AG Reinbek verurteilt die Halterin des bei der AdmiralDirekt versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten gegen BGH VI ZR 50/15 (11 C 687/16 vom 06.12.2016)

Offensichtlich wird – jedenfalls in Norddeutschland – das „Pinocchio-Urteil“ des BGH auch von Teilen der Richterschaft kritisch gesehen. Hier ein Urteil des AG Reinbek vom 06.12.2016 (11 C 687/16), mit welchem die Halterin des bei der AdmiralDirekt versicherten Fahrzeuges zur Zahlung von 90,84 € zzgl. Zinsen sowie zur Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt wurde.

Leider hat das Gericht dennoch Kürzungen im Bereich der Nebenkosten vorgenommen, dies ist zu kritisieren.

Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Tatbestand

Der Kläger macht als Kfz-Sachverständiger restlichen Schadensersatz aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte aus einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2016 geltend.

Die aus dem Schadensereignis resultierende Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach zwi­schen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin betreibt ein Sachverständigenbüro. Sie wurde von der Geschädigten G am x.xx.2016 beauftragt, ihr beschädigtes Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx xxx zu begutachten. Unter dem xx.xx.2016 unterzeichnete die Geschädigte G ein Formular, überschrieben mit „Abtretung (erfüllungshalber)“. Auf dieses Dokument (Anlage Kl, Bl. 6 d. A.) wird Bezug genommen. Ferner unterzeichnete die Geschädigte auf der Rückseite des Vertrages einen Auszug aus der Preisliste der Klägerin (Anlage K2, Bl. 7.d. A.). Auf diese Anlage wird Bezug genommen.

Unter dem xx.xx.2016 erstattete die Klägerin ihr Sachverständigengutachten. Die Reparaturkostenbeliefen sich auf netto € 4.031,92. Die Wertminderung wurde mit € 500,- ermittelt (Anlage K3, Bl. 8 d. A.).

Die Klägerin berechnete der Geschädigten unter dem xx.xx.2016 insgesamt € 870,21 brutto als Sachverständigenhonorar. Sie verlangt:

Grundhonorar                                                                    561,00 €
Fahrtkosten      29,2 km x 1,16 €                                         33,87 €
Fotokosten       20 x 2,55 €                                                 51,00 €
Schreibkosten   23 Seiten x 2,86 €                                     65,78 €
Kommunikationspauschale                                                 18,17 €
Portokosten Inland                                                               1,45 €

Zwischensumme                                                               731,27 €
19 % Mehrwertsteuer                                                       138,94 €
Summe:                                                                             870,21 €
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Auf die Rechnung Anlage K4, Bl. 9 d. A. wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom xx.xx.2016 teilte die Haftpflichtversicherung der Geschädigten mit, dass sie auf die Sachverständigenrechnung € 738,99 gezahlt habe, im Übrigen die Sachverständigenge­bühren überhöht seien.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin restliche € 131,22 nebst Zinsen sowie € 5,10 für eine Aus­kunft aus dem Halterregister, sowie € 70,20 für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Weder der Klägerin noch der Geschädigten war bekannt, wer Halter des Fahrzeugs mit dem amt­lichen Kennzeichen xx-xx xxx war.

Mit Schreiben vom xx.xx.2016 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte erfolglos auf, den Klagebetrag bis zum 29.08.2016 zu zahlen.

Die Klägerin behauptet, die Geschädigte G habe ihr den gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzanspruch sicherungshalber abgetreten.

Sie meint, dass die geltend gemachten Kosten für das Sachverständigengutachten erforderlich und insgesamt erstattungsfähig seien.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 131,22 nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 22.04.2016 sowie weitere € 5,10 für eine erforderli­che Auskunft aus dem Halterregister zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Pro­zessbevollmächtigten in Höhe € 70,20 freizuhalten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, eine Abtretung der Forderung der Geschädigten an die Klägerin scheitere an der mangelnden Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung. Die geltend gemach­ten Sachverständigenkosten seien überhöht.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anla­gen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem in Tenor genannten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte gemäß den §§ 7 Abs. 1,18 StVG i.V.m. § 398 BGB in Höhe von weiteren € 90,84 zu.

