Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt

Das Amtsgericht Hamburg -Zivilabteilung 54 a- hat den Geschädigten auch bei fiktiver Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt mit dem Urteil vom 26.06.2007 (54 a C 51/07) zugesprochen.

Das Urteil des AG ist insoweit bemerkenswert, da es kurz und knapp auf einer Seite die Entscheidungsgründe angibt. Wegen der präzisen Begründung sollen die Entscheidungsgründe des Urteiles wortwörtlich angegeben werden:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet. Ein Anspruch des Klägers folgt aus den §§ 7 StVG, 3 PflVersG, 249 BGB. Der Kläger durfte nach dem Gutachten des Sachverständigen H. den ihm entstandenen Schaden gegenüber dem Beklagten abrechnen. Ein Teil des hier erstattungsfähigen Schadens ist der ermittelte Stundenverrechnungssatz einer Markenfachwerkstatt. Der Kläger brauchte sich insoweit im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nicht auf eine Kürzung der Stundenverrechnungssätze verweisen lassen.

Wie der BGH im sogenannten Porsche-Urteil (NJW 2003, 2086) zum Ausdruck gebracht hat, kann auch bei einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung der Stundenverrechnungssatz einer markengebundenen Fachwerkstatt angesetzt werden. Der BGH hat insoweit zum Ausdruck gebracht, dass es im Allgemeinen genügt, wenn der Geschädigte seinen Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet. Nach Auffassung des Gerichtes kann der Kläger nicht auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Werkstatt verwiesen werden, wenn es sich um Stundenverrechnungssätze einer Markenfachwerkstatt handelt, die Sätze richtig wiedergegeben sind, die Sätze dem Markt entsprechen und nicht übersetzt sind sowie keine weiteren Einwendungen gegen die anderen Sachverständigenfeststellungen erhoben werden. Dies ist vorliegend der Fall. Die Rechtsauffassung der Beklagten steht insoweit im Widerspruch zur anerkannten Möglichkeit einer Schadensbehebung in Eigenregie und hätte zudem einen faktischen Kontrahierungszwang des Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zur Folge. Dem Geschädigten ist insoweit jedoch auch das Recht zuzugestehen, eine Markenfachwerkstatt zu konsultieren, sodass deren Stundensätze auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung unter den dargelegten Voraussetzungen geltend gemacht werden können. 

Die Berufung wird nicht zugelassen. Die vorliegende Rechtsauffassung entspricht der ganzen herrschenden Auffassung der Hamburger Amtsgerichte und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Hamburger Landgerichts.

So das kurze, knappe und präzise Urteil des Amtsgerichtes Hamburg vom 26.06.2007. Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen.

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3 Antworten zu Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt

  1. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    wieder das AG Hamburg. Sind Sie im norddeutschen Raum / Hamburg tätig?
    Friedhelm S.

  2. downunder sagt:

    hi friedhelm
    woher der willi kommt,ist doch egal,hauptsache er weiss immer alles und soviel wie der weiss rechtfertigt die vermutung,dass er überallher kommt,oder?

  3. DerHukflüsterer sagt:

    @downunder

    Weil der Wiili so schlau ist wird er aus Bayern kommen!
    Laut Pissa Studie, sind in Bayern nur 7 Sylvester Unität notwendig um Inschenör zu wärden.

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