AG Halle (Saale) verurteilt die Allianz Versicherungs AG im Schadensersatzprozess zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 15.11.2016 – 99 C 535/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute stellen wir Euch hier noch ein Urteil vor. Es handelt sich um eine Entscheidung des Amtsgerichts Halle an der Saale vom 15.11.2016 gegen die Allianz Versicherungs AG. In dem dem Urteil zugrundeliegenden Rechtsstreit ging es um restliche Sachverständigenkosten nach einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfall, für den die Allianz zu einhundert Prozent einzustehen hatte. Der restliche Schadensersatzanspruch war ordnungsgemäß an den Kläher abgetreten. Die Allianz Versicherungs AG hat wieder alles bestritten, egal, ob das Bestreiten sinnvoll ist oder nicht. Bekanntlich ist Bestreiten ins Blaue hinein unerheblich. Wie hatte schon vor etlichen Jahren ein Vorstandsmitglied der Allianz erklärt, dass die Sachverständigen als Wegelagerer aus dem Schadensregulierungsgeschäft gedrängt werden müßten (vgl. Wortmann VersR 1998, 1204 ff.). Offenbar will die Allianz jetzt Ernst machen, denn aus der Entscheidung kann man erahnen, wie hart momentan um die Sachverständigenkosten gekämpft wird.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

99 C 535/15

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

Allianz Versicherungs – AG, d. vertr. d. d. Vorstand, An den Treptowers 3, 12435 Berlin

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO am 15.11.2016 durch die Richterin am Amtsgericht R. für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 223,40 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2011 zu zahlen.

2.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mahnkosten i.H.v. 5,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2,50 € seit dem 27.12.2011 und aus weiteren 2,50 € seit die 06.01.2015 zu zahlen.

3.     Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.     Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. und beschlossen:

Der Streitwert beträgt 223,40 €.

Tatbestand

Die Prozessparteien streiten um restlichen Schadenersatz, aus einem Verkehrsunfallereignis vom 01.10.2011 in Halle (Saale).

Zwischen den Prozessparteien ist unstrittig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Schädigers für die im Zusammenhang mit dem Unfall des Fahrzeuges PKW Citroen, amtliches Kennzeichen … aus dem Verkehrsunfall vom 01.10.2011 in Halle (Saale) entstandenen Unfallschäden zu 50 % aufzukommen hat.

Unstrittig war am 07.10.2011 durch das Kfz-Sachverständigenbüro … des Klägers ein Gutachten über die Schadenshöhe an dem genannten Fahrzeug erstellt worden. Der Fahrzeugschaden ist mit 3.038,02 € brutto unstrittig. Frau J. G. hatte am 04.10.2011 dem Kläger eine Abtretungserklärung unterzeichnet mit dem Wortlaut: „Zur Sicherung des Anspruches des oben genannten Gutachtenbüros auf Bezahlung der Gutachtenkosten trete ich gleichzeitig den Teil meines Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachtenkosten an oben genanntes Gutachtenbüro ab“ (Bl. 18 der Akte). Mit Rechnung vom 07.10.2011, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 17 der Akte), hatte das Kfz-Sachverständigenbüro … gegenüber der Geschädigten Gutachterkosten i.H.v. 446,81 € brutto abgerechnet. Mit Schreiben vom 09.11.2011 hatte der Kläger die Beklagte zur Zahlung der Gutachterkosten an das Gutachtenbüro … bis 19.11.2011 aufgefordert. Die Beklagte hatte dem Kläger mit Schreiben vom 16.11.2011 (Anl. K7, Bl. 164 der Akte) mitgeteilt, dass sie zur Prüfung der Eintrittspflicht die Ermittlungsakte angefordert hatte und sobald diese vorliege, sie wieder auf den Kläger zukomme. Mit Schreiben vom 01.12.2011 hatte der Kläger die Beklagte nochmals zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten bis zum 11.12.2011 aufgefordert und am 21.12.2011 nochmals zur Zahlung bis 26.12.2011 gemahnt. Die Beklagte hatte dem Kläger hierauf mit Schreiben vom 07.11.2011 (Anl. K8, Bl. 165 der Akte) mitgeteilt, dass sie noch auf die amtliche Ermittlungsakte warte und auf den Kläger zukomme, sobald diese Unterlagen vorliegen. Mitschreiben vom 30.01.2012 (Anlage A5, Bl. 124 der Akte) hatte die Beklagte gegenüber der Geschädigten J. G. einen Betrag i.H.v. 723,41 € zur Auszahlung gebracht. Ausweislich der Abrechnung setzt sich der Zahlungsbetrag aus 50 % des Wiederbeschaffungswertes, der Kosten pauschale und der Sachverständigenkosten, die mit 446,81 € in die Berechnung eingestellt wurden, zusammen. Die Beklagte hatte dem Kläger mit Schreiben vom 11.11.2013 mitgeteilt, dass sie am 30.01.2012 die Abrechnung an die Geschädigte mit einem Haftungsanteil von 50 % vorgenommen hatte. Am 23.12.2014 hatte der Kläger gegen die Beklagte den Erlass eines Mahnbescheides beantragt, der am 30.12.2014 erlassen worden war und der Beklagten am 05.01.2015 zugestellt worden war. Die Anspruchsbegründung war der Beklagten am 23.03.2015 zugestellt worden.

