AG Ahrensburg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 06.11.2008 (47 C 506/08) hat das AG Ahrensburg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 750,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Beklagte ist gemäß § 7 StVG in Verbindung mit § 3 PflVG a. F. (§ 115 PflVG n.F,) und §§ 249, 398 BGB auch der Höhe nach zur Erstattung der geforderten Mietwagenkosten an die Klägerin als Zessionarin der Geschädigten A. und B. verpflichtet.

Das Gericht hält die Abtretungsvereinbarungen zwischen der Klägerin und den Geschädigten A. und B. für wirksam. Die Vereinbarungen sind auch nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. § 1 Abs. 1 RBerG ist nicht verletzt, weil die Abtretungen nicht zum Zwecke der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erfolgten. Vielmehr dienten die Abtretungen der Sicherung der Mietzinsforderungen der Klägerin; die Verwertung dieser Sicherheit durch die Klägerin ist die Besorgung einer eigenen wirtschaftlichen Angelegenheit (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2006, VI ZR 338/04 = NJW 2006, 1726. m w. N.).

Die Verpflichtung zum Ersatz von Mietwagenkosten besteht, soweit diese sich im Rahmen des Erforderlichen halten. Maßstab hierfür sind die Aufwendungen, die eine verständige, wirtschaftlich denkende Person in der Lage des Geschädigten machen würde. Dies ergibt sich aus dem in § 249 BGB niedergelegten Grundsatz der Naturalrestitution, nach dem der Geschädigte so zu stellen ist, wie er stünde, falls das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Im Rahmen dessen sind auch die Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu erstatten (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage 2007, § 12 StVG Rn 33, m.w.N.).

Von den zu erstattenden Kosten sind in den vorliegenden Fällen auch die Kosten umfasst, die für die Fahrzeugzustellung an die Geschädigten berechnet wurden. Das Gericht vermag insoweit der Auffassung der Beklagten nicht zu folgen, wonach es den Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht obliegen solle, gegenüber der Fahrzeugzustellung durch den Autovermieter eine Taxifahrt vorzuziehen, um das Mietfahrzeug selbst abzuholen, falls dies günstiger sei als die Zustellungskosten: Zwar ist auch das Gericht der Auffassung, dass im Rahmen der Prüfung nach dem Maßstab eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen eine Fahrzeugzustellung nicht in jedem Fall erstattungsfähig ist. Jedoch dürfen hier nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden. Im Fall A. ist aus Sicht des Gerichts bereits zweifelhaft, ob die Selbstabholung des Mietfahrzeugs wegen der Entfernung vom Wohnort der Geschädigten A. in Ba. zum Betriebssitz der Klägerin überhaupt günstiger ausgefallen wäre. Im Hinblick auf den Fall des Geschädigten B. liegt es etwas anders. Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die Entfernung zwischen der Wohnanschrift der Geschädigten B. und dem Betriebssitz der Klägerin weniger als 5 km beträgt. Zwei Taxifahrten der Geschädigten wären daher deutlich günstiger gewesen als die Kosten für die Fahrzeugzustellung und -abholung von insgesamt 46,00 €
brutto. Dieser Vergleich lässt aber außer Acht, dass der Unfall sich bereits am xx.xx.2008 ereignete, der Mietwagen aber erst ab dem xx.xx.2008 in Anspruch genommen und berechnet wurde. Die Geschädigte B. hat also für zwei Tage auf ein Mietfahrzeug verzichtet und sich den Mietwagen erst zwei Tage später nach Hause bringen lassen, anstatt ihn sogleich am xx.xx.2008 bei der Klägerin in Empfang zu nehmen. Auf diese Weise hat die Geschädigte B. sich und damit auch der Beklagten die Mietzinsen für zwei Tage erspart. Diese Kosten wären aber im Rahmen des § 249 BGB unproblematisch zu erstatten gewesen.

Die Inanspruchnahme eines Mietwagens durch die Geschädigte B. ist auch trotz dem nur geringen Fahrbedarf von 120 km während der dreitägigen Mietzeit nicht zu beanstanden. Der bloße Vergleich von Taxikosten gegenüber den Kosten des Mietfahrzeugs lässt unberücksichtigt, dass die ständige Verfügbarkeit eines eigenen Pkw eine viel größere Mobilität und Flexibilität darstellt, als wenn stattdessen Taxen benutzt würden. Denn ein Taxi ist erfahrungsgemäß nicht ständig verfügbar; oft ist mit längeren Wartezeiten zu rechnen oder zur Vermeidung dessen eine längerfristige Vorbestellung erforderlich. Verwiese man die Geschädigte B.  auf die Benutzung von Taxen, würde sie daher ungerechtfertigt schlechter gestellt, als sie stünde, wenn der Verkehrsunfall, für den die Beklagte haftet, nicht eingetreten wäre.

