HUK-VN durch AG Saarbrücken zur Zahlung restl. SV-Honorars verurteilt

Mit Urteil vom 20.05.2008 – 37 C 635/07 – hat das AG Saarbrücken den VN der HUK-Coburg verurteilt, an den Kläger restliches SV-Honorar in Höhe von 285,86 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Gutachterkosten. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach aus dem Verkehrsunfall vom 02.04.2007 ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der SV hat vorliegend gegenüber dem Kläger insgesamt einen Betrag von 795,34 € in Rechnung gestellt. Hierauf hat die Haftpflichtversicherung des Beklagten einen Betrag von 509,48 € gezahlt. Es verbleibt somit noch der beantragte Restbetrag in Höhe von 285,86 €. Das Gericht hält die Gutachterkosten in der beantragten Höhe ersatzfähig.

Hierbei folgt das Gericht der Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 23.01.2007 VersR 2007 Seite 560) sowie der Auffassung des LG Saarbrücken (vgl. Urteil vom 21.02.2008, AZ: 11 S 130/07; Urteil vom 09.10.2007, AZ: 4 O 194/07; Urteil vom 19.04.2007, AZ: 11 S 201/06; Urteil vom 20.10.2006, AZ: 13 AS 12/06). Für die Frage der Erstattungsfähigkeit der SV-Kosten ist daher maßgeblich, dass das berechnete SV-Honorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten gezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z. B. einer überhöhten Honorarforderung des SV) abhängig gemacht werden (vgl. BGH vom 23.01.2007, VersR 2007, Seite 560).

Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH a.a.O.). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint. Bei der Beurteilung des Herstellungsaufwandes ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGB a.a.O.).

So lange daher für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass das vom SV berechnete Honorar die Grenze der Willkür überschreitet, oder dem Geschädigten ein Verschulden bei der Auswahl des SV oder bei zustande kommen von groben und offensichtlichen Unrichtigkeiten bei der Begutachtung oder Vergütungsberechnung trifft, hat der Schädiger selbst die Kosten für unbrauchbare Gutachten zu bezahlen (vgl. auch LG Saarbrücken, Urteil vom 09.10.2007, AZ: 4 O 194/07). Danach sind die geltend gemachten SV-Kosten zu ersetzen. Insbesondere ist das von dem SV berechnete Honorar einschließlich der Nebenkosten nicht erkennbar unbillig oder gar willkürlich.

Der Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.

Ein konsequentes, nicht auf die BVSK-Tabelle hinweisendes Urteil des AG Saarbrücken.

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6 Antworten zu HUK-VN durch AG Saarbrücken zur Zahlung restl. SV-Honorars verurteilt

  1. bgh sagt:

    Hallo willi wacker,
    so ist RECHT, in dem Urteil kein Hinweis auf den BVSK.
    Allerdings wieder der BGH. Hoffentlich weiß wenigstens der arme VN der HUK mit dem BGH etwas anzufangen, wenn nicht kann er ja hier nachlesen.
    Früher stritten sich die Unfallbeteiligten vor Gericht, weil der Unfallhergang streitig war. Heute muss der VN vor Gericht, weil seine Kfz-Haftpflichtversicherung nicht/teilweise zahlt, man muss eben nur bei der HUK versichert sein. Vielleicht hat der HUK-VN aus dieser Sache gelernt.
    Na dann, hoffentlich HUK versichert.

  2. DerHukflüsterer sagt:

    @bgh
    „Na dann, hoffentlich HUK versichert.“

    Oder so,
    Nicht die Huk-Coburg zahlt den deliktischen Schadenersatz, sondern die Versicherten der Huk selbst.
    Das nennt man dann Versichertengemeinschaft.
    Die eingenommenen Prämien verwendet die Fa. Huk u. Co. für die armen Aktionäre u. Vorstände.

  3. Andreas sagt:

    Kann eigentlich ein HUK-VN, der auf Grund des eindeutig rechtswidrigen Regulierungsverhaltens der HUK einen nicht unerheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand hat, diesen der HUK in Rechnung stellen.

    Ich stelle mir gerade einen Freiberufler vor, der zu Gericht muss und damit ein halber Tag Arbeit hinüber ist. Womöglich kann er einen Auftrag nicht annehmen, der ihm 1000,00 Euro eingebracht hätte.

    Oder ist der VN selbst Schuld, dass er noch bei der HUK versichert ist?

    Grüße

    Andreas

  4. Prozesshansel sagt:

    Wenn die HUK rechtmässige Ansprüche nachweislich nicht bezahlt und der HUK-VN aufgrund dieser Zahlungsverweigerung Kosten, Verdienstausfall entgangene Gewinne oder sonstige Aufwendungen nachweisen kann, ist dies ein klarer Fall von Schadensersatzanspruch aufgrund schuldhafter Verursachung des Pflichtversicherers.
    Im gesamten Ablauf eines SV-Honorarprozesses muss der VN, je nach Sachlage, erhebliche Zeit investieren. Hierbei ist der Gerichtstermin nur ein Teil der gesamten Aufwendungen.
    Bei der HUK liegt zudem ein Fall von „besonderer Schwere der Schuld“ vor, da die meisten Prozesse vorsätzlich und wider besseres Wissen durch die HUK „angezettelt“ werden.
    Falls noch nicht praktiziert => nette zukünftige Einnahmequelle für die Rechtsanwälte.

  5. Seeadler sagt:

    Belohnt die HUK-COBURG ihre Prozesstrategen fürstlich ?

    Es ist wohl wirklichkeitsfremd anzunehmen, dass die Rechtsanwälte der HUK-COBURG sich von dieser Versicherung mit dem „normalen“ Honorar abspeisen lassen.
    Schließlich liefern sie den Richtern brav nach Strategieplan doch täglich auf´s neue Berge von Papier auch dann, wenn es unter dem Strich nur noch um 46,80 EURO geht. Dann wächst die Gerichtsakte schnell zum Monster,damit alle noch etwas zum Lesen haben und zu neuen Ufern in ihrer Erkenntnisfähigkeit finden können. Diese Anstrengungen gehen dann auch einher mit einem „angemessenen“ Honorar und man spricht inzwischen offen davon, dass sich dies pro Fall auf mindestens 500,00 EURO belaufen soll, woraus jeder schließen kann, dass es sich zumindest für die Rechtsanwälte , die die HUK-COBURG freundlich mit solchen Aufgaben bedenkt, doch um ein ganz lukratives Geschäft handeln muß.Der Einsatz ist vergleichsweise hoch,aber schließlich ist ja schon Napoleon mit gutem Beispiel vorangegangen.

  6. Rumpelstilzchen sagt:

    Seeadler Montag, 02.06.2008 um 10:29
    Belohnt die HUK-COBURG ihre Prozesstrategen fürstlich ?

    Hi, Seeadler,

    Jetzt kommt Herr H. doch bald schon nach Hamburg und man wird erleben, wie er sich unter gestandenen Hanseaten glaubhaft darstellen kann.-

    Im Einsatz, den Berufsstand der versicherungsunabhängigen Kfz-Sachverständigen auszumerzen, wird hoch gepokert und es ist immer wieder – und das sogar aus Kreisen der Assekuranz – zu hören, dass dieses Spielchen sogar von einigen anderen Versicherern subventioniert werden soll. So versteht sich dann auch die hämische Bemerkung: „Das bestreiten wir aus der Portokasse“. Na, wenn das sooo ist, meine Herrschaften, stehen uns noch viele Skandale ins Haus und die wird man dann auch ins rechte Licht setzen müssen.-

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