AG Schwandorf verurteilt Gothaer und ihren VN mit lesenswertem Urteil vom 22.8.2011 – 2 C 185/10 -.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch ein  Urteil aus Schwandorf bekannt. In diesem Rechtsstreit hat sich der Kläger das BGH-Urteil hinsichtlich der Unbestimmtheit der Abtretung vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10 – zunutze gemacht. Unter Berücksichtigung des BGH-Urteils war der Kläger aktivlegitimiert. Insoweit kann das BGH-Urteil auch gegen den Versicherer genutzt werden. Interesssant ist auch die Begründung des Urteils bezüglich der behaupteten Unbrauchbarkeit des Sachverständigengutachtens. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen kund. Das Urteil wurde von RA. Imhof aus Aschaffenburg erstritten und dem Autor zur Veröffentlichung zugesandt.

Viele Grüße Euer Willi Wacker.

Amtsgericht Schwandorf

Az.: 2 C 185/10
ma.-

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

L. J. aus  R.
– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

g e g e n

1) H.  H. aus S.-R.
-Beklagte –

2) Gothaer Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Herrn Thomas Leicht, Gothaer Allee 1, 50969 Köln,

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:

Rechtsanwälte H.& P. aus  B.

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Schwandorf durch den Richter am Amtsgericht … am 22.08.2011 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2011 folgendes

Endurteil

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.786,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.02.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 132,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.02,2010 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 7 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 93 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.041,27 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 14.12.2009 in Neunburg v.W. ereignet hatte, wobei unstreitig die Beklagten in vollem Umfang für den beim Kläger eingetretenen Schaden haften.

Die Mietwagenkosten in Höhe von 628,05 € sind von den Beklagten bezahlt worden. Auf den Fahrzeugschaden sind 3.600,00 € bezahlt worden, auf die Wertminderung 800,00 € und auf die Unkostenpauschale 25,00 €.

Der Kläger trägt vor, die Beklagten seien verpflichtet, die Reparaturkosten von insgesamt 5.453,25 € zu begleichen, die Gutachterkosten in Höhe von 783,02 €, die restliche Unkostenpauschale von weiteren 5,00 € und bezüglich der Wertminderung einen weiteren Betrag von 400,00 €, nachdem die Wertminderung aufgrund der Beschädigung 1.200,00 € betrage. Die Abtretung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen sei unwirksam. Nachdem der Kläger die in Rechnung gestellten Reparaturkosten konkret abrechne, könne er diese auch von den Beklagten verlangen. Nachdem die Reparaturwerkstätte Erfüllungsgehilfe der Schädigerseite sei, könnten, selbst wenn diese technische Fehler begangen hätte, diese nicht zu Lasten des Klägers gehen, sondern gingen zu Lasten der Beklagten. Der Kläger habe auch seine vermeintlichen Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt M. wegen derer vermeintlicher Rechnungsüberhöhung an die Beklagten abgetreten und diese aufgefordert, die Abtretung anzunehmen. Der Kläger habe deshalb Anspruch auf Erstattung der ihm in Rechnung gestellten Reparaturkosten.

Ziffer 3. des Klageantrags hat der Kläger zurückgenommen. In Höhe von 54,50 € ist der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

Der Kläger stellt nun folgende Anträge:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.986,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit 18.02.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 198,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit 18.02.2010 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, der Sachverständige der Beklagten zu 2 sei zu einem Gesamtreparaturkostenbetrag von lediglich 3.654,50 € in seiner Kalkulation gekommen. Die Erforderlichkeit und Angemessenheit der im Schadensgutachten Z. ausgewiesenen Arbeiten und Kosten, die durch die Reparatur der Firma M. im Wesentlichen umgesetzt worden seien, werde mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass das Schadensgutachten des Sachverständigen Z. nicht geeignet gewesen sei, den Nachweis der zutreffenden unfallkausalen Schaden zu belegen, so dass ein Erstattungsanspruch diesbezüglich von den Beklagten verneint werde. Die Unkostenpauschale sei mit 25,00 € angemessen. Im Hinblick auf die überhöhten Instandsetzungskosten sei allenfalls eine Wertminderung von 800,00 € anzunehmen. Die Nebenforderung über weitere vorgerichtliche Anwaltskosten folge dem rechtlichen Schicksal der Hauptforderung;

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 29.07.2010 (Bl. 47, 48 d.A.) durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen L. . Wegen des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens wird auf dessen schriftliche Ausfertigung vom 07.03.2011 (Bi. 60 – 75 d.A.) Bezug genommen.

Die Rechnung der Firma M. sowie das Gutachten des Sachverständigen Z. haben vorgelegen,

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

Die Beklagten sind daher als Gesamtschuldner verpflichtet, an den Kläger noch 2.786,77 € sowie weitere 132,09 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich der im Tenor ausgewiesenen Verzugszinsen zu zahlen.

1. Hinsichtlich der abgetretenen Gutachterkosten ist die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 260/10). Der Kläger ist daher hinsichtlich der Geltendmachung dieser Kosten aktiv legitimiert.

2. Die geltend gemachte Unkostenpauschale von insgesamt 30,00 € ist angemessen (§ 287 ZPO):

3. Zwar kommt der Sachverständige L. unter Ansetzung eines teilweise anderen Reparaturweges zu einem niedrigeren Reparaturkostenergebnis als dies die Reparaturkostenrechnung der Firma M. ausweist, jedoch ergibt sich aus diesem Gutachten auch, dass durch die Reparaturfirma nicht Arbeiten am Fahrzeug des Klägers erledigt worden sind, die aufgrund des Unfallgeschehens gar nicht angefallen wären. Infolgedessen hat der Kläger als Geschädigter nachgewiesen, dass die von der Reparaturfirma vorgenommenen Instandsetzungsarbeiten aufgrund des Unfallgeschehens notwendig waren, so dass er die tatsächlichen Reparaturkosten verlangen kann und er nicht darauf verwiesen werden kann, dass ein anderer Reparaturweg günstiger gewesen wäre (vgl. BGH, VI ZR 42/73). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgrund des Bestreitens der Beklagten war hier aber erforderlich, denn die Reparaturen haben bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes auszuscheiden, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mit ausgeführt worden sind. Es war deshalb sachverständigenseits festzustellen, ob die von der Firma M. durchgeführten Reparaturarbeiten ihre Ursache in der Beschädigung des Fahrzeugs des Klagers hatten oder ob weitere Arbeiten ausgeführt worden sind, die mit dem Unfallgeschehen nichts zu tun gehabt haben. Nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs hat der Kläger auch seine evtl. Ansprüche gegenüber der Firma M. an die Beklagten abgetreten, so dass insoweit etwaige Ansprüche der Beklagten wegen einer möglicherweise überhöhten Rechnung ausgeglichen sind, da diese solche der Reparaturfirma gegenüber geltend machen könnten.

