AG Leipzig verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 31.8.2016 – 102 C 9578/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochende veröffentlichen wir für Euch hier wieder ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Wieder einmal war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die nicht in der Lage war, vollständigen Schadensersatz trotz voller Haftung zu erbringen. Der Geschädigte bzw. der Sachverständige aus abgetretenem Recht waren mithin gezwungen, den vollständigen Schadensersatz nach einem unverschuldeten  Verkehrsunfall einzuklagen. Es ist schon traurig, dass eine derart große Kfz-Versicherung nicht in der Lage ist, korrekten Schadensersatz nach einem von seinem Versicherungsnehmer verursachten Unfall zu leisten. Dementsprechend bestätigte das angerufene Amtsgericht Leiptzig, dass die HUK-COBURG nicht korrekt Schadensersatz geleistet hatte. Die beklagte HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse wurde (wieder) rechtskräftig verurteilt, den Restschadensersatz in Form der restlichen Sachverständigenkosten zu zahlen. Hätte das erkennende Gericht jetzt auch noch § 249 I BGB angewandt, läge eine völlig korrekte und umfangreich begründete Entscheidung vor. Entsprechend der Leitsätze des BGH (vgl. BGH VI ZR 357/13 Ls. a.)  und VI ZR 491/15 Ls 1.) gehören die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen (vgl. auch BGH VI ZR 67/06). Lest aber selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 102 C 9578/15

Verkündet am: 31.06.2016

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Kläger-

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., Bahnhofsplatz, 96444 Coburg, vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang Weiler

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht S.
ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 31.08.2016

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 80,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 05.01.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 74,74 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Klager steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der im Tenor genannten Summe zu aus abgetretenem Recht gem. § 398 BGB, §§ 7 ff. StVG, § 823 BGB, § 115 VVG.

Dem Kläger steht aus einem Verkehrsunfall vom12.6.2012 gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf vollumfänglichen Schadensersatz für die dem Zecfenten entstandenen unfallbedingten Schäden zu. Gem. § 249 Abs. 2 BGB kann der Kläger hierbei den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Auf das Bestreiten der Aktivlegitimation ist diese hinreichend nachgewiesen durch die vorgelegte Urkunde K 1. Hieraus ergibt sich die Forderungsabtretung, die auch zur Wirksamkeit inhaltlich ausreichend ist Aus der Urkunde ergibt sich ferner, dass die von der Klägerin geltend gemachten Honorarforderungen und Nebenkosten gem. Honorartabelle auch beauftragt wurden , da sich die Abtretung auf diese Auftragserteilung bezieht.

Es bestehen keine Bedenken im Hinblick auf das Erfordernis der Bestimmtheit der Abtretung.

Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1952 – I ZR 48/52, BGHZ 7, 365,357; vom 3. April 1974 – VIII ZR 235/72, NJW 1974, 1130 und vom 16. März 1995 – IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668, 1969; MünchKomm BGB/Roth, 5. Aufl., § 398 Rn. 67; BGH, Urteil vom 07. Juni 2011 – VI ZR 260/10 -, zit nach Juris). An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (BGH, Urteile vom 18. Februar 1965 – II ZR 166/62, WM 1965, 562; vom 27. Mai 1968 – VIII ZR 137/66, WarnR 1968, Nr. 165 und vom 2. April 1970 – VII ZR 153/68, WM 1970, 848; OLG München, OLGR 1993, 248; OLG Köln VersR 1998, 1269, 1270 und MDR 2005, 975; Staudinger/Busche, BGB [2005], § 398 Rn. 61; MünchKommBGB/Roth, aaO, Rn. 75; BGH, Urteil vom 07. Juni 2011 – VI ZR 260/10 -, zit. nach Juris). Vorliegend ist es aber so, dass nur die Schadensersatzforderung der Gutachterkosten abgetreten worden ist.

Auch liegt kein Verstoß gegen § 307 BGB vor. Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die im Urteil des Amtsgerichts Hagen angenommene unangemessene Benachteiligung (AG Hagen vom 12.11.2014, Az.: 19 C 237/14), die darin liegen soll, dass im Falle der Zahlung des Honorars durch den Abtretenden eine Regelung der Rückabtretung zwar erforderlich sei, aber hier fehle, liegt nicht vor.

Die unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, Aus dem Gesamtzusammenhang des Abtretungsvertrages, der auf einem Verkehrsunfall zu Lasten des Abtretenden beruht, wird dessen Zweck, den Abtretenden zu entlasten, deutlich, (vgl. AG Leipzig, Urteil vom 23.02.15, AZ 108 C 5194/14).

