HUK-Coburg, „Erzielung eines unlauteren Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“?

Auszug aus dem Rechtsgutachten des Prof. Dr. Helmut Köhler in Sachen "Mietwagenkrieg"

Institut für internationales Recht,
Europäisches und internationales Wirtschaftsrecht.
Ludwig-Maximilians-Universität München.

"b) Nachteilsandrohung oder -zufügung durch Versicherer

aa) Begriff des Nachteils

Als Nachteil i.S. des § 25II GWB ist ein vom Adressaten als solches empfundenes Übel anzusehen, das bei objektiver Betrachtung geeignet ist, seinen Willen zu beeinflussen und ihn zu einem wettbewerbsbeschränkenden Verhalten zu bestimmen.Das Übel kann materieller Natur sein (z.B. Gewinnentgang) oder immaterieller. Ob ein Nachteil angedroht oder zugefügt worden ist, ist durch einen Vergleich der Lage des unter Druck gesetzten Unternehmens vor und nach Anwendung der Maßnahme zu ermitteln.

Die Anwendung des § 25 II GWB hängt im übrigen nicht von der Rechtswidrigkeit des angedrohten Nachteils ab. Auch wenn das eingesetzte Druckmittel für sich gesehen rechtmäßig wäre, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Nachteilsandrohung aus dem zugrundliegenden auf die Herbeiführung einer Wettbewerbsbeschränkung gerichteter Zweck"

bb) "Erziehlung eines unlauteren Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch
Die Kürzung von Rechnungen auf Carpartner-Niveau ist rechtswidrig. Denn der Carpartner-Preis als kartellrechtswidrig zustandegekommener Preis ist, wie erwähnt, keine Bezugsgröße für die vom Versicherer zu ersetzenden "erforderlichen" Aufwendungen i. S. des § 249 S. 2BGB

Zwar stellt die unberechtigte Kürzung einer Rechnung für sich gesehen noch kein wettbewerbswidriges Tun dar. Anders verhält es sich aber, wenn es sich dabei um eine planmäßig und systematisch betriebene Maßnahme handelt und der Handelnde sich oder anderen Unternehmen dadurch einen sachlich ungerecht fertigten Vorsprung im Wettbewerb verschaffen will.

Genau dies ist hier der Fall. Die beteiligten Versicherer betreiben die Rechnungskürzung, wie sich aus den Anlagen ergibt, planmäßig und systematisch. Ihre Absicht geht auch dahin, durch diese Maßnahmen einerseits die Autovermieter zu schwächen und anderseits die Marktstellung von Carpartner zu stärken."

Auszugsende

Hallo Leute und Kollegen,

Jetzt habe ich den letzten Absatz bb) kopiert und statt Autovermieter  und Carpartner  Sachverständige BVSK , HUK-Coburg und DEKRA eingesetzt.

bb) "Erziehlung eines unlauteren Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch
Die Kürzung von Rechnungen auf BVSK/HUK-Coburg Niveau ist rechtswidrig. Denn die BVSK/HUK Preisfestlegung mit den Verträgen SV/HUK-Coburg ist ein als kartellrechtswidrig zustandegekommener Preis, wie erwähnt, keine Bezugsgröße für die vom Versicherer zu ersetzenden "erforderlichen" Aufwendungen i. S. des § 249 S. 2BGB

Zwar stellt die unberechtigte Kürzung einer Rechnung für sich gesehen noch kein wettbewerbswidriges Tun dar. Anders verhält es sich aber, wenn es sich dabei um eine planmäßig und systematisch betriebene Maßnahme handelt und der Handelnde hier die HUK-Coburg, sich oder anderen Unternehmen wie Bruderhilfe und DEKRA dadurch einen sachlich ungerecht fertigten Vorsprung im Wettbewerb verschaffen will. Genau dies ist hier der Fall. Die beteiligten Versicherer betreiben die Rechnungskürzung, wie sich aus den Anlagen und über tausend Gerichtsurteile ergibt, planmäßig und systematisch. Ihre Absicht geht auch dahin, durch diese Maßnahmen einerseits die Sachverständigen zu schwächen und anderseits die Marktstellung von sich selbst und DEKRA zu stärken.

Das passt doch wie die Faust auf das Auge. Oder?