4. Der Auffassung der Beklagten, dass das Gutachten des Sachverständigen Z. unbrauchbar sei und daher die dafür entstandenen Kosten von den Beklagten nicht zu ersetzen seien, kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen L. ergibt, besteht die Differenz in den vom Sachverständigen L. ermitteltenden Reparaturkosten und den vom Sachverständigen Z. dargestellten Reparaturkosten, die in die Rechnung der Firma M. auch eingeflossen sind, darin, dass hinsichtlich der Seitenwand rechts unten Differenzen darüber bestehen, ob ein Teilersatz oder der vollständige Ersatz der rechten Seitenwand vorzunehmen ist. Nachdem in Anbetracht des halbjährigen Alters des Fahrzeugs des Klägers hier wohl beide Reparaturwege vertretbar sind, leidet das Gutachten des Sachverständigen Z. an keinem so erheblichen Mangel, dass die hierfür aufgewendeten Kosten als nutzlose Kosten anzusehen wären und daher nicht zu ersetzen sind.

5. Unter Berücksichtigung der Reparaturkosten von 5.453,25 €, des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs des Klägers von 14.000,00 €, des Alters des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls von knapp 1/2 Jahr und der wertmindernden Faktoren der Beschädigung selbst kommt das Gericht unter Anwendung der Methode Ruhkopf/Sahm zu dem Ergebnis, dass insgesamt eine Wertminderung von 1.000,00 € als angemessen anzusehen ist (§ 287 ZPO). Die Einholung des beantragten Gutachtens hierzu war nicht erforderlich, da auch ein Sachverständiger nur nach einer bestimmten Methode die Wertminderung errechnen kann.

6. Dem Kläger stehen noch restliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 132,09 € zu. Insgesamt ergibt sich eine dem Kläger zustehende Schadensersatzforderung von 7.894,32 €, was unter Berücksichtigung einer 1,5 Gebühr aus diesem Wert den Betrag von 759,22 € ausmacht. Nachdem seitens der Beklagten bereits 627,13 € ersetzt worden sind, ergibt sich noch ein restlicher Differenzbetrag von 132,09 €, der dem Kläger zu ersetzen ist.

Die Entscheidung über die Verzugszinsen beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs. I, Abs. II ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Verkündet am 22.08.2011

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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31 Antworten zu AG Schwandorf verurteilt Gothaer und ihren VN mit lesenswertem Urteil vom 22.8.2011 – 2 C 185/10 -.

  1. Andreas sagt:

    Mit Ausnahme des „Errechnen der Wertminderung“ ein schönes Urteil.

    Viele Grüße

    Andreas

  2. DerHukflüsterer sagt:

    @Andreas
    „Mit Ausnahme des “Errechnen der Wertminderung” ein schönes Urteil.“

    Hallo,
    man muß doch dankbar sein, dass das Gericht nicht einen Mittelwert
    aus den Methoden Schlund, Hüttebräuker u. Heintges gezogen hat.
    Es ist aber schon interessant wie ein Gericht meint, wie SV eine Wertminderung festlegen.
    Qualifiziertes u. marktgerechtes Schätzen scheint niemand zu kennen.
    MfG

  3. RA Schepers sagt:

    @ DerHukflüsterer

    Ich habe bisher nur erlebt, daß Sachverständige eine oder mehrere der Berechnungsmethoden anwenden und dann ggf. einen Mittelwert bilden.

    Wie sieht ein qualifiziertes und marktgerechtes Schätzen denn in der Praxis aus?

  4. SV Wehpke sagt:

    @RA Schepers…“Wie sieht ein qualifiziertes und marktgerechtes Schätzen denn in der Praxis aus?“

    Ganz einfach, in unserer Region gibt es immer noch die berüchtigten „Automärkte“, quasi als Sonntagsvergnügen.

    Dort treibe man sich oft genug herum, um unter allerlei In- und Ausländern das kleine Einmaleins des Handelns und Feilschen zu erlernen. Das braucht aber seine Zeit und auch ständige Pflege. Der Rest ist dann ein Draht zu seriösen Händlern und ein wenig „Bauchgefühl“. Und natürlich auch die harten Faktoren wie Marke, Alter, Schadenhöhe, Schadenumfang etc., etc., etc..

    Da fließt halt alles mit ein und fertig ist die Wertminderung – eigentlich ganz einfach?
    Wehpke Berlin

  5. RA Schepers sagt:

    Hallo Herr Wehpke,

    ich weiß nicht, ob das eigentlich ganz einfach ist. Ein wenig „Bauchgefühl“? Das kleine Einmaleins des Handelns und Feilschens? Lernen Sie dabei, einen unfallfreien Wagen in einen Unfallwagen zu verwandeln, oder wie soll ich mir das vorstellen?

    Führt irgendjemand irgendwelche Listen? Z.B. Golf 5 Jahre alt, ohne Unfallschaden x €, mit Unfallschaden y €? Schauen Sie gezielt nach Unfallfahrzeugen, um diese dann ganz konkret mit nicht verunfallten Fahrzeugen gleichen Typs zu vergleichen?

    Bitte nicht falsch verstehen. Ich bin sicher, daß durch gezielte Marktbeobachtung die Wertminderung relativ gut eingeschätzt werden kann. Und ein professioneller Gebrauchtwagenhändler wird die Wertminderung relativ gut einschätzen können (sonst ist er schnell weg vom Markt, oder?).

    Andererseits kenne ich keine Gutachter, die sich am Wochenende auf irgendwelchen Gebrauchtwagenmärkten rumtreiben.

    Bauchgefühl alleine ist genau so gut oder schlecht wie irgendeine Berechnungsmethode (welche auch immer). Und Berechnungsmethoden haben den Vorteil, daß sie nachvollziehbar sind (auch wenn das Ergebnis an der Realität weit vorbeigehen kann).