Die Klägerin hat durch die Vorlage der Abtretungserklärung hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Anspruch der Geschädigten an sie abgetreten wurde. Die Abtretung wird in ihrer Wirk­samkeit nicht dadurch berührt, dass eine konkrete Forderungshöhe zum Zeitpunkt der Abtretung noch nicht feststand. Die Abtretung ist in der zwischen der Geschädigten und der Klägerin verein­barten Weise auch hinreichend bestimmbar. Es wird in der Abtretungserklärung abschließend zum Ausdruck gebracht, welche Forderung der Geschädigten gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten werden soll. Die Geschädigte tritt ihren Schadensersatzanspruch aus dem Schaden­sereignis vom xx.xx.2016 gegen die Beklagte und deren Kfz-Haftpflichtversicherer auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe der Gutachterkosten und auf Erstattung von Auskunftsko­sten einschließlich Mehrwertsteuer an die Klägerin ab.

Die Haftung aus dem Schadensereignis vom xx.xx.2016 ist dem Grunde nach außer Streit, so dass das Gericht nur die Frage zu klären hatte, ob die durch die Klägerin geltend gemachten Sachverständigekosten der Höhe gerechtfertigt sind.

Grundsätzlich hat der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 BGB einen Schadensersatzanspruch ge­gen den Schädiger auf Zahlung des für die Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrages (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13; Palandt, Aufl. 73, § 249 Rn. 58). Hierzu gehören auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

Für den Geschädigten, der das Sachverständigengutachten in Auftrag gibt, gilt dabei nach der ständigen Rechtssprechung des BGH, dass diejenigen Aufwendungen als erforderlich anzuse­hen sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urteil vom 11.02.2014, a.a.O.). Dem Anspruch des Geschädigten steht nicht entgegen, dass die Sachverständigenkosten im Vergleich zu anderen Honoraren anderer Sachverständiger möglicherweise überhöht sind. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, durch Erforschung eines ihm zugänglichen Marktes einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen auszuwählen. Dabei ist die von einem Geschädigten bezahlte Rechnung eines Sachverständigen zunächst ein Indiz für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15, in NJW 2016, 3092 – 3097 – zitiert nach Juris). Dieser Grundsatz gilt allerdings in der vorliegenden Konstellation nicht, da dem Geschädigten wegen der Abtretung der Ansprüche an die Klägerin kein Kostenaufwand entstanden ist (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 12).

Das Gericht schätzt die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Kosten für die Er­stellung eines Sachverständigengutachtens auf insgesamt EUR 829,83 unter Heranziehung der vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahr­zeugwesen EV-BVSK- durchgeführten Honorarbefragung 2015 (§ 287 ZPO).

Das Gericht hält die vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen EV -BVSK- durchgeführte Honorarbefragung 2015 für eine geeignete Schätzgrundlage i.S.d. § 287 ZPO. Soweit der BGH mit Urteil vom 26.4.2016 die Heranziehung des JVEG als geeignete Schätzgrundlage für zulässig erachtet hat, steht hierdurch nicht fest, dass die Honorarumfrage des BVSK ungeeignet ist.

Der Korridor des Grundhonorars liegt danach zwischen 557,– und 604,– €, der Mittelwert hieraus beträgt 580,50 €. Die Fahrtkosten wären nach der Umfrage des BVSK auf 20,44 € zu schätzen, die Fotokosten auf 40,00 € sowie die Schreibkosten auf 41,40 € und die Telekommunikationspau­schale auf 15,00 €. Danach ergeben sich Nettokosten in Höhe von 697,34 €. Zuzüglich Mehrwert­steuer in Höhe von 132,49 € ergibt sich ein Bruttobetrag in Höhe von 829,83 €. Abzüglich der ge­leisteten 738,99 € verbleibt ein Betrag in Höhe von 90,84 € zu Gunsten der Klägerin.

Die Klägerin hat auch grundsätzlich Anspruch auf Bezahlung von Fahrtkosten aus abgetretenem Recht. Soweit die Beklagte das Entstehen von Fahrtkosten pauschal bestritten hat, genügte die­ses einfache Bestreiten nach der Vorlage des Gutachtendeckblattes nicht. Es findet sich auf dem Vorblatt des Gutachtens der Hinweis, dass das Fahrzeug in der Straße Y in Hamburg besichtigt wurde. Danach genügte die einfache Behauptung der Beklagten, die meisten Geschädigten würden zum Sachverständigen hinfahren, nicht aus.

Das Gericht geht auch davon aus, dass die Anzahl der gefertigten Fotos erforderlich gewesen ist. Soweit die Beklagte behauptet, dass 20 Bilder ausreichend seien, hat sie dies nicht näher be­gründet.