Der Kläger bestreitet die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes der Beklagten. Er hat die Originalvollmacht für seine Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2014 (Bl. 88 der Akte) im Termin vom 11.04.2016 vorgelegt. Der Anspruch sei nicht verjährt. Er trägt vor, dass die Sachverständigenkosten ortsüblich und angemessen abgerechnet worden seien. Ein Gutachten sei der Geschädigten selbst per Post in Papierform und ein Gutachten der Beklagten in Papierform zugesandt worden. Die Fahrtkosten seien angefallen, der Sachverständige sei zur Besichtigung des Fahrzeuges zur Geschädigten gefahren. Zudem sei der Restwert ermittelt worden. Durch die Zahlung der hälftigen Sachverständigenkosten an die Geschädigte sei Erfüllung nicht eingetreten, denn die Sachverständigenkosten seien an den Kläger abgetreten gewesen und die Beklagter habe auch Kenntnis von der Abtretung gehabt. Eine an die Geschädigte vorgenommene Zahlung habe daher keine schuldbefreiende Wirkung entfalten können.

Der Kläger beantragt,

1.   die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 223,40 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2011 zu zahlen,

2.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Mahnkosten i.H.v. 12,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.12.2011 zu zahlen,

3.  festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die Kläger bereits verauslagten Gerichtskosten Zinsen i.H.v. 9,3 % aus 32,00 € seit dem 05.01.2015 und weiteren 73,00 € seit dem 02.02.2015 bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagtenvertreter hat die Kopie der Originalvollmachten der Allianz Versicherung-AG vom 11.03.2014 (Bl. 77 der Akte) und vom 13.06.2008 (Bl. 175 der Akte) für die Rechtsanwälte Dr. R. & P. … vorgelegt und vorgetragen, dass die Vollmacht vom 11.03.2014 von den Prokuristen der Beklagten S. und R.! unterschrieben wurde. Diese sind ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Auszuges aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts München, HRB 75727 vom 14.11.2014 (Bl. 136-139 der Akte) Prokuristen der Beklagten. Die Beklagte bestreitet die Bevollmächtigung der Klägervertreter. Die Beklagte hat Verjährung gerügt. Sie wendet unzulässige Rechtsberatung durch den Kläger ein. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Sie bestreitet weiterhin, dass Frau G. die Abtretungserklärung unterzeichnet habe und dass diese Eigentümerin des beschädigten Pkw gewesen sei. Sie meint, die Abtretung werde dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht und sei deshalb unwirksam. Sie ist zudem der Ansicht, das abgerechnete Honorar des Sachverständigen sei nicht üblich und angemessen. Üblich und angemessen sei das Honorar nur in der von der Beklagten bereits bezahlten Höhe. Dies insbesondere deshalb, wei! das Gutachten der Beklagten als CD übermittelt worden sei (Anl. A3, Bl. 35 der Akte). Deshalb seien insbesondere Schreib- und Kopiekosten für die Gutachtenkopie nicht angefallen. Dass Fahrtkosten angefallen seien, werde bestritten, ebenso, dass 6 km zur Besichtigung des PKW zurückgelegt worden seien. Die Porto-, Telefon-und Fotokosten seien überhöht. Es werde bestritten, dass ein 2. Fotosatz erstellt und versandt wurde. Die Durchführung einer Restwertermittlung wird bestritten. Die Mahnkosten seien überhöht. Anspruch auf Zinsen auf verauslagte Gerichtskosten habe der Kläger nicht.

