Rechtshistorisches

Schon am 30.01.1974 hat das OLG Stuttgart gewusst, wie es richtig geht (NJW 1974, 951). Es hat schon damals und heute mehr denn je naheliegende Nachteile für den Geschädigten gesehen und entsprechend geurteilt:

"Die Kosten eines vom Geschädigten zur Unfallschadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachtens sind vom Schädiger regelmäßig auch dann zu ersetzen, wenn der Unfallgeschädigte die voraussichtlichen Kosten der Instandsetzung von einer Werkstätte seiner PKW-Marke schätzen ließ."

Die Parteien stritten darüber, ob das vom Kläger 2 Tage nach dem Verkehrsunfall zur Schadensfeststellung eingeholte Sachverständigengutachten überflüssig war, weil der Kläger schon seine Instandsetzungswerkstatt mit einem Kostenvoranschlag beauftragt hatte.

Aus den Gründen:

"Ob die Kosten eines vom Geschädigten zur Unfallschadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachtens zu ersetzen sind hängt davon ab, ob für die Einholung eines solchen Gutachtens ein rechtfertigender Anlass bestand, d. h. ob das Gutachten zu zweckentsprechender Rechtsverfolgung notwendig war."

Es heißt weiter:

"Für den Kläger bestand auch ein gerechtfertigter Anlass, die Instandsetzungsschätzung und später die Rechnung der Instandsetzungswerkstätte überprüfen zu lassen, um sich davor zu schützen, dass ein Haftpflichtversicherer des Schädigers von der Werkstatt in Rechnung gestellte Instandsetzungskosten als nicht unfallbedingt oder überhöht zu bezahlen ablehnt.
Auch wenn hier im Augenblick der Beauftragung des SV noch kein bestimmter Anlass für eine solche Erwartung vorlag, rechtfertigte sich ein Sachverständigengutachten des Geschädigten schon aus der befürchteten Möglichkeit, später doch die Notwendigkeit einer in Rechnung gestellten Instandsetzung nachweisen zu müssen und dann die Gelegenheit hierfür versäumt zu haben.
Maßgebend ist die Sicht eines verständigen Geschädigten in seiner Lage nach dem Unfall.
Im vorliegenden Fall hatte der SV den beschädigten PKW am 06.03.1972 noch vor dem Instandsetzungsauftrag des Klägers besichtigt.
Einem Geschädigten kann umso weniger verwehrt werden, einen Gutachter bei der Schadensfeststellung beizuziehen, als dies auch die gegnerische Haftpflichtversicherungsgesellschaft tut und nur so eine "Waffengleichheit" der Streitgegner gegeben ist."

Das OLG Stuttgart spricht von der Notwendigkeit der Herstellung der Waffengleichheit der Streitgegner.
Ich finde, treffender kann man den Interessengegensatz zwischen Geschädigtem und eintrittspflichtigem Haftpflichtversicherer kaum beschreiben.

Das OLG Stuttgart hält ein Sachverständigengutachten für notwendig schon aus der befürchteten Möglichkeit heraus, Art und Umfang der Reparatur gegenüber dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer im Nachhinein rechtfertigen zu müssen.
Das OLG Stuttgart hat erkannt, dass kein Geschädigter ohne Sachverständigengutachten in der Lage ist, solchen Einwendungen des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers zu begegnen; wenn das Fahrzeug erst einmal repariert ist lassen sich Art und Umfang des unfallbedingt eingetretenen Schadens – und dafür ist der Schädiger beweispflichtig – nicht  mehr feststellen.
Die vom OLG Stuttgart angestellten Erwägungen sind heute über 30 Jahre alt und es hätte sich wohl keiner der damals tätigen Richter auch nur träumen lassen, wie praxisrelevant sie erst noch werden sollten.
Der Verbraucher, der ohne Sachverständigengutachten die Unfallschäden an seinem Fahrzeug reparieren lässt, muss im Falle des späteren Verkaufes seines Fahrzeuges die Unfallschäden sowie deren Art und Umfang gegenüber seinem künftigen Käufer auch ungefragt offenbaren.
Zwar kann er seine kaufvertraglichen Gewährleistungspflichten ausschließen.
Für die Richtigkeit der zum Fahrzeugzustand abgegebenen Erklärungen haftet er jedoch gegenüber seinem Käufer ohne Weiteres.
Gefährlich sind häufig verwendete Begriffe wie "Heckschaden fachgerecht behoben" im Kaufvertragsformular zu der Frage nach Unfallschäden.
Wenn der Käufer eines solchen Fahrzeuges dann nach dem Kauf feststellt, dass der Heckschaden entgegen den kaufvertraglichen Angaben nicht fachgerecht behoben worden ist, dass etwa das Heckabschlussblech nicht erneuert sondern nur gerichtet worden ist, ist er zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt; er kann Rückzahlung des Kaufpreises verlangen und muss sich nur ganz geringfügige Gebrauchsvorteile abrechnen lassen.

Der Geschädigte bemerkt häufig erst dann, dass er sich durch den Verzicht auf das Schadensgutachten erhebliche und nicht wieder gutzumachende Nachteile eingehandelt hat.
Könnte er dem rücktrittswilligen Käufer ein Schadensgutachten vorlegen, indem der als fachgerecht zu bezeichnende Reparaturweg und das Ausmaß des unfallbedingt entstandenen Schadens beschrieben ist, könnte er den Umfang des unfallbedingt entstandenen Schadens als Grundvoraussetzung für die Beantwortung der Frage, ob der Schaden auch fachgerecht behoben worden ist, belegen und beweisen und er hätte so gute Chancen, die Rückgängigmachung des Kaufvertrages durch seinen Käufer zu verhindern.

