Noch ein Urteil des AG Arnsberg gegen die HUK – wieder Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht (3 C 57/08 vom 10.06.2008)

Hier noch ein weiteres Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 10.06.2008 (3 C 57/08) zum Thema Sachverständigenhonorar – HUK-Coburg.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist – mit Ausnahme eines geringfügigen Zinsanteils – begründet.

Der Kläger hat – aus unstreitig abgetretenem Recht – gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages gem. §§ 823 Abs. 1, 2, 249, 398 8GB i.V.m. §§ 7, 17 StVG sowie den Bestimmungen der StVO.

Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB in voller Höhe erstattungsfähig; die Begutachtung des Schadens war unstreitig erforderlich und verstieß angesichts der Schadenhöhe nicht gegen die Schadensminderungspflicht.
Der Höhe nach entsprechen die Sachverständigenkosten im Übrigen noch dem, was ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch für erforderlich halten durfte.

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 6GB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Insoweit kommt es nicht darauf an, welche Beträge der Geschädigte bezahlt hat, sondern welcher Aufwand als „erforderlich“ zur Wiederherstellung angesehen werden kann. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; Roß NZV 2001, 321).

Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand IS. des § 249 Abs. 2 8GB verlangt werden kann, ist zu bejahen. Dies ließ sich im Gunde bereits der Entscheidung des BGH vom 04.04.2006 (NJW 2006, 2472) entnehmen, auch wenn diese allein das Verhältnis zwischen Gutachter und Auftraggeber betraf, und wurde mittlerweile vom BGH (Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, BeckRS 2007 03633) ausdrücklich bestätigt.

Der Geschädigte kann allerdings vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.
Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Insoweit ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.
Die Rechtsprechung des BGH zum sog. „Unfallersatztarif“ hat hieran nichts geändert.
Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalte erhalten nämlich dadurch ihr besonderes Gepräge, dass die den Unfallgeschädigten angebotenen „Unfallersatztarife“ erheblich über den für Selbstzahler angebotenen „Normaltarifen“ liegen können. Eine derartige Marktsituation hat sich allerdings bei der Erstellung von KFZ-Schadensgutachten soweit ersichtlich nicht etabliert (vgl. BGH Urteil vom 23.01.2007, a.a.O.).

Die vom Kläger geltend gemachte Kostenrechnung überschreitet den Rahmen dessen, was ein verständiger Mensch als zweckmäßig und notwendig ansehen durfte, erkennbar nicht. Hiervon geht das Gericht im Wege der Schätzung gern. § 287 ZPO aus.

Der geltend gemachte Betrag überschreitet die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige.

Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4.4.2006 – X ZR 122/05 – a.a.O.). Diese Art der Abrechnung wird, wie dem Gericht aus Abrechnungen vieler im hiesigen Bezirk tätigen Sachverständigen bekannt ist, überwiegend angewandt.
Nach Auffassung des Gerichts darf ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch jedenfalls Kosten in einer Größenordnung für erforderlich halten, die von der Mehrzahl der KFZ-Sachverständigen für vergleichbare Gutachten berechnet werden. Einen geeigneten Orientierungspunkt bildet insoweit zur Überzeugung des Gerichts die vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) regelmäßig durchgeführte Honorarbefragung unter den im BVSK organisierten Sachverständigen. Ob die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer tatsächlich 98 % der geltend gemachten Sachverständigenrechnungen nach den Empfehlungen eines Gesprächsvermerks zwischen BVSK und Versicherungen reguliert, kann insoweit dahinstehen. Denn diese Quote bezieht sich allenfalls auf die zum Zwecke der Schadenregulierung eingereichten Rechnungen und sagt daher nichts darüber aus, wie das durchschnittliche Abrechnungsverhalten der Sachverständigen insgesamt ist. Dieses lässt sich allein aus einer Honorarbefragung entnehmen.

Nach Auffassung des Gerichts sind aus der Sicht des Geschädigten bei den einzelnen Rechnungspositionen diejenigen Beträge als „erforderlich“ anzuerkennen, die von der überwiegenden Anzahl der Sachverständigen für die einzelnen Rechnungspositionen berechnet wird.