Für das Vorbringen der Parteien im Einzelnen wird auf die von ihnen eingereichten und vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat die Originalvollmacht für seine Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2014 (Bl. 88 der Akte) im Termin vom 11.04.2016 vorgelegt. Soweit vom Kläger die Vollmacht des Beklagtenvertreters bestritten wurde, hat der Beklagtenvertreter die Originalvollmachten der Allianz Versicherung-AG vom 11.03.2014 (Bl. 77 der Akte) und vom 28.05.2008 (Bl. 175 der Akte) zu Gunsten der Rechtsanwälte Dr. R. & P. … zur Wahrnehmung der Interessen in allen für Kfz-Schäden und Haftpflichtschäden geführten Prozesse vorgelegt. Mit der Vollmacht vom 11.03.2014 in wurde insbesondere die zum 28.05.2008 erteilte Generalvollmacht zur Prozessvertretung der Gesellschaft bestätigt. Damit liegt eine Generalvollmacht zur Wahrnehmung der Interessen der hier Beklagten für alle in Kfz-Schäden und Haftpflichtschäden geführten Prozesse vor. Dass der Beklagtenvertreter für die Kanzlei Rechtsanwälte Dr. R. & P. mit der Geschäftsanschrift … unter der in der Vollmacht genannten Geschäftsanschrift tätig ist, ist gerichtsbekannt und der Beklagtenvertreter ist im Briefkopf der Kanzlei ausdrücklich aufgeführt. Insoweit bestehen keine begründeten Zweifel, dass Rechtsanwalt G. als Rechtsanwalt für die Kanzlei Dr. R. & P. tätig ist. Weiteres substantiiertes Bestreiten des Klägers hinsichtlich der zur Vertretung der Beklagten vertretungsberechtigten Personen ist in diesem Prozess auch nicht erfolgt. Insoweit ist für das Gericht die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten in diesem Prozess nachgewiesen.

Mit Abtretungserklärung vom 04.10.2011 (Anl. K2, Bl. 18 der Akte) hat die Geschädigte J. G. den Teil ihres Schadensersatzanspruches auf Erstattung der Gutachterkosten gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung in Höhe der Gutachtenkosten an den Kläger abgetreten. Diese Abtretungserklärung wird den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 398 BGB unter Beachtung des Urteils des BGH vom 07.06.2011 (VI ZR 260/10) gerecht, weil der Teil des Schadensersatzanspruchs „auf Erstattung der Gutachterkosten … in Höhe der Gutachtenkosten“ abgetreten wurde.

Wie das Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 30.01.2012 (Anl. A5, Bl. 124 der Akte) zeigt, hatte die Beklagte wegen der Schadensersatzansprüche nur mit der Geschädigten selbst korrespondiert. Der Beklagten war daher aus der Korrespondenz mit der Geschädigten J. G. deren Unterschrift bekannt. Konkreter Vortrag, weshalb sie bezweifelt und bestreitet, dass Frau G. selbst die Abtretungserklärung vom 04.10.2011 unterzeichnet habe, ist angesichts dieser Tatsache seitens der Beklagten nicht erfolgt. Vielmehr hat die Beklagte mit dem Abrechnungsschreiben vom 30.01.2012 die Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 446,81 € und weitere Schadenspositionen als der Geschädigten entstandenen Schaden anerkannt und nach der Haftungsquote hierauf eine Zahlung geleistet. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Beklagte selbst davon ausgegangen ist, dass J. G. die Geschädigte aus dem Verkehrsunfall vom 01.10.2011 ist und die Geschädigte J. G. den Auftrag zur Gutachtenerstellung vom 04.10.2011, der die Abtretungserklärung enthält, ausgelöst und unterschrieben hatte. Die Zahlung vom 30.01.2012 ist insoweit als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zum Haftungsgrund als auch zur Höhe der entstandenen Sachverständigenkosten anzusehen, weswegen die Beklagte sich nicht auf ihr bis dahin bekannte Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 293/05, zitiert nach juris; Palandt/Sprau, BGB-Kommentar, 74. Auflage, § 781 BGB, Rz. 3f.). Aus maßgeblicher Sicht der Geschädigten konnte diese Zahlung nur so verstanden werden, dass das Schuldverhältnis an sich bestätigt und jedenfalls in Höhe des gezahlten Betrages und der der Berechnung zu Grunde liegenden Schadenspositionen dem Streit entzogen werden sollte. Im Hinblick darauf ist es der Beklagten verwehrt, nunmehr die Eigentümerstellung der Geschädigten J. G. und die Schadenshöhe hinsichtlich der Gutachterkosten mit insgesamt 446,81 € zu bestreiten, weil die Beklagte dies selbst ihrer Abrechnung vom 30.01.2012 zu Grunde gelegt und damit sowohl die Stellung der J. G. als Geschädigter, als auch die Höhe der Gutachterkosten anerkannt hat. Einer weiteren Auseinandersetzung mit den vom Kläger geltend gemachten Gutachterkosten der Höhe nach bedarf es daher im hier vorliegenden Rechtsstreit nicht.

