AG Halle (Saale) verurteilt zum Teil die bei der HUK-COBURG versicherte Schädigerin zur Zahlung restlicher durch die HUK-COBURG gekürzter Sachverständigenkosten und kürzt selbst nach BVSK mit Urteil vom 20.12.2016 – 105 C 2042/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch auch noch ein Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die bei der HUK-COBURG versicherte Schädigerin vor. Anfänglich ist die Entscheidungsbegründung unserer Ansicht nach eigentlich gar nicht so schlecht, dann aber verfällt das erkennende Gericjht wieder in die schadensersatzrechtlich nicht veranlasste Angemessenheitsprüfung nach BVSK-Tabelle nebst willkürlicher Kürzung der Nebenkostenpositionen, obwohl der BGH eine Preiskontrolle untersagt hat (vgl. BGH VI ZR 67/06). Die Berufung gegen das Urteil wurde zwar zugelassen. Nach Angaben des Einsenders wurde jedoch – wegen des geringen Restbetrages – keine Berufung eingelegt. Schade eigentlich. Lest aber selbst das Urteil des AG Halle (Saale) und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

105 C 2042/15                                                                                     Verkündet am 20.12.2016

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Kläger

gegen

Frau … (bei der HUK-COBURG versicherte Unfallfahrerin)

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 20.12.2016 durch die Richterin am Amtsgericht L.-M. für Recht erkannt:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 84,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.04.2015 und 2,50 % für Mahnkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.   Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstrecken den Betrages leistet.

4.   Die Berufung wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 93,77 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger betreibt ein KfZ-Sachverständigenbüro und nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall vom 29.09.2014 in Anspruch, wobei die Haftung der Beklagten für die Unfallschäden zwischen den Parteien unstreitig ist.

Der Verkehrsunfall ereignete sich zwischen Frau J. K. und der Beklagten am 29.09.2014 in Halle (Saale). Frau K. und der Kläger vereinbarten mittels eines Auftrages die Erstellung eines Gutachtens über die Schäden aus dem Verkehrsunfall nach der Honorartabelle am 24.11.2014 (Bl. 22 der Akte). Der Kläger erstellte das Gutachten, Frau K. trat den Teil des Schadensersatzanspruches auf Erstattung von Gutachterkosten gegen die Beklagte und deren KfZ-Haftpflichtversicherung ab.

Die vom Kläger erstellte Rechnung für die Erstellung des Gutachtens beinhaltet folgende Rechnungspositionen (Bi. 26 der Akte): Gutachtenerstellung 369,95 €, 1. Fotosatz 14,94 €, 2. Fotosatz 9,66 €, Schreibkosten je Seite 41,85 €, Schreibkosten Kopien 20,85 €, Porto/Telefon 17,78 €, Digitale Aufarbeitung und Online-Versand 6,00 €.

Der Haftpflichtversicherer der Beklagten beglich einen Teilbetrag in Höhe von 478,66 €, so dass eine Restforderung in Höhe von 93,77 € verblieb, der die streitgegenständliche Differenzsumme bildet. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten kürzte die Nebenkostenpositionen innerhalb der Rechnung des Klägers. Der Kläger mahnte die Forderungen aus der Gutachterrechnung mehrfach bei der Beklagten an, diese reagierte hierauf nicht.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Sachverständigengebühren in der geltend gemachten Höhe voll zu erstatten. Hinsichtlich der Gutachterkosten seien alle in der Rechnung gestellten Positionen erforderlich, angefallen und gerechtfertigt berechnet worden. Der Anspruch beinhalte daher auch die volle Vergütung der angefallenen Nebenkosten. Da die Beklagte in Verzug geraten sei, habe sie die Klage verursacht, welche der Kläger nur mit Zahlung der Gerichtskosten möglich gewesen sei. Dieser Gerichtskostenvorschuss des Klägers sei daher zu verzinsen.

Ursprünglich hatte der Kläger beantragt, die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmitte! zu unterlassen, in zivilrechtlichen Parteiprozessen seine Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen zu vertreten, außer wenn sie Streitgenosse des Verfahrens ist und die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht. Dieser Antrag des Klägers wurde in der mündlichen Verhandlung vom 20.112016 zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

1.  Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 93,77 € Restforderung zur Gutachtenrechnung vom 25.11.2014 zzgl, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.04.2015 zu zahlen.

2.  Die Beklagte zu verurteilen, an ihn Mahnkosten in Höhe von 2,50 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2015 zu zahlen.