Der Klägerin stehen aus abgetretenem Recht weiter EUR 5,10 nach den §§ 7, 17 StVG, 398, 249 BGB zu. Das Gericht geht nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin davon aus, dass eine Hal­teranfrage im Rahmen der Rechtverfolgung notwendig gewesen ist.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die für die Beklagte handelnde Haft­pflichtversicherung hat mit Schreiben vom 21.04.2016 die weitere Zahlung von Sachverständige­kosten ernsthaft und endgültig abgelehnt. Unter Berücksichtigung der Postlaufzeit geht das Ge­richt davon aus, dass das Schreiben am 22.04.2016 der Klägerin zugegangen ist.

Der Klägerin stehen weiter gem. den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu. Die Beklagte befand sich im Verzug mit der Bezahlung der Forderung zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Voll­streckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war vorliegend nicht zuzulassen. In Betracht kommt vorliegend die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung als Zulassungsgrund (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO). Das Gericht geht vorliegend davon aus, dass auch die Entscheidung des hiesigen Berufungsgerichtes nicht zu ei­ner einheitlichen Rechtsprechung führen würde. Der BGH hat entschieden, dass das JVEG als Schätzgrundlage zulässig ist. Daneben können weitere Schätzgrundlagen zulässig sein, so dass die Unsicherheit, welche Schätzgrundlage vom jeweils erkennenden Gericht herangezogen wird, stets unsicher bleiben wird.

Soweit das AG Reinbek.

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8 Antworten zu AG Reinbek verurteilt die Halterin des bei der AdmiralDirekt versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten gegen BGH VI ZR 50/15 (11 C 687/16 vom 06.12.2016)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    dass das AG Reinbek gegen BGH VI ZR 50/15 urteilt ist nur konsquent, denn VI ZR 50/15 hat mehrere dogmatische Fahler. In dem gerade erschienen Dezember-Heft der Zeitschrift „Der Sachverständige“ hat Wortmann eine kritische Anmerkung zu dem BGH -Urteil verfasst (siehe: BGH DS 2016, 323 m. krit. Anm. Wortmann).

  2. HR sagt:

    Es darf schadenersatzrechtlich doch als allgemein bekannt unterstellt werden, dass 100 % Haftung auch 100 % Schadenersatz bedingen und der § 249 S.1 BGB in der BRD noch nicht entsorgt wurde. Hier hätte das Gericht auch relativ bequem feststellen können, dass die unsubstantiierten Behauptungen der Beklagten schadenersatzrechtlich nicht erheblich sind.
    Rechtsfolgen aus der Stellung des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers dürfen bekanntlich nicht zum Nachteil des Unfallopfers ausgelegt werden, was hier aber der Fall ist. Die damit einhergehende Diskriminierung des Unfallopfers als ein nicht vernünftiger und nicht wirtschaftlich denkender Mensch durch das Gericht bewertet zu werden besagt fast alles, was die Qualität dieses Urteils angeht. Unzulässigerweise prüft das Gericht unter werkvertraglichen Beurteilungskriterien die Rechnungshöhe auf Üblichkeit und Angemessenheit und nicht unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten die Erforderlichkeit.
    Eine Schätzung gem. § 287 ZPO war dazu mit Rechnungsvorlage überhaupt nicht veranlasst, denn von der Vorschrift des § 287 Absatz 1 ZPO darf selbstverständlich kein Gebrauch gemacht werden, wenn die Schadenshöhe unschwer in anderer Art und Weise aufzuklären ist und für einen solchen Fall wäre ein Verfahren nach § 287 ZPO keine pflichtgemäße Ermessensausübung, sondern Willkür.
    Ebenso dürfte es beweisrechtlich unzulässig ein, die Honorarerhebung eines Berufsverbandes der Kfz.-Sachverstgändigen dabei wie eine Gebührenordnung zu nutzen. Ein weitere Fall für das Bundeskartellamt! Wurde das Gericht nicht darauf hingewiesen, dass der BGH eine solche Art der Überprüfung verboten hat? Wenn kein Auswahlverschulden vorliegt, ist auch kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht zu unterstellen und für die ins Blau hinein behauptete Überhöhung ist die Beklagte darlegungs-und beweispflichtig. Das Gericht hat eben nicht die Funktion einer Preisüberwachungsbehörde. Solche Art von „Korrekturen“ aus der hier ersichtlichen ex post Sichtweite unterlaufen auch das Grundgesetz. Unabhängig davon hat jedoch die Berufungskammer des LG Essen in ihrem Urteil vom 19.01.2016 – 15 S 123/15 zutreffend ausgeführt:

    „An Richtlinien und Tabellen der Haftpflichtversicherer sind der Geschädigte und der Sachverständige nicht gebunden.“

    Das OLG Naumburg hat in seiner aktuellen Entscheidung u.a. auch noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus schadenersatzrechtlicher Sicht nur eine Gesamtkostenbetrachtung infrage kommen kann, denn schließlich wird diese Gesamtkostenhöhe ja auch als nicht erforderlich oder überhöht behauptet.

