Wieder SV-Honorar: LG Saarbrücken ändert das Urteil des AG Saarbrücken ab und spricht volles Sachverständigenhonorar zu

Das LG Saarbrücken hat im Berufungsverfahren mit Urteil vom 19.06.2008 (11 S 225/07) das Urteil des Amtsgerichtes Saarbrücken vom 22.10.2007 (37 C 1137/06) abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger in Höhe von weiteren 286,11 € von der Kostenrechnung des Sachverständigen R. freizustellen. Die Kosten beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Aus den Gründen:

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Freistellung von Sachverständigenkosten gemäß der Rechnung des Sachverständigen R. vom 18.09.2006 in voller Höhe von 873,71 Euro. Der Kläger erlitt am 14.09.2006 einen Verkehrsunfall, den der Beklagte zu 1., Versicherungsnehmer der Beklagten zu 2, alleine verschuldet hat. Der Kläger hat den Sachverständigen R. mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt. Die Beklagte zu 2, hat die Sachverständigenkosten in Höhe eines Teilbetrages von 390,00 Euro gezahlt. Da der Kläger die Auffassung vertreten hat, die Beklagten seien verpflichtet, die Rechnung in voller Höhe auszugleichen, hatte er bei dem AG Saarbrücken beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von der Kostenrechnung des Sachverständigen R. in Höhe von 483,71 € freizustellen.

Die Beklagten hatten beantragt, die Klage abzuweisen. Sie waren der Auffassung, sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten seien der Höhe nach übersetzt. Das Amtsgericht Saarbrücken hat der Klage in Höhe von 197,60 Euro stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das berechnete Grundhonorar nicht zu beanstanden sei, da es im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 liege. Die Nebenkosten seien allerdings übersetzt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der den Anspruch auf Freistellung der Sachverständigenkosten in voller Höhe weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen die Berufung zurückzuweisen und verteidigen das angefochtene Urteil.

Die Berufung des Klägers ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, denn das Amtsgericht hat die Vorschrift des § 249 ZPO nicht zutreffend angewandt.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die als Gesamtschuldner haftenden Beklagten auf Freistellung von den Kosten gemäß der Rechnung des Sachverständigen R. vom 18.09.2006 in voller Höhe. Maßgeblich für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten ist einzig und allein, dass das berechnete Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2. BGB angesehen werden kann. Dies ist hier der Fall. Insoweit kann auf die ständige Rechtsprechung der Kammer (vergl. z. B. 11 S 130/07 und 11 S 231/07 m. w. N.), die den Parteien bekannt. ist, Bezug genommen werden. Den dort dargelegten Grundsätzen entspricht die Honorarrechnung des Sachverständigen. Daher war der Berufung des Klägers stattzugeben.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, denn die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts, denn die Rechtsprechung der Kammer steht in Übereinstimmung mit der des BGH (vgl. zuletzt BGH-Urteil vom 23.01.2007 (VI ZR. 67/06).

So das Honorarurteil der Berufungskammer des Landgerichtes Saarbrücken. Kurz und kanpp die Erforderlichkeit des Sachverständigenhonorars begründet.

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2 Antworten zu Wieder SV-Honorar: LG Saarbrücken ändert das Urteil des AG Saarbrücken ab und spricht volles Sachverständigenhonorar zu

  1. RA Wortmann sagt:

    Wie so oft musste das LG Saarbrücken das Urteil des AG Saarbrücken auf Grund der vom Unfallgeschädigten eingelegten Berufung abändern und die Beklagten verurteilen, in diesem Rechtsstreit auf Freistellung. Wieder einmal hat das Recht gesiegt. Das Saarland dürfte ein schlechtes Pflaster für Haftpflichtversicherer sein.
    MfG
    RA Wortmann

  2. Rechtsanwalt Saarbrücken sagt:

    Habe ich nicht gewusst, vielen Dank!

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