AG Leipzig verurteilt im Schadensersatzprozess zwar die Sparkassen Direktversicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 8.5.2017 – 108 C 9233/16 -, aber die Begründung überzeugt nicht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach dem historischen Urteil des BGH zur Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustandes mit Wertverbesserungsausgleich bei Neu für alt veröffentlichen wir heute noch ein umfangreiches Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Sparkassen Direktversicherung. Das Urteil des AG Leipzig ist im Ergebnis zwar richtig, aber in der Begründung wieder mehr als bedenklich. Das erkennende Gericht hat leider wieder Bezug genommen auf die durch den BGH mit seiner Entscheidung VI ZR 225/13 bereits überholte Entscheidung des OLG Dresden vom 19.2.2014. Weiterhin wurde bei der konkreten Abrechnung der berechneten Sachverständigenkosten an Stelle des § 249 I BGB der § 249 II BGB geprüft. Obwohl ein konkreter Schaden abgerechnet wird, nimmt das Gericht eine Schadenshöhenschätzung einzelner Rechnungsposten vor, obwohl es nur auf den Gesamtbetrag ankommen kann. Das Pinocchio-Urteil des BGH wird dabei unreflektiert übernommen, obwohl gegen dieses Urteil des VI. Zivilsenats des BGH erhebliche Bedenken materieller sowie verfassungsrechtlicher Art bestehen. Trotz aler Bedenken kann dieses Urteil des AG Leipzig noch als eines von den „besseren Urteilen“ der Neuzeit angesehen werden. Nach den Informationen des Einsenders soll das Urteil in der Berufung überprüft werden. Die Sparkassen Versicherung will es offensichtlich wissen? Es ist ja auch einfach, mit dem Geld der Versicherten einen Berufungsrechtsstreit zu führen. Das Berufungsgericht sollte aber daran denken, dass der Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (OLG Naumburg DS 2006, 283). Fehler des Erfüllungsgehilfen, auch bei seiner Berechnung, gehen zu Lasten des Schädigers, also zu Lasten der Berufungsklägerin. Ihr verbleibt die rechtliche Möglichkeit des Vorteilsausgleichs. Der Streit um die Sachverständigenkosten kann und darf nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden. Lest daher selbst die noch nicht rechtskräftige Entscheidung  des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 108 C 9233/16

Verkündet am: 08.05.2017

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

Sparkassen Direktversicherung AG, Kölner Landstraße 33,40591 Düsseldorf vertreten durch die Vorstände Dr. Jürgen Gramer und Andrea Mondry

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht W.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2017 am 08.05.2017

für Recht erkannt:

1.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 670,12 Euro nebst Zinsen in Höhe Von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 658,12 Euro seit dem 01.12.2013 sowie aus 12,00 Euro seit 28.12.2016 zu zahlen.

2.  Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 658,12 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Dier Kläger begehrt aus abgetretenem Recht Zahlung weiterer Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 14.10.2013 in Leipzig. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für die durch den Unfall entstandenen Schäden dem Grunde nach zu 100 % haftet, Der Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstattung eines Kfz- Schadensgutach-ten$f für das dieser Kosten in Höhe von 1.583,12 EUR geltend machte. Die Versicherung des Beklagten regulierte die geltend gemachten Sachverständigenkosten jedoch nur in Höhe von 925, 00 EUR inklusive Mehrwertsteuer. Die Parteien streiten daher über die Angemessenheit der Höhe der geltend gemachten Sachverständigen kosten. Der Kläger rechnet wir folgt ab:

Gutachtenerstellung 1,115,00 EUR, 1. Fotosatz von 16 Fotos á 2,00 EUR, insgesamt 32,00 EUR, 2. Fotosatz von 16 Fotos á 0,85 EUR, insgesamt 13, 60 EUR, Schreibkosten von 17 Seiten á 2,00 EUR, Insgesamt 34,00 EUR, 17 Seiten Kopien á 0,35 EUR, insgesamt 5, 95 EUR, Fahrtkosten 20 km x 0,65 EUR, Insgesamt 13, 00 EUR, Fahrtzeit 30 Min. x 1,50 Euro, insgesamt 45,00 Euro,  Fremdleistung Datenbank 15, 50 Euro, Porto und Telefon pauschal 8,00 Euro, Büromaterial 3,00 Euro, Digitale Aufarbeitung Online-Versand 6,00 Euro und Restwertermittlung (eigene Restwertbörse) 39, 30 Euro.