    Deswegen interessiert mich, wie es in der Praxis läuft…

  6. DerHukflüsterer sagt:

    @ Ra Schepers
    „Wie sieht ein qualifiziertes und marktgerechtes Schätzen denn in der Praxis aus?“

    Man nimmt jede Marktänderung, Kraftstoffpreiserhöhung, Steueränderung usw. wahr und befragt die geneigten Käufer wieviel sie bereit sind zu zahlen für ein unfallbeschädigtes Fahrzeug. Man registriert den normalen Wertverlust der Fahrzeuge und baut diesen in die Überlegungen ein. Man registriert die Standzeiten für unfallinstandgesetzte Fahrzeug und rechtnet dann um usw. usw..
    Alles andere geht am Markt vorbei.
    Es gibt Gerichtssachverständige die Wertminderungen auf den Cent genau berechnen können. Das ist Scharlatanerie.
    Eine SV-Gruppe aus München hat 1997 die HTS Methode entwickelt welche aus der qualifizierten bebilderten Befragung von über 600 Unfallgeschädigten, vielen Händlern u. zahlreichen Privatkäufern resultierte, erarbeitet.
    Hier gibt es keine Vermischung oder Verwechslung zwischen merkantil u. technisch. Hier gibt es nur Käuferverhalten u. Marktveränderungen, wie es auch sein soll.
    Eine irrige Meinung dass nur bei bestimmten Beschädigungsgrade „wertminderungsrelevante Teile betroffen wurden“ ist aber leider bei zahlreichen SV noch vorhanden.
    Sie dürfen mir glauben lieber Herr RA Schepers, dass der Käufer dieser Unfallfahrzeuge den Wertminderungsbetrag auslöst und nicht igend ein rechnender Techniker nach einer Versicherungsmethode die völlig am Markt vorbeigeht..

  7. SV Wehpke sagt:

    @RA Schepers..Andererseits kenne ich keine Gutachter, die sich am Wochenende auf irgendwelchen Gebrauchtwagenmärkten rumtreiben.

    Hallo Herr Schepers,
    ich kenne solche SV schon.
    Ich weiß ja was Sie gerne hätten. Danach fahnden schon Generationen und werden sie trotzdem nicht finden. Die eine Formel die alle glücklich macht. Gut – wenn alle sich einigen könnten, dann bestimmt man eine solche einfach. Oder der BGH legt etwas fest. Aber bis dahin?

    Es bleibt dabei. Wertminderung ist eine durch die Markteilnehmer bestimmte Größe, die sich nur in Bandbreiten bestimmen lässt, es sei denn man einigte sich wie vor beschreiben.

    Kennen Sie jemanden der die Börsenkursentwicklung sicher vorhersagen kann?

  8. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    RA Schepers
    Mittwoch, 14.09.2011 um 13:08

    @ DerHukflüsterer

    Ich habe bisher nur erlebt, daß Sachverständige eine oder mehrere der Berechnungsmethoden anwenden und dann ggf. einen Mittelwert bilden.

    Wie sieht ein qualifiziertes und marktgerechtes Schätzen denn in der Praxis aus?

    Ja, Herr RA Schepers,

    Sie sind offenbar ein Unglücksvogel und Ihr Erlebnisspektrum mit der Minderwertprognose in Gutachten ist offensichtlich bisher doch sehr eng ausgefallen.

    Haben Sie sich denn nie gefragt, ob und inwieweit das Dargebotene nachvollziehbar bzw. realistisch sein könnte ?

    Wenn das nicht der Fall ist, haben Sie möglicherweise berechtigte Schadenersatzansprüche Ihrer Mandanten leichtfertig entsorgt. Aber dann war ja auch alles viel einfacher für Sie.

    Ihre Frage hier zu beantworten , macht deshalb wohl wenig Sinn.

    Versuchen Sie doch einfach mal selbst zu ergründen, wie es in der Praxis eines breit gefächerten Gebrauchtwagenmarktes tatsächlich aussieht, was realistische Minderwertvorstellungen angeht.

    Da ist nix mit irgendwelchen fragwürdigen Rechenoperationen und Berechnungs“methoden“. Davon gibt es inwischen mehr als 20 und alle sind samt und sonders grottenfalsch, was ich auch dezidiert zu begründen in der Lage bin. Nur soviel, damit ich Ihr Verständnis nicht überfordere:

    Gemindert wird der Objektwert auf Grund eines offenbarungspflichtigen Unfallschadens und der Wertvorstellung der Teilnehmer am Gebrauchtwagenmarkt hierzu… und: Der Merkantile Minderwert ist eine SCHÄTZGRÖSSE !

    Mit Berechnungsmethoden jedweder Art soll jedoch über die Existenz bzw. über die Höhe des Merkantilen Minderwerts vorgebend bestimmt werden in Verbindung mit einer suggerierten Pseudogenauigkeit.Was scheint Ihnen denn daran nachvollziebar zu sein, obwohl Sie im Widerspruch hierzu richtig ausführen, dass ein professioneller Gebrauchtwagenhändler die Wertminderung wohl relativ gut einschätzen könne, was ich nur bestätigen kann. Einschätzen, aber nicht berechnen ! Was hat es also mit den inzwischen ominösen Berechnungsmethoden auf sich ?

    Das tatsächliche Verhalten der Teilnehmer am Gebrauchtwagenmarkt bezüglich ihrer Abwertungsvorstellungen wird dabei übergangen und ausgeblendet, obwohl gerade diesem Punkt erkennend Rechnung zu tragen wäre. Die Höhe der Merkantilen Wertminderung hat übrigens nach § 249 BGB, S.1 dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit Unterstellung einer ordnungsgemäßen und vollständigen Reparatur das Unfallfahrzeug wieder gleichermaßen veräußerbar sein muß, wie ein ansonsten unfallfreies Vergleichsfahrzeug. Auch das gehört zur Herstellung eines ganz bestimmten Zustandes, den der Gesetzgeber berücksichtigt wissen will.

    Was ist an der Lösung dieser Aufgabenstellung denn so schwierig ?

    Ihre Antwort auf die Stellungnahme des Kollegen Wehpke aus Berlin nährt meinen Verdacht, dass Sie sich vordergründig unwissend stellen, obwohl Sie die Problematik genau kennen.

    Was beabsichtigen Sie also ? Wollen Sie vielleicht von wichtigeren Themen ablenken ?