Das vom Kläger angesetzte Grundhonorar liegt nur 1,00 € über dem Honorarkorridor, in dessen Grenzen 40 % bis 60 % der befragten Sachverständigen abrechnen und ist daher unter Anlegung der geschilderten Grundsätze nicht zu beanstanden.

Gleiches gilt für die geltend gemachten Nebenkosten.
Der Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung des Amtsgerichts Saarbrücken steht dem nicht entgegen. Denn die Ausführungen des Amtsgerichts lassen erkennen, dass es die Abrechnung von Nebenkosten zusätzlich zum Grundhonorar grundsätzlich zulässt und eine eingeschränkte Betrachtung nur vor dem Hintergrund vornimmt, dass die Nebenkosten teilweise 50 % bis 60 % des Grundhonorars erreichen, was den Rückschluss auf versteckte Kostenpositionen zulässt. So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Vielmehr machen die Nebenkosten nur knapp 25 % des Grundhonorars aus, so dass von „versteckten Kostenpostionen“ nicht ausgegangen werden kann.
Die einzelnen Positionen selbst liegen im Rahmen dessen, was die Honorarbefragung des BVSK als üblichen Abrechnungsrahmen ergeben hat. Die Schreibgebühren (2,20 € / Seite), die Pauschale für Porto und Telefon (12,50 €) und die Kosten des 2. Fotosatzes (1,00 € / Foto) liegen jeweils am unteren Ende des 1-Honorarkorridors; die Fahrtkosten (0,80 € / km) und Kopiekosten (0,60 € / Kopie) liegen im mittleren Bereich des Honorarkorridors und die Kosten des 1. Fotosatzes (2,60 € / Foto) liegen 3 Cent über dem Honorarkorridor. Insgesamt sind diese Positionen daher nicht zu beanstanden, denn der Rahmen des üblichen (vgl. z. B. LG Berlin, Urteil vom 07.07.2005, 58 5 88/05, n.V.) wird nicht überschritten.

Unter Abzug der von der Beklagten geleisteten Zahlung ergibt sich der aus dem Tenor ersichtliche Betrag.

Die geltend gemachten Nebenforderungen rechtfertigen sich aus §§ 286, 288, 291 BGB. Zinsen konnten erst ab 13.09.2007 zugesprochen werden, weil ein früherer Verzugseintritt nicht dargelegt ist. Die Anwaltskosten entsprechen dem, was nach der Rechtsprechung als erstattungsfähig anzuerkennen ist.

Dieses Urteil ist nahezu identisch mit dem Urteil des AG Arnsberg 3 C 84/08 vom 10.06.2008

Urteilsliste „SV-Honorar“ zum Download >>>>>

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15 Antworten zu Noch ein Urteil des AG Arnsberg gegen die HUK – wieder Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht (3 C 57/08 vom 10.06.2008)

  1. Buschtrommler sagt:

    …und um welchen Betrag ging es letztendlich?

    Gruss Buschtrommler

  2. Hans Dampf sagt:

    Tenor:

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 114,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsssatz seit dem 13.09.2007 sowie 39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsssatz seit dem 20.02.2008 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

  3. Joachim Otting sagt:

    …der Direktor des AG Arnsberg Woyte ist übrigens Autor der Buches Reinking, Schmidt, Woyte „Die Autoreparatur“, Werner Verlag.

    Mit sachlichen Grüßen

    Joachim Otting

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    ein schönes Urteil des AG Arnsberg, das Sie hier eingestellt haben. Leider hat das ganze aber einen Wermutstropfen. Auch das AG Arnsberg hat die BVSK-Befragung als Maßstab genommen. Insoweit ist das Urteil auch widersprüchlich. Einerseits wird oben -zu Recht- ausgeführt, dass es dem Gericht versagt ist, eine Preiskontrolle der SV-Honorare durchzufühen, unten wird andererseits der statistische Mittelwert der BVSK-Befragung als Üblichkeit angenommen.

