Änderung des § 232 ZPO per 01.01.2014 – Rechtsbehelfsbelehrung

Der eine oder andere hat sich sicher schon gefragt, warum seit einiger Zeit bei den Gerichtsurteilen eine sog. Rechtsbehelfsbelehrung unten angefügt ist?
Dies ist die Folge einer Änderung der Zivilprozessordnung (§ 232 ZPO n.F.). Hierzu gibt es eine entsprechende Abhandlung bei Juraexamen.info. Interessant dabei dürfte sein, dass im Falle einer unterlassenen oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung durch das Gericht gem. § 233 S.2 ZPO n. F. widerleglich vermutet wird, dass der Rechtsbehelfsführer die Rechtsbehelfsfrist unverschuldet versäumt hat, sodass er in diesem Fall unter erleichterten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen kann.

Hier der entsprechende Link zu Juraexamen.info >>>>>

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