    Fast alles, was in der Frage des Merkantilen Minderwerts beurteilungsrelevant ist, wurde hier schon eingehend mit Urteilen und Kommentaren abgehandelt und sollte Ihrer Neugierde eigentlich abhelfen können. Dass Sie allerdings im beurteilungsrelevanten Zusammenhang keine Fragen zum Technischen Minderwert haben, gibt mir doch zu denken.

    Mit freundlichem Gruß

    Kfz.-Sachverständigenbüro
    Dipl.-Ing. Harald Rasche

    Bochum & Tangendorf (Toppenstedt)

  9. RA Schepers sagt:

    @ DerHukflüsterer und SV Wehpke

    ich stimme mit Ihnen völlig darüber ein, daß die Wertminderung einzig und alleine durch die Marktteilnehmer bestimmte Größe ist.

    Paradebeispiel für die Bestimmung der Wertminderung ist für mich:

    Ein Händler hat zwei Fahrzeuge gleichen Typs, gleicher Ausstattung, gleicher Laufleistung, gleichen Pflegezustands etc. Nur hat das eine Fahrzeug einen reparierten Schaden, das andere nicht. Wieviel Euro muß der Händler mit dem Preis runtergehen, damit der Käufer den Unfallwagen nimmt und nicht den unfallfreien Wagen.

    Nur läßt sich das in der Praxis kaum realisieren. Also müssen Schätzungen her.

    Wenn ich Sie richtig verstehe, handelt es sich dann um Marktbeobachtungen der Sachverständigen, die aber eher nicht dokumentiert werden, oder? Da habe ich dann im Prozeß das Problem, daß der Sachverständige seine Schätzung nicht substantiiert belegen kann, und ein anderer Sachverständiger, ebenso unsubstantiiert, einen anderen Wert schätzen kann.

    Schön wäre es, wenn ein Sachverständiger, der regelmäßig den Markt beobachtet, diese Beobachtungen auch irgendwie dokumentiert. Dann fällt es auch dem Gericht viel leichter, dessen Schätzung zu übernehmen.

    Natürlich kann nicht jeder Sachverständige fortwährend jeden Fahrzeugtyp jeglichen Baualters vergleichen. Aber wenn er nur 1 x monatlich auf dem Markt eine konkret beobachtete Wertminderung dokumentieren würde, gäbe es in relativ kurzer Zeit belegbares (substantiiertes) Zahlenmaterial, mit dem der Sachverständige seine Schätzung untermauern könnte.

    Der „Vorteil“ von Berechnungsmethoden ist, daß diese Berechnungen (notfalls) auch ohne Sachverständige durchgeführt werden könnte. Natürlich streiten wir uns dann darüber, w e l c h e Berechnungsmethode die Richtige ist. Aber dieser Streit ist – für Juristen – handfester (zumindest gefühlt ;-)).

    Kennen Sie jemanden der die Börsenkursentwicklung sicher vorhersagen kann?

    Aber natürlich kenne ich jemanden. Haufenweise sogar. Heute läßt sich doch problemlos feststellen, wer gestern den Kurs sicher vorhergesagt hat ;-).

    Ansonsten gilt an der Börse: Dein Geld ist nicht verloren, es hat jetzt nur ein anderer 🙂

  10. RA Schepers sagt:

    @ Dipl.-Ing. Harald Rasche

    Ihren Beitrag von 18:37 Uhr konnte ich noch nicht lesen, als ich meinen Beitrag von 18:45 Uhr verfasste…

    Aus der Praxis:

    Der gerichtlich bestellte Sachverständige „berechnet“ die Wertminderung auf 200,- €. Auf meine Frage, wie er auf den Wert kommt und ob er für den Markt auch zutreffend ist, folgen zunächst lange Ausführungen des ca. 60-jährigen Sachverständigen, wie das war, als er damals noch gelernt hat. Da habe dann ein Autohändler dem Geschädigten schriftlich bestätigt, wegen des reparierten Unfallschadens würde er für den Wagen jetzt x DM weniger zahlen. Das wäre dann der Betrag gewesen, den die Versicherung damals bezahlt hätte. Und so sei das mit der Wertminderung erst aufgekommen.
    Ich habe dann nachgefragt, wie er zu dem Wert kommt. Antwort: Marktbeobachtung. Ich habe ihn dann anschließend gefragt, wieviel ein Autohändler, wenn er neben dem Unfallwagen noch einen unfallfreien Wagen gleichen Typs im Angebot hätte, mit dem Preis heruntergehen müßte, um den Unfallwagen loszuwerde. Antwort: 200,- €.

    Das Gericht spricht lediglich 200,- € zu. Berufung nicht möglich. Verfassungsbeschwerde wollte Mandant nicht.

    Was ist an der Lösung dieser Aufgabenstellung denn so schwierig ?

    Sie sind dran, Herr Rasche…

    Oder bevorzugen Sie die einfachere Lösung:

    Ihre Frage hier zu beantworten , macht deshalb wohl wenig Sinn.

    Mit freundlichen Grüßen
    Christoph Schepers

  11. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Schepers,
    eins ist mir in Ihrem Kommentar von 7.52 h nicht klar. Erst schreiben Sie, der gerichtlich bestellte Sachverständige habe den Minderwert von 200,– € berechnet, wobei Sie zwar berechnet in Anführungsstriche setzen. Dann schreiben Sie, dass der mündlich gehörte Sachverständige den Minderwert aufgrund einer Schätzung angegeben habe. Das letztere dürfte auch richtig sein, denn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist schon entschieden worden, dass den mathematischen Rechnungsmethoden, die allesamt zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, was schon zweifelhaft ist, die sachverständigen Feststellungen auf jeden Fall vorzuziehen sind (vgl. Wortmann VersR 1998, 1204 ff. m.w.N.; LG Köln Urt. v. 5.6.1992 – 19 U 253/91 -). Die mathematischen Rechnungsmethoden sind nur dann anzuwenden, wenn es an konkreten Feststellungen des Sachverständigen mangelt(Wortmann DS 2009, 253, 256). In Ihrem Fall hat aber der Sachverständige den Minderwert geschätzt und diesen mit Marktbeobachtung begründet. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist Tatfrage und kann von hier aus nicht beantwortet werden. Richtig ist aber, dass das Gericht der Schätzung des Sachverständigen gefolgt ist. Deshalb sehe ich keine Beschwer des Geschädigten.
    Mit koll. Grüßen
    Willi Wacker