    Maßgeblich im Schadensersatzprozess ist die Erforderlichkeit (§ 249 BGB) und nicht die Üblichkeit oder Angemessenheit (i.S.d. § 632 BGB).

    MfG
    Willi Wacker

  5. Joachim Otting sagt:

    Das Gericht spricht im Hinblick auf die BVSK-Erhebung nur vorsichtig von einem „geeigneten Orientierungspunkt“. Von Preisbegrenzung ist da keine Rede.

    Es geht um die Erforderlichkeit. Unangemessene Schadenbeseitigungskosten sind nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB (siehe Mietwagenrechtsprechung des BGH). Und so kommt das Gericht zu dem Ergebnis: was dem „geeigneten Orientierunspunkt“ nicht zuwider läuft, ist per se angemessen. Den Betrag jedenfalls darf der Geschädigte mindestens für angemessen halten.

    Gegen diesen – widerspruchsfrei – allein auf den Geschädigten abstellenden Blickwinkel ist, wie ich meine, nix einzuwenden. Schauen Sie noch mal genau hin.

    Mit sachlichen Grüßen
    Joachim Otting

  6. downunder sagt:

    hallo herr otting
    bgh VI ZR 67/06 hat den bemühungen der huk,die mietwagenrechtsprechung auf sv-honorare zu übertragen,eine klare absage erteilt!
    wir schauen schon sehr genau hin!
    warum wohl hat der geschädigte anspruch auf ersatz auch überteuerter gutachterkosten(palandt,§249 bgbrz 40),aber keinen anspruch auf ersatz überteuerter mietwagenkosten?
    antwort:vor der anmietung kann er wissen,wie teuer der mietwagen ist,er muss nur fragen!
    vor der beauftragung des gutachtens weiss nicht einmal der liebe gott,wie teuer das gutachten werden wird,weil der sv zulässigerweise pauschales grundhonorar in abhängigkeit von derjenigen schadenshöhe berechnet,die das gutachten als erfolg der werkleistung erst noch feststellen soll.
    wenn der gutachter allerdings bei seiner rechnung dann masslos überzieht—solche fälle sind allerdings völlig unbekannt—,dann hat der schädiger einen anspruch auf vorteilsausgleich;der geschädigte kann verpflichtet sein,seinen anspruch gegen den sv wegen etwaiger kostenüberhöhung an den schädiger abzutreten,zug um zug gegen vollständige regulierung.
    abweichende argumentationen folgen irrwegen!
    sie haben nicht das rückgrat,die abschliessenden,bestechend richtigen begründungen der olg nürnberg und naumburg 1:1 zu übernehmen,sondern sie bemühen ohne jede juristische not zusätzliche hilfsbegründungen.
    wenn ich ein urteil zu begründen hätte,dann sähe das so aus:
    1.der kläger kann erstattung der gutachterkosten von
    dem beklagten aus §823 bgb i.v.m.§7 stvg,§249 bgb
    verlangen.
    die ex ante-betrachtung(bgh VI ZR 67/06)ergibt,
    dass der kläger bei erteilung des begutachtungs-
    auftrages die höhe der kosten für das gutachten
    nicht in erfahrung bringen konnte und dass er deshalb
    ex post-betrachtet selbst für eine überhöhung der
    gutachterkosten grundsätzlich nicht einzustehen hat.
    würde man das anders sehen wollen,so würde man den
    geschädigten für rechtmässiges verhalten damit
    bestrafen,die gutachterkosten selbst tragen zu müssen

    2.ein ausnahmefall,etwa ein offensichtlicher bagatell-
    schaden,ein ungeeigneter gutachter oder die kenntnis
    bei der beauftragung,der gutachter werde wucherisch
    überhöht abrechnen,ist nicht gegeben.
    es kann daher dahinstehen,ob die dem kläger
    berechneten gutachterkosten üblich und angemessen
    sind;das ist bei anwendung der,nach den grundsätzen
    des subjektiven schadenseinschlages alleine
    zulässigen sichtweise ex ante,ohne jede bedeutung in
    einem schadensersatzprozess wie dem vorliegenden
    (vergl.geigel,der haftpflichtprozess kap.3 rz.110ff)
    die klage hebt deshalb in einer entscheidungs-
    unerheblichen hilfserwägung auf den umstand ab,
    dass sich die gutachterkosten im rahmen der
    bvsk-befragung halten.
    es war darauf deshalb auch nicht näher einzugehen.

