter Abtretung selber gerichtlich geltend macht, da auch in diesem Fall der Geschädigte die Rechnung ja noch nicht beglichen hat.

Hat der Geschädigte die Rechnung noch nicht beglichen, kann er grundsätzlich anstelle von Geldersatz gemäß § 249 Abs. 2 BGB gemäß § 249 Abs. 1 BGB auch Freistellung von der mit Abschluss des Vertrages mit dem Sachverständigen eingegangenen Verbindlichkeit beanspruchen. Der Anspruch auf Befreiung richtet sich insoweit auf die Bezahlung gerechtfertigter Forderungen und die Abwehr unberechtigter Forderungen. Macht der Sachverständige seine Forderung gegen den Geschädigten geltend, kann dieser von dem Schädiger die entsprechende Freistellung verlangen. Mit diesem Freistellungsanspruch ist der Geschädigte ausreichend geschützt, so dass bei der Bemessung des erforderlichen Geldbetrags im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB auch objektive Gesichtspunkte, wie die Frage, ob die vom Sachverständigen gestellte Rechnung überhöht ist, in die Beurteilung mit einzufließen haben. Nur insoweit ist der Geldersatz dann erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB.

Gemäß § 237 ZPO bemisst das Gericht den unter diesen Gesichtspunkten bestehenden Schadensersatzersatzanspruch nach den Grundsätzen, die das Oberlandesgericht München in dem Beschluss vom 14.12.2015 (Az. 10 U 579/15) aufgestellt hat.

Das Grundhonorar wird grundsätzlich aus dem unteren Betrag des HB V Korridors der BVSK Honorarbefragung 2015 entnommen. Ein 50 %iger Aufschlag erfolgt für die Sachverständigen, die öffentlich bestellt und allgemein vereidigt sind. Eine weiterer 50 % iger Aufschlag erfolgt, wenn der Sachverständige seinen Sitz in München oder im Landkreis München hat

Als Nebenkosten werden die Kosten angesetzt, die entsprechend der Vorgabe der BVSK 2015 als angemessen anzusehen sind. Weitere, darüber hinausgehende Nebenkosten sind nicht erstattungsfähig. Zusatzleistungen -wie zum Beispiel die Achsvermessung- sind nur gegen Nachweis erstattungsfähig.

Für die Sachverständigengutachten, die noch vordem 1.1.2016 erstattet wurden, schlägt das Gericht auf den sich aus obigem Grundsätzen errechneten Betrag noch einen Schätzbonus von 15 % auf.

Für den streitgegenständlichen Fali ergibt sich damit folgendes:

Grundhonorar (Reparaturkosten 4.220,03 € und 400 € Wertminderung); 557 €
Lichtbilder (16 Stück); 32 €
2. Fotosatz: 8 €
Schreibkosten (12 Seiten): 21,60 €
Fahrtkosten (40 km): 28 €
Pauschale: 15 €
insgesamt: 661,60 € netto

Mit der Anlage K3 und der Rechnung … GmbH hat der Kläger den Anfall von Fremdkosten in Höhe von 150 € netto nachgewiesen. Damit ergibt sich ein Netto-Betrag in Höhe von 811,60 €, Zuzüglich Schätzaufschlag ergeben sich 933,34 € netto bzw. 1.110,67 € brutto.

Nach dieser Berechnung ist die Sachverständigenrechnung selbst bei Unterstellung des engeren objektiven Maßstabs nicht zu beanstanden.

Würde man die BVSK-Honorarbefragung 2013 heranziehen, würde sich ebenfalls ergeben, dass der Sachverständige sich bezüglich der Nebenkosten am oberen Ende des HB V Korridors orientiert hat. Das Grundhonarar liegt innerhalb des Korridors. Auch nach diesen Maßstäben wäre die Rechnung nicht zu beanstanden.

Abzüglich der von der Beklagten bereits vorgerichtlich erfolgten Zahlung verbleibt daher ein berechtigter Restanspruch in Höhe von 144,19 €.

Die BVSK Honorarbefragung stellt nach Ansicht des Gerichts eine geeignete Schätzgrundlage dar, so dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht veranlasst war Das OLG München weist zu Recht in seinem Beschluss vom 14.12.2015 (Az. 10 U 579/15) darauf hin, dass für die Erschütterung der Honorarbefragung ein substantiierter Vortrag erforderlich sei. An Hand von konkreten Bezugsfällen von mindestens 10 % der Schadensgutachter im relevanten Bezirk über einen Zeitraum von 6 Monaten vor Rechnungsstellung des streitigen Gutachtens sei vorzutragen, weshalb die Honorarbefragung im streitigen Fall nicht zur Anwendung kommen können.

II.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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