  12. Glöckchen sagt:

    Hi Schepers
    Kennen Sie §839a BGB ?
    Der Sachverständige in ihrem-ich hoffe für Sie-fiktiven Fall will die Wertminderung sowohl geschätzt,als auch gerechnet haben und Sie merken das nicht und greifen hier nicht an?
    Welcher von den vielen „Schepers“ im Internet sind Sie denn eigentlich?
    Ich hätte das gerne gewusst,damit die anderen gleichnamigen Herren nicht eine Verwechselung mit Ihrer Person erleiden müssen.
    Die Wertminderung im Eingangsurteil war ausserdem nur ein absolutes Randthema.
    Weshalb befassen sie sich nicht mit dem Kernthema;wollen sie davon nur ablenken?
    Dieses Urteil ist Gift für die Kürzung von Reparaturrechnungen,das haben Sie doch sicher verstanden,oder?

  13. RA Schepers sagt:

    Hallo Herr Kollege Wacker,

    der gerichtlich bestellte SV hatte zunächst ein schriftliches Gutachten erstellt, das er dann mündlich erörterte.

    Eingeklagt hatte ich eine höhere Wertminderung. Der gerichtliche SV kam jedoch zu dem Ergebnis, daß der Privat-SV einen höheren Schaden festgestellt hat als tatsächlich vorhanden. Nach Reparatur hatte der gerichtliche SV das Fahrzeug besichtigt und kam zu dem Ergebnis, daß die Reparatur nicht so weit ging, wie im Gutachten angegeben, sondern eine Stelle auch unrepariert noch vollständig in Ordnung war.

    Der Privat-SV hatte aufgrund des höheren Schadens eine höhere Wertminderung ausgewiesen. Die Differenz war Gegenstand des Verfahrens. Die Beschwer lag darin, daß „nur“ 200,- € zugesprochen wurden, so wie vom gerichtlichen SV zunächst berechnet und dann im Termin geschätzt.

    Natürlich kann hier und jetzt niemand überprüfen, ob die 200,- € richtig oder falsch waren. Darum ging es mir auch nicht. Mein Problem in der Verhandlung war, ich hatte keine Argumente (bzw. Fakten) gegen den gerichtlichen SV. Der Privat-SV hatte seine Schätzung auch nur mit Rechenmethoden „untermauert“.

    Hätte ich weitere Fakten gehabt, hätte ich diese dem gerichtlichen SV entgegenhalten können, und das Gericht ggf. von einer höheren Wertminderung überzeugen können.

    Alleine das Argument: „Das habe ich geschätzt.“ kann ich nicht widerlegen. Noch weniger kann ich das Argument: „Das habe ich auf Grundlage meiner langjährigen Erfahrung und regelmäßigen Marktbeobachtung geschätzt.“ widerlegen.

    Denn diese Schätzungen sind unsubstantiiert.

    Hätte ich vom Privat-SV „Munition“ bekommen, wäre der Prozeß vielleicht anders ausgegangen.

    Munition könnte z.B. sein:

    „Hier geht es um einen 4 Jahre alten Golf mit Schaden an A-Säule und Kotflügel. Vor 7 Monaten habe ich auf dem Gebrauchtwagenmarkt in Köln-Porz einen solchen Golf mit vergleichbarem (reparierten) Schaden gesehen, der 700,- € billiger Angeboten wurde als die unfallfreien Golfs. Deshalb schätzte ich die Wertminderung auf 700,- €.“

    Das kommt wahrscheinlich selten vor, daß man genau den Fahrzeugtyp mit repariertem Unfallschaden sieht, den man dann 4 Monate später begutachten soll. Aber es wäre ja schon gut (= substantiierter), wenn der Gutachter ausführen könnte:

    „Hier geht es um einen 4 Jahre alten Golf mit Schaden an A-Säule und Kotflügel. Vor 9 Monaten habe ich auf dem Gebrauchtwagenmarkt in Köln-Porz zwar keinen Golf, aber einen VW-Polo mit vergleichbarem Schaden gesehen. Dieser Polo wurde 400,- € billiger angeboten als unfallfreie Polos. Da der Golf ein höherwertiges Fahrzeug ist, schätze ich die Wertminderung bei dem Golf auf 500,- €.“

    Damit kann ich bei Gericht gut und substantiiert argumentieren.

    Bauchgefühl, kleines Einmaleins des Handelns und Feilschens, guter Draht zum örtlichen Händler etc., damit kann ich nicht gut argumentieren.

  14. Benno sagt:

    @ RA Schepers

    „Munition könnte z.B. sein:

    „Hier geht es um einen 4 Jahre alten Golf mit Schaden an A-Säule und Kotflügel. Vor 7 Monaten habe ich auf dem Gebrauchtwagenmarkt in Köln-Porz einen solchen Golf mit vergleichbarem (reparierten) Schaden gesehen, der 700,- € billiger Angeboten wurde als die unfallfreien Golfs. Deshalb schätzte ich die Wertminderung auf 700,- €.“

    Das kommt wahrscheinlich selten vor, daß man genau den Fahrzeugtyp mit repariertem Unfallschaden sieht, den man dann 4 Monate später begutachten soll. Aber es wäre ja schon gut (= substantiierter), wenn der Gutachter ausführen könnte:

    „Hier geht es um einen 4 Jahre alten Golf mit Schaden an A-Säule und Kotflügel. Vor 9 Monaten habe ich auf dem Gebrauchtwagenmarkt in Köln-Porz zwar keinen Golf, aber einen VW-Polo mit vergleichbarem Schaden gesehen. Dieser Polo wurde 400,- € billiger angeboten als unfallfreie Polos. Da der Golf ein höherwertiges Fahrzeug ist, schätze ich die Wertminderung bei dem Golf auf 500,- €.““

    Sehr geehrter Herr Schepers,

    warum ist ein Sachverständiger Sachverständiger? Weil er sachverständig ist! Seine Aussagen sollten, sofern er wirklich sachverständig ist, als Beweismittel (auch für die merkantile Wertminderung) genügen. Und sachverständig ist er, wenn er z.B. die Wertminderung im Sinne des SV Wehpke analysiert. Der Aufwand zur Erstellung (und Pflege) einer umfangreichen Vorratsdatenbank der gesamten Fahrzeugpalette am örtlichen Markt zur Bestimmung eines etwaigen künftigen Minderwertes dürfte den Jahresumsatz eines Sachverständigenbüros weit übersteigen. Genau das wäre jedoch die Konsequenz aus der o.a. anwaltlichen Wunschvorstellung zur substantiierten Feststellung eines örtlichen Minderwertes. Geht´s noch?

