AG Saarlouis verweigert im Rechtsstreit gegen den bei der HUK-COBURG versicherten Unfallverursacher der Berufungskammer des LG Saarbrücken die Gefolgschaft und verurteilt zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.5.2016 – 24 C 71/16 (10) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

aus dem Bergischen Land bei Gummersbach geht es weiter ins Saarland bei Saarlouis. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Saarlouis zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten vor. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt, obwohl die alleine Haftung ihres Versicherten eindeutig war. Da der Geschädigte  nicht mehr gewillt war, sich wegen des restlichen Schadensersatzes mit dieser beratungsresistenten Versicherung aus Coburg herumzuplagen, hat  er – zu Recht – den bei der HUK-COBURG versicherten Unfallverursacher persönlich für den Restschaden in Anspruch genommen. Die Klage vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Saarlouis hatte Erfolg. Dabei hat das erkennende Gericht sich nicht um den vom Landgericht Saarbrücken entschiedenen JVEG-Müll gekümmert. Es ist schon bemerkenswert, wenn nachgeordnete Amtsgerichte der 13 S -Berufungskammer (Freymann-Kammer) die Gefolgschaft verweigern. Es bestehen aber auch gute Gründe, das JVEG nicht auf Privatgutachter anzuwenden, denn § 1 des JVEG regelt genau den Kreis der Sachverständigen, für die das JVEG anwendbar ist, nämlich nur für die vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft bestellten Sachverständigen. Darunter fallen die Privatgutachter nicht (vgl. BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – = BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Zu Recht hat das erkennende Amtsgericht daher auch auf die Rechtsprechung des Saarländischen OLG abgestellt. Lest aber selbst das Urteil des AG Saarlouis und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

24 C 71/16 (10)

Amtsgericht Saarlouis

U r t e i l

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Beklagter

hat das Amtsgericht Saarlouis
durch den Richter am Amtsgericht M.
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO
am 18.05.2016 für Recht erkannt:

1.   Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 303,75 € nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.10.2014 zu zahlen.

2.   Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte, die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin selbst.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.   Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
(gemäß § 495a ZPO)

Die Klage ist begründet.

Unstreitig ist der Beklagte sowie die Nebenintervenientin gemäß §§ 7, 18 StVG i.V.m. §115 VVG aus dem zugrunde liegenden Verkehrsunfallereignis in Wallerfangen für die eingetretenen materiellen Schäden vollständig einstandspflichtig.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenliquidationen in Höhe von 303,75 € zu. Das Sachverständigenbüro … wurde von der Unfallgeschädigten beauftragt, ein Sachverständigengutachten über die entstandenen Schäden zu erstellen. Diese Leistung liquidierte dieses mit einem Gesamtbetrag von 1.172,75 €. Die Nebenintervenientin als Haftpflichtversicherer des Beklagten zahlte vorgerichtlich einen Betrag hierauf in Höhe von 869,00 €.

Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, NJW 2014, 3151, Rz. 15; BGH, VersR 2014, 474, Rz. 7; BGH, BGHZ 115, 364, 369; BGH, BGHZ 160, 377, 383; BGH, NJW 2005, 1108). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH, BGHZ 163, 362, 367 f.). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH, VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. BGH, NJW 2007, 1450, 1451 m.w.N.).

Grundsätzlich darf der Sachverständige gegenüber dem Geschädigten sein Honorar nach billigem Ermessen gemäß §§ 315, 316 BGB bestimmen. Dies bedeutet nicht freies Belieben, sondern Ausrichtung an sachlichen, den Interessen von Geschädigten und Sachverständigen berücksichtigenden Gründen. Das Sachverständigenbüro … hat im vorliegenden Fall gemäß der Höhe des Schadens abgerechnet. Dass eine solche Abrechnung grundsätzlich zulässig ist, ist durch die Rechtsprechung des BGH anerkannt (vgl. BGH, VersR 2014, 474 Rz. 10; BGH, NJW 2007, 1450, 1451; BGH, NJW 2006, 2472; BGH, NJW-RR 2006, 123, 124). Es entspricht auch der Üblichkeit, dass Sachverständige im Gerichtsbezirk pauschal das Grundhonorar abrechnen, wie dem Gericht aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten bekannt ist. Gründe, weshalb hier eine pauschale Abrechnung nicht angemessen sein soll, sind nicht ersichtlich.

Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des BGH vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (vgl. BGH, NJW 2007, 1450, 1451). Demgemäß konnte das Gericht gemäß § 287 ZPO den erforderlichen Aufwand des Geschädigten schätzen, ohne dass hierfür ein Sachverständigengutachten eingeholt werden musste.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Geschädigte seiner
Darlegungslast für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten regelmäßig durch die Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung herangezogenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe ist im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Kosten, soweit diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH, VersR 2014, 474). Dem hat sich das saarländische Oberlandesgericht angeschlossen (Urteil vom 8. Mai 2014, 4 U 61/13). Auch das saarländische OLG führt aus, dass zur Darlegung der Schadenshöhe regelmäßig die Vorlage der Rechnung des Sachverständigen genüge, welche im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderliches Betrages bilde, was sowohl für das Grundhonorar als auch die Nebenkosten gelte. In der Rechnung schlage sich regelmäßig nieder, was zur Schadensbeseitigung vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung erforderlich sei. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit reiche vor diesem Hintergrund nicht aus, um die die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Etwas anderes gelte nur, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergäben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die erforderlichen Aufwendungen nehmen würden. Hierzu genüge es aber nicht, wenn die Honorarrechnung die aus der BVSK-Honorarbefragung folgenden Höchstsätze überschreite. Denn dem Geschädigten müssten diese nicht bekannt sein.

In der zitierten Entscheidung des BGH vom 11.2.2014 hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass bei einem Reparaturaufwand für das verunfallte Fahrzeug von rund 1.050 € zuzüglich Umsatzsteuer, ein Sachverständigenhonorar von 534,45 € (= 50,9 % des Nettoschadens), das sich zusammensetzt aus einem Grundhonorar von 260 €, Lichtbildkosten in Höhe von 22,40 €, Telefon-, Porto- und Schreibkosten in Höhe von 75 €, Fahrtkosten/Zeitaufwand in Höhe von 91,80 € (das heißt 1,80 € je Kilometer) sowie die auf den daraus errechneten Betrag entfallende Mehrwertsteuer, weder in Anbetracht der Höhe des Grundhonorars noch in Anbetracht der Nebenkosten zu beanstanden sei, wobei die Nebenkosten sich allein auf 189,20 € beliefen. Innerhalb seiner Entscheidung vom 11.2.2014 hat der Bundesgerichtshof es ausdrücklich beanstandet, eine Honorarkürzung im Schätzwege allein auf der Grundlage der Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes vorzunehmen. Das saarländische Oberlandesgericht (Urteil vom 8.5.2014, 4 U 61/13) hat Nebenkosten in Höhe von netto 279,50 € als schadensrechtlich erforderlich gebilligt, innerhalb einer Honorarrechnung von 950,22 € brutto bei einem Reparaturschaden in Höhe von knapp über 4000 €.

Im vorliegenden Fall hat das Sachverständigenbüro … bei einem Widerbeschaffungswert in Höhe von 7.550,00 € (differenzbesteuert 7.365,85 €) sowie einem Restwert von 2.100,00 € somit einem Schaden in Höhe von 5.265,85 € für das verunfallte Fahrzeug Bruttohonorarkosten von 1.172,75 € berechnet und zwar auf der Basis eines Grundhonorars von 754,00 €, EDV-Abruf kosten von 20,00 €, Telefon/Portokosten von 15,00 €, Schreibkosten von 65,10 €, Kopierkosten von 46,20 €, Lichtbildkosten von 39,20 €, Fahrtkosten in Höhe von 13,20 € sowie Kosten des 2. Fotosatzes mit 32,80 € (Nebenkosten insgesamt also 231,50 € netto), zuzüglich Umsatzsteuer. Das Gesamthonorar macht daher ca. 22 % des Nettoschadens aus, ist damit im Verhältnis zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs zu Grunde liegenden Fall insgesamt und auch allein bezogen auf die Nebenkosten verhältnismäßig preisgünstiger.

