AG Mühldorf am Inn verurteilt am 23.11.2016 – 1 C 380/16 – die Allianz Versicherung AG zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten und nimmt die Berufung nach Hinweisbeschluss des LG Traunstein vom 9.3.2017 – 3 S 4136/16 – zurück.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch noch ein Urteil vor. Es handelt sich um eine Entscheidung des Amtsgerichts Mühldorf am Inn zu den Mietwagenkosten im Rechtsstreit gegen die Allianz Versicherungs AG.  Völlig zutreffend hat das erkennende Amtsgericht bei der Prüfung der ersatzfähigkeit der berechneten Mietwagenkosten darauf verwiesen, dass der Geschädigte nach § 249 I BGB den Anspruch hat, den vor dem Unfall bestehenden Zustand wiederherzustellen. Dazu gehört nicht nur die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs, sondern auch die sofortige Herbeiführung der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs. Denn der Geschädigte hat sofort nach dem Schadensereignis einen fälligen Schadensersatzanspruch (vgl. BGH VI ZB 22/08). Es war dahere sofortige Aufgabe des Schädigers, dem Geschädigten die Nutzungsmöglichkeit an einem vergleichbaren Fahrzeug bereitzustellen. Da der Schädiger sofort dazu nicht in der Lage war, konnte der Geschädigte die Wiederherstellung in die eigene Hand nehmen und die Restitution der Nutzungsmöglichkeit zeitnah herzustellen. Dabei ist der Mietwagenunternehmer als Erfüllungsgehilfe des Schädigers anzusehen, denn es war Aufgabe des Geschädigten den vor dem Unfall bestehenden Zustand wiederherzustellen. Demgemäß sind – wie auch die Werkstattkosten oder die Sachverständigenkosten – als konkrete Kosten der Erfüllungsgehilfen des Schädigers anzusehen. Bei den Werkstattkosten hat der BGH bereits entschieden, dass die Werkstatt Erfüllungsgehilfe des Schädigers bei der Herstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes ist (vgl. BGHZ 63, 182 ff. vgl. auch Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Leider prüft das erkennende Amtsgericht dann die konkreten Mietwagenkosten weiter über § 249 II BGB und prüft den erforderlichen Geldbetrag. Der erforderliche Geldbetrag liegt aber bereits mit der Rechnung fest, da die Rechnung eine Belastung mit der Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rechnungsbetrages darstellt und diese Belastung bereits nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einen ersatzfähigen Schaden darstellt (vgl. Offenloch ZfS 2016, 244, 245 Fußn. 9 m. w. N.). Der Prüfung, ob Schwacke oder Fraunhofer die geeignete Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO sei, hätte es nach diesseitiger Ansicht nicht bedurft. Auszugehen ist von der subjektbezogenen Schadensbetrachtung und im Rahmen des § 287 ZPO, wenn man ihn schon anwenden will, von einer Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Klägers. Zu Recht ist die beklagte Allianz Versicherung AG daher zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten verurteilt worden. Da die Allianz Versicherung AG dieses Ergebnis nicht hinnehmen wollte, legte sie gegen das sie belastende Urteil Berufung ein. Diese blieb allerdings – ebenfalls zu Recht – ohne Erfolg. Nach dem Beschluss des LG Traunstein blies die Allianz Versicherung AG den weiteren Angriff aus der Berufung dann aber ab. Lest selbst das amtsgerichtliche Urteil und den Beschluss des Berufungsgerichts und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Landgericht Traunstein

Az.: 3 S 4136/16
.      1 C 380/16 AG Mühldorf a. Inn

In dem Rechtsstreit

– Kläger und Berufungsbeklagter –

gegen

Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft,

– Beklagte und Berufungsklägerin

wegen Schadensersatz

erlässt das Landgericht Traunstein – 3. Zivilkammer – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht … , den Richter am Landgericht … und den Richter am Landgericht … am 09.03.2017 folgenden

Beschluss

1.       Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn vom 23.11.2016, Az. 1 C 380/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.       Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:

Entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 22.02.2017 hält das Landgericht Traunstein keineswegs die Schwacke-Liste nicht für eine geeignete Schätzgrundlage. Das beigefügte Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer legt genau das Gegenteil dar, vgl. S. 6 unten und S. 7 oben des Urteils.