Der Kläger behauptet, der Geschädigte habe seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall bzgl. des Sachverständigengutachtens an den Kläger wirksam abgetreten und die Kosten laut Rechnung vom 21.10.2013 Anlage FRE3 seien für die Herstellung des zur Unfallschadenskal-kulatlon nötige Sachverständigenkosten, die durch Vereinbarung und Anwendung der Gebührentabelle des Klägers der Höhe nach berechnet worden seien. Zudem träfe den Geschädigten auch keine Mitverschulden an einer überhöhten Rechnung.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 670,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 658,12 Euro seit dem 01.12.2013 sowie auf 12,00 Euro seit 28.12.2016 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Kläger sei nicht aktivlegitlmieit Er behauptet ferner, dass das Grundhonorar anhand des wirtschaftlichen Totalschadens zu berechnen sei, so dass 10.540,00 Euro ausschlaggebend seien. Die Parteien hätten über Nebenkosten keinen Vertrag abgeschlossen, zumindest seien sie übersetzt. Zudem ist der Beklagte der Auffassung, dass § 255 BGB greife.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist begründet.

1.  Die Parteien streiten um weitere Sachverständigenkosten. Der Kläger hat einen abgetretenen Anspruch gegen die Beklagte auf weiteren Schadensersatz In Höhe von 670,12 Euro nach §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249, 398 BGB. Die Klägerin macht 1.330, 35 Euro Netto Sachverständigenkosten geltend, davon Nebenkosten in Höhe von Netto 215, 35 Euro. Der Abtretungserklärung ist hinreichend bestimmt (Anlage FREI), Die Beklagte zahlte vorprozessual 925,00 Euro.

2. Generell sind Sachverständigenkosten dem Grunde nach erstattungsfähig, da sie mit dem Schaden unmittelbar verbunden sind und nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu den auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, da die Begutachtung zur Geltendmachung des vorliegenden Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig war (so auch BGH, Urt. v. 30. November 2004; VI ZR 112/87; BGB, Urt. vom 11. Februar 2014 VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rdn. 7; vom 7. Februar 2012 – VI ZR133/11, VersR2012t 504 Rdn. 13; zit. nach Juris).

Die streitgegenständlichen Kosten können nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlicher Herstelleraufwand geltend gemacht werden. Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen.

Dabei ist aber nicht ein vom Geschädigten bezahlter Rechnungsbetrag zu erstatten, sondern der Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen (Urteile des BGH vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rdn. 13; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, VersR 2014,474 Rdn. 8) zitiert nach Juris).  Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (Urteil des BGH vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559; zit. nach Juris). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (Urteil des BGH vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013,1590 Rdn, 18 m.w.N.;zit. nach Juris),
Das Gericht ist im Schadensersatzprozess nicht berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (Urt des BGH v. 29.06.2004; VI ZR 211/03, zit, nach Juris), auch hinsichtlich der Höhe des Sachverständigenhonorars. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen In der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für Ihn bestehenden Schwierigkelten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGH, Urteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rdn. 19; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, a.a.O. Rdn. 7 f., jeweils m.wX). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH, Urteile vom 23, Januar 2007 – VI ZR 67/06, a.a.0. Rdn. 17; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13; zit. nach Juris).

Liegen die vom Sachverständigen berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter dann allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 1987 – VI ZR 6/87, VersR 1988, 466, 467; vom 11, Mai 1993 – VI ZR 207/92, VersR 1993,969,970; vom 17, Januar 1995 – VI ZR 62/94, VersR 1995, 422, 424; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rdn. 9; BGH, Urteil vom 30. Mal 1995 – X ZR 54/93, NJW-RR 1995, 1320, 1321; BVerfG NJW 2010, 1870 Rdn. 19; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 287 Rdn. 7 f.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rdn. 35; BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 -, zit. nach Juris).

Die vorliegend geltend gemachten Kosten des Sachverständigen in Relation zur Schadenshöhe sind nach den Urteilen des BGH vom 23.01,2007, Az.: VI ZR 67/06 und vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 beanstandungsfrei. Schließlich ist der Geschädigte nach den schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (BGHZ 162,165 f.), so dass er einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl beauftragen kann. Der Geschädigte ist dabei nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, hat aber das Risiko zu tragen, dass sich dieser ausgewählte Sachverständige mit seinen Forderungen im Prozess als zu teuer erweisen kann (BGHZ 163, 362, 367 f.).