3.  Weiter festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die vom Kläger eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Quote zu zahlen.

4.  Die Berufung wird zugelassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen und

Vollstreckungsnachlass zu gewähren, wobei die erforderliche Sicherheit durch die Sicherheit einer deutschen Sparkasse oder Großbank erbracht werden kann.

Die Beklagte behauptet, die Gutachterkosten in Höhe von 572,43 € seien nicht erforderlich gewesen und lägen erkennbar über den üblichen Preisen. Die Beklagte beanstandet alle vom Kläger aufgeführten Nebenkostenpositionen in der streitgegenständlichen Gutachterrechnung. Die BVSK-Honorarbefragungen wären als Schätzgrundlage ungeeignet. Der Kläger habe die Gerichtskosten nicht eingezahlt, da dies seine Rechtsschutzversicherung getätigt habe. Der Kläger hätte auch keinen Kredit aufnehmen oder sein Konto überziehen müssen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von 84,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2015 aus abgetretenem Recht gemäß den §§ 389 ff., 823, 249 II 1, 288 I BGB, §§ 7, 17 I StVG.

Die Einstandspflicht der Beklagten ist unbestritten.

Die Abtretung zwischen dem Kläger und Frau K. vom 24.11.2016 ist wirksam. Frau K. hat ihren Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachterkosten an das klägerische Gutachterbüro abgetreten (Bl. 22 der Akte). Auch wird die Aktivlegitimation des Klägers von der Beklagten nicht bestritten.

Die von dem Kläger geltend gemachten Sachverständigengebühren sind nicht als überhöht zu bewerten.

Der Streit zwischen den Parteien betrifft die Grundsätze der schadensrechtlichen Ersatzfähigkeit von Gutachterkosten als Teil des erforderlichen Hersteüungsaufwandes im Rahmen des § 249 II 1 BGB. Danach kann, wenn wegen der Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der BGH hat diese Grundsätze im Urteil vom 26.04.2015, Az. VI ZR 50/15 zusammengefasst.

Dabei obliegt dem Geschädigten eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten Preise. Der Geschädigte ist berechtigt, einen Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen und muss auch nicht den ihm zugänglichen Markt erforschen, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Der Geschädigte kann vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 II 1 BGB nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage, des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er muss im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

Werden überhöhte Preise durch den Sachverständigen bei Vertragsabschluss verlangt, was für den Geschädigten auch erkennbar war, so kann sich die Beauftragung des Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 II 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat.

Im eben benannten Urteil schließt der BGH auch die gesonderte Überprüfbarkeit von einzeln geltend gemachten Neben kostenpositionen neben dem Grundhonorar mit ein, obwohl diese Rechtsprechung bislang umstritten war und differenziert, zumeist auch gegenteilig beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall weist die Rechnung des Sachverständigen das Grundhonorar und die Nebenkosten getrennt voneinander aus. Diese getrennt voneinander ausgewiesenen Kosten sind und müssen damit für den Rechnungsempfänger gesondert nachprüfbar sein. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages, aber auch die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwandes mit der Rechnung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt.
Damit bildet ausschließlich der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 II BGB. Der Wissensstand und die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen bei der Prüfung der Erforderlichkeit eine maßgebliche Rolle.

Vorliegend wurde kein beziffertes Honorar verlangt, vielmehr enthält der Auftrag selbst keinen zahlenmäßigen Betrag, da er sich an der noch festzustellenden Schadenshöhe orientieren sollte. Die ursprünglich Geschädigte und der Kläger nehmen auf konkrete Honorartabellen Bezug zu einem bestimmten datumsmäßigem Stand. Damit standen der Auftraggeberin alle Zahlen zur Verfügung, um eine etwaige Abweichung vom ortsüblichen Preisniveau ermitteln zu können.

Die Rechnung ist zwar an den Geschädigten gerichtet, jedoch nicht sie, sondern die Haftpflichtversicherung der Beklagten hat die Rechnung des Sachverständigen teilweise bezahlt. Gerade die Begleichung der Rechnung durch den Geschädigten stellt ein wesentliches Indizmoment dar, worin der Geschädigte bestätigt, dass die entsprechende Preisvereinbarung getroffen wurde und die für ihn nicht vorhersehbaren Kosten nicht einfach auf den Schädiger abgewälzt werden sollen, so dass hier die Indizwirkung der Angemessenheit der Kosten damit entfallen ist.