    3.die kostenentscheidung folgt §91 zpo.

    ich kann die kritik vom willi deshalb gut verstehen.
    sydney´s finest

  7. Joachim Otting sagt:

    …Ihre Musterurteilsbegründung ist gut. Meine Rede seit VersR 97, S. 1328.

    Ich habe nur klargestellt, dass das AG Arnsberg keine Preiskontrolle am Maßstab der BVSK-Befragung betrieben hat im Sinne einer Obergrenze. Nicht jedes Urteil, in dem die Abkürzung „BVSK“ geschrieben steht, muss also Reflexe auslösen. Es kann – wie Arnsberg – trotzdem richtig sein.

    Mit sachlichen Grüßen
    Joachim Otting

  8. Sachverständiger sagt:

    downunder, es ist alles Glas klar und trotzdem müssen die Sachbearbeiter der HUK nachwievor das Honorar auf BVSK/HUK-Coburg-Absprache kürzen.
    Die Krönung ist folgendes Schreiben:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    wir zahlen heute an Sie:
    Gutachterkosten: xxx (100 Euro weniger als Rechnungsbetrag)
    Auszuzahlender Betrag: xxx (100 Euro weniger als Rechnungsbetrag)
    Mit freundlichen Grüßen
    HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG
    Ihr Schaden-Team

    So richtig schön nach dem Motto, vielleicht merkt ja keiner, dass der Rechnungsbetrag gekürzt wurde.

  9. Werstatt-Freund sagt:

    Hallo Sachverständiger,
    mein Anwalt hat ein ähnliches Schreiben von Der HUK-Coburg erhalten. Auf den ersten Blick war gar nicht ersichtlich, dass das geltend gemachte SV-Honorar gekürzt wurde. Nach der
    Methode „Den Geschädigten erst einmal dumm halten, vielleicht merkt er die Kürzung ja nicht!“. So nicht, meine Herren.
    Dass die Kürzung entsprechend einer BVSK-Huk-Coburg-Absprache erfolgt, ist aus dem Schreiben, mit dem die HUK die Schadensabrechnung vornahm, auch nicht ersichtlich. Ganz schön hinterhältig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr Werkstatt-Freund

  10. downunder sagt:

    hi werkstatt-freund
    ist zwar hinterhältig,aber immer noch besser,als die textbausteinlichen fehlinterpretationen der bgh-urteile,die wir leider ständig lesen müssen.
    didgeridoos,play loud

  11. Sachverständiger sagt:

    läßt den Gedanken aufkommen, daß die Fehlinterpretationen der BGH-Urteile nicht mehr „zeitgemäß“ da zunehmend peinlich, weil hundertfach hier als Nonsens aufgelistet – was ich gerade gefunden habe. http://www.captain-huk.de/urteile/urteilslisten-ersatzteilzuschlaege-fiktive-abrechnung-stundenverrechnungssaetze-upe-aufschlaege-verbringungskosten/

