AG Diez stellt die mit der Klage eingezahlten Gerichtskosten mit Datum der Gutschrift verzinslich mit dem gesetzlichen Zinssatz mit Urteil vom 7.2.2012 – 8 C 233/11 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

häufig hat man sich darüber geärgert, dass der Mandant mit der Einreichung der Klage oder der Anwalt im Auftrage des Mandanten mit der Einreichung der Klageschrift die Gerichtskosten eingezahlt hat. Diese blieben bei der Gerichtskasse vom Zeitpunkt der Einzahlung oder bei Überweisung vom Zeitpunkt der Gutschrift ab unverzinst. Mit der Antrag auf Kostenfestsetzung wurden die Kosten einschließlich der Gerichtskosten erst ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags verzinslich gestellt. Da Gerichtsverfahren häufig längere Zeit in Anspruch nahmen, dies insbesondere bei Unfallschadensprozessen mit Beweisaufnahmen, in denen zuerst die Zeugen und dann wegen einer anderen streitigen Frage auch noch Gutachter gehört wurden, lagen die Gerichtskosten unverzinst einen längeren Zeitraum bei der Gerichtskasse. Da die unterlegene Partei die Kosten des gesamten Rechtsstreites zu tragen hat, hat sie auch die Kosten der Klage und ihrer Zustellung und des Verfahrens zu tragen. Immerhin hat die unterlegene Partei den Rechtsstreit verursacht. Mithin hat die unterlegene Partei auch die ( gesetzlichen ) Zinsen  hierfür zu tragen. Dies hat nunmehr der zuständige Amtsrichter der 8. Zivilabteilung des AG Diez in Rheinland-Pfalz zutreffend auch so gesehen. Insoweit ist das Urteil für Kolleginnen und Kollegen sehr interessant. Lest bitte selbst und gebt Eure Meinungen kund. Das Urteil wurde übrigens erstritten und dem Autor zugesandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof, Aschaffenburg.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker


Aktenzeichen:
8 C 233/11

Amtsgericht Diez

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

A. K.

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dr. I.  & P.

gegen

1. M. P.-L.

– Beklagte –

2. DEVK Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Friedrich W. Gieseler, Güterplatz 8, 60327 Frankfurt am Main

– Beklagte –

wegen Sachverständigenkosten

hat das Amtsgericht Diez durch den Richter am Amtsgericht … am 07.02.2012 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

(Das Urteil bedarf gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO keines Tatbestandes)

Der alleine noch streitgegenständliche Feststellungsantrag ist auf der Grundlage der tatsächlich und rechtlich zutreffenden Ausführungen unter Ziffer III. der Klagebegründung vom 14.11.2011, denen die Beklagten nicht entgegengetreten sind und auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zulässig und begründet (vgl. z.B. AG Trier, JurBüro 2010, 264).

Hinsichtlich des zunächst weitergehend geltend gemachten Schadensersatzanspruchs in Höhe von 220,22 € hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte zu 2. inzwischen die geforderte Zahlung erbracht hat; die – gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO belehrten – Beklagten haben der Erledigungserklärung nicht widersprochen.

Die Kosten des Rechtsstreits waren vollumfänglich (gemäß § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO gesamtschuldnerisch) den Beklagten aufzuerlegen. Soweit das Gericht der Klage mit dem vorliegenden Urteil stattgegeben hat, beruht dies auf § 91 Abs. 1 ZPO und im Übrigen auf § 91 a Abs. 1 ZPO; die Beklagten haben – in Zahlungsverzug befindlich – den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch ohne Erhebung von Einwendungen hiergegen erst nach Rechtshängigkeit beglichen und damit den Kläger klaglos gestellt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO nicht zuzulassen.

Der Streitwert wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt.

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5 Antworten zu AG Diez stellt die mit der Klage eingezahlten Gerichtskosten mit Datum der Gutschrift verzinslich mit dem gesetzlichen Zinssatz mit Urteil vom 7.2.2012 – 8 C 233/11 – .

  1. RA F sagt:

    Guten Tag,

    sehr kreativ. Ist den in Bezug genommene Klagebegründung, Ziffer III., näher bekannt ? Dann erst wird es doch spannend….mir ist angesichts des Wortlauts von § 104 Abs. 1 ZPO nicht recht ersichtlich, was Rechtsgrundlage sein soll, Verzug ?

    RA F

  2. RA F sagt:

    Die Idee scheint doch schon was älter zu sein:

    http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/lg/3810

  3. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Herr Kollege F.,
    selbst wenn das LG HH ebenso schon entschieden hat, wobei das LG HH als Anspruchsgrundlage Verzug angenommen hat, haben die Kollegen viel zu wenig von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Gerade bei langwierigen Prozessen mit Zeugenvernehmungen und zwei Gutachtern, ein Verkehrsanalytiker und zum andern ein Mediziner, können die Zinsen schon einiges ausmachen, zumal dann auch die Gerichtskosten nicht gering sind.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    F-W Wortmann

  4. Andreas sagt:

    Hallo RA F,
    hallo Herr Wortmann,

    wichtig ist Verbreitung solcher Urteile, weil sonst zu wenige RA davon Gebrauch machen, so wie Herr Wortmann geschrieben hat.

    Die geringe Verbreitung von Informationen ist ein Problem, das sowohl die RA als auch die SV betrifft. Dieser Blog hat ja schon eine Menge dazu beigetragen, dass viele informationen an die richtige Stelle gelangen.

    Viele Grüße

    Andreas

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    völlig richtig. Die bessere Verbreitung von Informationen für Unfallgeschädigte ist u.a. Aufgabe dieses Blog. Einiges ist schon erreicht. Aber es gibt noch viel zu tun.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

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