Die diskutierte Mietwagenproblematik ist der zuständigen Berufungskammer hinlänglich bekannt.

Die Kammer kennt und bedenkt die gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel einerseits und die Fraunhofer-Studie andererseits erhobenen Einwendungen. Insoweit wird auf die zusammenfassende Darstellung des Streitstandes durch das OLG Düsseldorf im Urteil vom 24.03.2015, Az.: 1-1 U 42/14, verwiesen. Der maßgebliche Normaltarif kann grundsätzlich auch auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels geschätzt werden (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1109).

In Ausübung eigenen Ermessens übernimmt die Kammer die Ermessensentscheidung des Amtsgerichts und zieht ebenfalls gem. § 287 ZPO als Schätzgrundlage die Schwacke-Liste heran. Entscheidend für die Schadensschätzung ist der dem Geschädigten in der konkreten Situation zugängliche Mietwagenpreis. Diese Situation wird bei der Schwacke-Liste, der konkrete Anfragen zugrunde liegen, wesentlich besser erfasst, als bei der auf der Auswertung von Internetangeboten basierenden Fraunhofer-Studie.

Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Beklagte demgegenüber gegen die Tauglichkeit der Schwacke-Mietpreisliste als Schätzungsgrundlage nicht nachgewiesen hat, dass der Kläger sofort ohne Vorauskasse und ohne Sicherheitsleistung ein Mietfahrzeug zu günstigeren Konditionen als von ihm tatsächlich vereinbart hätte anmieten können. Zu Recht hat das Amtsgericht hier von der Erholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen. Denn die von der Beklagten vorgelegten zwei Alternativangebote lassen keine konkrete Verfügbarkeit für den Kläger erkennen. Das Angebot der Fa. enterprise (BLD 3) ist schon deswegen unerheblich, weil es von einer Mietwagenstation in München ausgeht. Es kann einem Geschädigten in Dorfen unter dem Aspekt der Schadensminderungsobliegenheit nicht angesonnen werden, in München nach Mietfahrzeugen zu recherchieren. Noch viel mehr gilt das für das Angebot der Firma Caro (BLD 4) aus Bremen.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

gez.

.                  …                                               …                                                …
Vorsitzender Richter                            Richter                                      Richter
.  am Landgericht                          am Landgericht                        am Landgericht

—————————————————————————————————————————————–

Amtsgericht Mühldorf a. Inn

Az.: 1 C 380/16

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft,

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Mühldorf a. Inn durch den Richter … am 23.11.2016 auf Grund des Sachstands vom 04.11.2016 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 787,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.10.2015 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 787,40 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte weitere Mietwagenkosten als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Die Parteien streiten lediglich über die Höhe des Schadens.

