Amtsrichterin des AG Leipzig verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit lesenswertem Urteil vom 9.4.2015 – 103 C 1532/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-User,

und es geht weiter mit der HUK-COBURG. Schon wieder musste eine Richterin des AG Leipzig, in diesem Fall aus der 103. Zivilabteilung, gegen die HUK-COBURG entscheiden, weil diese nicht in der Lage bzw. gewillt war, vollständigen Schadensersatz zu leisten, obwohl eine hundertprozentige Haftung bestand. Bei hundertptozentiger Haftung ist auch zu einhundert Prozent Schadensersatz zu leisten, das ist zumindest der Grundgedanke des Schadensersatzrechts, auf den hin und wieder auch der BGH hinweist. Dieser Grundsatz scheint aber offensichtlich nicht für die HUK-COBURG zu gelten? Anders ist es nicht zu verstehen, dass trotz der vielzähligen Urteile gegen die HUK-COBURG, bis hin zu Urteilen des BGH, immer noch rechtswidrig gekürzt wird. Nachstehend veröffentlichen wir für Euch hier ein interessantes Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Entschieden hat eine Amtsrichterin des AG Leipzig, die Durchblick im Schadensersatzrecht hat und die endlich einmal die „Sittenwidrigkeit“ ins Spiel bringt. Genau dort – und nur dort – ist die Grenze der Sachverständigenkosten in der schadensersatzrechtlichen Auseinandersetzung zu ziehen. Alles andere geht am Thema der Schadensersatzleistung und der dazu ergangenen Rechtsprechung hinsichtlich der Erkennbarkeit der eklatant überhöhten Sachverständigenkosten (vgl. BGH VI ZR 225/13 und VI ZR 357/13) vorbei und kann nur als Themaverfehlung bezeichnet werden. Nur dann, wenn der Geschädigte erkennen kann, dass die berechneten Kosten erheblich oder eklatant über den branchenüblichen Preisen liegen, kann der Geschädigte nicht mehr vollen Ersatz derselben verlangen. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung 1

Aktenzeichen: 103 C 1532/15

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht D. am 09.04.2015

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 139,52 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit 08.05.2014 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 139,52 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Auf die Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gem. §§ 7, 17 StVG, 515 VVG, §§ 249, 398 BGB einen Anspruch auf Bezahlung der noch offenen 139,52 € gegen die Beklagte. Die Beklagte ist vollumfänglich einstandspflichtig für einen Unfall vom 02.01.2014, wo das im Eigentum der Firma … stehende Kraftfahrzeug PKW VW Caddy mit dem amtlichen Kennzeichen … durch den Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges auf der Kolmstraße in Leipzig beschädigt wurde. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten über die Erstellung eines Gutachtens über die am geschädigten Fahrzeug durch den Unfall entstandenen Schäden hat der Geschäftsführer der geschädigten … mit der Klägerin einen Werkvertrag geschlossen, siehe Anlage K1. In dem Vertragsformular hat der Geschäftsführer der Geschädigten mit seiner Unterschrift bestätigt, die Honorarliste der Klägerin zur Kenntnis genommen und mit der Abrechnung nach dieser einverstanden zu sein.

