AG Dortmund verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher fiktiver Reparaturkosten, nachdem der von der HUK-COBURG vorgelegte DEKRA-Prüfbericht zu einem höheren Betrag als die Klageforderung kam, mit Urteil vom 17.7.2017 – 406 C 2228/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil eines Rechtsstreits gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse vor, bei dem sich die HUK-COBURG mehr als blamiert hat. Es ging, wie so oft bei der HUK-COBURG, um von ihr vorgenommene Schadensersatzkürzungen nach einem von dem bei der HUK-COBURG haftpflichtversichterten Schädiger verursachten Verkehrsunfall in Dortmund. Der Geschädigte rechnete aufgrund eines qualifizierten Kfz-Schadensgutachtens seinen Schaden ab. Die eintrittspflichtige HUK-COBURG kürzte die im Gutachten aufgeführten Reparaturkosten unter Bezugnahme auf einen Prüfbericht der DEKRA um 811,50 €. Diese Kürzung konnte und wollte der Geschädigte nicht akzeptieren. Er machte die Forderung bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Dortmund rechtshängig. In dem Rechtsstreit mauerte dann die beklagte HUK-COBURG bezüglich der einzelnen Positionen bei der Reparatur und Lackierung. Darüber hinaus rechtfertigte sie die Kürzung mit Angaben der DEKRA, allerdings nicht ahnend, dass die Angaben der DEKRA zu einem höheren Wert führten, so dass ihr Bestreiten unerheblich wurde und sogar das Klagebegehren stützte. So etwas nennt man „Selbsttor“. Dementsprechend wurde der Klage stattgegeben. Wetten, dass die HUK-COBURG dieses für sie peinliche Urteil nicht zitieren wird? Lest aber selbst das Urteil des AG Dortmund und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

406 C 2228/17                                                                                     Verkündet am 17.07.2017

Amtsgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

die HUK Coburg Haftpflicht Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertr.d.d. Vorstand, d. vertr.d.d. Vorsitzend., Saarlandstr. 254, 44133 Dortmund,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Dortmund
auf die mündliche Verhandlung vom 26.06.2017
durch die Richterin am Amtsgericht H.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 811,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. 11.2016 sowie weitere 40,04 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsjeisiwng in Höhe von 110 % des aus dem Urteils des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am 27.10.2016 ereignete sich unter Beteiligung eines Versicherungsnehmers der Beklagten ein Verkehrsunfall in Dortmund, bei dem der am 03.06.2010 erstzugelassene und im Unfallzeitpunkt parkende Pkw Peugeot Van des Klägers (amtl. Kennzeichen: …) heckseitig beschädigt wurde; die vollständige Einstandspflicht der Beklagten für die Kollisionsfolgen steht dem Grunde nach außer Streit.