Ohne das Schadensgutachten ist der Geschädigte hier aber chancenlos und es ist ihm deshalb immer mit besten Gründen zu empfehlen, bei jedem Schadensfall ein Schadensgutachten zu beauftragen, damit er beim späteren Verkauf seines Fahrzeuges gegenüber seinem Käufer pflichtgemäß wahre Angaben über Art und Umfang des Unfallschadens machen und diese im Streitfall auch belegen kann.

Mitgeteilt von Peter Pan im April 2006

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3 Antworten zu Rechtshistorisches

  1. SV sagt:

    Hallo Peter Pan

    wie sieht es denn eigentlich bei verstössen gegen das krwg aus?

    gelten da nicht mehr unsere gesetze die ein ahndung bei verstössen vorsieht. kann denn jeder bei der versicherung mit „besonders umweltgefährlichen fahrzeugteilen, die einer besonderen überwachung unterliegen“ makeln und dann trotzdem noch straffrei ausgehen?

    m. w. nach gibt es für versicherungen keinerlei genehmigungen im bereich des krwg für „makeln“ mit unfallbeschädigten fahrzeugen.

    aber eine bestrafung gegen diese „sünder“ ist doch im krw gesetz vorgesehn. warum wendet das keiner an?

  2. eberhard planner sagt:

    hallo peter pan,
    treffender kann man die situation nicht beschreiben, obwohl sie kein sachverständiger sind.

    ich darf das noch ausweiten:
    der Marktführer in KH (allianz) verweigert regelmäßig die erstattung des 2. fotosatzes für den geschädigten, mit der begründung, dies sei nicht erforderlich.

    ein foto zeigt aber für den laien mehr als tausend worte.

    will nämlich ein geschädigter sein repariertes Fzg. verkaufen und gibt wahrheitsgemäß diesen schaden an (nehmen wir mal an es handelt sich um einen heckschaden, die Schadenhöhe beträgt € 4.000) so wird dieser potentielle käufer mit hoher wahrscheinlichkeit vor dem kauf dieses fahrzeuges zurückschrecken.
    sieht er aber die fotos des sachverständigen, wird ihm klar, dass der schaden bei weitem nicht so tragisch ist, wie die schadensumme vermuten lässt, steigt die verkaufsmöglichkeit, indbesonere an einen laien um ein vielfaches.
    ich frage mich, wieso der marktführer in kh diese peanuts für den 2. fotosatz nicht ausgleicht?

  3. Peter Pan sagt:

    hallo herr planner
    versicherer verwechseln regelmässig die begriffe „erforderlich“
    und „notwendig“.
    „erforderlich“ ist ein begriff des schadensersatzrechtes
    (§249 BGB);er normiert das recht zur fiktiven abrechnung;der gesetzgeber sieht,dass mit reinem ersatz der aufwendungen,die ein unfallopfer zur schadensbeseitigung tätigt,die vor dem schaden bestehende vermögenslage regelmässig nicht vollständig wiederhergestellt werden kann.
    das unfallopfer hat deshalb anspruch auf den geldbetrag,der zur wiederherstellung der vorbestehenden vermögenslage erforderlich ist,einerlei ob er ihn ausgibt,oder damit den nächsten urlaub bezahlt.
    da unfallopfer im späteren verkaufsfalle natürlich auch auf
    reparierte schäden hinweisen müssen,ist diese pflicht eine folge des schadens;ohne schaden gäbe es keine hinweispflichten.
    die wiederherstellung der vorbestehenden vermögenslage ist deshalb nur verwirklichbar,wenn der geschädigte über unterlagen
    verfügt,anhand derer er dem käufer art und umfang des unfallschadens darlegen kann,auch nachdem er repariert wurde.
    ich würde mich niemals freiwillig
    durch vezicht auf ein schadensgutachten mit eigenem fotosatz
    in die schwierige lage begeben,meinem käufer den schadensumfang selbst erklären zu müssen,ist doch schon zweifelhaft,ob mir das dann überhaupt gelänge(schreibtischtäter).
    der zweite fotosatz ist deshalb zur möglichst weitgehenden wiederherstellung der vor dem schaden bestehenden vermögenslage
    erforderlich.
    „notwendig“ ist ein begriff des §91 ZPO.im rahmen des kostenfestsetzungsverfahrens im anschluss an ein zivilurteil
    prüft der rechtspfleger,ob die von den parteien zur festsetzung angemeldeten kosten zur prozessführung notwendig waren.
    beide begriffe haben also völlig unterschiedliche bedeutung!
    versicherer fehlinterpretieren zur einsparung am regulierungsaufwand häufig den begriff „erforderlich“ im sinne von „notwendig“,der etwas völlig anderes bedeutet.
    ich kann ihnen gerne den aufsatz von herrn richter am BGH a.D.
    weber zukommen lassen.seine ausführungen sind weit überzeugender als ich es je könnte aus der entstehungsgeschichte der vorschrift des §249 BGB begründet.

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