Der Verkehrsunfall ereignete sich am 14.09.2015 zwischen dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Krad mit dem Kennzeichen … und dem klägerischen Fahrzeug Opel Astra mit dem Kennzeichen … auf der St2092, Höhe Kraiburg. Dabei wurde das klägerische Fahrzeug beschädigt. Der Kläger mietete sodann im Zeitraum 14.09.2015 – 29.09.2015 (15 Tage) bei der Fa. … einen Opel Corsa. Die Fa. … stellte hierfür 1.582,23 € brutto in Rechnung (Anlage K4). Die Klagepartei forderte die Beklagte mit Schreiben vom 05.10.2015 auf, unter anderem die Mietwagenkosten i.H.v. 1.582,23 bis zum 12.10.2015 zu bezahlen. Die Beklagte bezahlte hierauf insgesamt 794,83 €, sodass sich ein Differenzbetrag i.H.v. 787,40 € ergibt.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe Ersatz von Mietwagenkosten i.H.v. weiteren 787,40 € zu. Der Kläger trägt vor, die Mietwagenkosten seien berechtigterweise auf Grundlage der Schwackeliste 2015 ermittelt worden. Das angemietete Fahrzeug, eine Opel Corsa sei in Mietwagengruppe 3 eingestuft. Das klägerische Fahrzeug sei in Mietwagengruppe 4 eingestuft. Die Wochenpauschale betrage im Normaltarif im arithmetischen Mittel der Schwackeliste 2015 für ein Mietfahrzeug der Klasse 3 im Postleitzahlgebiet „844″ 617,14 € brutto. Die Kosten für die Haftungsreduzierung betragen im arithmetischen Mittel der Schwackeliste 2015 für ein derartiges Fahrzeug 19,17 € brutto/Tag. Die Schwackeliste sei zulässige Schätzungsgrundlage. An dem hier entscheidenden Ort der Anmietung in Dorfen würden sämtliche Unternehmen, die Selbstfahrermietfahrzeuge vermieten, auf Grundlage der Schwackeliste abrechnen. Die Berechnung nach der Fraunhofertabelle sei demgegenüber zu ungenau, da sie u.a. nur nach den ersten beiden Postleitzahlziffern, hier „84″, differenziert.

Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 09.05.2016 Klage erhoben. Die Parteien haben ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt, die Klagepartei mit Schriftsatz vom 03.08.2016 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.10.2016. Das Gericht hat daraufhin mit Beschluss vom 07.10.2016 festgelegt, dass im schriftlichen Verfahren nach § 128 II entschieden wird und Schriftsätze bis 04.10.2016 eingereicht werden können.

Der Kläger beantragt zuletzt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 787,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 13.10.2015 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, es seien bereits ausreichend Mietwagenkosten an den Kläger bezahlt worden. Heranzuziehen sei hier nicht die Schwackeliste als Schätzungsgrundlage sondern die Fraunhofertabelle. Die Schwackeliste bilde nicht den Normaltarif ab. Zudem seien günstigere Mietwagenangebote im relevanten Anmietezeitraum vom 14.09.2015 – 29.09.2015 vorhanden gewesen, wie die Angebote der Firma Enterprise und der Firma Caro zeigen. Es handle sich dabei um kein Spezialangebot. Eine Eil- und Notsituation habe bei der Anmietung des Mietfahrzeugs nicht vorgelegen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Klage, die Klageerwiderung, die Replik und die weiteren gewechselten Schriftsätze der Parteien jeweils nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Mühldorf ist zuständig (§§ 1, 32 ZPO, §§ 23 Nr. 1; 71 GVG, § 20 StVG).

Die Klage ist auch begründet.

1.  Ein Anspruch der Klagepartei gegen die beklagte Partei auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 14.09.2015 in Kraiburg ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 7 I, 18 StVG, §§ 113 I, 115 1 VVG, § 1 PflVG). Die Haftung der beklagten Partei ist dem Grunde nach unstreitig (§ 286 ZPO).