Unter dem 02.11.2016 holte der Kläger ein Schadensgutachten des Sachverständigenbüros … ein, wonach sich die zur fachgerechten Instandsetzung seines Fahrzeugs erforderlichen Reparaturkosten inklusive des Lohns für eine Lackierung im hinteren Stoßfängerbereich von 1.231,63 Euro (9,65 Arbeitsstunden bzw. 96,5 Arbeitswerte zu jeweils 127,63 Euro) auf insgesamt 2.015,48 Euro belaufen. Wegen der weitere Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 02.11.2016 (Bl. 5-11 d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 14.11.2016 regulierte die Beklagte den in Höhe von insgesamt 2.736,45 Euro geltend gemachten Sachschaden des bereits außergerichtlich anwaltlich vertretenen Kfägers (2.015,48 Euro netto Reparaturkosten + 695,97 Euro Sachverständigenhonorar + 25,00 Euro Aufwandspauschale) sowie die zugleich begehrten Rechtsverfolgungskosten nur teilweise, indem sie unter Bezugnahme auf einen sog. Prüfbericht der DEKRA GmbH vom 11.11.2016 die Instandsetzungskosten auf 1.203,98 Euro netto reduzierte und die Anwaltskosten auf der Basis eines Gegenstandswerts von bis zu 2.000,00 Euro ausglich. Sofern sie zusätzlich eine Kürzung der Gutachtervergütung vornahm, steht diese Schadensposition nicht in Streit. Die besagte Prüfkalkulation der DEKRA GmbH enthielt insbesondere hinsichtlich des Lackieraufwands einen Abzug von 53,5 Arbeitswerten (AW) sowie einen Preisvergleich mit zwei „freien“ Fachwerkstätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abrechnung der Beklagten vom 14.11.2016 (Bl. 12 d.A.) sowie auf den Prüfbericht der DEKRA GmbH vom 11.11.2016 (Bl. 36 – 38 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe die Reparaturkosten zu Unrecht um 811,50 Euro (2.015,48 Euro – 1.203,98 Euro) gekürzt und zugleich die Kosten seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgung nur unzureichend ausgeglichen. Hierzu behauptet er, der von ihm beauftragte Gutachter habe die zur ordnungsgemäßen Instandsetzung seines Fahrzeugs notwendigen Kosten zutreffend ermittelt. Außerdem bestreitet er eine frei zugängliche kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer der beiden Referenzwerkstätten bei technisch gleichwertiger Qualität mit Nichtwissen. Schließlich vertritt er in diesem Zusammenhang die Ansicht, eine Instandsetzung bei der Firma S. sei ihm schon wegen deren Eigenschaft als „DEKRA-Stützpunkt“, die eine Verbindung zur Erstellerin der Prüfkalkulation vom 11.11.2016 vermuten lasse, nicht zumutbar.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, sie habe den unfallbedingten Fahrzeugschaden des Klägers hinreichend reguliert. Hierzu behauptet sie, die in Dortmund ansässigen „freien“ Fachwerkstätten M. GmbH und S. GmbH böten jeweils eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit zu einem allgemein zugänglichen Lackierlohn von nur 110,00 Euro pro Stunde zuzüglich eines Materialaufschlags von 38 %. Insbesondere handele es sich um als Meisterbetriebe geführte Fachwerkstätten für Karosserie- und Lackierarbeiten, welche sowohl hochwertige Lackierungen als auch Unfallinstandsetzungs- sowie Karosseriearbeiten bei großer Werkstatterfahrung unter einem Dach vornähmen; die Reparatur erfolge strikt nach Herstellervorgaben unter ausschließlicher Verwendung von Originalersatzteilen unter Gewährung einer mehrjährigen Garantie. Ferner verfüge die Firma S. GmbH, die wie die Firma M. GmbH einen kostenlosen Hol- und Bringservice anbiete,  als „DEKRA-Stützpunkt“ und „Eurogarant-Betrieb“ über Zertifizierungen nach der DIN ISO 9001:2008 und durch den ZKF.

Darüber hinaus behauptet sie, der Lackieraufwand betrage anstelle der vom klägerseits beauftragten Gutachter angesetzten 96,5 Arbeitswerte nur 43,00 Arbeitswerte. Nachdem sie hierzu zunächst lediglich behauptet hatte, es benötigten nur 2 Fahrzeugteile eine sog. Instandsetzungslackierung, während ansonsten eine Oberflächenlackierung ausreiche, behauptet sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 07.07.2017 erstmals, die drei Arbeitsgänge umfassende Instandsetzungslackierung sei auf eine Ecke des ansonsten intakten Stoßfängers sowie die darüber liegende Zierleiste zu beschränken; im Übrigen genüge die mit einer Beilackierung vergleichbare einfache Oberflächenlackierung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 26.06.2017 (Bl. 60 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

A.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen ab dem aus dem Tenor ersichtlichen Zeitpunkt zu verzinsenden restlichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 811,50 Euro gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1, 116 VVG, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Denn die Beklagte, deren Haftung für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 27.10.2016 dem Grunde nach unstreitig ist, hat diesen Betrag zu Unrecht von ihrer Regulierung der allein streitbefangenen Kosten für eine fachgerechte Instandsetzung des klägereigenen Pkw in Abzug gebracht (2.015,48 Euro – 1.203,98 Euro).