Im vorliegenden Fall waren zur Wiederherstellung der dem Geschädigten unfallbedingt entstandenen Schäden auch die Aufwendungen von Sachverständigenkosten erforderlich. Der Kfz-Sachverständige hält sich in den Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung, wenn er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt. Liegen dabei sowohl die Grundgebühr als auch die Nebenkosten in der Bandbreite der ständigem Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, so überschreitet die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Hersteilungsaufwand im Sinne des §249 Abs. 2 BGB nicht (vgl. LG Zwickau, Urteil v. 17.01.2008, Az.: 6 S 118/07).

Nach höchstrichterlicher Rechtssprechung (vgl. Urteil BGH, Az.: VI ZR 67/06) ist in dem Fall, dass wie hier eine Preisvereinbarung zwischen den Parteien vorliegt, keine Überprüfung der Sachverständigenkosten veranlasst, weil keine einseitige Preisbestimmung durch den Sachverständigen vorliegt.

Unabhängig davon ist grundsätzlich von § 249 BGB auszugehen. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist auch Rücksicht auf den Einzelfall zu nehmen, insbesondere auf die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtete, um einen für den Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Bei Beauftragung eines Karaftfahrzeugsachverständigen darf sich ein Verkehrsunfallgeschädigter damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverstandigen betreiben (vgl. BGH Urteil v. 23.01.2007, VI ZR 67/06 und BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13). Aus dieser Entscheidung ergibt sich insofern nicht der von der Beklagten angenommene Rechtsstandpunkt und auch nicht die Obliegenheit des Geschädigten, mehrere Angebote über die Höhe der Vergütung eines Sachverständigen in der näheren Umgebung einzuholen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – BGH 6. Zivilsenat | VI ZR 528/12). Solche Umstände sind im Streitfall nicht festgestellt.

Es kann dahin stehen, ob die von der Klägerin abgerechneten Preise im Vergleich zu den bei Kollegen abgerechneten Tarifen überhöht sind, da der Schadiger bei einem Verkehrsunfall auch überhöhte Kosten eines gegebenenfalls unbrauchbaren Gutachtens bezahlen muss. Von der Beklagten zu ersetzen sind die Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter in der Situation des Geschädigten getätigt hätte.

Unter diesem Blickwinkel erscheinen die Forderungen der Klägerin nicht unvernünftig. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Verkehrsunfall für die meisten Verkehrsteilnehmer um ein singuläres Erlebnis handelt. Aus diesem Grunde hat der normale Unfallgeschädigte nicht die geringsten Vorstellungen davon, welche Kosten von Sachverständigen für die Fertigung ihrer Gutachten abgerechnet werden. Aus diesem Grunde kann es letztlich auch dahin stehen, ob die vereinbarten Nebenkosten betriebswirtschaftlich angemessen oder ebenfalls überhöht sind. Auch insoweit gilt, dass der normale Geschädigte wohl keine Vorstellungen haben wird, welche Nebenkosten ein Sachverständiger in seinem Gutachten abrechnet. Die Entscheidung des OLG Dresden, nach der die Nebenkosten auf 25 % der Gutachtenskosten zu begrenzen sind, vermag mangels nachvollziehbarer Begründung wie man auf diese Zahl kommt nicht zu überzeugen(vgl. AG Leipzig, Urteile vom 10.7.2015 und 20.3.2015, AZ 118 C 1357/15 und 118 C 77/15).

Die Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Grundhonorars ist auch nicht zu beanstanden. In Streit steht die Höhe der Nebenkosten. Dass der Kläger von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, ist nicht erkennbar. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverstänchgenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 BGB.

Die Abrechnung ist auch prüffähig. Der abgerechnete Betrag ist anhand der Schadenshöhe und der vorgelegten Honorartabelle (Anlage K2) nachvollziehbar. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Schadensminderungspflicht kommt auch insoweit nicht in Betracht, da der Unfallgeschädigte zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht feststellen konnte, welches der wirtschaftlich günstigere Weg zur Gutachtenerstellung sein könnte, da weder Schadenshöhe als Maßstab der jetzigen Honorarrechnung bekannt war, noch der voraussichtliche Zeitaufwand zur Bearbeitung des Gutachtens abschätzbar war, so dass bei Auftragserteilung gesicherte Maßstäbe über verschiedene Kosten bei unterschiedlichen Berechnungsmethoden für die Erstellung des Gutachtens für die Geschädigte nicht gegeben waren.

Für das erkennende Gericht bestehen anhand der im konkreten Fall geltend gemachten Vergütung angesichts der ständigen Rechtssprechung im Amtsgerichtsbezirk keinerlei Anhaltspunkte für eine Überhöhung der Honorarforderung. Ist dem Geschädigten kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anzulasten, ist der aufgewendete Betrag auch zur Schadensbeseitigung erforderlich gem. § 249 BGB, so dass eine Darlegung der aufgewendeten Arbeitszeit nicht erforderlich ist Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 -, juris).