    Diese Auslegung ist in Übereinstimmung zu bringen mit den nachfolgenden Beurteilungskriterien von schadenersatzrechtlicher Bedeutung:

    • Der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag umfasst auch die Kosten, welche der Geschädigte für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufwenden musste (vgl. auch: Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 249 Rn. 58).

    • Die Vorschrift des § 249 BGB verpflichtet den Schädiger grundsätzlich, im Rahmen seiner Haftung die dem Geschädigten entstandenen Nachteile vollständig auszugleichen.

    • Es ist nicht Anliegen der Norm, diese Haftung und der Inanspruchnahme des Geschädigten auf dessen Kosten zu mindern bzw. auszuhöhlen.

    HR

  3. virus sagt:

    Wie lange wollen wir noch an den Symptomen herum doktern, anstatt endlich die Krankheit auszumerzen?

    Obiges Urteil ist mit Erlass – aufgrund mehrfachem Grundgesetzesverstoß – nichtig! Über allem steht die Verletzung Art. 97 Abs. 1 GG – (1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. Das Urteil läuft, wie von HR bereits aufgezeigt, eindeutig dem Gesetz, hier § 249 BGB, zuwider.

    „Der Korridor des Grundhonorars liegt danach zwischen 557,– und 604,– €, der Mittelwert hieraus beträgt 580,50 €. Die Fahrtkosten wären nach der Umfrage des BVSK auf 20,44 € zu schätzen, die Fotokosten auf 40,00 € sowie die Schreibkosten auf 41,40 € und die Telekommunikationspau­schale auf 15,00 €. Danach ergeben sich Nettokosten in Höhe von 697,34 €. Zuzüglich Mehrwert­steuer in Höhe von 132,49 € ergibt sich ein Bruttobetrag in Höhe von 829,83 €. Abzüglich der ge­leisteten 738,99 € verbleibt ein Betrag in Höhe von 90,84 € zu Gunsten der Klägerin.“

    870,21 € – 829,83 € ergibt eine Differenz von 40,38 €. 40,38 € entsprechen 4,64026 % des in Rechnung gestellten SV-Honorars.

    Unter Beachtung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
    Art. 2

    (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
    (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

    wurden die Vertragsparteien Auftraggeber/Auftragnehmer (Privatautonomie) in ihren Grundrechten beschnitten.

    Die gerichtlich festgestellte Differenz von unter 5 % – auf den Durchschnitt – der hier gewählten „Schadenschätzungsgrundlage“ begründet doch gerade keinen Verstoß gegen das Sittengesetz.

    Auf Grund der Verletzung aus Art. 2, Satz 2 stellt die Enteignung (= die hier willkürlich vorgenommene Kürzung der Schadensersatzleistung zu Lasten des Geschädigten) den weiteren Verstoß nach Art. 14, Abs. 1 u. 3 GG dar:

    (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
    (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
    (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

    Es ist daher zu prüfen, ob nach dem Willkürverbot das Urteil – spätestens auf Antrag – aufgehoben werden muss.

    Zitat:

    „Eine Verletzung des Willkürverbots liegt vor, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 ; 83, 82 ; 86, 59 ). Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern wie der Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder der krassen Missdeutung einer Norm beruht (vgl. BVerfGE 87, 273).“

    Siehe dazu: https://rechtsstaatsreport.de/rechtsmittelverbot/?ak_action=reject_mobile

    RECHTSMITTELVERBOT

    Rechtsfrage

    Haben der Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung das Recht, ihre nichtigen (verfassungswidrigen) Gesetze, Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen wegen Grundrechteverletzungen für wirksam zu erklären oder die Pflicht, bereits von Amts wegen, auf jeden Fall auf Antrag die nichtigen (verfassungswidrigen) Gesetze, Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen deklaratorisch aufzuheben, auf jegliche Rechtsmittel zu verzichten und die eingetretenen Folgen im Wege der Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung unverzüglich zu beseitigen?