I.

Zwar teilt das Gericht die Ansicht, der Kläger sei den Darlegungen der Beklagten zu einer dem Qualitätsstandard in einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechenden Reparaturmöglichkeit bei allgemein zugänglichen Preisen durch die Firmen M. GmbH und S. GmbH nicht hinreichend entgegengetreten. Denn obschon es sich teilweise um ein textbausteinartiges Vorbringen handeln mag, erfüllt es ohne Weiteres die in § 138 ZPO statuierten Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag, zumal die Frage nach einem Verweis des Geschädigten auf eine vermeintlich günstigere „freie“ Fachwerkstatt eine Vielzahl ähnlich gelagerter Konstellationen betrifft. Insbesondere hat die Beklagte die für eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit maßgeblichen Kriterien ausführlich und nachvollziehbar dargetan und auf die allgemeine Zugänglichkeit der Referenzpreise hingewiesen. Diesem Vorbringen ist der Kläger lediglich pauschal entgegengetreten, ohne konkrete Umstände aufzuzeigen, die einer technisch gleichwertigen Instandsetzung durch eine der beiden Alternativbetriebe entgegenstehen oder die Annahme rechtfertigen könnten, die besagten Unternehmen gewährten der Beklagten Sonderkonditionen (vgl. zum Ganzen: LG Bochum, Urteil v. 01.07.2011, 5 S 6/11). Weitere Aspekte, die eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt für den Kläger unzumutbar erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls weder dargetan noch aus den sonstigen Umständen des Falles ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als es sich um ein im Unfallzeitpunkt bereits 6 Jahre altes Fahrzeug handelt, dessen durchgehende Scheckheftpflege der Kläger, der seine – wenn auch aus objektiver Sicht unberechtigten – Bedenken gegen eine hinreichende Seriosität der Firma S. durch eine Auftragsvergabe an die Firma M. unschwer ausräumen könnte, selbst nicht behauptet.

II.

Gleichwohl rechtfertigt der Verweis des Klägers auf eine Reparaturmöglichkeit in einem der beiden Referenzbetriebe im Ergebnis keine Reduzierung der nach Maßgabe des Schadensgutachtens vom 02.11.2016 geltend gemachten Instandsetzungskosten von 2.015,48 Euro.

1.

Sofern die Beklagte im Rahmen der auf die Lackierkosten entfallenden Kalkulation einen Abzug von 53,5 Arbeitswerten (96,6 – 43) vorgenommen hat, genügt diese Rechtsverteidigung aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht den Anforderungen an ein hinreichend substantiiertes Bestreiten i. S. d. § 138 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift hat sich nämlich jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu erklären, wobei der Umfang der Erklärungslast stets von der Intensität des Gegenvortrags abhängt. Fehlt es bereits an einem schlüssigem Tatsachenvortrag, so besteht gar keine Erklärungslast des Gegners; wurden zwar alle zur Begründung des behaupteten Rechts bzw. der erhobenen Einwendungen erforderlichen Tatsachen vorgetragen, aber nicht näher konkretisiert, so muss sich der Gegner hierzu erklären, braucht aber ebenfalls keine konkreten Einzelheiten vorzutragen, sondern kann sich auf ein einfaches Bestreiten beschränken. Die Konkretisierung ist wiederum Sache des Darlegungspflichtigen; erfüllt er diese Substantiierungslast, muss sich auch der Gegner substantiiert äußern (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 138 Rn. 8 a). Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen der Beklagten nicht. Denn während der Kläger ein als qualifizierten Parteivortrag zu bewertendes Schadensgutachten mit einer detaillierten Beschreibung des Reparaturwegs zum Zwecke einer umfassenden Kostenkalkulation ordnungsgemäß in den Rechtsstreit eingeführt hat, hat sich die Beklagte vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung damit begnügt, das stichwortartig zusammengefasste Ergebnis des von der DEKRA GmbH erstellten Prüfberichts auszugsweise zu zitieren. Weshalb sie im Rahmen der Klageerwiderung oder spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2017 nicht einmal ansatzweise erläutert hat, auf welche beiden Fahrzeugteile die Instandsetzungslackierung angeblich zu beschränken ist und aus welchen Aspekten sich in diesem Fall die Reduzierung des Lackieraufwands auf 43 Arbeitswerte ergeben soll, ist umso unverständlicher, als der Kläger diese Fragen bereits in der Klageschrift aufgeworfen hatte. Ihr ergänzendes Vorbringen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07.07.017 nach dem – explizit als solchen bezeichneten – Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.06.2017 war hingegen gem. § 296a Satz 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Insbesondere sieht sich das Gericht nicht veranlasst, das Verfahren gem. § 156 ZPO wieder aufzunehmen, zumal diese Möglichkeit nicht dazu dient, bewusst von einer Partei in Kauf genommene Verstöße gegen § 138 Abs. 2 ZPO nachträglich zu korrigieren. Dass ihr Sachvortrag signifikante Unzulänglichkeiten aufwies, die einer der bloßen Ausforschung nicht zugänglichen Beweisaufnahme entgegenstanden, lag auch aus Sicht der in Verkehrsunfallsachen erfahrenen und zudem anwaltlich vertretenen Beklagten nämlich von vornherein – bereits isoliert betrachtet – auf der Hand und bedurfte umso weniger eines gerichtlichen Hinweises oder Schriftsatznachlasses, als sie – wie schon erwähnt – durch den klägerseitigen Vortrag entsprechend sensibilisiert war. Sieht sie gleichwohl davon ab, rechtzeitig die erforderlichen Informationen durch eine einfache Nachfrage bei dem Ersteller des Prüfberichts einzuholen, fallen ihr die prozessualen Konsequenzen uneingeschränkt zur Last.

2.

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen führt ein Ansatz der von den beiden Referenzfirmen angebotenen Stundenverrechnungssätze zu keiner Verringerung der anfallenden Lackierkosten. Während sie nämlich nach dem vom Kläger eingeholten Gutachten eine Summe von 1.460,04 Euro betragen (1.231,63 Euro an Lohnkosten + 42,33 Euro + 154,38 Euro + 28,70 Euro + 3,00 Euro an Materialkosten) belaufen sie sich unter Ansatz von 96,5 Arbeitswerten, einem Lackierlohn von 110,00 Euro pro Stunde und einem 38 %igen Aufschlag, den die DEKRA GmbH ebenfalls vorgenommen hatte, sogar auf 1.464,87 Euro (9,65 Stunden x 110,00 Euro = 1.061,50 Euro + 403,37 Euro). Insgesamt addieren sich die Instandsetzungskosten unter Berücksichtigung der alternativ genannte Preise auf 2.024,00 Euro, während der Kläger lediglich 2.015,48 Euro beansprucht.

III.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB, da die Beklagte in ihrem Regulierungsschreiben vom 14.11.2016 unmissverständlich den Abschluss ihrer Kostenerstattung zum Ausdruck gebracht und damit weitere Leistungen ernsthaft und endgültig verweigert hat.

B.

Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung restlicher Kosten seiner vorgerichtlichen Rechtsverfolgung gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1, 116 VVG, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, die sich nach Maßgabe der obigen Erwägungen, auf die erneut zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, unter Berücksichtigung eines Gegenstandswerts von bis zu 3000,00 Euro und einer 0,65-Geschäftsgebühr auf 40,04 Euro belaufen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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