Bei den unstreitig angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 2.691,88 € netto, die die Beklagte nicht bestritten und in der Folge gezahlt hat, zzgl. des merkantilen Minderwerts von 400,00 € beläuft sich das Gutachterhonorar netto auf 469,00 € gemäß der Honorarliste der Klägerseite. Dass die Beklagte diese Preisvereinbarung nicht für angemessen erachtet, stellt keine Frage der Prüffähigkeit der Rechnung dar. Da sich die Klägerin und die Geschädigte, somit die den Sachvertrag schließenden Parteien, auf einen bestimmten Werklohn geeinigt haben, ist es nicht Sache des Gerichtes, dem Sachverständigen vorzuschreiben, wie er seine Preise kalkuliert. Die vom Gericht zu prüfende Grenze würde erst bei dem Überschreiten der Sittenwidrigkeit liegen. Anhaltspunkte dafür, dass der abgeschlossene Werkvertrag eine sittenwidrige Preisvereinbarung enthält und somit nach § 138 BGB nichtig wäre, sind nicht ersichtlich. Die von der Klägerseite geltend gemachten Nebenkosten sind in gleicherweise zwischen ihr und der Geschädigten vereinbart worden, so dass es auf einen Mittelwert oder einen Prozentsatz nicht ankommt. Der BGH hat in seiner Entscheidung VI ZR 225/13 Fahrtkosten in Höhe von 1,80 € pro km gebilligt. Die Klägerin macht geltend pro Kilometer 1,31 €, liegt also weit unter den vom BGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 gebilligten Kosten. Die Kosten für ein Lichtbild mit 2,86 € liegen leicht über der vom BGH gebilligten Höhe von 2,80 €. Dies hält das Gericht für unschädlich, da keine erhebliche Abweichung vorliegt. Das Amtsgericht Leipzig hat bereits in Entscheidungen in den Jahren 2006 und 2007 Schreibkosten in Höhe von 4,90 € pro Seite ausdrücklich gerichtlich gebilligt. Die Klägerseite macht geltend Schreib- und Druckkosten in Höhe von 4,86 € pro Seite, bleibt also unter den gebilligten Kosten von 4,90 €. Zudem ist anzumerken, dass seit diesen Entscheidungen bereits mindestens 7 Jahre vergangen sind mit weiterer allgemeiner Kostensteigerung. Hinsichtlich der Telefon/Internet/Versandpauschale wurden hier vertraglich vereinbart 23,30 € netto. Die Klägerin liegt damit weit unter dem Maximalwert der BVSK-Befragung von 2003 mit 38,00 €.

Soweit sich die Beklagtenseite darauf zurückzieht, es habe eine wirksame Abtretung der Ansprüche an die Klägerin gar nicht vorgelegen, hält das Gericht eine wirksame Abtretung sehr wohl für gegeben. Die Abtretung ist im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Auftragserteilung erfolgt, nämlich ebenfalls am 03.01.2014. Zum Zeitpunkt der Abtretung konnten aber weder Klägerin noch Geschädigte einen genauen Euro-Betrag in die Abtretungserklärung aufnehmen, da zu diesem Zeitpunkt, vor Erstellung des Gutachtens,die Schadenshöhe am Fahrzeug und die erforderlichen Nebenkosten, natürlich nicht bekannt waren.

Die Beklagte kann sich aber insbesondere nicht darauf berufen, eine wirksame Abtretung habe nicht vorgelegen, da sie einen Betrag in Höhe von 498,24 € an Sachverständigenkosten an die Klägerin gezahlt hat. Mit dieser Zahlung an die Klägerin hat die Beklagte die Wirksamkeit der Abtretung anerkannt, zumal sie nicht vorgetragen hat, diese Zahlung unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit der Abtretung getätigt zu haben.

Soweit die Beklagtenseite darauf abhebt, sie könne dem klagenden Sachverständigen selbst entgegenhalten, dass seine Forderung zu hoch sei, da der Geschädigte nicht selbst klage, ist noch einmal festzuhalten, dass das geltend gemachte Sachverständigenhonorar nicht auf einer sittenwidrigen Preisvereinbarung beruht.

Die Nebenforderungen sind gem. §§ 280, 286, 288 BGB zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs, 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 704, 708 Nr. 11 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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9 Antworten zu Amtsrichterin des AG Leipzig verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit lesenswertem Urteil vom 9.4.2015 – 103 C 1532/15 -.

  1. RA Schwier sagt:

    Sehr geiles Urteil!

    Da hat aber auch mal jemand richtig geil vorgetragen und der SV hatte eine Honorartabelle vorbereitet. Da ist anscheinend von anfang an alles richtig gelaufen.

  2. BORIS sagt:

    Hallo, Willi Wacker, das Urteil ist inhaltlich so beachtenswert, wie die Anzahl der Urteile, die Du aktuell eingestellt hast. Vielen Dank dafür – auch an die Redaktion.