Von einer unzulässigen Rechtsberatung des Klägers ist nicht auszugehen, denn, wie das Abrechnungsschreiben vom 30.01.2012 (Anl. A5, Bl. 124 der Akte) zeigt, ist die Haftung der Beklagten für die Unfailschäden der J. G. ebenso unstreitig wie die Haftungsquote. Der Kläger hat mit der Klage auch lediglich 50 % der Gutachterkosten entsprechend der von der Beklagten anerkannten Haftungsquote von 50 % geltend gemacht.

Der Beklagten war vor der Zahlung an die Geschädigte, die mit Schreiben vom 30.01.2012 erfolgte, auch bekannt, dass der Schadensersatzanspruch der Geschädigten auf Erstattung der Gutachterkosten in Höhe der Gutachterkosten an den Kläger abgetreten war. Mit Schreiben vom 09.11.2011 hatte der Kläger die Beklagte zur Zahlung der Gutachterkosten an das Gutachtenbüro … bis 19.11.2011 aufgefordert. Die Beklagte hatte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 16.11.2011 (Anl. K7, Bl. 164 der Akte) mitgeteilt, dass sie zur Prüfung der Eintrittspflicht die Ermittlungsakte angefordert hatte und sobald diese vorliege, sie wieder auf den Kläger zukomme. Mit Schreiben vom 01.12.2011 hatte der Kläger die Beklagte nochmals zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten bis zum 11.12.2011 aufgefordert und am 21.12.2011 nochmals zur Zahlung bis 26.12.2011 gemahnt. Die Beklagte hatte dem Kläger hierauf auch mit Schreiben vom 07.11.2011 (Anl. K8, Bl. 165 der Akte) mitgeteilt, dass sie noch auf die amtliche Ermittlungsakte warte und auf den Kläger zukomme, sobald diese Unterlagen vorliegen. Im Hinblick darauf, dass die Abtretung, wie dargelegt, wirksam ist, und, wie ebenfalls dargelegt, der Beklagten die Abtretung des Schadensersatzanspruches auf Erstattung der Gutachterkosten in Höhe der Gutachterkosten an den Kläger zum Zeitpunkt der Zahlung an die Geschädigte bekannt war, muss der Kläger die Leistung der Beklagten an die Geschädigte nach der Abtretung gemäß § 407 Abs. 1 2. HS BGB nicht gegen sich gelten lassen.

Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Ausweislich des vorliegenden Ausdrucks der Akte des Mahngerichtes hatte der Kläger am 23.12.2014 beim Amtsgericht Aschersleben einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides eingereicht. Der Mahnbescheid war am 30.12.2014 erlassen worden. Eingang des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides und Erlass des Mahnbescheides erfolgten daher vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2014. Der Mahnbescheid ist auch zeitnah, nämlich am 05.01.2015 zugestellt worden.
Aus den genannten Gründen kann der Kläger von der Beklagten daher die Zahlung des Betrages von 223,40 € verlangen.

Verzugszinsen stehen dem Kläger gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem 20.11.2011 zu. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen hatte er die Gutachterkosten am 07.10.2011 gegenüber der Geschädigten abgerechnet und der Beklagten die Gutachterrechnung ebenfalls mit dem Gutachtenauftrag, der die Abtretung enthält, übermittelt. Dies ergibt sich auch aus der von der Beklagten vorgelegten Anlage A1 (Bl. 35 der Akte). Mit Schreiben vom 09.11.2011 hatte der Kläger die Beklagte an die Zahlung bis 19.11.2011 erinnert. Die Beklagte befindet sich daher seit dem 20.11.2011 im Verzüge.

