LG Frankfurt am Main nimmt zur Abtretungsvereinbarung Stellung, verneint allerdings die Erstattungsfähigkeit der Stellungnahmekosten mit Berufungsurteil vom 12.11.2010 (2-01 S 189/10).

Immer wieder haben bundesdeutsche Richter/innen über Sachverständigenkosten – und im Falle der Geltendmachung aus abgetretenem Recht  auch über die Aktivlegitimation des klagenden Kfz-Sachverständigen zu entscheiden. Dabei sind dann häufig richtige Ansätze zu erkennen. Andererseits werden dann aber wieder – auch von Berufungskammern eklatante Fehler begangen, wie nachfolgender Rechtsstreit durch zwei Instanzen zeigt. Die dem Geschädigten zustehenden Stellungnahmekosten aufgrund der Einwände der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung sind Rechtsverfolgungkosten, die vom Schädiger zu erstatten sind ( vgl. AG Frankfurt/ Oder Urt. v.  9.3.2006 – 2.6 C 979/05 -; AG Saarbrücken Urt. v. 22.11.2007 – 5 C 489/07 – ; AG Essen Urt. v. 6.10.2008 – 11 C 343/08 -; AG Aachen Urt. v. 15.9.2008 – 120 C 225/08 -; Wortmann DS 2009, 300, 304) .  Insoweit hätte die Kammer die der Abtretungsvereinbarung unterfallen lassen müssen.

2-01 S 189/10
vom 12.11.2010

LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger,

Kläger und Berufungskläger,

gegen

die DBV-Winterthur-Versicherung AG, vertr. durch den Vorsitzenden Dr. Frank Kauper, Frankfurter Str. 50, 65189 Wiesbaden, Gz.: 09-6854490-1-0,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch die Richterin … auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.2 010 für Recht erkannt:

Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main -Außenstelle Höchst vom 02.07.2010, Az.: 380 C 642/10 (14) wird aufgehoben und klarstellend wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 507,18 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2006 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten beider Rechtszüge haben die der Kläger 14 Prozent und die Beklagte 86 Prozent zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten den Ersatz von Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Der Kläger ist Inhaber eines Sachverständigenbüros für Kraftfahrzeugtechnik.

Anlässlich eines Unfalls zwischen dem Fahrzeug von Herrn … und einem bei der Beklagten haftpflichtversichten Fahrzeug am 19.09.2006 wurde der Kläger von Herrn … mit der Erstattung eines Beweissicherungsgutachtens beauftragt.

Im Auftrag zur Erstellung des Gutachtens heißt es unter anderem:

„Sicherheitshalber trete ich meine Ansprüche auf Schadensersatz gegen den/die Unfallgegner(in) bzw. die verpflichtete Versicherung – bis zur Höhe der Kosten des SV – an erster Stelle an den SV ab, siehe Abtretungserklärung. Ich nehme zur Kenntnis,- dass ich zur vollständigen Bezahlung des SV verpflichtet – bin – innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungsstellung – wenn die Versicherung nicht oder nur teilweise bezahlt. (…) . “

Zudem hat der Geschädigte auf dem gleichen Schriftstück eine Erklärung abgegeben, in der er die Ansprüche auf Erstattung der Rechnung des Sachverständigen … aus dem Verkehrsunfall vom 19.09.2006 gegen die beteiligte Versicherung an den Kläger abtritt. Der Kläger hat die Abtretung angenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 (Bl. 37 d.A.) verwiesen.

Am 19.09.2006 fertigte der Kläger das Gutachten und stellte dem Geschädigten sein Honorar in Höhe von 507,18 € in Rechnung {Anlage K 2, Bl. 36 d.A.). Der Geschädigte zahlte darauf nicht.

Die Beklagte beglich die Rechnung des Klägers nicht mit der Begründung, der Wiederbeschaffungswert sei zu hoch angesetzt. Das Gutachten sei aus diesem Grund unverwertbar.

Daraufhin beauftragte der Geschädigte den Kläger zu den Vorwürfen der Beklagten Stellung zu nehmen. Der Kläger stellte am 10.05.2007 dem Geschädigten dafür 80,18 € in Rechnung (Anlage K6, Bl. 42 d.A.).