  12. Willi Wacker sagt:

    @Joachim Otting 21.07.2008, 00.20 Uhr
    Hallo Herr Otting,

    soweit Sie in Ihrem Kommentar am 21.07.2008 aufführen,“und so kommt das Gericht zu dem Ergebnis: Was dem „geeigneten Orientierungspunkt“ nicht zuwider läuft, ist per se angemessen“. Sie setzen damit die Angemessenheit mit der Erforderlichkeit gleich. Diese Gleichsetzung dürfte meines Erachtens nicht richtig sein. Die Angemessenheit spielt im Rahmen des Werkvertragsrechtes eine Rolle. Im Rahmen des Schadensersatzrechtes, hierum geht es, ist die Erforderlichkeit maßgeblich. Sicherlich kann ein werkvertraglich angemessenes Honorar auch erforderlich im Sinne des § 249 BGB sein. Es ist aber auch möglich, dass ein unangemessenes Honorar trotzdem erforderlich im Sinne des § 249 BGB ist. Entscheidend ist nämlich, ob der Geschädigte die Einschaltung gerade dieses Sachverständigen für erforderlich halten konnte. Die Sachverständigenkosten sind erforderlicher Herstellungsaufwand, auch wenn diese überhöht sein sollten BGH -VI ZR 67/06-; LG Saarbrücken -11 S 225/07-; 13 S 20/08 -4 O 194/07- abgedruckt in DS 2008, 36 mit zutreffender Anmerkung Wortmann). Der BGH ist daher in seiner Entscheidung zur Höhe des Sachverständigenhonorares im Schadensersatzprozess daher auch zu seiner Entscheidung ohne einen Vergleich mit irgendwie festgestellten Honorarwerten der BVSK Honorarbefragung oder des BVSK-HUK-Coburg-Abkommens gelangt.

    Der BGH hat in dem Urteil vom 23.0.2007 (abgedruckt in DS 2007, 144 = zfs 2007, 507) auch ausdrücklich ins Urteil geschrieben, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes, LG Frankfurt/Oder, sich an den Grundsätzen, dass der Geschädigte nicht zur Erforschung des Sachverständigenmarktes verpflichtet ist, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, sich durch die neuere Rechtsprechung zum Unfallersatztarif nichts geändert hat. Die Maßstäbe, die zu den Mietwagenkosten vom BGH aufgestellt worden sind bezüglich der Nachfrage, sind daher auf die Sachverständigenkosten nicht anzuwenden.

    Der BGH hat in dem genannten Urteil ausdrücklich ausgeführt, dass der Geschädigte zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen darf, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (BGH NJW 2005, 1112), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vergl. Wortmann zfs 1999, 1, 2; VersR 1998, 1204, 1210; Hörl NZV 2003, 305, 506).
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  13. Joachim Otting sagt:

    …ja klar, sehe ich kein bißchen anders.

    Arnsberg hat von unten nach oben argumentiert: Wenn angemessen, dann auch erforderlich. Und das ist nicht falsch. Allenfalls überflüssig.

    Falsch ist, wenn man von oben nach unten genau so denkt („nicht erforderlich, weil nicht angemessen“).

    Freundliche Grüße,
    Joachim Otting

  14. downunder sagt:

    @otting
    bravo! so´´ne klare denke würde ich mir auch von manchen richterinnen und richtern wünschen,die das nach vier bgh-und zwei olg-und hunderten amtsgerichtsurteilen und literaturmeinungen von wortmann,geigel,palandt,otting,usw.usw immernoch falsch machen.
    in welcher angesagten location haben die rumgehangen,als in der uni §249 bgb durchgenommen wurde und weshalb sind die heute immernochnicht gescheiter?
    der herr direktor woyte zählt sicher nicht zu diesen leuten!
    sind das nun treue beamte und huk-versicherungsnehmer,die glauben,ihre prämie würde steigen,wenn sie die klagen gegen ihre eigene versicherunggesellschaft zusprechen?
    didgeridoos,play loud

  15. Willi Wacker sagt:

    Hi Mr. Downunder,
    sehr richtig. Ich kann mich Ihren Ausführungen nur ausdrücklich anschließen. Angemessenheit und Erforderlichkeit befinden sich in völlig verschiedenen Rechtsgebieten. Das zeigt das von mir bereits aufgezeigte Beispiel, dass ein überhöhtes SV-Honorar zwar unangemessen sein kann, aber gleichwohl erforderlich i.S.d. § 249 BGB. Dies hat auch die höchstrichterliche Rspr. (BGH DS 2007,144) , aber auch der überwiegende Teil der Lit. erkannt.
    Angemessenheit ist nicht gleich Erforderlichkeit.
    Mit besten Grüssen ins outback
    Willi Wacker

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