Dem Kläger steht Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Schadensgutachten, bestehend aus Grundhonorar und tatsächlich entstandenen Nebenkosten zu, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den ursprünglich Geschädigten erkennbar ist, letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

Dabei kann der Tatrichter im Sinne des § 287 ZPO verschiedene Wege der Schadensschätzung wählen, möglich ist beispielsweise die Verwertung von statistischen Erhebungen von Sachverständigenhonoraren, insbes, BSVK oder VKS.

Gegen sämtliche Honorarumfragen lassen sich sicherlich Bedenken vorbringen, so auch wie hier von der Beklagten vorgetragen. Bei Honorarumfragen nimmt immer nur eine begrenzte Anzahl von Personen teil – fraglich, ob Erhebungen insoweit repräsentativ sind.

Dem Gericht steht es jedoch im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO frei, solche Listen anzuwenden oder von ihnen abzuweichen. Hier hält das Gericht die BVSK-Honorarbefragung für eine tragfähige Grundlage, die sich im Rahmen des Ortsüblichen bewegt. Selbst wenn man, wie die Beklagte, davon ausgeht, dass dies keine tragfähige Schätzgrundlage sei, so stellen sich bereits danach die verlangten Kosten des Sachverständigen als zu hoch dar, insbesondere hinsichtlich des Grundhonorars.

Bei der BSVK-Honorarbefragung ist die Grenze der üblichen Vergütung erreicht, wenn 90 % der befragten Mitglieder des BSVK ihr Honorar unterhalb dieses Wertes abrechnen. Dem entspricht der Wert des HB IV der BSVK-Honorarbefragung, Vorliegend ist die Tabelle des Jahres 2014 anzuwenden.

Der Ausgangspunkt ist dabei die Schadenshöhe, was den Nettoreparaturkosten zzgl. einer merkantilen Wertminderung entspricht. Laut dem Gutachten des Sachverständigen betragen die Nettoreparaturkosten 1.887,93 € addiert mit einem merkantilem Minderwert von 0,00 € ergibt sich eine Schadenshöhe in Höhe der Nettoreparaturkosten von 1.887,93 €.

Laut Tabelle in der Rubrik HB IV aus dem Jahre 2014 ist bei einer Schadenshöhe bis Netto 2.000,00 € 364,00 €. Hier wurden 369,95 € durch den Sachverständigen abgerechnet, so dass hinsichtlich des Differenzbetrages in Höhe von 3,95 € die Klage abzuweisen ist.

Auch die Nebenkostenpositionen werden überwiegend bzw. teilweise in der BSVK-Befragung erfasst.

Es ergibt sich dabei, ein nicht zu beanstandendes, Bild:

.                                             Sachverständige    BSVK (Rubrik HB IV)
1. Fotosatz pro Foto                  2,49 €                       2,50 €
2. Fotosatz pro Foto                  1,61 €                      17,62 €
Schreibkosten je Seite               2,79 €                       2,81 €
Schreibkosten-Kopie                  1,39 €                       1,40 €
Porto/Telefon                            17,78 €                     17,79 €
Digitale Aufarbeitung                  6,00 €                    nicht vorhanden

Der Sachverständige liegt unterhalb der von der BSVK-Honorarbefragung ermittelten Preisen.

Die digitale Aufarbeitung ist nicht von der BSVK-Honorarbefragung umfasst. Damit ist nach Angabe des Klägers sowie aus dem gerichtsbekannten Parallelverfahren Az. 95 C 210/15 gemeint, dass mit der digitalen Aufarbeitung abgedeckt wird, die jeweils nötige E-Mail zu schreiben, das Gutachten in eine PDF-Datei umzuwandeln, es als Anlage der E-Mail beizufügen, die E-Mail zu versenden, das E-Mailprogramm vorzuhalten und zu warten und ein E-Mailausgangstagebuch zu führen, um die Versendung nachzuhalten.

Hier wurde das Gutachten auftragsgemäß digital den Versicherer des Unfallgegners und an die Reparaturwerkstatt der Beklagten übersandt. Das Gericht bewertet den einzelnen Versand mit 2,00 €, so dass 6,00 € für unangemessen und als Gesamtwert zu beanstanden ist, weshalb diese Nebenkostenposition von 6,00 € auf 4,00 € zu kürzen ist.