2.  Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten i.H.v. weiteren 787,40 € (§ 249 BGB, § 287 ZPO). Nach § 249 I BGB hat die zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (Hervorhebung durch den Autor!) Der Kläger kann den hierzu erforderlichen Geldbetrag von der Beklagten fordern (§ 249 I11 BGB). Der Geldbetrag ist hier nur dann zur Schadensbeseitigung „erforderlich“, wenn keine gleich geeigneten,  günstigeren und zumutbaren  Mietwagenangebote im relevanten Zeitraum vom
14.09.2015 – 29.09.2015 (15 Tage) verfügbar gewesen wären. Abzustellen ist für die Mietwagenpreise auf den örtlichen Markt, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07; NJW 2008,1519). Der Kläger hat bei „ … “ in Dorfen einen Opel Corsa angemietet. Dieses Fahrzeug ist nach Angaben des Klägers in Mietwagengruppe 3 eingestuft. Dies lässt sich auch dem Inhalt des Mietvertrags bzw. der Rechnung vom 14.09.2015 (Anlage K4) entnehmen („Gruppe: D3“). Das vom Kläger angemietete Fahrzeug stellt somit ein Mietwagenangebot eines örtlichen Autohauses dar, das tatsächlich auch im Unfallzeitraum vorlag und in Anspruch genommen wurde. Wie sich aus dem als Anlage K4 vorgelegten Vertrag zur Mietfahrzeuganmietung ergibt, wurde zwischen dem Kläger und der Fa. … eine Anmietung im Unfallersatztarif vereinbart. Der Unfallersatztarif ist nur dann erstattungsfähig, wenn dem Kläger ein Mietfahrzeug im Normaltarif nicht zugänglich gewesen wäre (vgl. Palandt/Grüneberg, § 249 BGB Rn 34). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn sich der Unfall an einem Feiertag oder bei Nacht ereignete und sofort ein Ersatzfahrzeug erforderlich gewesen wäre. Der Unfall ereignete sich jedoch am Montag, 14.09.2015, und somit während eines gewöhnlichen Wochentags. Anhaltspunkte für eine berechtigte Anmietung im Unfallersatztarif sind somit nicht ersichtlich. Die Mietwagenkosten sind somit nur im Umfang des Normaltarifs erstattungsfähig. Zur Ermittlung der Mietwagenkosten im Normaltarif kann die Schwackeliste als zulässige Schätzungsgrundlage i.R.v. § 287 ZPO herangezogen werden, es sei denn, es zeigen sich konkrete Tatsachen/Bedenken dagegen auf, die sich im Fall auswirken (vgl. BGH NJW 2008, 1519; Palandt/Go/neberg, § 249 BGB Rn 33). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Tatsächlich vorhandene, mögliche günstigere Mietwagenangebote wurden von der Beklagtenseite nicht dargelegt. Die vorgelegten Angebote der Fahrzeuganbieter Enterprise und Caro weisen zwar jeweils den Anmietezeitraum 14.09.2015 – 29.09.2015 aus, jedoch stammen die Angebote jeweils vom 01.07.2016  und wurden damit rückwirkend erstellt. Bei einer rückwirkenden Mietpreis- und Verfügbarkeitsermittlung kann der Mietfahrzeuganbieter jedoch sicher davon ausgehen, dass das Fahrzeug nicht mehr in Anspruch genommen wird, da der Nutzungszeitraum bereits in der Vergangenheit liegt. Es ist aber fraglich welcher Preis sich ergeben hätte, wenn der Kläger spontan am Tag des Unfalls am 14.09.2015 ein Fahrzeug für 15 Tage benötigt hätte und eine Anfrage bei den Fahrzeuganbietern Caro und Enterprise gestartet hätte. Denn dann hätten diese Fahrzeuganbieter die Nachfrage nach Mietfahrzeugen und die Auslastung ihres Mietwagenfuhrparks für die nächsten 15 Tage nach dem Unfall kalkulieren und einschätzen müssen. Es wären somit die Mietfahrzeuganbieter gewesen, die das Risiko getragen hätten, dass bei spontanem eigenem Bedarf von Mietfahrzeugen (z.B. Ausfall bereits vermieteter Fahrzeuge durch Fahrzeugpannen) kein Fahrzeug verfügbar gewesen wäre. Bei rückwirkender Preis- und Verfügbarkeitsermittlung besteht dieses Risiko nicht. Folglich stellt sich die Frage, ob ein rückwirkendes Mietfahrzeugangebot ein taugliches Angebot darstellt, um so starke Bedenken gegen die Schwackeliste aufkommen zu lassen, dass diese nicht mehr als Schätzungsgrundlage heranzuziehen wäre. Auch die als Anlage BLD 1 (Interneterhebung) und BLD 2 (Telefonerhebung) vorgelegten Auszüge aus der Befragung im Rahmen der Fraunhofertabelle, sind nicht in der Lage Bedenken gegen die Schwackeliste aufzubringen. Entgegen der Angaben im Beklagtenschriftsatz vom 11.07.2015 weisen diese nämlich nicht speziell die Befragung für das Postleitzahlengebiet 84405 aus, sondern wie sich aus der Anlage BLD 1, 2 ergibt, lediglich für das übergreifende Postleitzahlgebiet „84″ (Anlage BLD 1) bzw. Postleitzahlgebiet „8″ (Anlage BLD 2). Der „Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2015″ ist hier nicht in der Lage, die Berechnung der Mietwagenkosten auf Grundlage der Schwackeliste konkret in Zweifel zu ziehen. Denn der Mietwagenpreisspiegel des Fraunhofer Instituts ist lediglich ein anderes Tabellenwerk zur Schätzung des Mietwagenpreises. Die Tabelle enthält aber genauso wie die Schwackeliste kein konkretes Angebot für einen Mietwagen. Folglich stellt sich lediglich die Frage, welches der beiden Tabellenwerke für die Schätzung herangezogen wird, und ob möglicherweise auch ein Mittelwert aus beiden Tabellen heranzuziehen ist. Gegen die alleinige Anwendung der Fraunhofer Tabelle und gegen die gemischte Anwendung von Fraunhofertabelle und Schwackeliste sprechen jedoch folgende Umstände: Die Mietwagenpreise der Fraunhofertabelle werden oftmals als „intemetlastig“ (Palandt/Grüneberg, § 249 BGB Rn 33) bezeichnet, da sie unter anderem auch auf einer Interneterhebung beruhen und damit auch den überörtlichen und überregionalen Markt abbilden und stark miteinfließen lassen. Hinzukommt, dass im Raum rund um Dorfen durchaus auch kleinere Mietwagenanbieter auf dem Markt sind. Diese kleineren Mietwagenanbieter beeinflussen ebenfalls den Mietwagenpreis. Im Vergleich zu großen, überregional tätigen, spezialisierten Mietfahrzeuganbietern ist bei kleineren Mietfahrzeuganbietern tendenziel eher mit höheren Mietwagenpreisen zu rechnen, da diese kleineren Mietfahrzeuganbieter regelmäßig aufgrund ihrer Größe nicht diejenigen Synergieeffekte vorweisen können, wie sie bei spezialisierten, überregional tätigen Mietfahrzeuganbietem zu erwarten sind. Infolgedessen wird gerade für den Raum Dorfen. der durchaus auch noch ländlich geprägt ist, die Schwackeliste mit etwas höheren Mietwagenkosten als geeignetere Schätzungsgrundlage angesehen. Die Fraunhofertabelle differenziert zudem nach den ersten beiden Stellen der Postleitzahl. Bei der Telefonerhebung sogar nur nach der der ersten Zahl der Postleitzahl, wie die Anlage BLD 2 zeigt. Die Schwackeliste enthält dagegen für das PLZ-Gebiet „844″ eine Differenzierung nach den ersten drei Stellen der Postleitzahl (vgl. Anlage K8a). Der „Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2015″ ist mit einer Differenzierung nach den ersten beiden PLZ-Ziffern zu ungenau, da teilweise Gebiete mit einem Durchmesser von über 100 km mit unterschiedlichstem Gebietscharakter bzw. mit verschiedensten Wirtschaftsbedingungen abgedeckt werden. Auch für das PLZ-Gebiet „84″ ist der „Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2015″ gerade auch im Hinblick auf den Raum rund um Dorfen zu undifferenziert. So erfasst der Raum mit den ersten beiden Postleitzahlziffern „84″ ein Gebiet, in denen sowohl größere Städte wie Landshut, industriell geprägte Regionen wie das Chemiedreieck, aber auch ländlich geprägte und dünn besiedelte Regionen enthalten sind. Aus diesen Gründen wird die Schätzung hier auf Grundlage der Schwackeliste vorgenommen und für zulässig erachtet.