Nach alledem hätte es dem Beklagten sowie der Nebenintervenientin oblegen, darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass die Geschädigte bei der Beauftragung des Sachverständigenbüros hätte erkennen müssen, dass dieses ihr ein Honorar berechnen werde, das unbillig oder jedenfalls erkennbar wesentlich überhöht sein würde. Nach der im Schadensrecht geltenden subjektbezogenen Betrachtungsweise hätte die Beklagtenseite ausführen müssen, dass dem Geschädigten die Überhöhung zwingend hätte auffallen müssen. Die Beklagtenseite behauptet aber nicht, dass gerade der Geschädigte über vertiefte Kenntnisse der Abrechnungsgewohnheiten von Unfallschadengutachtern verfügte und daher wusste, dass die Gutachten des Sachverständigenbüros überdurchschnittlich teuer sind, als sie den Vertrag mit diesem abschloss.

Mithin ist der Beklagte verpflichtet, das volle Honorar gemäß der Abrechnung des Sachverständigen vom 19.09.2014 in Höhe von 1.172,75 € zu zahlen. Hierauf wurde von Seiten der Nebenintervenientin nach dem Sachvortrag der Klägerseite insgesamt einen Betrag von 869,00 € gezahlt, so dass in Höhe der restlichen 303,75 € ein Zahlungsanspruch besteht.

Die Verzugszinsen finden ihre gesetzliche Grundlage in §§ 286, 288 BGB. Die Höhe der geltend gemachten Zinsen entspricht dem gesetzlichen Zinssatz.

Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden. Eine Entscheidung gemäß § 495a ZPO war zulässig und geboten. Der Sachverhalt ist einfach gelagert und unstreitig. Weiterhin wird die Streitwertgrenze von 600,00 € nicht überschritten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre gesetzlichen
Grundlagen in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO).

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8 Antworten zu AG Saarlouis verweigert im Rechtsstreit gegen den bei der HUK-COBURG versicherten Unfallverursacher der Berufungskammer des LG Saarbrücken die Gefolgschaft und verurteilt zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.5.2016 – 24 C 71/16 (10) -.

  1. Wildente sagt:

    Dazu aktuell im Vorfeld eine nützliche Ergänzung“

    Mit Urteil vom 28.11.2016 – 262 C 124/16 hat auch das AG Köln erneut gegen die rechtwidrigen Kürzungsversuche der HUK-Coburg-Vers. entschieden und in den Entscheidungsgründen u.a. ausgeführt:

    „Das erkennde Gericht nimmt bei Fahrzeugschäden, die zwischen 2000,00 € und 4000,00 € liegen ein evidentes Mißverhältnis in der Regel erst dann an, wenn sich eine Honorarrechnung in Richtung auf 1/3 des Gesamtschadens bewegt. Auf Grund dessen ist vorliegend von einer fehlenden Erkennbarkeit einer Überhöhung auf Seiten des Geschädigten auszugehen.“

    Unabhängig davon wäre auch hier jedoch zu beachten , dass der Geschädigte bei Auftragserteilung das noch nicht erkennen kann, und das auch dieser Umstand schadenersatzrechtlich entscheidungserheblich ist.
    Es bleibt auch dabei, dass 100% Haftung 100 % Schadenersatz bedingen und solche Rechtsstreite auch nicht auf dem Rückken des Unfallopfers ausgetragen werden sollten, zumal der beauftragte Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist, das Unfallopfer bekanntlich keinen Einfluss auf die Honorarentstehung nehmen kann und deshalb die damit im Zusammenhang stenden Rechtfolgen nicht zu Lasten des Unfallopfers gehen dürfen. Die andere Seite der Betrachtung: Unterstellt man ex post im Vorfeld für „anerkannte“ / „erforderliche“ Beträge das Übliche , so liegt die Grenzwertigkeit in etwa beim Doppelten des Üblichen. Andere Gerichte sehen sogar ein Vielfaches davon erst als deutliche Überhöhung bzw. grenzwertig an. Da können das favorisierte HUK-Coburg Tableau und die BVSK-Befragung nicht mithalten, weil u.a. praxisorientiert erhebliche Honorarbandbreiten schaenersatzrechtlich keine Berücksichtigung finden.

    Wildente

  2. Sabine S. sagt:

    Hallo Willi,
    AG Saarlouis hat schon vielfach mit so manchen Entscheidungsgründen geglänzt und das ist doch auch positiv zu sehen, wie auch hier.

    Sabine S.