Nach Eintritt des Verzuges wurde die Beklagte vom Kläger nochmals mit Schreiben vom 01.12.2011 und 21.12.2011 gemahnt. Für die nach Eintritt des Verzuges vom Kläger versandten weiteren 2 Mahnungen kann der Kläger als Verzugsschadensersatz 5,00 € von der Beklagten verlangen. Mangels konkreten Vortrags des Klägers zu den genau entstandenen Kosten hält das Gericht angesichts der vorgelegten formularmäßigen Mahnungen 2,50 € je Mahnung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO für angemessen und ausreichend. Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen beruht infolge der Mahnung der vorgerichtlichen Mahnkosten für das Schreiben vom 01.12.2011 mit Schreiben vom 21.12.2011 zum 26.12.2011 auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB und hinsichtlich weiterer 2,50 € aus dem Schreiben vom 21.12.2011 auf der Zustellung des Mahnbescheides.

Der Antrag auf Feststellung dahingehend, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger auf die verauslagten Gerichtskosten Zinsen i.H.v. 9,3 % (Schriftsatz vom 14.03.2016 Seite 3) aus 32,00 € seit 05.01.2015 und weiteren 73,00 € seit 02.02.2015 bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen, ist nicht begründet. Eine gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Zinsanspruch ist nicht ersichtlich. Zwar begründet § 256 BGB einen Anspruch auf Verzinsung von Aufwendungen gegen denjenigen, der die Aufwendungen zu erstatten hat, und zwar von der Zeit der Aufwendung an (BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014, juris; BGH, Urteil vom 07.04.2011 – I ZR 34/09, NJW 2011, 2787; OLG Karlsruhe, NJW 2013, 473, 474 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 04.07.2012 – 7 U 204/11, juris). Dieser Zinsanspruch besteht jedoch nur dann, wenn ein Aufwendungsersatzanspruch gegeben ist. Nach der zitierten BGH-Entscheidung kann dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für einen Gerichtskostenvorschuss jedoch nur auf der Grundlage der §§ 91 f. ZPO erwachsen, also dann, wenn im Rahmen einer verfahrensbeendenden Entscheidung des angerufenen Gerichts eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten ergeht. Für diesen Aufwendungsersatzanspruch trifft § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO eine abschließende Verzinsungsregelung. Demnach ist auf Antrag des Ausgleichsberechtigten auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten ab Eingang des Festsetzungsantrages bei Gericht mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. Eine gesetzliche Regelung für eine Verzinsung von verfahrensbezogenen Aufwendungen der ersatzberechtigten Prozesspartei für die Zeit vor Eingang des Festsetzungsantrages im Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht ersichtlich. Den hier vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus § 288 Abs. 1 S. 1 BGB hat er nicht schlüssig begründet. Gemäß dieser Bestimmung ist eine Geldschuld während des Verzuges zu verzinsen. Es ist aber weder ersichtlich noch dargetan, dass sich die Beklagte mit der Erfüllung der Schuld, deren Verzinsung der Kläger begehrt – hier dem Ausgleich der von der Klägerseite verauslagten Gerichtskosten -, im Verzug befand. Eine andere rechtliche Begründung für den geltend gemachten Anspruch hat der Kläger auch nicht vorgetragen. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Sache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf, noch fordern die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind geklärt. Im Übrigen ist die Entscheidung durch die Parteivorträge und die sich daraus ergebenden Umstände des Einzelfalls geprägt.

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1 Antwort zu AG Halle (Saale) verurteilt die Allianz Versicherungs AG im Schadensersatzprozess zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 15.11.2016 – 99 C 535/15 -.

  1. Iven Hanske sagt:

    Hier wurde sogar versucht ein Vergleich zum Körperschaden des Geschädigten auszunutzen um ekelhaft rechtswidrig dem Geschädigten die Gutachterkosten aufzuerlegen. Es gibt kein seriös oder freiwillig bei den Versicherungen, da kann die Politik blauäugig erklären was Sie will, es glaubt keiner und erst recht nicht die Politik aber die anschließenden Geschenke an die Politiker trösten die Politiker und schädigen die Seriösen in unserer angeblichen Grundordnung.
    Schön das diese Richterin den Überblick behalten hat, war auch für mich schwierig…

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