AG Köln entscheidet zur fiktiven Schadensabrechnung und zu den restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.9.2015 – 269 C 30/15 – gegen die HUK-COBURG.vom 21.09.2015

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute stellen wir Euch hier ein Urteil aus Köln zur fiktiven Schadensabrechnung sowie zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vor. Der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige hatte für die Erstellung des Gutachtens insgesamt 495,99 € berechnet. Darauf hatte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG als regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers nur einen Betrag von 390,– € gezahlt. Der Restbetrag ist unter anderem Gegenstand des Rechtsstreites. Die HUK-COBURG hatte allerdings auch die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten bestritten. Das Gericht hat insoweit Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens. Dieser vom Gericht bestellte Gutachter hat einige Positionen aus dem Schadensgutachten gestrichen. Ob die Kürzungen zur fiktiven Schadensabrechnung gerechtfertigt sind, kann ich – als technischer Laie – nicht beurteilen. Auch aus dem Urteil selbst sind keine Anhaltspunkte für die eine oder die andere Ansicht zu entnehmen. Die Begründung zu den Sachverständigenkosten ist allerdings schlüssig, wie ich das als Jurist sehen kann. Lest selbst das Urteil des AG Köln und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

269 C 30/15

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

die HUK-Coburg Allgem. Vers. AG, vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofspfatz, 96450 Coburg,
Beklagte,

hat das Amtsgericht Köln
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 21.09.2015
durch den Richter O.

für Recht erkannt:

1.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 127,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 21,40 EUR seit dem 30.10.2014 und aus weiteren 105,99 EUR seit dem 06.11.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.   Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von weiteren außergerichtlichen
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 54,14 EUR freizuhalten.

3.   Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43
%.

4.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

– von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, § 313 a ZPO –

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe der tenorierten Summe gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB, 115 VVG. Die Beklagte haftet unstreitig für die Unfallfolgen aus dem Verkehrsunfall am 01.10.2014.

I.

Aus diesem Verkehrsunfall hat die Beklagte dem Kläger weitere unfallbedingte Reparaturkosten in Höhe von 21,40 EUR zu erstatten. Die ersatzfähigen Nettoreparaturkosten betragen nach dem Sachverständigengutachten des Sachverständigen H. insgesamt 896,66 EUR (netto). Hiervon abzuziehen ist ein von der Beklagten bereits erstatteter Teilbetrag von 875,26 EUR.

Der Sachverständige H. hat den notwendigen Instandsetzungsaufwand für das klägerische Fahrzeug mit 896,66 EUR (netto) beziffert. Das von dem Kläger eingeholte Gutachten des Sachverständigen M. bezeichnet den unfallbedingten Schaden und die sich hieraus ergebenden notwendigen Reparaturkosten demnach nicht korrekt. Insbesondere wurde der dort berücksichtigte Stoßfängerträger nicht beschädigt. Eine Erneuerung sämtlicher Halter und Befestigungselemente ist nicht notwendig. Ein zu versiegelnder Hohlraum ist nicht vorhanden, so dass auch diese Kosten nicht angesetzt werden können. Das Gericht sah keinen Anlass, an den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen H. zu zweifeln. Er ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt. Seine Sach- und Fachkunde stehen außer Frage; seine Argumentation ist nachvollziehbar und folgerichtig. Die Parteien haben keine Einwendungen gegen sein Gutachten erhoben. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

II.

Der Kläger hat mit der Beauftragung des Sachverständigen M. nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Die Beklagte hat deshalb auch die über die von ihr bereits geleistete Zahlung von 390,00 EUR hinausgehenden Kosten für das durch den Kläger beauftragte Gutachten des Sachverständigen in Höhe von 105,99 EUR (495,99 EUR (brutto) Rechnungsbetrag abzgl. 390,00 EUR) als zur Schadensfeststellung erforderliche Kosten zu ersetzen.

Der Kläger durfte einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und kann von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 -, juris, m.w.N.). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des erkennenden Gerichts diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.

Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH a.a.O.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02 -, juris). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90 -, juris). Maßgeblich ist, ob die nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlicher Herstellungsaufwand verlangten Kosten vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 -, juris).

Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den für ihn in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 -, juris, m.w.N.).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In der tatsächlichen Rechnungshöhe schlagen sich die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 -, juris).

Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 -, juris, m.w.N.). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 -, juris, m.w.N.).

Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht hierbei grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95 -, juris). Solche Umstände, die für den Kläger erkennbar waren, sind hier nicht dargelegt worden.

Mit diesen Grundsätzen sind, auch im Rahmen der freieren Stellung des erkennenden Gerichts bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO, die Erwägungen nicht zu vereinbaren, mit denen die Beklagte hier zu einer Kürzung der vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten gelangt ist. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat das Gericht zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. BVerfG NJW 2010, 1870 Rn. 19). Nach diesen Maßstäben durfte die Beklagte nicht die dem Kläger vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes oder der Rechtsprechung zu dieser Thematik kürzen. Nur wenn der Kläger hätte erkennen können, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, juris).

Solche Umstände lagen hier nicht vor. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverstand igen Verbandes über die Höhe der üblichen Honorare oder die Rechtsprechung zu dieser Thematik bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Die Beklagte hätte deshalb vorliegend darlegen und beweisen müssen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 -, juris, m.w.N.). Gleiches gilt für die zu hohe Kalkulation der Nettoreparaturkosten durch den Sachverständigen Malek und die hiermit einhergehende Erhöhung des Grundhonorars.

III.

Die von der Beklagten als Verzugsschaden gemäß §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB zu ersetzenden weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren betragen aus einem Gegenstandswert von 1.567,65 EUR (Reparaturkosten: 896,66 EUR; Wertminderung: 150,00 EUR; Kostenpauschale: 25,00 EUR; Sachverständigenhonorar: 495,99 EUR) bei einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Kostenpauschale und Umsatzsteuer insgesamt 255,85 EUR (brutto). Abzüglich der von der Beklagten bereits geleisteten 201,71 EUR ergibt sich der tenorierte Freistellungsanspruch des Klägers.

IV.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat die Zahlung der weiteren Schadensersatzpositionen ernsthaft und endgültig verweigert.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 297,05 EUR

Entscheidung über die Zulassung der Berufung:

Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 € erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen. § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine     Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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