Die Schwackeliste weist für eine Wochenpauschale im Normaltarif für ein Fahrzeug der Gruppe 3 im Gebiet „844″ einen arithmetischen Mittelwert von 617,14 € brutto auf. Anteilig ergibt sich somit pro Tag ein Betrag i.H.v. 88,16 €/Tag. Für 15 Tage errechnet sich folglich ein Betrag i.H.v. 1.322,40 € brutto im Normaltarif. Die Aufschläge für die Haftungsreduzierung i.H.v. 19,17 € brutto/Tag im arithmetischen Mittelwert ergibt bei 15 Tagen einen Aufschlag von 287,55 €. Aus dem Reparaturablaufplan (Anlage K5) ergibt sich die Reparaturdauer des Fahrzeuges. Der Fahrzeugausfall von 15 Tagen und das Erfordernis für diese 15 Tage ein Mietfahrzeug anzumieten, lässt sich mit dem Reparaturablaufplan nachvollziehen. Dass eine Haftungsreduzierung vereinbart wird, ist jedenfalls vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass bei Verwendung fremder bzw. unbekannter Fahrzeuge ein erhöhtes Unfallrisiko besteht. Eine wirtschaftlich und kosengünstig denkende Person würde dieses Risiko nicht eingehen. Es ist dem Kläger nicht zumutbar, dieses Risiko der Beschädigung fremden Eigentums, des Mietfahrzeugs, selbst zu tragen. Die Aufschläge für die Haftungsreduzierung werden somit für erforderlich und angemessen gehalten. Es ist kein Abschlag für Eigenersparnis auf die Mietwagenkosten vorzunehmen, da ein Fahrzeug angemietet wurde, das gegenüber dem verunfallten klägerischen Fahrzeug eine Stufe niedriger eingestuft ist. Dieser niedrigere Standard des Mietfahrzeugs kompensiert die Eigenersparnis.