  15. RA Schepers sagt:

    @ Glöckchen

    Welcher von den vielen “Schepers” im Internet sind Sie denn eigentlich?

    RA Christoph Schepers aus Pulheim. Und wer sind Sie?

    Kennen Sie §839a BGB ?

    Ja, kenne ich. Haftungsprivileg für den gerichtlich bestellten Sachverständigen. Der muß nicht so schnell Schadenersatz leisten wie andere Sachverständige.

    Wobei soll das jetzt helfen?

    Dieses Urteil ist Gift für die Kürzung von Reparaturrechnungen, das haben Sie doch sicher verstanden,oder?

    Klar habe ich das. Und auch, daß der BGH das schon seit fast 40 Jahren so sieht „(vgl. BGH, VI ZR 42/73)“

    Die Wertminderung im Eingangsurteil war ausserdem nur ein absolutes Randthema.
    Weshalb befassen sie sich nicht mit dem Kernthema;wollen sie davon nur ablenken?

    Ich will genauso wenig ablenken wie Andreas am 14.9. um 7.20 Uhr und DerHukflüsterer am 14.9. um 09.04 Uhr.

  16. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    RA Schepers
    Donnerstag, 15.09.2011 um 07:52

    @ Dipl.-Ing. Harald Rasche

    Ihren Beitrag von 18:37 Uhr konnte ich noch nicht lesen, als ich meinen Beitrag von 18:45 Uhr verfasste………………..
    …………………………………………………

    ………………………………………………..
    Sie sind dran, Herr Rasche…

    Oder bevorzugen Sie die einfachere Lösung:

    Ihre Frage hier zu beantworten , macht deshalb wohl wenig Sinn.

    Lieber Herr Schepers,

    es ist schon recht interessant, welche Thematik Sie aufgreifen mit Fragen, als ob das Rad neu erfunden werden müßte. Muß es aber nicht und deshalb bevorzuge ich ausnahmsweise hier auch die einfache Lösung, zumal meine Methodik der Minderwertabgrenzung u.a. sowohl das LG Bochum als auch das OLG Hamm als geeignet angesehen haben für eine realistische, d.h. am Markt orientierte Minderwerteinschätzung.

    Ich bin, wie Sie fälschlicherweise meinen, also keineswegs dran, denn für solche Art von Sandkastenspielchen könne Sie mich nicht motivieren.-

    Mit freundlichen Grüßen

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  17. RA Schepers sagt:

    @ Benno

    Sehr geehrter Herr Benno,

    warum ist ein Sachverständiger Sachverständiger? Weil er sachverständig ist! Seine Aussagen sollten, sofern er wirklich sachverständig ist, als Beweismittel (auch für die merkantile Wertminderung) genügen.

    Genau deswegen hatte das Gericht „nur“ 200 € Wertminderung zugesprochen.

    Allerdings schätzen Sie Aufgabe und Bedeutung eines Sachverständigen im Prozeß falsch ein. Der Sachverständige hilft „lediglich“ dem Gericht, sich eine eigene Meinung zu Themen zu bilden, von denen es eigentlich nichts versteht.

    Außerdem gibt es immer wieder Prozesse mit mehreren Sachverständigen, die zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Und dann?

    Natürlich haben Sie recht, daß ein Gutachter keine umfassende Datenbank vom örtlichen Markt anlegen kann. Aber ganz ohne Substanz erweckt dann die Schätzung eines Sachverständigen aus dem Bauchgefühl heraus ein wenig den Eindruck von Kaffeesatzleserei. Und dann ist es natürlich verlockend, auf Berechnungsmethoden zurückzugreifen, die vielleicht zu völlig falschen Ergebnissen führen, aber das Gefühl einer handfesten Minderwertermittlung vermitteln.

    Wenn es in der Praxis nicht anders darzustellen ist, als auf Marktbeobachtung, jahrelange Erfahrung und Bauchgefühl zu verweisen, dann ist das eben so. Aber dann bleibt jede Minderwertermittlung angreifbar und der Ausgang eines Prozesses ungewiß.

  18. SV Wehpke sagt:

    @RA Schepers..Donnerstag, 15.09.2011 um 12:05
    “ Hallo Herr Kollege Wacker,Das kommt wahrscheinlich selten vor, daß man genau den Fahrzeugtyp mit repariertem Unfallschaden sieht, den man dann 4 Monate später begutachten soll. Aber es wäre ja schon gut (= substantiierter), wenn der Gutachter ausführen könnte:“

    Sehr gehrter geehrter Herr Schepers,
    wenn man das schon sieht, (den ehemaligen Schaden) dann vergessen Sie das mal mit der Wertminderung. Den kauft dann auch bei doppelter Wertminderung keiner.

    Akzeptieren Sie einfach das was ich oben geschrieben habe. Vergessen Sie Ihren Formelwunsch. Wertminderung nach Rechenformel ist nicht Sachverstand sondern Schwachverstand.
    Wehpke Berlin

  19. Benno sagt:

    @ RA Schepers

    „Allerdings schätzen Sie Aufgabe und Bedeutung eines Sachverständigen im Prozeß falsch ein. Der Sachverständige hilft „lediglich“ dem Gericht, sich eine eigene Meinung zu Themen zu bilden, von denen es eigentlich nichts versteht. “

    Sehr geehrter Herr Schepers,

    wenn Sie schon einmal einem Prozess beigewohnt haben, dann wissen Sie, dass diesse Aussage nicht stimmt. Das Gericht folgt in über 90% aller Fälle blind der Meinung des gerichtlichen Sachverständigen, weil der Richter im Regelfall keine Ahnung von der technischen Materie hat. Entsprechendes ergibt sich auch aus Ihrem eigenen Beitrag weiter oben. Wer weiß, vielleicht war die Wertminderung von 200 Euro ja auch sachlich korrekt?