Der Kläger macht geltend, der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs sei zutreffend mit ca. 1.900 € angegeben worden. Die fehlerhafte Angabe, an dem Fahrzeug sei kein Rost erkennbar, habe keinen Einfluss auf die Wertbestimmung, da es sich um eine alterbedingte, fahrzeugtypische Korrosion handele.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 587,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 507,18 € seit dem 19.10.2006 sowie aus 80,18 € seit dem 10.06.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, die Abtretung der Ansprüche an den Kläger sei unzulässig. Der Kläger habe den Geschädigten nicht zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten aufgefordert. Der Sicherungsfall sei somit nicht eingetreten.

Weiterhin sei das Gutachten zur Regulierung unverwertbar. Der Wiederbeschaffungswert sei zu 100 Prozent zu hoch angesetzt. Er habe bei maximal 1.000 € gelegen. Der unstreitige Rostbefall des Fahrzeugs sei bei der Bewertung des Fahrzeugs nicht berücksichtigt worden. Ferner sei die Audioanlage bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes eingeflossen, obwohl diese üblicherweise nicht im Fahrzeug verbleibe. Kosten für die Verschrottung des Fahrzeugs seien auf Grund des hohen Altmetallpreises nicht in Ansatz zu bringen gewesen.

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung, die Abtretung sei bereits wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam abgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.

Erstmals in der Berufungsinstanz trägt der Kläger vor, er habe 2007 erfolglos ein gerichtliches Mahnverfahren gegen den Beklagten eingeleitet.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des. Amtsgerichts Bezug genommen, § 516 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte ein Anspruch aus abgetretenem Recht in Höhe von 507,18 € aus §§7, 17 StVG, 115 VVG, 398 BGB.

a)

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger aktivlegitimiert. Die Sicherungsabtretung ist nicht wegen Verstoßes gegen die §§2 Abs. 2, 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig.

Es fehlt bereits an der Besorgung einer fremden Angelegenheit durch den Kläger. Der Kläger hat sich die Ansprüche der Geschädigten sicherheitshalber abtreten lassen. Der Sicherungsfall ist auch eingetreten, da er vorprozessual vergeblich versucht hat, die Geschädigten in Anspruch zu nehmen. Unstreitig stellte der Kläger den Geschädigten die Reparaturkosten in Rechnung, wobei die Rechnung sofort zahlbar war, ohne dass die Geschädigten hierauf Zahlungen leisteten. Der Sicherungsfall ist durch die Nichtzahlung des Sachverständigenhonorars durch die Geschädigten trotz Fälligkeit eingetreten.

Die Beklagte hat erstinstanzlich lediglich geltend gemacht, der Kläger habe den Geschädigten zu keinem Zeitpunkt zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten aufgefordert. Die Rechnungsstellung der Sachverständigenkosten durch den Kläger gegenüber dem Geschädigten wurde dagegen nicht bestritten. Sofern die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz bestreitet, dass der Geschädigte durch den Kläger in Anspruch genommen worden sei, ist dieser Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigungsfähig.

b)

Auf die Frage, ob das Gutachten des Klägers inhaltlich zutreffend ist kommt es nicht.

Die Kosten für die Erstattung eines Sachverständigengutachtens, die der Geschädigte zur Schadensfeststellung aufwendet, sind grundsätzlich selbst dann zu erstatten, wenn sich das eingeholte Privatgutachten schwere Fehler aufweist oder unbrauchbar ist (OLG Hamm, Urteil v. 08.05.2001, Az.: 27 U 201/00, juris Rn. 7, KG Berlin, Urteil v. 15.11.2004, Az. : 12 U 18/04, juris Rn.2). Die Notwendigkeit sachverständiger Schadensfeststellung hat der Schädiger verursacht, während es dem Geschädigten nach Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB nicht zuzumuten ist, sich auf eine Begutachtung allein durch jenen einzulassen (OLG Hamm, Urteil vom 13.04.1999, Az.: 27 U 278/98, juris Rn 15).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigten die Unbrauchbarkeit des Sachverständigengutachtens zu vertreten hat, etwa wenn er gegenüber seinem Privatsachverständigen erhebliche Vorschäden verschweigt oder wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft (KG Berlin, Urteil v. 15.11.2004, Az.: 12 U 18/04, juris Rn. 2).