Auch die Kosten für die Eintragung eines zweiten Fahrers sind von der Beklagten dem Grunde nach zu ersetzen. Die Geschädigten brauchen sich nicht im Interesse der Kostenersparnis beim Schädiger plötzlich darauf zu beschränken, „ihr“ Auto nur noch selbst zu fahren. Im Preisgefüge der Autovermietungsunternehmern ist es allgemein üblich, entweder für die Verpflichtung des Mieters, nur er werde den Mietwagen fahren, einen Preisabschlag zu gewähren, oder im Gegenzug für die Berechtigung, den Mietwagen auch von weiteren Personen fahren zu lassen, einen Preisaufschlag zu verlangen, weil der Autovermieter in der Regel nur vom Mieter bzw. von einem einzigen Fahrer den Führerschein zu Gesicht bekommt und sich einen eigenen Eindruck von dessen Zuverlässigkeit verschaffen kann. Jeder weitere unbekannte Fahrer erhöht für den Autovermieter das Risiko eines Verkehrsunfalls. Auch ist bei mehr als einem Fahrer eine stärkere Nutzung des Mietwagens zu erwarten.

Die Vereinbarung über die Haftungsbeschränkung auf 500 € je Schadensfall ist wirksam zustande gekommen. Hierbei ist für das Gericht unerheblich, dass die Geschädigten A. und B.  lediglich die Mietverträge als Ganzes unterschrieben haben, obwohl das verwendete Vertragsformular der Klägerin für die Haftungsbeschränkungsvereinbarung eigentlich eine zusätzliche Unterschriftsleistung vorsieht. Auf die Anlagen K 1 und K 9 (Bl. 9 und 79 d.A.) wird Bezug genommen. Die Auslegung der im Mietvertrag enthaltenen Erklärungen ergibt für das Gericht, dass nach dem Horizont eines verständigen Dritten auch die Haftungsbeschränkung mit vereinbart werden sollte. Das Feld „Akzeptiert“ unterhalb des einschlägigen Texts ist angekreuzt, daneben auf der Unterschriftenzeile die Preisaufschläge für die Haftungsbeschränkung eingetragen. Das eigentliche Unterschriftenfeld neben dem Ankreuzfeld für „Akzeptiert“ ist dadurch belegt.

Entgegen der Ansieht der Beklagten verstößt die Klausel auch nicht ersichtlich gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es handelt sich dabei im übrigen gerade nicht um eine Regelung über pauschal zu leistenden Schadensersatz, für die § 309 Ziffer 5 BGB besondere Vorschriften enthält, sondern um eine schlichte Haftungsbeschränkung.

Die von der Klägerin geforderten Mietwagenkosten stellen sich für das Gericht aufgrund einer gemäß § 287 vorgenommenen Schätzung als angemessen und ortsüblich dar. Als Grundlage der Schätzung hat das Gericht die veröffentlichte Kostenermittlung durch die Firma Eurotax/Schwacke herangezogen, und zwar im Fall der Geschädigten A. die von der Klägerin vorgelegten Mietpreise gemäß „Auto-Mietpreisspiegel 2006″ im Postleitzahlenbereich „229″ als gewichteten Mittelwert („Modus“), im Fall der Geschädigten B. die ebenso von der Klägerin vorgelegten Mietpreise gemäß „Auto-Mietpreisspiegel 2007″ für den Postleitzahlenbereich „229″ als gewichteten Mittelwert („Modus“). Das Gericht hält die Kostenermittlung durch die Firma Eurotax/Schwacke für eine geeignete Schätzungsgrundlage, insoweit wird auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Bezug genommen (BGH, Urteil vom 12.06.2007, VI ZR 161/06 – NJW 2007, 2758 ff. = MDR 2007,1255 f., m.w.N.).