    „Aber dann bleibt jede Minderwertermittlung angreifbar und der Ausgang eines Prozesses ungewiß.“

    Jede Minderwertermittlung ist angreifbar, auch oder gerade die rechnerische.
    Wertminderung ist eine Frage der Emotion, nämlich der Emotion des jeweiligen potentiellen Käufers. Kaufemotionen auf Heller und Pfennig zu bestimmen wird wohl nie möglich sein? Selbst bei klaren Rechtsfragen ist der Ausgang eines Prozesses immer ungewiss. Warum sollte das beim Thema Wertminderung anders sein?

  20. RA Schepers sagt:

    @Benno

    wenn Sie schon einmal einem Prozess beigewohnt haben, dann wissen Sie, dass diesse Aussage nicht stimmt. Das Gericht folgt in über 90% aller Fälle blind der Meinung des gerichtlichen Sachverständigen, weil der Richter im Regelfall keine Ahnung von der technischen Materie hat.

    Insbesondere am Amtsgericht, weil dort bei 600 bis 800 Fällen pro Jahr der Richter keine Zeit hat, sich ausführlich mit den Gutachten auseinander zu setzen. Gleichwohl ist Aufgabe des Sachverständigen NICHT, dem Gericht das Denken abzunehmen. Und bei landgerichtlichen Verfahren sieht das schon anders aus. Dort findet sich in den Urteilen selten die Floskel: „Die Ausführungen des Sachverständigen xy, der dem Gericht schon aus vielen anderen Verfahren als zuverlässig bekannt ist, sind überzeugend. Das Gericht schließt sich deshalb seinen Ausführungen an.“

    Und dann noch eine kleine Frage am Rande: unter wievielen Pseudonymen schreiben Sie hier?

  21. Benno sagt:

    @RA Schepers

    „Insbesondere am Amtsgericht, weil dort bei 600 bis 800 Fällen pro Jahr der Richter keine Zeit hat, sich ausführlich mit den Gutachten auseinander zu setzen.“

    Sehr geehrter Herr Schepers,
    in dieser Frage besteht offensichtlich Einigkeit. Ich würde den Satz noch ergänzen: „keine Zeit“ ersetzen durch „keine Zeit oder auch keine Lust“. Diese Positionen kommen zur Gutachtergläubigkeit mangels Sachkenntnis noch dazu.

    „Gleichwohl ist Aufgabe des Sachverständigen NICHT, dem Gericht das Denken abzunehmen.“

    Das mag theoretisch wohl so sein. Die tägliche Praxis belegt jedoch etwas völlig anderes.

    „Und dann noch eine kleine Frage am Rande: unter wievielen Pseudonymen schreiben Sie hier?“

    Ausforschungsbeweis?

  22. RA Schepers sagt:

    @ Benno

    Ausforschungsbeweis?

    Neeee. Ich muß hier ja nichts beweisen.

  23. RA Schepers sagt:

    Ich fasse die bisherigen Statements mal zusammen und stelle sie bewußt etwas überspitzt dar:

    Es gibt die Methodik der Minderwertberechnung eines sich auch in diesem Blog engagierenden Sachverständigen, die u.a. LG Bochum und OLG Hamm anerkannt haben (Rasche 15.9. 13:41). Und es gibt die HTS Methode von 1997 (DerHukflüsterer 14.9. 13:37). Das sind aber keine Berechnungsmethoden, weil Wertminderung nach Rechenformel ist nicht Sachverstand, sondern Schwachverstand (Wehpke 15.9. 13:57).

    Vielmehr basieren sie auf sonntäglichem Herumtreiben auf dem Automarkt (Wehpke 14.9. 14:02), wobei man Fahrzeuge mit ehemaligem Schaden gar nicht sieht (Wehpke 15.9. 13:57).

    Die Realität wünscht man sich als Sandkastenspiele (Rasche 15.9. 13:41) in den Bereich des fiktiven Falls (Glöckchen 15.9. 10:58). Jede Wertermittlung ist natürlich angreifbar (Benno 15.9. 15:49), sie basiert ja auf einem Bauchgefühl (Wehpke 14.9. 14:02).

    Gleichwohl ist der Sachverständige selbstredend sachverständig und seine Aussage sollte als Beweismittel genügen (Benno 15.9. 12:20).

    Wie konnte ich da nur nach etwas Handfestem fragen! MEA CULPA.

  24. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Das mit der mehrfach angesprochenen Minderwertrecherche ist zweifelsohne verständlich und akzeptabel, aber allein Recherche genügt wohl nicht, denn es geht dabei bekanntlich um eine breitgefächerte Zielgruppe mit teilweise deutlich unterschiedlichem Verständnis. Gerade deshalb spielt die Beantwortung einer Reihe von Fragen eine wichtige Rolle.

    Wo habe ich regional und ggf. auch überregional Marktsegmente, bei denen ich mit der Recherche ansetzen kann ?

    Welche Fragen möchte ich beantwortet haben ? Was ist mein Fragenkatalog ? Sind meine Fragen verständlich formuliert und auch praxisnah, wie beispielsweise in einem Verkaufsgespräch ?

    Auf wieviel Personen muß ich zurückgreifen (Kauinteressenten und Verkäufer), um einen ausreichend representativen Beurteilungsansatz zu erhalten ? ?

    In welchem Umfang sind Berechnungsmethoden bekannt und wer praktiziert diese von den Gebrauchtwagenmarktteilnehmern ?

    Wie und in welchem Umfang würde ein Merkantiler Minderwert bei einem Leasingrückläufer oder überhaupt bei einer Fahrzeugschätzung berücksichtigt ?

    Wie halten es die DEKRA-Sachverständigen, die SCHWACKE-Sachverständigen und die DAT-Sachverständigen damit ? Minderwert aus Sicht des Sachverständigen oder nach den tatsächlichen Marktgepflogenheiten ? Gibt es da deutliche Unterschiede in den Beurteilungskriterien und in den Ergebnissen ?

    Wie oft werden merkantile Beurteilungskriterien und Technische Minderwertfaktoren vermischt oder gar verwechselt ?

    Wie genau läßt sich auf der Basis einer Recherche überhaupt schätzen und warum ist das so ?

    Wie schwierig ist es, den „Auslösepunkt“ möglichst zielgenau zu treffen, an dem sich auf Grund der Höhe der Objektabwertung ein Gebrauchtwagenmarktteilnehmer für die Anschaffung eines Unfallfahrzeuges entscheidet bzw. einem solchen den Vorzug gibt ?