Auch der Vorhalt der Beklagten verfängt nicht, dass es nicht nachvollziehbar sei, wenn der Versand des Gutachtens online erfolgt ist, noch zusätzlich Portokosten in Rechnung zu stellen. In diesem Zusammenhang ist zum einen anzumerken, dass die Portokosten tatsächlich angefallen sind, weil das Gutachten der Beklagten postalisch übersandt worden ist. Zum anderen betreffen die Posten „Digitale Aufarbeitung“ und „Porto/Telefon“ zwei verschiedene Bereiche: die digitale Aufarbeitung umfasst die Herstellung der virtuellen Datei, gewissermaßen die Fertigstellung des Endproduktes Gutachten; Porto/Telefon sind gemeinsam ausgewiesen und betreffen insbesondere die nötigen Kommunikationsformen zur Gutachtenerstellung.

Ersatzfähig sind daher alle Nebenkostenpositionen in der Gutachterrechnung in deren Höhe bis auf das vom Sachverständigen geltend gemachte Grundhonorar und die Digitale Aufarbeitung.

Der Rechnungsbetrag ist daher neu auszurechnen:

Der Gesamtbetrag ohne MwSt. beträgt nunmehr473,08 €, die 19 prozentige MwSt beläuft sich auf 89,89 €, so dass sich ein neuer Gesamtbetrag in Höhe von 562,97 € ergibt. Abzüglich des von der Beklagten geleisteten Teilbetrages in Höhe von 478,66 € verbleibt ein Restbetrag in Höhe von 84,31 €.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug gemäß den §§ 286, 288 BGB seit dem 23.04.2015. Davon sind auch Mahnkosten in Höhe von 2,50 € erfasst. Sowohl die Verzinsung der Hauptforderung, als auch die Verzinsung der Mahnkosten ist möglich, denn § 288 I BGB gilt für Geldschulden jeder Art, so dass die Mahnkosten seit dem 29.05.2015 zu verzinsen sind.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatzfähigkeit von Zinsen für verauslagte Gerichtskosten zwischen dem Zahlungseingang und dem Eingang eines noch zu stellenden Kostenfestsetzungsantrages.

Es kann dahinstehen, ob ein besonderes Feststellungsinteresse nach § 256 I ZPO vorliegt, denn einer gesonderten Prüfung des besonderen Feststellungsinteresses bedarf es dann nicht, wenn der Antrag, wie hier, jedenfalls unbegründet ist.

Der Kläger macht hier einen abstrakten Zinsschaden im Sinne des § 288 I BGB für verauslagte Gerichtskosten geltend, hierfür fehlt ihm jedoch die Anspruchsgrundlage.
§ 288 I BGB selbst ist keine taugliche Anspruchsgrundlage, so dass sich ein Rückgriff darauf insofern verbietet. Der Schaden könnte hier allenfalls in einer konkreten Aufwendung von Zinsen, z.B, durch Kreditaufnahme oder Kontoüberziehung oder in dem Verlust einer Zinsanlagemöglichkeit für den als Gerichtskosten eingezahlten Geldbetrag liegen. Diese Voraussetzungen sind hier jedenfalls nicht dargetan.

Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 103 I ZPO, denn dieser Erstattungsanspruch verlangt das Vorliegen eines vollstreckungsfähigen Titels, der jedoch erst mit dem Urteil im hiesigen Verfahren vorliegen würde.

Auch ergibt sich der Anspruch nicht aus § 104 I ZPO, denn danach werden die reinen Prozesskosten nur im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach Verkündung des Urteils verzinst. Der Kläger begehrt aber Verzinsung bereits vor Erlass des Urteils. Zudem würde bei Anerkennung eines Anspruches nach § 288 I BGB neben des § 104 ZPO der Grundsatz durchbrochen werden, dass das Kostenfestsetzungsverfahren Vorrang hinsichtlich der Ersatzfähigkeit reiner Prozesskosten hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 269 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr, 11, 711 ZPO. Der Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsnachlass im Sinne des § 712 ZPO wird zurückgewiesen, da die Voraussetzungen nicht genügend dargetan wurden.

Die Berufung wird zugelassen, um die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, § 511 IV 1 Nr. 1 ZPO. Zurzeit ist eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vor sämtlichen Abteilungen des Amtsgerichtes anhängig. Daneben kommen bei einer ebenfalls deutlichen Anzahl von Rechtsmitteln Abweichungen in Betracht, die nur durch eine einheitliche Handhabung in der zweiten Instanz geklärt werden können.

Die Streitwertberechnung fußt auf den §§ 39, 40, 43 GKG.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

7 Antworten zu AG Halle (Saale) verurteilt zum Teil die bei der HUK-COBURG versicherte Schädigerin zur Zahlung restlicher durch die HUK-COBURG gekürzter Sachverständigenkosten und kürzt selbst nach BVSK mit Urteil vom 20.12.2016 – 105 C 2042/15 -.

