AG Medebach entscheidet mit Beschluss vom 18.07.2017 – 3 C 5/17 – im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Nutzungsausfallentschädigung und zu Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir bleiben in Nordrhein-Westfalen und wir bleiben bei der HUK-COBURG-Haftpflichtunterstützungskasse. Nachdem die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse am 17.7.2017 vor dem Amtsgericht Dortmund eine Niederlage einstecken musste (wir berichteten heute vormittag darüber!), kam sie vor dem Amtsgericht Medebach gnädig davon. Es ging unter anderem um Nutzungsausfallentschädigung bei einem verunfallten Motorrad. Nachstehend stellen wir Euch hier den Beschluss des AG Medebach zu einem Vergleich bezüglich der Sachverständigenkosten, Kosten für die Reparaturbestätigung und zum Nutzungsausfall für ein Motorrad vor. Zu dem Beschluss und dem letztlich abgeschlossenen Vergleich geben wir Euch noch einige Erläuterungen des Einsenders bekannt:

„Im vorliegenden Fall waren bei einem unfallbeschädigten Motorrad nach der Erstellung eines Sachverständigengutachtens mit dem Ergebnis „Reparaturschaden“ während der danach begonnenen Reparaturarbeiten erhebliche weitere Unfallschäden festgestellt worden, so dass die Gefahr eines wirtschaftlichen Totalschadens bestand. Der Sachverständige hat daher ein Ergänzungsgutachten mit dem Ergebnis „Reparaturschaden“ erstellt und die fertig gestellte Reparatur gutachterlich festgestellt. Die Kosten für das Ergänzungsgutachten und die Reparaturfertigstellung in Höhe von etwas mehr als 200 € wollte die HUK nicht bezahlen, so dass ich wegen der weiteren Gutachterkosten beim örtlich zuständigen Amtsgericht Medebach deshalb Klage eingereicht habe. Das unfallbeschädigte Motorrad wurde von meinem Mandanten vor allem für Fahrten zu seinem Arbeitsplatz verwendet. Aufgrund der schwierigen Ersatzteillage für das unfallbeschädigte Motorrad hat die Unfallreparatur ca. 50 Tage gedauert. Die HUK Coburg hatte nach einiger Korrespondenz Nutzungsausfallsentschädigung für 5 Tage gezahlt. Für die restliche Reparaturzeit habe ich ebenfalls Klage vor dem Amtgericht Medebach erhoben. Der Richter hat in dem in Kopie beigefügten Hinweisbeschluss und in der Kostenentscheidung unter Bezugnahme auf eine BGH Entscheidung jegliche Nutzungsausfallsentschädigung abgelehnt. Um die bereits erhaltene Nutzungsausfallsentschädigung für die 5 Tage nicht zu gefährden, hat mein Mandant dem Vergleichsvorschlag zugestimmt.“

Lest selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

3 C 5/17

Amtsgericht Medebach

Beschluss

In dem Rechtsstreit

… ,

Klägers,

gegen

die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertr. d. d. Vorstand, Neue Bahnhofstr. 1, 59062 Hamm,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Medebach
am 18.07.2017
durch den Richter R.

beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 90 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 10 % auferlegt.

Gründe:

Durch den Vergleich vom 18.07.2017 ist der Rechtsstreit erledigt. Gemäß Ziffer 3) des Vergleichs soll das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden. Dies geschieht in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO durch den vorliegenden Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen unter Beachtung der Regelung des § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Klägerseite wäre ausgehend von dem bereits festgesetzten Streitwert von 2.064,14 EUR zu 90 % unterlegen gewesen.

Entgegen der Ansicht des Klägers besteht kein Anspruch auf Nutzungsersatz wegen der langen Reparatur des Motorrads. Nach dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 07.12.2011 (Az. 21 S 33/11, NZV 2014, 41) besteht kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung, wenn dem Geschädigten – wie hier – ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht. Ob das Motorrad beruflich oder in der Freizeit genutzt wurde und um was für ein Motorrad es sich gehandelt hat, ist nicht relevant. Die zunächst eingelegte Revision gegen das Urteil des LG Dortmund wurde auf den Hinweisbeschluss des BGH vom 11.09.2012 (Az. VI ZR 92/12) zurückgenommen. In dem Beschluss bestätigt der BGH die Rechtsansicht des LG Dortmund; Gründe für eine Abweichung hiervon sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Gegen die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Reparaturbestätigung bestehen demgegenüber keine Bedenken (vgl. hierzu AG Dortmund, Urteil vom 31.01.2014, Az. 436 C 1027/13, mit überzeugender Begründung).

————————————————————————————————————————————–

3 C 5/17

Verfügung

In dem Rechtsstreit

wird der Gütetermin und Verhandlungstermin am 26.07.2017 verlegt auf

Mittwoch, 20.09.2017, 13:00 Uhr,
I. Etage, Sitzungssaal 15, Marktstr. 2, 59964 Medebach.

Grund der Verlegung: Verhinderung des Beklagtenvertreters.

Umzuladen sind:

Rechtsanwalt …
Rechtsanwaltskanzlei …

Zum neuen Termin ergehen folgende ergänzende Anordnungen:

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien – beider Parteien – wird aufgehoben.

Das Gericht weist die Parteien auf Folgendes hin:

Entgegen der Ansicht des Klägers besteht kein Anspruch auf Nutzungsersatz wegen der langen Reparatur des Motorrads. Nach dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 07.12.2011 (Az. 21 S 3.3/11, NZV 2014, 41) besteht kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung, wenn dem Geschädigten – wie hier – ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht. Ob das Motorrad beruflich oder in der Freizeit genutzt wurde und um was für ein Motorrad es sich gehandelt hat, ist nicht relevant. Die zunächst eingelegte Revision gegen das Urteil des LG Dortmund wurde auf den Hinweisbeschluss des BGH vom 11.09.2012 (Az. VI ZR 92/12) zurückgenommen. In dem Beschluss bestätigt der BGH die Rechtsansicht des LG Dortmund; Gründe für eine Abweichung hiervon sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Gegen die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Reparaturbestätigung bestehen demgegenüber keine Bedenken (vgl. hierzu AG Dortmund, Urteil vom 31.01.2014. Az. 436 C 1027/13, mit überzeugender Begründung).

Das Gericht schlägt deshalb den Parteien zur Kostenersparnis folgenden Vergleich vor:

1.   Die Beklagte zu 2) stellt den Kläger gegenüber dem Sachverständigenbüro … von der Forderung auf Zählung des Rechnungsbetrags in Höhe von 209,14 EUR gemäß Rechnung Nr. … nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2016 frei.

2.   Damit sind sämtliche Ansprüche der Parteien aus dem Verkehrsunfall vom 13.05.2016 gegeneinander erledigt.

3.   Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger 90 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 10 %.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem vorstehenden Vergleichsvorschlag innerhalb von zwei Wochen. Sollten beide Parteien einverstanden sein, wird das Gericht das Zustandekommen des Vergleichs durch Beschluss feststellen (§ 278 Abs. 6 ZPO). Anderenfalls wird das Verfahren mit dem nunmehr verlegten Termin fortgesetzt, wodurch weitere erhebliche Kosten entstehen.

Medebach, 31.05.2017 Amtsgericht
R.
Richter

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Medebach entscheidet mit Beschluss vom 18.07.2017 – 3 C 5/17 – im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Nutzungsausfallentschädigung und zu Sachverständigenkosten.

  1. HJS sagt:

    Seit wann unterscheidet §249 BGB in Motorräder und Autos?
    Das beschädigte Eigentum ist dem Eigentümer zwecks Nutzung temporär entzogen.

    Man bekommt ja auch Nutzungsausfall während einer Urlaubsreise, bei der man sein Auto nicht braucht und es währenddessen reparieren lässt.
    Punkt!

    Aber auch hier hat der klägerische Vortrag scheinbar schon „kleine“ Schwächen gehabt.
    Wer hat denn hier weiche Knie bekommen und ernsthaft bei diesem Schrotturteil zum Vergleich geraten?
    Das macht nur begrenzt Sinn, nämlich bei fehlendem Verkehrsrechtsschutz.
    Ganz ehrlich?
    Anwalt wechseln und in Berufung gehen, das wäre hier angezeigt gewesen.
    BG

  2. Zwilling sagt:

    Nutzungsausfall bei Motorrad /Quad/Wohnmobilen ist in der Tat eine heikle Angelegenheit, wenn ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht.
    Nu, dann macht man halt Vorhaltekosten geltend ! Nur, hier haben so manche Ra´s und SV´s Probleme mit diesen zu berechnen.
    Dazu kommt bei Krad-Unfällen i.R. noch die Schutzkleidung hinzu. Diese ohne NFA !
    Sollten Teile nicht mehr im Handel sein (Lederkombi, Helm, Handschuhe z.B.) so ist ein aktuelles vergleichbares Produkt anzuziehen. Hier sind die SV´s mit ihrem Wissen über die Marktsituation gefordert.

    Nur, alles das nützt nichts, wenn es im Prozess nicht vorgebracht wird.

  3. HJS sagt:

    Einschränkungen im Nutzungswillen gehen zu Lasten des Schädigers!
    Der Geschädigte muss nicht in die Tasche des Schädigers sparen…
    usw. und so fort…

    Man kann sicher trefflich über die Höhe des Nutzungsausfalles diskutieren, nicht aber streiten vor Gericht.
    Nutzungsausfall dem Grunde nach grundsätzlich in Abrede zu stellen, erfüllt nämlich dann den Tatbestand des versuchten Betruges.
    Hier muss man den Bogen also doch etwas weiter spannen.
    Die deutsche Gesetzgebung sieht keine Bestrafung des Schädigers vor.
    Dass über die direkten Unfallfolgen hinaus kein Schadenersatz geleistet wird, ist soweit o.k.
    (Unfall auf dem Weg zum Lottoladen, deswegen Tippschein nicht rechtzeitig…, Schwachsinn)
    Aber die absolute Grenze sollte der im direkten Zusammenhang mit dem Unfallereignis und dem Schaden
    definitiv entstandene Restitutionsanspruch sein.

    Den aber jetzt auch noch anzugreifen und auszuhebeln , das geht überhaupt nicht an.
    Denn wo fängt es an, wo hört es auf?

    „…kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung, wenn dem Geschädigten – wie hier – ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht. “

    Aah ja. So so.
    Das bedeutet im übertragenen Sinne, dass wenn der Motorradfahrer beim Unfall Personenschaden davon trägt…
    Der Schadenersatzanspruch auf Entgeltfortzahlung auf den Arbeitgeber übergeht…
    ergo:
    dieser den nicht durchsetzen kann,weil im konsequent übertragenen Sinne…
    – dem Arbeitgeber ja auch andere Mitarbeiter typischerweise zur Verfügung stehen
    – der Mitarbeiter ja auch so hätte krank werden können
    – der Mitarbeiter ja auch durch andere vertreten wird bei Urlaub, Krankheit usw. …

    Und für mich macht es nur aus Sicht des entstandenen Restitutionsanspruches keinen Unterschied, ob dieser aus 50 Tagen „Krankheit“ des Motorrades oder des Fahrers entstanden ist.
    Der Schaden ist da, basta. Und zwar am Ende jedes Tages faktisch geworden.
    Da gibt es ex post nichts zuzubilligen und zu behaupten, dass da jemand nur Kasse machen will.
    Hier hinkt die Auslegung des geltenden Rechtes doch gewaltig!
    BG

  4. Iven Hanske sagt:

    Das die Reparaturbestätigung,trotz gegenteilige BGH Rechtsprechung, zugestanden wurde ist wohl dem guten Vortrag des Ra. zuverdanken. Den Nutzungsausfall oder zumindest die Vorhaltekosten (wahrscheinlich abgedeckt durch die zugestanden 5 Tage) hätte ein tricksender Ra. auch bekommen, aber hier ist wahrscheinlich ein seriöser Ra. unterwegs und kein Rechtsverdreher der Versicherung. Auch ein Zugeständnis zum Nachgutachten ist leider bei manchen Robenträgern nicht selbst verständlich, so dass hier gut gekämpft (Revision….) und entschieden wurde.

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