    Besonders herauszustellen sind folgende schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevanten Überlegungen:

    1.) „Dass die Beklagte diese Preisvereinbarung nicht für angemessen erachtet, stellt keine Frage der Prüffähigkeit der Rechnung dar.“

    2.) “ Da sich die Klägerin und die Geschädigte, somit die den Sachvertrag schließenden Parteien, auf einen bestimmten Werklohn geeinigt haben, ist es nicht Sache des Gerichtes, dem Sachverständigen vorzuschreiben, wie er seine Preise kalkuliert. Die vom Gericht zu prüfende Grenze würde erst bei dem Überschreiten der Sittenwidrigkeit liegen.“

    3.) „Anhaltspunkte dafür, dass der abgeschlossene Werkvertrag eine sittenwidrige Preisvereinbarung enthält und somit nach § 138 BGB nichtig wäre, sind nicht ersichtlich. Die von der Klägerseite geltend gemachten Nebenkosten sind in gleicherweise zwischen ihr und der Geschädigten vereinbart worden, so dass es auf einen Mittelwert oder einen Prozentsatz nicht ankommt.“

    4.) „Die Beklagte kann sich aber insbesondere nicht darauf berufen, eine wirksame Abtretung habe nicht vorgelegen, da sie einen Betrag in Höhe von 498,24 € an Sachverständigenkosten an die Klägerin gezahlt hat. Mit dieser Zahlung an die Klägerin hat die Beklagte die Wirksamkeit der Abtretung anerkannt, zumal sie nicht vorgetragen hat, diese Zahlung unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit der Abtretung getätigt zu haben.“

    Ja und schließlich ist der „Vergleich“ mit Vergangenheitsdaten auf einer völlig anderen Bezugsebene so was von dilletantisch und dreist, dass man den Mietmäulern der Versicherung diese faulen Argumente um die Ohren hauen sollte. Ich bewundere immer wieder die Geduld der Gerichte.-

    Noch einen schönen Tag

    BORIS

  3. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Hallo, sehr geehrte CH-Redaktion,
    da lese ich gerade das Kundenblatt der Fahrlehrerversicherung (FV Zeitung) mit dem Unternehmensbild und die dabei vertretenden Werte und das hat mich insoweit beeindruckt, weil danach tatsächlich auch gehandelt wird und -wie ich meine- recht erfolgreich.

    Wir arbeiten für und mit unseren Kunden
    In der FV hat der Servicegedanke für die Mitglieder einen hohen Stellenwert. Dies gilt sowohl in der Beratung als auch in der Schadenregulierung. Für alle Kunden sind wir persönlich da und ansprechbar.

    Wir begegnen uns mit Vertrauen und Respekt
    Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter identifizieren sich mit der FV. Die Zusammenarbeit ist offen und kollegial und unser Umgang von gegenseitigem Vertrauen und Respekt geprägt.

    Wir beachten geltendes Recht
    Geltende Gesetze werden von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beachtet. Die FV akzeptiert keinerlei Verstöße gegen gesetzliche Regelungen und achtet auf deren Einhaltung.

    In der Regulierung eines Kaskoschadens habe ich dieses Unternehmensleitbild positiv wahrnehmen können und das sollte hier auch einmal herausgestellt werden dürfen.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  4. virus sagt:

    @ W. W. ……. dass trotz der vielzähligen Urteile gegen die HUK-COBURG, bis hin zu Urteilen des BGH, immer noch rechtswidrig gekürzt wird.

    …. und wie lange wollen wir uns alle das noch gefallen lassen?