Derartige Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

2.

Der Anspruch ist nach § 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.09.2006 zu verzinsen.

3.

Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Stellungnahme zu den Einwendungen der Beklagten gegen das Gutachten.

Ein derartiger Anspruch besteht nicht aus § 631 Abs. 1 oder § 611 Abs. 1 BGB. Mit der Fertigung einer Stellungnahme wurde der Kläger nicht von der Beklagten sondern von dem Rechtsanwalt des Geschädigten beauftragt.

Ein Anspruch auf Zahlung von 80,18 € besteht auch nicht aus §§7, 17 StVG, 115 VVG, 398 BGB.

Gemäß Erklärung vom 19.09.2006 hat der Geschädigte lediglich die Ansprüche auf Erstattung der Rechnung des Klägers vom 19.09.2006 gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten.

Dem steht auch nicht die Erklärung des Geschädigten vom 19.09.2006 entgegen, in der er erklärt, er trete seine Ansprüche auf Schadensersatz gegen den/ die Unfallgegner(in) bzw. die verpflichtete Versicherung – bis zur Höhe der Kosten des SV – an erster Stelle an den SV ab siehe Abtretungserklärung. Durch die Bezugnahme auf die Abtretungserklärung hat er die abgetretenen Ansprüche beschränkt auf die Ansprüche auf Erstattung der Rechnung des Klägers vom 19.09.2006. Es handelt sich insofern um eine Konkretisierung der allgemein abgegebenen Erklärung über die Abtretung der Ansprüche.

Zu einer anderweitigen Abtretung hat der Kläger nichts vorgetragen.

Die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

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Nachstehend noch das erfolgreich angegriffene Urteil des AG  Frankfurt am Main – Außenstelle Frankfurt-Höchst, das in der Tat absolut falsch war:

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Amtsgericht Frankfurt am Main
Außenstelle Höchst
Geschäfts-Nr.: 380 C 642/10 (14)

Verkündet am:
02.07.2010

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

Kläger

gegen

DBV-Winterthur-Versicherung AG vertr. d.d. Vorsitzenden Dr. Frank Kauper, Frankfurter Straße 50, 65189 Wiesbaden Geschäftszeichen: 09-6854490-1-0

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main Abteilung Höchst durch Richterin am Amtsgericht K. im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 26.6.10 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber eines Sachverständigenbüros und macht gegenüber der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht geltend.

Der Kläger wurde von dem Geschädigten mit der Erstellung des Schadengutachtens beauftragt. Unter dem Datum vom 19. 09.2006 ließ der Kläger sich die Ansprüche des Geschädigten auf Schadensersatz gegen die Unfallgegnerin beziehungsweise die verpflichtete Versicherung bis zur Höhe seiner Kosten zur Sicherung abtreten. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Abtretungserklärung (Bl. 37 der Akte) Bezug genommen. Weisungsgemäß übersandte der Kläger sein Gutachten nebst Rechnung in Höhe von 507,18 €. Die Beklagte hielt das Gutachten für nicht verwertbar. Sie regulierte den Schaden auf der Basis einer von ihr eingeholten Stellungnahme eines weiteren Gutachters und verweigerte die Regulierung der geltend gemachten Sachverständigenkosten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten (Bl. 38 der Akte) Bezug genommen. Der Kläger gab eine Stellungnahme gegenüber dem Bevollmächtigten des Geschädigten hierzu ab (Bl. 40 f der Akte) und übersandte für diese eine weitere Rechnung in Höhe von 80,18 €.

Er hat den sicherungshalber abgetretenen Anspruch gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend gemacht, ohne sich zuvor (erfolglos) um die Durchsetzung seines Anspruches gegenüber dem Auftraggeber zu bemühen.

Der Kläger hält die Abtretung für wirksam. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz sei nicht gegeben, da die Forderung lediglich zur Sicherung seiner Ansprüche abgetreten worden sei. Dem Geschädigten stünde auch ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 587,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 507,18 € seit dem 19.10.06 sowie aus 80,18 € seit dem 10.6.07 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Abtretung für unwirksam und bestreitet im Übrigen das Bestehen eines Anspruches auf Ersatz der Gutachterkosten. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet, da der Kläger nicht Forderungsinhaber geworden ist.