Gerade dies ist hier nicht festzustellen.

Der Rechnungsbetrag in Höhe von 1.583, 12 Brutto wurde unstreitig in Höhe von 925,00 Euro durch die Beklagte beglichen. Streitgegenständlich sind demnach 658,12 Euro. Aus Sicht eines wirtschaftlichen denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten lässt sich aus dieser Relation keine Unzweckmäßigkelt oder Unangemessenheit der Kosten des Sachverständigen herleiten, wonach die Kosten somit als erforderlicher Herstellungsautwand geltend gemacht werden konnten. Insbesondere hat auch die Höhe des Grundhonorars nicht unter Abzug eines Restwertes zu erfolgen, zumal für den Geschädigten nicht erkennbar ist, wie hoch der Wiederbeschaffungswert ist.

3. Zudem betragen die Nebenkosten in Höhe von Brutto 256,27 Euro in Relation zum Grundhonorar nicht mehr als 25%, so dass diese keine versteckte Erhöhung des Grundhonorars darstellen (Rspr. des OLG Dresden auf der Basis des § 287 ZPO, Urteil vom 19.02.2014, Az.: 7 U 111/12; die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruch ist Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters BGH, Urteil vom 26.04,2016, VI ZR 50/15, zit. nach Juris) und in beantragter Höhe erstattungspflichtig sind.

Unter Berücksichtigung geleisteter 925,00 Euro (§ 362 BGB) ist die Klageforderung in beantragter Höhe über 658,12 Euro begründet.

II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO, 286 ff. BGB. Die Mahnkosten über je 6,00 Euro sind nach § 287 ZPO durch das Gericht geschätzt worden.

Der Streitwert folgt § 3 ZPO.

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1 Antwort zu AG Leipzig verurteilt im Schadensersatzprozess zwar die Sparkassen Direktversicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 8.5.2017 – 108 C 9233/16 -, aber die Begründung überzeugt nicht.

  1. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    @ Willi Wacker,
    „Trotz aler Bedenken kann dieses Urteil des AG Leipzig noch als eines von den „besseren Urteilen“ der Neuzeit angesehen werden.“

    Wenn man hier nach dem BGH-Beschluß der IX. Zivilkammer nur als das Erforderliche bzw. „Übliche“ den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Betrag in Höhe von 925,00 € unterstellen würde, so wäre die Bewertungs“grenze“ für eine Unverhältnismäßigkeit bzw. Willkürlichkeit erst beim Doppelten dieses Betrages zu unterstellen und das sind 1850,00. Da die Klägerin 1.330, 35 Euro netto an Sachverständigenkosten geltend gemacht hat, liegt dieser Betrag noch deutlich darunter.

    Bezüglich der zu beurteilenden Nebenkostenhöhe war eine schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevante Orientierung nach dem angesprochenen Urteil des OLG Dresden weniger tragfähig als nach dem BGH-Grundsatzurteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13. Da ergab sich eine nicht beanstandete Relation für die Summe der Nebenkosten zum Grundhonorar von ca. 73 %.

    Es ist nicht ersichtlich, dass die Sparkassen-Direktversicherungd die einem Geschädigten zuerkannten Beweiserleichterungen überhaupt bei ihrer rechtswidrigen Vorgehensweise die ihr abzuverlangende Beachtung geschenkt hat.

    Auch in diesem Fall waren die Einwendungen bezüglich der Höhe der entstandenen Gutachterkosten schadenersatzrechtlich unerheblich, zumal zwischen dem Geschädigten und der hier eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung keine vertragliche Beziehung bestand, gleichwohl die Beklagte mit einer werkvertraglichen Betrachtung auf eine solche nicht existierende Konstellation abhebt.

    Unabhängig davon trifft die Bewertung dieses Urteils durch Willi Wacker den Nagel auf den Kopf, weil ansonsten viele beachtenswerte Randbedingungen in diesem Urteil nicht nur angesprochen worden sind, sondern auch Berücksichtigung gefunden haben. Danke für die Einstellung des beachtenswerten Urteils und für Deinen Eingangskommentar dazu.

    R-REPORT-AKTUELL

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