HUK-Coburg verliert weiteres SV-Honorarurteil

Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 04.06.2008 (24 C 359/08) entschieden, dass die beklagte Haftpflichtversicherung verurteilt wird, an den klagenden Geschädigten 136,10 € nebst Zinsen zu bezahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Die Berufung ist nicht zugelassen.

Aus den Gründen:

Dem Kläger steht gegen die Beklagte restlicher Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten gekürzten Sachverständigenkosten zu. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat die Beklagte auch die Kosten zu ersetzen, die dem Kläger durch die Feststellung der Schadenshöhe entstanden sind. Dass der Kläger den von dem Sachverständigen S. in Rechnung gestellten Betrag noch nicht gezahlt hat, ist gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Frage nach der Erstattungsfähigkeit durch die Beklagte ohne Belang. Da dem Kläger durch den Sachverständigen 538,39 € in Rechnung gestellt wurden, ist ihm insoweit ein Schaden in Höhe der nicht regulierten 136,10 € entstanden.

Dem Kläger ist es nicht zuzumuten wegen dieses Differenzbetrages sich auf einen Streit mit dem Sachverständigen einzulassen oder gar sich von diesem verklagen zu lassen. Aus § 254 BGB ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes keine Verpflichtung des Klägers, den Sachverständigen zur Reduzierung seiner Rechnung zu drängen. Aus diesem Grunde kommt es im Verhältnis der Parteien nicht darauf an, ob die Rechnung des Sachverständigen S. in voller Höhe gerechtfertigt ist oder nur in der Höhe, wie die Beklagte sie akzeptiert hat. Der Beklagten bliebe es unbenommen, ihre Argumente gegenüber dem Sachverständigen selbst geltend zu machen, wenn sie das Angebot des Klägers, sich die Ansprüche wegen eventueller überhöhter Kosten abtreten zu lassen, angenommen hätte. Dieses Argument hat die Beklagte jedoch nicht angenommen. Die Beklagte war daher kostenpflichtig zu verurteilen und der Urteilsbetrag verzinslich zu stellen. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtslage weder grundsätzliche Bedeutung hatte noch die Fortbildung des Rechtes eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordert. Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass zur streitgegenständlichen Problematik (Sachverständigenhonorar) seit Jahren zahlreiche Urteile verschiedenster Gerichte vorliegen. Von einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung kann daher keine Rede sein. Eine weitere zweitinstanzliche Entscheidung des Landgerichtes Nürnberg-Fürth diente daher weder der Fortbildung des Rechtes noch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

So das kurze u. knappe Urteil des Amtrichters der 24. Zivilabteilung des AG Nürnberg.

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