  1. Günter L. sagt:

    Die Entscheidungsgründe waren im Ansatz zunächst nicht auffällig. Dann aber hat die Richterin sich doch verleiten lassen zu einer Überprüfung der Rechnungshöhe aus einer werkvertraglichen Perspektive, was schadenersatzrechtlich gerade nicht veranlasst war. Dieser unnütze Arbeitsaufwand wäre vermeidbar gewesen, denn der Auftraggeber eines Schadengutachtens kann bereits auf die Ausgestaltung und auf die dafür erforderliche Abnrechnung keinen Einfluss nehmen. Hingegen hat die Versicherung der Beklagten auf Basis eines nicht existierenden Pauschalpreisvertrages angeblich eine teilweise Nichterforderlichkeit behauptet, ohne dafür den Beweis antreten zu können. Warum nun ein solcher der hinter der Beklagten agierenden Versicherung nicht abverlangt wurde, ist nicht erkennbar. Ein Auswahlverschulden und ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht wurden überhaupt in diesem Urteil nicht angesprochen. Missachtet wurde auch, dass ein Gericht nicht befugt ist, einen „gerechten“ Preis festzulegen. Im Übrigen wär § 249 S.1 BGB hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung bei 100 % Haftung von Interesse gewesen.
    Günter L.

  2. RA. Westfalen sagt:

    @ Günter L.

    Völlig zutreffend erkannt. Die berechneten Sachverständigenkosten für ein Unfallschadensgutachten gehören zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs – wie hier – erforderlich und zweckmäßig ist. Damit hätten die Sachverständigenkosten – wie der BGH mehrfach in Leitsätzen dargestellt hat (z.B. bei VI ZR 491/15, VI ZR 357/13 und VI ZR 76/16) – über § 249 I BGB als konkreter Schaden abgerechnet werden müssen. Sofern kein Auswahlverschulden vorliegt oder eine Schadensgeringhaltungsverpflichtung verletzt wurde, was noch nicht einmal von der ersatzpflichtigen Versicherung vorgetragen wurde, hätten die berechneten Sachverständigenkosten ohne Preiskontrolle des Gerichts (vgl. BGH VI ZR 67/06) zugesprochen werden müssen. Der Schädiger ist dabei noch nicht einmal rechtlos, denn ihm bleibt der Vorteilsausgleich, wenn er meint, aus werkvertraglichen Gründen seien die berechneten Kosten überhöht. In diesem Fall kann er sich den vermeintlichen Bereicherungsanspruch des Geschädigten gegen den Sachverständigen abtreten lassen und aus diesem abgetretenen Anspruch gegen den Sachverständigen aus abgetretenem Recht vorgehen. Mit diesem Konstrukt ist dann dem Grundsatz der Naturalrestitution (voller Ausgleich bei voller Haftung) im Verhältnis Geschädigter zu Schädiger Genüge getan und andererseits dem Anspruch des Schädigers bzw. dessen Versicherers zum Ausgleich nur eines angemessenen Werklohns aus abgetretenem Recht des Geschädigten verpflichtet zu sein, ebenfalls Genüge getan.

    Dieses Konstrukt hat auch den Vorteil, dass tatsächlich nur im Rahmen der jeweilig Verpflichteten ausgeglichen wird. Der Geschädigte hat mit der Sachverständigenrechnung den konkreten Schaden, den der Schädiger bei vollständiger Haftung aus Schadensersatzgrundsätzen auch vollständig auszugleichen hat. Der vor dem Unfall bestehende Zustand ist wiederherzustellen. Damit ist der Geschädigte vollständig ausgeglichen. Meint nun der Schädiger, zuviel Schadensersatz geleistet zu haben, weil dem Sachverständigen aus werkvertraglichen Gründen ein geringeres Honorar oder geringere Nebenkosten zustünden, so kann er die Rechte des Geschädigten gegen den Sachverständigen sich gem. § 255 BGB analog abtreten lassen und die vermeintlichen Rechte des Geschädigten gegen den Sachverständigen aus abgetretenem Recht geltend machen.