Nach der Schwackliste wären somit insgesamt 1.609,95 € als maximal erstattungsfähig anzusehen. Da der Mietwagen tatsächlich in Anspruch genommen wurde, ist auch die Mehrwertsteuer in Höhe von 19% tatsächlich angefallen und zu erstatten (§ 249 II 2 BGB). Die geltend gemachten 1.582,23 € unterschreiten den maximal zulässigen Wert nach der Schwackeliste und halten sich somit in deren Rahmen. Sie waren somit insgesamt angemessen. Auf die Mietwagenkosten i.H.v. 1.582,23 € hat die Beklagte bereits eine Betrag i.H.v. 794,83 € bezahlt. Es verbleibt somit ein Restanspruch i.H.v. 787,40 €, der von der Beklagten an den Kläger zu erstatten ist (§ 249 I BGB; § 287 ZPO).

Eine weitergehende Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten war aufgrund des sehr detaillierten Parteivortrags inklusive umfangreicher Anlagen und der Schätzungsmöglichkeiten unter Heranziehung von Tabellenwerken (§ 287 ZPO) nicht mehr erforderlich.

3.  Ein Anspruch auf Verzinsung ergibt sich aus §§ 280, 286, 288, 187 BGB, ab 13.10.2015 (§ 261 ZPO). Die Fälligkeit des zu ersetzenden Schadens tritt mit Entstehung des Schadens ein, spätestens aber mit der Aufforderung zur Zahlung. Fälligkeits begründendes Ereignis und Mahnung dürften sogar zeitlich zusammenfallen und miteinander verbunden werden (vgl. Palandt/Grüneberg, § 286 BGB Rn 16). Mit Schreiben vom 05.10.2015 hat die Klagepartei eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass unter anderem auch die Mietwagenkosten i.H.v. 1.582,23 € bis spätestens 12.10.2015 zu bezahlen sind. Das Schreiben und der Ablauf der Frist waren somit als eindeutige Zahlungsaufforderung im Sinne einer Mahnung zu verstehen.

4.  Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

5.  Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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