Auch das weitere Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten verfängt nicht. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch ihr den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereis bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle.

Nebenkosten sind zum einen nicht zwingend gewinnneutral abzurechnen, zum anderen bewegen sich die Kosten im geltend gemachten Umfang im ortsüblichen Rahmen. Dies ergibt bereits der Vergleich mit Kostensätzen aus dem JVEG oder der Vergleich mit den Kosten anderer Sachverständiger. Dem gegenüber sind die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Kosten ohne nachvollziehbaren Hintergrund und bewusst niedrig angesetzt worden. Dies ergibt bereits die fehlende Berücksichtigung von Kosten für Anschaffung von Technik zur Herstellung von Fotos oder der Kosten für die Beschäftigung einer Schreibkraft.

Die Beklagte war daher insgesamt zu verurteilen nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab dem unstreitigen Verzugszeitpunkt (vgl. auch die Urteile des AG Leipzig v. 23.02.2008, Az.: 102 C 5772/07 sowie vom 24.02.2010, Az.: 102 C 7768/09).

Letztlich fällt auch auf, dass die von der Klägerin geltend gemachte Forderung sich in der Bandbreite der von der Klägerin als Anlage K5 vorgelegten Honorarbefragung im Wesentlichen bewegt und lediglich bei den Nebenkosten in Einzelfällen geringfügige Abweichungen vorliegen. Insofern war der Darstellung der Beklagten, bei der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen handele es sich um wucherische Summe, auch nicht gefolgt werden. Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.

Lediglich hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen war die Klage teilweise abzuweisen, da ein entsprechend korrekter Klageantrag mit Beginn des Zinsanspruches nicht vorliegt.

Dem Kläger steht somit ein Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit zu sowie darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzuges in Form vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 6,00 €, die das Gericht gemäß § 287 ZPO in dieser Höhe geschätzt hat.

Nebenentscheidungen: §§ 708 Nr. 11, 711, 713, 91, 92 II S.1 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Leipzig verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 31.8.2016 – 102 C 9578/15 -.

  1. Iven Hanske sagt:

    5 Klagen inkl. Mahnbescheide wegen 84 Euro HUK-Kürzung, provoziert von Wellner und Co. Man wer da alles belastet wird auf Kosten der Versicherungsnehmer.
    Gutachter gegen Kunden
    Gutachter gegen Schädiger
    Gutachter gegen Versicherung des Schädiger
    Geschädigter gegen Schädiger
    Geschädigter gegen Versicherung des Schädigers

    Und dann werden noch die Berufungen zugelassen, da die Rechtsprechung so uneinheitlich ist (versicherungsgesteuerte Richter und Gesetzeshüter).

    Jetzt noch Befangenheitsanträge sowie Strafanzeige gegen diese Versicherungsrichter und wegen fehlender Vollmacht des Prozessbevollmächtigten noch eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft und der Rechtsanwaltskammer. Zum Schluss macht auch noch der Versicherungsrichter durch nachträgliche Zulassung der Berufung ohne Aufhebung des Urteils Prozessfehler, was mit Anzeige beim Land Sachsen Anhalt endet.

    Halt, hier ist noch nicht Schluss, denn die Richter urteilen unterschiedlich und da wird das verkehrsuntaugliche Auto was einen Totalschaden erlitten hat, zum Gutachter geschickt (Fahrtkosten gestrichen), die Nebenkosten auf 25 % nach OLG Dresden gekürzt, die Restwertermittlung komplett gestrichen, da diese beim BVSK nicht vorkommen und nach JVEG die Nebenkosten (ohne Arbeitszeit) gekürzt, so das in den Fällen nach Gehörsrüge die Verfassungsbeschwerde folgte.

    Kein Witz, dass ist nur ein Fall in meiner Dokumentation.

  2. RA Schepers sagt:

    Dann sind die 5 Prozesse ja richtig gut gelaufen…

  3. Iven Hanske sagt:

    # Schepers, Für mich ist es gut gelaufen, für den Geschädigten leider nicht noch nicht, da er in Vorkasse Bezahltes nicht vollständig wieder bekommen hat. Dir ist das sicherlich egal, ich hoffe nur das deine Mandanten hier mitlesen…. Oder bist Du nur für die Versicherung tätig?

  4. RA Schepers sagt:

    @ Iven Hanske

    Für mich ist es gut gelaufen, für den Geschädigten leider nicht noch nicht, da er …

    Was war denn das Ziel der 5 Klagen?

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