Hieran bestehen für das Gerichts sowohl angesichts der von der Beklagten angesprochenen Preissteigerung gegenüber dem „Auto-Mietpreisspiegel 2003″ als auch in Anbetracht der von der Beklagten herangezogenen Studie des Fraunhofer-Instituts („Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008″) keine Zweifel. Soweit die Normaltarife für Mietwagen laut den „Auto-Mietpreisspiegeln“ von Eurotax/Schwacke im Jahr 2006 gegenüber der Vorgängerstudie 2003 zum Teil starke Preissteigerungen aufweisen, erklärt sich dieser Effekt für das Gericht als Folge der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den zuvor üblichen Unfallersatztarifen. Nachdem die bisherigen – gegenüber den „Normaltarifen“ teils extrem höheren – Unfallersatztarife aufgrund der neueren Rechtsprechung nicht mehr als erstattungsfahig angesehen werden konnten, musste bei wirtschaftlicher Betrachtung mit einer entsprechenden Erhöhung der „Normaltarife“ gerechnet werden (vgl. dazu auch: Vuia, NJW 2008, 2369, 2372). Auch daraus, dass die alternative Kostenermittlung des Fraunhofer-Instituts geringere Preise für den Postleitzahlenbereich „22″ ergibt, folgt für das Gericht nicht die mangelnde Eignung der Eurotax/Schwacke-Daten. Die teils starken Preisdifferenzen lassen sich bereits dadurch einfach erklären, dass die Fraunhofer-Studie ein gröberes Raster verwendet – vergleichbar einer geringeren Bildschirmauflösung. Die Mietpreise sind nur nach zweistelliger Postleitzahlenbereichen unterteilt dargestellt, während die Eurotax/Schwacke-Studien nach dreistelligen Postleitzahlen aufgeschlüsselte Preisdaten zur Verfügung stellen. Bei alledem ist sich das Gericht gleichwohl im Klaren, dass derartige Kostenermittlungen grundsätzlich das Risiko einer Ungenauigkeit bergen. Ein solches Risiko ist aber einer jeden Schätzung immanent, und der Gesetzgeber hat genau dieses Risiko für die Fälle des § 287 ZPO bewusst in Kauf genommen.

Der „Auto-Mietpreisspiegel 2006″ weist im Postleitzahlenbereich „229″ für einen Pkw der Gruppe 1., in die der von der Geschädigten A. gemietete Pkw einzuordnen ist, für eine Mietdauer von 15 Tagen unter Anwendung des Tarifs für zwei Wochen und einen Tag Netto-Kosten von 773,00 € aus, was einem Brutto-Preis von 793,00 € entspricht. Für die Zusatzleistungen wie Vollkaskoversicherung, Fahrzeugzustellung und die Nutzung durch einen weiteren Fahrer fallen im Postleitzahlengebiet „229″ laut „Auto-Mietpreisspiegel 2006″ außerdem Brutto-Kosten von 334,43 € an. Insgesamt ergäben sich daraus als gewichteter Mittelwert („Modus“) Brutto-Kosten von 1.127,43 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung auf Seife 6 f. der Klageschrift (Bl. 6 f. d A) Bezug genommen.

Die berechneten Preise der Klägerin für den Mietwagen der Geschädigten A. (insgesamt 1.187,80 €) überschreiten diese Kosten. Die Überschreitungen fallen jedoch nur geringfügig aus und bewegen sich daher im Rahmen des Erforderlichen. Diese Einschätzung sieht das Gericht in der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung dadurch bestätigt, dass bei unfallbedingter Fahrzeuganmietung die Gerichte in neuerer Zeit vielfach pauschale Aufschläge auf den normalen Mietpreis von bis zu 30 % als erforderlich angesehen haben. Bei einer Überschreitung wie im Fall der Geschädigten A. wird dieser Spielraum nicht annähernd ausgeschöpft.

Für den von der Geschädigten B. angemieteten Pkw greift das Gericht auf den „Auto-Mietpreisspiegei 2007″ der Firma Eurotax/Schwacke zurück. Nach dieser Studie, die ihrer Methode nach der Vorgängerstudie gleichkommt, waren für einen Pkw der Klasse 4 als gewichteter Mittelwert („Modus“) insgesamt 360,00 € Grundpreis (Dreitages-Pauschale sowie ein weiterer Tag) und Nebenkosten von 278,00 € (3+1 Tage Vollkaskoversicherung, Fahrzeugzusteliung, Winterreifen und Nutzung durch einen weiteren Fahrer) als Brutto- Kosten im Postleitzahlengebiet „229″ zu erwarten gewesen, insgesamt 638,00 €. Die Klägern hat 645,60 € berechnet und liegt damit auch im Fall der Geschädigten B. im Bereich des Erforderlichen, weil die geschätzten üblichen Kosten der Fahrzeuganmietung nur wenig geringer ausfallen (1,2 %).

Die Zinsforderungen der Klägerin folgen aus §§ 286, 288 BGB

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Soweit das AG Ahrensburg.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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