Die Abtretung war wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam

(§134 BGB), da der Kläger nicht über die hierfür erforderliche Erlaubnis verfügt.

Die Abtretung dient der Besorgung einer Rechtsangelegenheit im Sinne des § 2 RDG (Durchsetzung der Sachverständigenkosten des Geschädigten). Bei der Beurteilung ob der Kläger eine fremde Angelegenheit betreibt oder ob er eigene Interessen wahrnimmt, kommt es auf die Beweggründe des Klägers an. Geht es ihm im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, fehlt es an der Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden. Sofern der Kläger jedoch zugleich die Möglichkeit einer erlaubnispflichtigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten eröffnen wollte, um seinen Kunden von der Schadensabwicklung zu entlasten, liegt eine erlaubnispflichtige Rechtsberatung vor. Dass vorliegend lediglich eine Abtretung bis zur Höhe der Kosten des Sachverständigen erfolgt ist, steht einer Rechtsberatung nicht entgegen, denn diese kann sich auch allein auf die Durchsetzung der Ansprüche auf Erstattung von Sachverständigenkosten beschränken und dem Geschädigten insoweit die Auseinandersetzung mit dem Versicherer abnehmen.

Zwar enthält die Abtretungserklärung einen Hinweis darauf, dass der Geschädigte selbst zur Zahlung der Sachverständigenkosten verpflichtet ist, sofern die Versicherung nicht oder nicht vollständig zahlt, jedoch schließt diese Formulierung nicht aus, dass es um die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geht.

Nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten hat der Kläger die Beklagte in Anspruch genommen, ohne zuvor die fällige Zahlung bei seinem Auftraggeber anzumahnen. Auch die Entbehrlichkeit einer Mahnung wegen einer ernsthaften Erfüllungsverweigerung ist nicht dargetan.

Das Fehlen einer Mahnung stellt ein gewichtiges Indiz für die Übernahme einer fremden Rechtsangelegenheit dar. Da weiterer Vortrag zur Geschäftspraxis des Klägers fehlt und der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass seine Tätigkeit erlaubnisfrei ist, ist von einer Tätigkeit auszugehen, die dem Interesse des Geschädigten dient und diesem die Durchsetzung der Sachverständigenkosten abnehmen soll.

Es handelt sich auch nicht um eine erlaubte Rechtsdienstleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gemäß § 5 RDG. Die Geltendmachung von Sachverständigenkosten anlässlich eines Kfz Unfalles ist keine übliche Nebenleistung die dem Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Gutachters zugehörig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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2 Antworten zu LG Frankfurt am Main nimmt zur Abtretungsvereinbarung Stellung, verneint allerdings die Erstattungsfähigkeit der Stellungnahmekosten mit Berufungsurteil vom 12.11.2010 (2-01 S 189/10).

  1. Bernd Brinkmann sagt:

    Die Stellungnahmekosten sind Rechtsverfolgungskosten und daher grundsätzlich vom Schädiger zu erstatten, denn ohne seine Einwendungen wäre er nicht gezwungen gewesen, den Sachverständigen noch einmal zu beauftragen. Sie hängen daher adäquat kausal mit dem Unfall zusammen. Daher stehen grundsätzlich diese Kosten dem Geschädigten als Erstattungsbetrag zu. Frage ist aber, ob dem klagenden Sachverständiogen diese Kosten aus abgetretenem Recht ebenfalls zustehen. Die Abtretungsvereinbarung dürfte keine Anspruchsnorm sein, da zu dieser Zeit die Einwendungen noch nicht bekannt waren und damit eine erneute Beauftragung noch gar nicht akut war. Sämtliche dem Geschädigten zustehende Sachverständigenkosten sind nicht abgetreten worden, so dass nach dem Wortlaut des Abtretungsvertrages die Aktivlegitimation des klagenden SV formaljuristisch nicht gegeben ist. Insoweit dürfte das Urteil in Ordnung gehen.

  2. Gerhard Greff sagt:

    Ich meine auch, bei anderer Abtretung wären vielleicht die Stellungnahmekosten zugesprochen worden. Der Fehler liegt hier wohl darin, dass die Stellungnahmekosten durch die Abtretung nicht mitumfasst sind. Schade eigentlich.

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