  3. Urteilsbeobachter sagt:

    @ Willi Wacker
    Völlig zu Recht hat der Amtsrichter M. die Berufung nicht zugelassen, denn anderenfalls wäre die Berufungskammer 13 S des LG Saarbrücken, die sogenannte Freymann-Kammer, wieder zuständig gewesen. Wie dort dann wieder entschieden worden wäre, man kann es sich schon vorstellen.

    @ Wildente
    Du hast Recht. In Saarlouis werden tatsächlich beachtenswerte Urteile gesprochen. In Saarlouis wird auch der teilweise unsinnigen Rechtsprechung des LG Saarbrücken die Stirn geboten. Finde ich gut!
    Spricht im Übrigen auch dafür, dass die Richterin / der Richter nur dem Recht und dem Gesetz unterworfen ist und sonst nichts.

  4. Wildente sagt:

    @Urteilsbeobachter
    von einem qualifizierte, berufserfahrenen und vor allen Dingen aber unabhängigen Kfz-Sachverständigen in NRW habe ich aktuell erfahren, dass auch am AG Bochum beachtenswerte Urteile gesprochen werden, zumindest teilweise wohl aber nicht unter der Beachtung der Gesetze und der passenden Rechtssprechung. Bisher kenne ich fast auch nur Urteile des AG Bochum, die den berechtigten Schadenersatzansprüchen des Unfallopfers Rechnung tragen. Was die offenbar dunklere Seite richterlicher Entscheidungen angeht, so liegen mir bisher keine Urteile vor. Dem wird sich jedoch abhelfen lassen und dann kann man auch über solche Urteile trefflich diskutieren, weil es einfach erforderlich ist.

    Wildente

  5. Saarländer sagt:

    Hallo Sabine,
    man kann es so sehen. Das AG SLS als Fels in der Brandung der unseligen Rechtsprechung des LG SB.
    Ich wünsche schöne Feiertage
    Saarländer

  6. Helmut D. sagt:

    @Wildente
    Danke für diesen Hinweis. Allerdings ist auch diese Handhabung nicht mehr als eine Hilfskonstruktion, weil Nebenkosten generell von der Schadenhöhe unabhängig sind und es zur Frage der Erforderlichkeit weder auf unüberprüfbare Preislisten der Versichererer und damit auch hnicht auf das HUK-COBURG Tableau zur Frage der Schadenersatzverpflichtung ankommt. Das gilt selbstverständlich auch für die jetzt aktuell präsentierten „Prüfberichte“ zum Sachverständigenhonorar. Von wem unabhängig und qualifiziert erstellt? Die dabei angeblich verifizierte regionale Üblichkeit gibt es nicht und ist als Irreführung zu bewerten mit der Absicht, den Geschädigten zu betrügen und dem Sachverständigen eine unkorrekte Abrechnung anzulasten. Jedwede zeitaufwändige Diskussion überflüssig und in diesen Fällen besser gleich den Versicherer an seinem Stammsitz verklagen, außer im Falle der HUK-Coburg.
    Helmut D.

  7. Kurz & Schmerzlos sagt:

    @Helmuth D.
    Alles praxisnah von Dir gescheckt, Helmut.
    Strafbewehrte Unterlassungserklärung könnte hilfreicher sein. Und dann noch zusätzlich selbstverständlich die Hosen runterlassen:
    Wer ist der Verfasser des anonymen Prüfberichtes und der ebenfalls anonymen Zuschrift ?
    Vorlage der Bewertungsunterlagen immer erforderlich zwecks Nachprüfbarkeit der aufgestellten Behauptung.
    Wie viele Sachverständigenbüros wurden in die Bewertung einbezogen und wann bzw. in welchem Zeitraum war das ?
    Handelt es sich um eine Vollerhebung und mit welchen Grenzen?
    Den VN als Schädiger – unabhängig von jedweder Vorgehensweise – auf die nützliche Informationsverfügbarkeit von captain-huk.de hinweisen und ihm objektiv vermitteln, bei welcher honorigen Versicherung, die sich als Dienstleister einer korrekten Schadenregulierung verweigert, er – zumindest noch bisher – versichert ist. Das können zumindest Rechtsanwälte und Sachverständige auch einvernehmlich gemeinsam abarbeiten.-

    Kurz & Schmerzlos

  8. Marius M. sagt:

    @ Wildente
    Du hast den Nagel auf den Kopf getroffen. Danke und auch weiterhin frohes Flattern.

    Marius M.

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