    Dabei wird dann auch berücksichtigt, dass der vom Geschädigten zur Wiederherstellung hinzugezogene Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers für die Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes ist. Fehler des Erfüllungsgehilfen sind gemäß § 278 BGB demjenigen zuzurechnen, in dessen Interesse der Erfüllungsgehilfe tätig wird. Das ist zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes der Schädiger, der gemäß § 249 I BGB den vor dem Schadensereignis bestehenden Zustand wiederherstellen muss. Insoweit kann der Schädiger dann bei seinem Erfüllungsgehilfen Regress nehmen. Das entspricht auch der BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH BGHZ 63, 182 ff.). Was der BGH mit dem vorbezeichneten Urteil für die Reparaturwerkstatt entschieden hat, das gilt gleichermaßen auch für die Sachverständigenkosten, denn nicht nur die Werkstatt ist bezüglich der Wiederherstellung Erfüllungsgehilfe des Schädigers, sondern auch der Sachverständige (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff. = NZV 2006, 546, 548 = SP 2006, 182, 183).

  3. Iven Hanske sagt:

    Hier ging die Beklagte (bzw. Versicherer) in Berufung. Das LG Halle hat erklärt das nach HB V und nicht nach HB IV zu schätzen wäre sowie die Sicht des Geschädigten zu beachten wäre. Ich habe im HB V abgerechnet! Nun denke ich mir den bösen Teil der Richterin, da ich nicht mal wie 60% der ohnehin manipulierten BVSKler abrechnen darf! Es wurde die Berufung zurück genommen. Hier der LG Halle Hinweis:

    http://www.sofort-vor-ort.de/1/U-List-01-06-2015.htm unter LG Halle

  4. Hilgerdan sagt:

    Iven Hanske says:
    6. Juni 2017 at 22:06
    „Ich habe im HB V abgerechnet! Nun denke ich mir den bösen Teil der Richterin, da ich nicht mal wie 60% der ohnehin manipulierten BVSKler abrechnen darf! “

    Ich mag diesen Schrott nicht mehr lesen, wie borniert muß man denn sein, immer wieder den BVSK als Rechtfertigung vorzuschieben.
    Ist denn niemand von den ach so schlauen Sachverständigen in der Lage, sein betriebswirtschaftlich kalkuliertes Honorar ohne Hilfe des BVSK umzusetzen.
    Schande, Schande, Schande für all diese traurigen Gestalten.

  5. Iven Hanske sagt:

    #Hilgerdan
    Meine eigene Kalkulation war im HB V (Zufall) hättest du Plan so wüsstest Du, dass ich viele eigene Kalkulationen auch über BVSK max, vom AG bis zum OLG durchsetzen konnte und die Unbrauchbarkeit des BVSK jedesmal erkläre. Also, kläre dich auf und überlege vorher, wenn Du Schande schreibst. Wäre es so, so würde ich Dir recht geben. Die Richter in Halle haben sich einfachhalber (Foul?) auf den BVSK beschränkt, versuchs mal selbst hier 😉

  6. Juri sagt:

    Hilgerdan: „Ich mag diesen Schrott nicht mehr lesen, wie borniert muß man denn sein, immer wieder den BVSK als Rechtfertigung vorzuschieben.“

    Borniert ! So – so. Einfach mal googeln, das hilft vielleicht auch Ihnen.
    Bedeutungen:
    [1] Einstellung/Haltung einer Person, die von ihren eigenen Vorstellungen so überzeugt ist, dass sie nicht bereit ist, andere, abweichende Ideen auch nur zu erwägen

  7. Hannes W. sagt:

    Wieder so ein ganz kleiner Kleinkrieg unter Fachleuten/Insidern (?), die eigentlich doch wohl alle das Beste für den Berufsstand und die Unabhängigkeit wollen.-
    Ich verkneife mir eine Empfehlung, weil Ratschläge immer auch „Schläge“ sind. Es geht tatsächlich im Interesse der Sache auch anders. Einfach mal zum Hörer greifen, den kritisierten Kollegen anrufen und bemerken, dass man zumindest irritiert ist. Vielleicht ergibt sich dann doch ein ganz anderes Bild. Wenn hier auf captain-huk.de in persönlichen Maßregelungen fast die Fetzen fliegen, so sind letztlich nur die Personenkreise schadenfroh, welche die unabhängigen Kfz-Sachverständigen an den Rand des Abgrundes drängen möchten und dem verdienstvollen Ansehen von CH ist damit auch nicht gedient. Also lasst uns gemeinsam die Kernthemen vertieft aufarbeiten und Missbilligungen in einer anderen Ecke abstellen, denn es laufen in dieser unserer gemeinsamen Welt auch so schon genügend Irrsinnige herum, wie wir alle Tag für Tag selbst feststellen können. Glück auf.-

    Hannes W.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert