AG Saarbrücken verurteilt im Rechtsstreit des Geschädigten gegen die HUK-COBURG Allg. Vers. AG diese zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, aber die Begründung überzeugt nicht [AG Saarbrücken Urteil vom 26.7.2017 – 120 C 198/17 (05) -].

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute nachmittag stellen wir Euch noch ein Urteil aus Saarbrücken zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG mit positivem Ergebnis vor. Geklagt hatte die Geschädigte. Dementsprechend hätte das erkennende Gericht auf das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – Bezug nehmen müssen. Statt dessen wird unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 357/13 und letztlich über VI ZR 50/15 bezüglich der Nebenkosten eine Preiskontrolle durchgeführt. Dabei verkennt das erkennende Amtsgericht Saarbrücken, dass VI ZR 357/13 und VI ZR 50/15 die Klage eines saarländischen Kfz-Sachverständigen aus abgetretenem Recht (Abtretung an Erfüllungs Statt) betraf. Und zu guter Letzt kommt dann noch die „Kostenordnung“ á la Amtsrichter H.. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des Erforderlichen, ist weder der Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt (BGH VI ZR 67/06). Das Gericht ist auch nicht berufen, einen gerechten Preis festzustellen. Wozu braucht es eigentlich noch einen Gesetzgeber, wenn jedes Amtsgericht den gerechten Preis für eine Leistung freier Unternehmer in der freien Marktwirtschaft nach Lust und Laune bestimmen darf? Wozu gibt es eigentlich eine Betriebskostenkalkulation innerhalb des Unternehmens, wenn man eh nur nach der „Kostenordnung“ des jeweiligen Richters „entlohnt“ wird? Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare zu der Urteilsbegründung des Amtsrichters H. des AG Saarbrücken ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

120 C 198/17 (05)

Amtsgericht Saarbrücken

U r t e i l

I m   N a m e n   d e s  V o l k e s

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg

Beklagte

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall, hier. Sachverständigenkosten

hat das Amtsgericht Saarbrücken ohne mündliche Verhandlung am 26.07.2017 im Verfahren gem. § 495a ZPO durch den Richter am Amtsgericht H. für Recht erkannt:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 149,36 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.01.2017 zu zahlen.

2.   Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 149,36 € aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 249 Abs. 2 BGB. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 249, Rdnr. 40).

Die Klägerin ist als Geschädigte des Unfalls und Rechnungsadressatin des Sachverständigen aktivlegitimiert. Eine Abtretung an den Sachverständigen ist in der Anspruchsbegründung nicht dargelegt und die Beklagte trägt dazu nur sehr unsubstantliert vor. Wenn sie den Verlust der Aktivlegitimation durch Abtretung geltend machen will, müsste sie konkrete Tatsachen dazu vortragen und die ihr regelmäßig dann vorliegende Abtretungsurkunde vorlegen und nicht nur pauschal eine Abtretung behaupten.

Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, dabei ist grundsätzlich auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeften Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06).

Grundsätzlich darf der Geschädigte von der Erforderiichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen (LG Saarbrücken, Urteil vom 30,05.2008, Az. 13 S 20/08 und Urteil vom 21.02.2008, Az. 11 S 130/07). Erst wenn er erkennen kann, dass der Sachverständige das Honorar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder der Geschädigte ein Auswahtverschulden zu vertreten hat oder offensichtliche Unrichtigkelten der Begutachtung verschuldet oder der Honorarberechnung missachtet, mindert sich sein Erstattungsanspruch (LG Saarbrücken, a.a.O.).

Dem Geschädigten obliegt keine Erkundigungspflicht, er muss nicht mehrere Angebote einholen. Die Berechnung des Schadens kann nicht von rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeit, also zum Beispiel einer überhöhten Honorarrechnungen des Sachverständigen abhängig gemacht werden (LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008, Az. 11 S 130/07).

Der erforderliche Geldbetrag wird aber nicht durch die Rechnung des Sachverständigen festgelegt, auch nicht, wenn der Geschädigte diese gezahlt hat. Allerdings ist der tatsächlich erbrachte Aufwand ein Indiz für die Bemessung des erforderlichen Betrages, jedoch ist der aufgewendete Betrag nicht zwingend identisch mit dem zu ersetzenden Schaden (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Aktenzeichen VIZR 357/13), insbesondere dann nicht, wenn die Preise des Sachverständigen für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. Dann darf das Gericht den erforderlichen Betrag nach § 287 Abs. 1 ZPO schätzen.

Die Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren (LG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2003, Az.: 2 S 219/02; Saarl. OLG, Urteil vom 22.07.2003, Az.: 3 U 438/02-46-; so nunmehr auch der BGH, Urteil vom 4.4.2006, NJW 2006, 2472; VersR 2006,1131). Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert.

Das Gericht legt bei der Berechnung von Sachverständigenhonoraren die Urteile des LG Saarbrücken vom 19.12.2014, Az. 13 S 41/13 und des BGH vom 22.07.2014, Aktenzeichen VI ZR 357/13, zugrunde. Demnach kann das Grundhonorar wie bisher entsprechend dem Honorarkorridor HB V der BVSK Honorarbefragung (hier 2015) geschätzt werden.

Für die Nebenkosten bietet die BVSK Honorarbefragung aber keine taugliche Schätzungsgrundlage. Es ist deshalb auf die vom Landgericht Saarbrücken im Urteil vom 19.12,2014, Aktenzeichen 13 S 41/13 aufgestellten Grundsätze zurückzugreifen.

Zunächst gilt der Grundsatz, dass ein Sachverständiger zum Ausdruck bringt, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten sein soll, wenn er dies mit einem Pauschalbetrag abrechnet und zusätzlich bestimmte Nebenkosten beansprucht. Nebenkosten können dann nur in Höhe der entstandenen Aufwendungen berechnet werden.

Als Aufwendungen können Fahrtkosten, Kosten für das Schreiben, Drucken und Vervielfältigen des Gutachtens, Fotokosten, Porto-, Versand-und Telefonkosten sowie die EDV-Abrufgebühr und Kosten der EDV- Fahrzeugbewertung angesetzt werden. Diese sind erstattungsfähig, soweit sie erforderlich sind, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Maßgebend ist, ob ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch die Kosten als zweckmäßig und notwendig ansehen würde.

Der Geschädigte muss eine Plausibilitätskontrolle der berechneten Kosten durchführen, um zunächst zu einer eigenen Einschätzung zu kommen, ob die berechneten Nebenkosten angemessen sind. Zur Überprüfung der Angemessenheit im Rahmen des § 287 ZPO darf das Gericht nach dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19.12.2014, Az. 13 S 41/13, auf den Rahmen zurückgreifen, den das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für die Entschädigung von Sachverständigen vorgibt.

Für Fahrtkosten gilt dies allerdings nicht. Das Landgericht weist darauf hin, dass der Kilometersatz des § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 JVEG von 0,30 € sich erkennbar an der steuerlichen Abzugsfähigkeit orientiert und nicht den tatsächlichen Kosten entspricht, die das Landgericht in seiner Ausgangsentscheidung mit 0,60 € pro Kilometer ermittelte. Erstattungsfähig ist daher ein Betrag von maximal 0,70 € pro Kilometer. Eine Überschreitung dieses Betrages ist erkennbar überhöht.

Für das Schreiben und den Druck des Originalgutachtens in Schwarz/Weiß sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG 0,50 € für jede Seite und gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG 0,90 € für jede Seite anzusetzen, also insgesamt 1,40 € für jede Seite, Zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 20 % liegt die Obergrenze hier bei 1,68 €. Wird diese überschritten, ist lediglich der Sockelbetrag von 1,40 € erstattungsfähig.
Für jede weitere gedruckte Seite schwarz-weiß ohne Schreibkosten sowie für jede Kopie schwarz-weiß ohne Schreibkosten sind 0,50 € zu erstatten. Zuzüglich des Sicherheitszuschlages von 20 % liegt die Obergrenze hier bei 0,60 €. Wird diese überschritten, ist lediglich der Sockelbetrag von 0,50 € erstattungsfähig. Grundsätzlich sind über das Originalgutachten hinaus maximal 2 Ausfertigungen erstattungsfähig (für den Geschädigten und dessen Rechtsanwalt).

Für eine in Farbe gedruckte Seite des Gutachtens ist 1,00 € zu vergüten, was aber nicht hinsichtlich der Fotos gilt, für die eine Sonderregelung eingreift. Die Obergrenze für Farbausdrucke liegt bei 1,20 €. Wird diese überschritten, ist lediglich der Sockelbetrag von 1,00 € zu erstatten.

Fotokosten sind entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG einmalig für das Originalgutachten in Höhe von 2,00 € pro Foto zu erstatten, soweit sie zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlich waren. Zuzüglich des Sicherheitszuschlages von 20 % liegt die Obergrenze bei 2,40 €. Wird diese überschritten, ist lediglich der Sockelbetrag von 2,00 € erstattungsfähig. Für maximal weitere 2 Fotosätze bei den Ausfertigungen des Gutachtens sind 0,50 € pro Foto zu erstatten. Die Obergrenze liegt hier bei 0,60 €. Sofern diese überschritten wird, sind lediglich 0,50 € zu erstatten.

Für die Porto-, Versand-und Telefonkosten bleibt es bei dem Pauschalbetrag von 15,00 €.
Femer sind die Kosten der EDV-Abrufgebühr und der EDV-Fahrzeugbewertung erstattungsfähig, jedenfalls soweit sie jeweils einen Betrag von 20,00 € nicht übersteigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Kosten konkret anfielen. Auch sonstige Fremdkosten des Sachverständigen sind zu erstatten.

Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

Kostenart                                                                        Anzahl       Einzelpreis   Gesamtpreis
Grundhonorar bei Schadenshöhe 4.257.47 € netto       pauschal        588,00 €      588,00 €
Fahrtkosten 0,70 € pro Km                                                  22                 0,70 €        15,40 €
Schreiben und Druck s/w 1,40 €, max. 1,66 €/Seite            12                 1,65 €        19,80 €
Druck s/w ohne Schreiben 0,50 €, max. 0,60 €/Seite                                                   0,00 €
Kopie s/w ohne Schreiben 0,50 €, max. 0,60 €/Seite          24                 0,60 €        14,40 €
Druck Farbe 1,00 €, max. 1,20 €/Seite                                                                          0,00 €
Fotos für Original 2,00 €, max. 2,40 € Stück                        16                 2,40 €        38,40 €
Fotos für max. 2 Ausfert 0,50 €, max. 0,60 € Stück             32                 0,60 €        19,20 €
Porto, Versand, Telefon gem. Rechng., max. 15,00 €                              15,00 €        15,00 €
EDV-Abrufgebühr gem. Rechng., max. 20,00 €                                        20,00 €        20,00 €
EDV-Fahrzeugbewertung gem. Rechng., max. 20,00 €                            20,00 €        20,00 €
Sonstige Fremdkosten nach Anfall                                                                                0,00 €

Summe netto                                                                                                           750,20 €
bereits gezahlt                                                                                                          600,84 €
Restbetrag zu zahlen                                                                                              149,36 €

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Saarbrücken verurteilt im Rechtsstreit des Geschädigten gegen die HUK-COBURG Allg. Vers. AG diese zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, aber die Begründung überzeugt nicht [AG Saarbrücken Urteil vom 26.7.2017 – 120 C 198/17 (05) -].

  1. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    Guten Abend, W.W !

    Zunächst einmal sind die bekannten Einwendungen der Beklagten beschränkt auf eine werkvertragliche Sichtweite und insoweit schadenersatzrechtlich unerheblich, denn es kommt nicht darauf an, ob die Rechnung des Sachverständigen „überhöht“ bzw. teilweise angeblich nicht erforderlich ist. Das ergibt sich bereits aus den einleitenden Entscheidungsgründen:

    a) Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, s o w e i t dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 249, Rdnr. 40).

    b) Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, dabei ist g r u n d s ä t z l i c h auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichketen Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06).

    c) G r u n d s ä t z l i c h darf der Geschädigte von der Erforderiichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen (LG Saarbrücken, Urteil vom 30,05.2008, Az. 13 S 20/08 und Urteil vom 21.02.2008, Az. 11 S 130/07).

    d) Dem Geschädigten obliegt keine Erkundigungspflicht, er muss nicht mehrere Angebote einholen. Die Berechnung des Schadens kann nicht von rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeit, also zum Beispiel einer überhöhten Honorarrechnungen des Sachverständigen abhängig gemacht werden (LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008, Az. 11 S 130/07).

    Augenfällig ist nach diesen Überlegungen allerdings, dass ein Auswahlverschulden und ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht ebenso nicht angesprochen worden sind, wie die Position des Sachverständigen, der nicht als Erfüllungsgehilfe des Unfallopfers anzusehen ist, denn dann wäre das Heft bereits zu schließen.

    Vor dem Hintergrund vorgenannter Entscheidungsgründe war eine werkvertragliche Ausleuchtung der entstandenen und abgerechneten Gutachterkosten nicht veranlasst, denn es lag eine Rechnung des Sachverständigen vor, auf deren ganzheitliche Betrachtung sich selbst die Beklagte bezieht, denn sie vergleicht den Endbetrag dieser Rechnung mit dem Betrag, den sie unter dem Strich nach dem HUK Coburg Tableau für erforderlich hält und das ist der angeblich nur erforderliche Endbetrag, der unter einem normativen Blickwinkel und als Zubilligung verstanden werden muss, denn es geht nicht um die Bewertung von „Routinegutachten“ und auch nicht um bundesweit einheitliche Durchschnittswerte vor dem Hintergrund existierender und bekannter Honorarbandbreiten .

    Es gab hier also in schadenersatzrechtlicher Beschränkung nichts zu prüfen und auch nichts zu schätzen.

    Es scheint jedoch offenbar schwierig zu sein, die vertragsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten von der schadensersatzrechtlichen Beziehung zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger zu unterscheiden.

    Auch eine unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten überhöhte Rechnung ist grundsätzlich erstattungspflichtig, die Berechnung des Schadens kann nicht von Mängeln von Verträgen abhängig gemacht werden, die der Geschädigte abgeschlossen hat, um den Schaden zu beheben.

    Die Erstattungspflicht einer Sachverständigenrechnung richtet sich nach schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere nach § 249 BGB (Müller in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts, Verkehrsrecht 4. Aufl., Kapitel 6, Rz. 224 u. 226,Seite 463 u. 464).

    Im Verhältnis zum Geschädigten gilt, dass dieser vor Erteilung des Gutachterauftrages keine Marktforschung betreiben muss, soweit für ihn als Laie nicht zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Sachverständige seine Vergütung geradezu willkürlich ansetzt, denn dem Geschädigten fehlt häufig, anders als bei Mietwagenkosten, schon die praktische Möglichkeit, sich im Vorfeld nach der Höhe der Sachverständigenkosten im konkreten Fall zu erkundigen, die der Sachverständige zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht weiß. Da die Schadenhöhe zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt ist, ist das mit dem davon abhängigen Grundhonorar nicht anders. Die von der Schadenhöhe unabhängigen Nebenkosten richten sich indes nach den individuellen Erfordernissen des Einzelfalls und sind in ihrer Zusammenstellung eher abhängig von Qualität und Umfang der beweissichernden Tatsachenfeststellung. Das HUK-Coburg-Tableau erlaubt ex post keine nachvollziehbare Zuordnung.

    R-REPORT-AKTUELL

  2. G.v.H. sagt:

    Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können nur dann erhoben werden, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Sachverständigen trifft oder die Überhöhung der Sachverständigenkosten evident ist.

    Bereits am 23.1.2007 hatte der BGH entschieden, dass eine Preiskontrolle der Sachverständigenkostenrechnung durch den Schädiger und das Gericht zu unterlassen ist, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann).

    Das zur Wiederherstellung Erforderliche wahrt der Geschädigte, wenn er zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe ein Gutachten eines regionalen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl einholt, denn er selbst ist in der Regel nicht in der Lage, den Schaden zu beziffern und hinsichtlich des Umfangs anzugeben.

    Bekanntlich trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang und die Höhe seines Schadens. Den Umfang und die Höhe des Schadens beweist er durch das qualifizierte Kfz-Schadensgutachten, wobei das Gutachten die Grundlage für die Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes ist.

    Daher ist auch vom BGH anerkannt, dass die Kosten des Sachverständigengutachtens zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH VI ZR 67/06; BGH VI ZR 357/13 Ls. a); BGH VI ZR 491/15 Ls. 1; BGH VI ZR 76/16 Ls. 1).
    G.v.H.

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