    Welche Rolle spielt die Umschlagzeit für das zu beurteilende Fahrzeug für den merkantilen Minderwert ?

    Spielt die Wahl der Werkstatt eine Rolle, was die zu berücksichtigende Minderwerthöhe angeht ?

    Gibt es überhaupt „DEN“ Merkantilen Minderwert und ist nicht eher von einer Einschätzungsbandbreite auszugehen ?

    Läßt sich auch ex post und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein merkantiler Minderwert verifizieren ?

    Was gehört unabdingbar zu einer Minderwertschätzung der Höhe nach und warum ? Was ist überhaupt die maßgebliche Bezuggröße für den Merkantilen Minderwert ?

    Wie kann ich die Antworten der Recherche auswerten ?

    Jetzt könnten noch eine Reihe weiterer interessanter Fragen angeführt werden, aber das würde wohl hier den Rahmen deutlich sprengen, obwohl auch deren Beantwortung im Einzelfall bezüglich einer Nachvollziehbarkeit entscheidungserheblich sein kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    Kfz.-Sachverständigenbüro
    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Bochum & Tangendorf

  25. Benno sagt:

    @RA Schepers

    „Ich muß hier ja nichts beweisen.“

    und ich nicht irgendwelche Unterstellungen beantworten.

    „Ich fasse die bisherigen Statements mal zusammen und stelle sie bewußt etwas überspitzt dar:“

    Sollen wir Ihre Statements zusammen fassen und Sie (etwas überspitzt) zum Mörder machen?

  26. RA Schepers sagt:

    @ Benno

    Bei dem Mörder haben Sie sich deutlich im Ton (bzw. Wort) vergriffen!

    Ansonsten begrüße ich es ausdrücklich, wenn Sie meine Statements zusammenfassen. Das Ergebnis würde Sie wahrscheinlich verwundern.

  27. RA Schepers sagt:

    @ Dipl. Ing. Rasche 16.9. 9:43

    Vielen Dank. Diesen Fragenkatolog wiederum finde ich äußerst handfest und gut!

    Wenn der SV diese Fragen beantwortet hat – und sei es auch nur teilweise – und sich diese Antworten dann konkret in der Wertermittlung wiederfinden, dann habe ich genau die „Munition“, nach der ich am 15.9. 12:05 gefragt hatte. Genau das ist die „Substanz“, mit der ich als Anwalt gegen den gerichtlichen Sachverständigen oder den Versicherungssachverständigen argumentieren könnte.

  28. SV Wehpke sagt:

    Sehr geehrter Herr Schepers,
    das was Herr Rasche (09:43) da eingestellt hat ist zutreffend und ausführlichst genug. Und ein wenig Verdreherei sei Ihnen nachgesehen. Es wurde zu dieser Thematik eigentlich alles Wesentliche dargestellt, auch wenn Sie damit unzufrieden sind. Ich jedenfalls erachte alles Weitere zu diesem Thema als Zeitverschwendung.
    Wehpke Berlin

  29. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    RA Schepers
    Freitag, 16.09.2011 um 09:41

    Ich fasse die bisherigen Statements mal zusammen und stelle sie bewußt etwas überspitzt dar:..

    Sehr geehrter Herr RA Schepers,

    Überspitzt? Man merkt die Absicht und damit haben Sie zu erkennen gegeben, wozu Sie diese Diskussion entfacht haben.

    Wenn Sie schon „Statements“ zusammenfassen, dann bitte aber auch im Zusammenhang und nicht mit m.E. vorsätzlich falscher Ausdeutung.

    So schreiben Sie u.a.:

    „Es gibt die Methodik der Minderwertberechnung eines sich auch in diesem Blog engagierenden Sachverständigen, die u.a. LG Bochum und OLG Hamm anerkannt haben (Rasche 15.9. 13:41).“

    Ne, völlig falsch verstanden oder aber bewußt verdreht. Von „Berechnung“ habe ich mit keinem Wort gesprochen, denn eine Methodik der Minderwertabgrenzung kann auch eine Schätzung beinhalten, nicht aber ein Berechnungsmethode.Und im Übrigen habe ich im beurteilungsrelevanten Zusammenhang unmißverständlich ausgeführt, dass und warum ich jedwede Berechnungsmethode für nicht praxisorientiert halte. Warum versuchen Sie derart plump, denn Sinngehalt zu verfälschen ?

    Dann schreiben Sie u.a. weiter:
    Die Realität wünscht man sich als Sandkastenspiele (Rasche 15.9. 13:41)…

    Leider auch wieder daneben, denn richtig heißt es:

    „Ich bin, wie Sie fälschlicherweise meinen, also keineswegs dran, denn für solche Art von Sandkastenspielchen können Sie mich nicht motivieren.-“

    Gemeint waren damit einzig und allein Ihre widersprüchlichen und zudem äußert fragwürdigen Ausführungen. Also versuchen Sie nicht auf diese wenig gekonnte Art und Weise mir einen rasierten Affen ans Bein zu binden.

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

    PS: „Das Suchen nach Wahrheit hat seine Tücken. Man könnte sie ja schließlich finden.“
    Mark Twain

  30. Benno sagt:

    @RA Schepers

    „Bei dem Mörder haben Sie sich deutlich im Ton (bzw. Wort) vergriffen!“

    Ne, Sie haben lediglich den Sinn der Aussage nicht verstanden. Man reißt keine Statements aus dem Zusammenhang und bastelt sich (unter Abänderung der Inhalte) irgend etwas passendes (siehe z.B. Kommentar Dipl.-Ing. Harald Rasche). So operiert vielleicht die billige Boulevardpresse, aber ein Anwalt? Wenn Ihnen das Wort jedoch nicht gefällt, können Sie es gerne nach Belieben austauschen: Abfalleimer, Türschloß, Gummibär, Laugenbrezel, Wasserpumpe, Löwenzahn, Geigerzähler …..

    Ansonsten hat es SV Wehpke auf den Punkt gebracht: Schade um die Zeit !!

  31. RA Schepers sagt:

    @ Dipl.-Ing Rasche

    Von “Berechnung” habe ich mit keinem Wort gesprochen

    Da haben Sie völlig recht. Im Eifer des Gefechts hatte ich Minderwertberechnung statt Minderwertabgrenzung geschrieben. Das war keine Absicht und ich bitte, diesen Fehler zu entschuldigen.

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