  5. Vaumann sagt:

    Neunkirchen,Leipzig,Velbert……überall wird die Klage nur gegen den Kürzungsversicherer erhoben.
    Wann kapieren es die Anwältchen und Anwältinchen endlich,dass der Direktanspruch gegen den KFZ-Haftpflichtversicherer lediglich einen gesetzlich normierten Schuldbeitritt und nicht eine Schuldübernahme darstellt??????????
    Es besteht zwischen dem Schädiger(Fahrer/Halter) und dem Versicherer lediglich eine EINFACHE Gesamtschuldnerschaft und folglich keine notwendige Streitgenossenschaft gem.§62 ZPO.
    Die Klage alleine gegen den Schädiger stellt das einzige Mittel dar,den Versicherer zu einem Anerkenntnis zu veranlassen!Folge:weniger Schreibarbeit für den Anwalt und schnell zufriedengestellter Mandant!
    Als Person mit besten Kontakten in die Führungsebenen einiger Versicherer ist mir bekannt,dass der Schädiger/VN sofort zum besten „Regulierungshelfer“ des Geschädigten mutiert,wenn er persönlich auch noch an seinem persönlichen Wohnsitzgericht(§13 ZPO,Wahlrecht des Klägers aus §35 ZPO)in öffentlicher mündlicher Verhandlung und nur wegen der illegalen Kürzungen seiner Versicherung verklagt wird.
    Der Versicherer erhält nach Zustellung einer sochen Klage nicht selten sofort Kündigungsandrohungen,Vorstandsbeschwerden,Beschwerden bei der BAFIN durch seinen eigenen VN,der sich im Stich gelassen sieht,obwohl er die Versicherungsprämien immer brav und pünktlich bezahlt hat und sich gegenüber seiner Versicherung immer absolut korrekt verhalten hat.
    Ausnahmslos sollte der Kläger nach gewonnenem Prozess das Urteil und den Kostenfestsetzungsbeschluss an den Beklagten persönlich zusenden,damit dieser erfährt,dass die Kürzung seiner Versicherung illegal und teuer für die Versichertengemeinschaft wurde,denn Versicherungsanwälte informieren die VN regelmässig auf Weisung der Versicherung nicht über verlorene Prozesse.
    Nach solchen Infos kündigen die VN nicht selten alle Verträge bei der Versicherung ihres verlorenen Vertrauens,was zu einer Menge an unrentierlichem Verwaltungsaufwand(Bestandspflegekosten) führt.
    Anerkenntnisse durch Versicherer nach Zustellung der Klage an den VN erfolgen niemals wegen besserer Rechtseinsicht,sondern nur zur Vermeidung des zu betreibenden Aufwandes im Falle von VN-Kündigungen!
    Kein sorgfältig im Interesse seines Mandanten handelnder Anwalt kann es deshalb für immer richtig halten,auschliesslich den kürzenden Versicherer zu verklagen.
    Vor der Klageerhebung ist eine Bonitätabfrage über den VN zu veranlassen.
    Wenn diese positiv ist,dann spricht nicht dagegen die gekürzten 22,70 oder 325,30€ alleine gegen den VN einzuklagen.

  6. Levante sagt:

    @viruS

    Deine Frage ist verständlich, aber bedenke,dassman nicht nicht kämpfen kann, wenn die Hosen voller sind als die Herzen.
    Ergebnis? Man streckt sich einfach nach der Decke und….es funktioniert. Wie sagte schon der große Philosoph Immanuel Kant? „Die Notwendigkeit zu entscheiden übersteigt die Möglicjkeit zu erkennen.“Vermeintliche Sachzwänge scheinen besonders geeignet, der Freiheit und Unabhängigkeit eine Absage zu erteilen.Auch ich vertrete die These, dass es keine Sachzwänge gibt und deshalb wehre ich mich, wenn auch nicht immer mit Erfolg.Wer sich aufs Hoffen verlegt, entmündigt sich und verlängert das Leid. Wir haben zumindest bisher den falschen Weg beschritten in der Annahme, wir hätten es mit qualifizierten und verständigen Gesprächspartnern zu tun. Geklagt werden gegen die Schädiger und zwar ausschließlich gegen die, sollte auch weiterhin oberster Grundsatz bleiben. Wir brauchen aber begleitend neben schadenersatzrechtlich bewanderten Experten auch noch andere Spezialisten, wie den Verfassungsrechtler, Wettbewerbsrechtler und Strafrechtler, denn alle 3 Sachgebiete werden von der bekannten Regulierungspraxis tangiert und ich bin mir ganz sicher, dass wir dann auch genügend wirklich unabhängige Kollegen finden werden, die sich engagiert der Aufgabe widmen, eine Normalität nach dem Gesetz anzustreben und tatkräftig zu unterstützen. Wenn wir das System, dass uns aufgezwungen werden soll durchschauen, fällt es nicht mehr schwer, dem entgegenzutreten. Dabei könnten die Gerichte allerdings auch aktiv beteiligt sein, wenn sie konsequent nach dem Gesetz entscheiden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Levante

  7. P.K. sagt:

    @Vaumann

    Die beschriebene Vorgehensweise wird von uns u.a. auch praktiziert.