    Tenor

    Weder der Gesetzgeber noch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung haben das Recht, ihre nichtigen (verfassungswidrigen) Gesetze, Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen wegen Grundrechteverletzungen für wirksam zu erklären, sondern haben bereits von Amts wegen die Pflicht ihre nichtigen (verfassungswidrigen) Gesetze, Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen – spätestens auf Antrag – deklaratorisch aufzuheben, auf jegliches Rechtsmittel zu verzichten und die eingetretenen Folgen im Wege der Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung unverzüglich zu beseitigen.

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    mit Verlaub: Das obige Urteil ist – entgegen Deiner Auffassung – nicht mit dem Erlass nichtig. Die Nichtigkeit spricht das BVerf. aus. Das Urteil des BVerfG hat nämlich Gesetzescharakter.
    Damit das BVerfG tätig wird, ist dessen Anrufung, z.B. durch eine Verfassungsbeschwerde, notwendig. Also ran! Es nützt nichts, hier allgemeine Floskeln darzustellen.

  5. Karle sagt:

    Zum Thema Willkürverbot hatten wir doch schon hier etwas.

    Sofern die Ausführungen von Virus praktikabel sein sollten, kann man sich in der Tat das Bundesverfassungsgericht „sparen“. Denn bei einer Annahmequote von gerade einmal 5% aller Verfassungsbeschwerden durch das Bundesverfassungsgericht kann man wohl nicht (mehr) davon ausgehen, dass das Bundesverfassungsgericht den Auftrag als Hüter der Grundrechte noch ernsthaft wahrnimmt? Bei einer Quote von mindestens 95% nicht angenommener Verfassungsbeschwerden ist das BVerfG – meiner Meinung nach – nur noch ein politisches Kasperltheater, um das Volk ruhig zu stellen. Denn von diesen 95% nicht angenommener Beschwerden ist mit Sicherheit die Hälfte begründet. Damit bliebe die Hälfte aller (berechtigten) Verfassungsbeschwerden „ungestraft“. Beispiele hierzu gibt es ja jede Menge.

    Aber selbst wenn es zu einer Entscheidung durch das BVerfG kommen sollte, scheren sich die Richter aller Ebenen einen feuchten Kehricht darum und machen genauso weiter, wie bisher (siehe z.B. auch das aktuelle Pinocchio-Urteil des BGH). Bei (Versicherungs?)Bedarf wird dann sogar beim höchsten deutschen Zivilgericht gelogen, dass sich die Balken biegen = Willkür(un)rechtsprechung der übelsten Art. Zu diesem Urteil wäre z.B. so ein „Aufhebungs-Antrag“ angebracht.

    Rechtsstaat Deutschland? Einfach nur noch lächerlich, oder?

    BRD = BananenRepublik Deutschland.

  6. virus sagt:

    Frage: Warum leistet sich das Deutsche Volk immer mehr teure Bundestagsabgeordnete, da doch das Bundesverfassungsgericht nach W. Wacker Gesetzescharakter hat?

    Antwort: Weil das Prozedere der Deutsche Gesetzgebung im Grundgesetz definiert bzw. wie folgt geregelt ist!

    Art. 20 GG
    (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

    Art. 76 GG
    (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

    Art. 77 GG
    (1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.

    Art. 78 GG
    Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.

    Art. 82 GG
    (1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.

    Das Bundesverfassungsgericht steht in der Pflicht jedes Anrufers (und nicht nur 3 % von ihnen !), allein zu Prüfen und dahingehend eine Aussage zu treffen, ob ein Gesetz oder eine Entscheidung einem oder mehreren Artikeln des Grundgesetzes nicht gerecht wird, oder eben doch.

    Das hat aber den Gesetzgeber oder den/die Richter nicht daran zu hindern, schon von sich aus oder auf Antrag ein Gesetz zurückzunehmen oder ein Urteil aufzuheben, weil aus (späterer) eigener Erkenntnis bzw. nachgewiesenermaßen gegen Rechte der Grundrechtsträger/des Antragstellers verstoßen wurde.

  7. RA Schepers sagt:

    Es wäre schön, wenn die Verfassungsspezialisten bei captain-huk wenigstens ein paar mal eine Vorlesung zum Verfassungsrecht besuchten. Das würde uns hier so manchen Unsinn ersparen…

  8. Ass. iur. Wortmann sagt:

    @ RA. Schepers

    Da stimme ich Ihnen zu.

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