    Allerdings ist dies trotzdem kein Garant für das dort beschriebene Vorhaben, das unsägliche Kürzungsgebaren des ein oder anderen Versicherers zu offenbaren.

    Denn regelmäßig rennt der allein in Anspruch genommene Schädiger nach Zustellung von Mahnbescheid oder Klage zu seinem Versicherer, der ihm zusagt, ihm alle Belastungen abzunehmen.
    Indem ihm eine völlig unbekannte Kanzlei – die üblicher Weise den Versicherer vertritt – auf´s Auge gedrückt wird. Und womit das nächste Kapital bestreitbarer Vollmacht aufgeschlagen wird……

    Das Konzept funktioniert nämlich eigentlich nur dann, wenn Schädiger und/oder Versicherer angesichts der recht knappen Gesetzesfristen zu langsam reagieren mit der Folge, dass die Forderung dann schon tituliert sein kann. Und wenn dann der schwarze Mann beim Schädiger zwecks Einzug klingelt – ja dann dürfte „die Freude“ am größten sein. Sie wären erstaunt, wie unheimlich fix und überfreundlich die Versicherer dann plötzlich um Ausgleich bemüht sind.
    Es ist doch so wie immer im Leben:
    Die Großen mögen zwar gewaltige Pläne für ihr Gefolge schmieden können, denen man sich auf dieser Ebene als Kleiner besser nicht stellt. Sondern vielmehr an der Front, wenn es darum geht, präzise und fix zu agieren, weil die Trägheit der Großen einer deren schwerwiegendsten – und dauerhaftesten – Nachteile ist. Kein Vorteil ohne Nachteil eben!

  8. SV sagt:

    Hallo Herr Rasche, ich danke Ihnen für Ihren Kommentar. Dieser wird mir jetzt nämlich viel Geld sparen.
    Nachdem wir uns massiv mit den rechtswidrigen Kürzungen unserer Honorare seitens der Allianz beschäftigen müssen, werden wir nunmehr alle Verträge dort kündigen bzw. auslaufen lassen. Für mein Fahrzeug sollte ich für die Haftpflicht 294 Euro und für die Kasko 462 Euro bei 500 und 150 Euro Selbstbeteiligung berappen. Dies man höre und staune, nach der Beitragsanpassung wegen der allgemeinen Schaden- und Kostenentwicklung.

    Das Angebot der Fahrlehrerversicherung liegt in der Haftpflicht bei 189 Euro und in der Kasko bei 399 Euro, Selbstbeteiligung 300 und 0 Euro (nach Sachverständigenbonus).

    Liebe Grüße aus der Heide

    SV

  9. Zweite Chefin sagt:

    Es lässt sich nach meiner Erfahrung nicht verhindern, dass ein Versicherungsanwalt den Schädiger im Prozess vertritt und nach den Versicherungsbedingungen ist der Schädiger verpflichtet, zu seiner Versicherung zu rennen.
    Ich kann nur empfehlen, 1 Woche vor Ablauf der Verteidigungsfrist die Klage auch der Versicherung zu schicken. Mir wurde in zwei Urteile geschrieben, dass ich die Verpflichtungen zu erfüllen habe, füf die eigentlich der schädigende VN zuständig ist !
    In unserer Gegend interessieren sich die Richter nicht die Bohne für Paragraph 79 ZPO. Da dürfen die RAe sich für die Versicherung melden, da dürfen Vollmachten mit deutlich neuem Datum nachgereicht werden. Auf meine Bitte an den Direktor des AG, er möge die Richter bitte auf den offensichtlich unbekannten 79 hinweisen, bekam ich zur Antwort, da sei nicht seine Baustelle, er könne nicht in die richterliche Unabhängigkeit eingreifen ! Armes Deutschland …
    Da hilft nur, den Schädiger mit dem Urteil zu versorgen unter Hinweis darauf, dass „sein“ Anwalt das sicher nicht getan hat und die bezahlten Titel an den Schädiger auszuhändigen.

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