Sobald ich die OCR Software installiert habe stelle ich die verschiedenen Rechtsgutachten für Straf-und Zivilrecht aus dem Buch Verkehrsunfallrecht Band1/b der RA Peter Kragler ein.
Folgt man der Argumentation dieser qualifizierten und bekannten Rechtswissenschaftler, muss man sich wundern, dass noch so viele Versicherungsvorstände "frei herumlaufen" und noch über liquide Mittel verfügen.

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37 Antworten zu HUK-Coburg, „Erzielung eines unlauteren Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“?

  1. WESOR sagt:

    Alles mitgemacht 10 000 Bücher von Kragler unter den Kunden verteilt. Aber wie hat das Ergebnis für Buchbinder ausgeschaut. Ich kenne es. Bin gespannt auf die Kommentare. Wir haben es als Argumentationhilfe bei der Staatsanwaltschaft verwendet. Kein strafbares handeln, UWG ohne Kartellrechtsbelange als Zivilrecht einklagbar. UWG Klage schwer beweisbar. Wir können keine Verträge (Schaden)nachweisen, die durch das Handeln der HUK nicht zustande gekommen sind. Jeder der einen Vertrag durchgeführt hat, hat auf dem Klagewege Geld bekommen. Die Geschädigten wollen doch damit nichts zu tun haben. Die sind doch froh wenn sie ihr Geld in die Tasche bekommen. Und einen HUK-Geschädigten zu finden, der ein zweites mal HUK geschädigt wird und aus dem vorausgegangenen Honorarstreit bei dem Gutachter keinen Auftrag mehr erteilt, dürfte für eine UWG Klage dürftig sein.
    Wir haben uns schon mit Abmahnvereinen über die Sache unterhalten. Aber ganz ehrlich, das Risiko war schwer einzuschätzen.

  2. Andreas sagt:

    „Denn die BVSK/HUK Preisfestlegung mit den Verträgen SV/HUK-Coburg ist ein als kartellrechtswidrig zustandegekommener Preis“

    Unabhängig sonstiger Wertungen:

    Wieso ist eine Abrechnungstabelle, die ein SV mit einem Versicherer zu Grunde legt, auf Grund was auch immer, kartellrechtswidrig zustandegekommen?

    Ich habe doch freie Preisgestaltung und kann beispielsweise einem Auftraggeber (oder anderen Zahler) eine Rabatt einräumen.

    Dass ich das für die HUK nie machen würde, versteht sich von selbst… :-))

    Aber nur mal so theoretisch.

    Grüße

    Andreas

  3. WESOR sagt:

    Andreas, damals war die Sache ein bischen anders. Die Autovermietung Carpartner war gegründet und die Versicherer behaupteten nur die Mietpreise in Höhe der Firma Carpartner zu bezahlen. Aus diesem Debakel heraus sind die Versicherer jetzt schlauer vorgegangen. Die Situation, wenn ein SV sich nach der Vereinbarung mit der HUK nach dieser Tabelle abrechnen lässt ist freie Gestaltung zwischen den Beteiligten. Alles was die HUK jetzt treibt ist nichts anderes als eine juristische Gemeinheit. Die HUK schreibt dieses mal nicht, dass sie nur das Honorar einer bestimmten Sachverständigen Ortganisation bezahlt. Sie behauptet einfach willkürlich, das Honorar ist nicht ortsüblich und malt die Begründungen nach Gutdünken aus.

    Im Moment kann von jedem betroffenen SV nach einem Urteil nur eine Unterlassung beansprucht werden. Wir selbst haben das noch nicht erreicht.

  4. Hallo Leute,
    eigentlich habe ich gedacht, das hier Juristen darauf antworten.
    Ist das nicht die neueste aber beweisbare, jetzige Situation in Sachen SV Huk-Coburg? Planmäßiges handeln!!

    „Zwar stellt die unberechtigte Kürzung einer Rechnung für sich gesehen noch kein wettbewerbswidriges Tun dar, Anders verhält es sich aber, wenn es sich dabei um eine planmäßig und systematisch betriebene Maßnahme handelt und der Handelnde hier die HUK-Coburg, sich oder anderen Unternehmen wie Bruderhilfe und DEKRA dadurch einen sachlich ungerecht fertigten Vorsprung im Wettbewerb verschaffen will.Genau dies ist hier der Fall. Die beteiligten Versicherer betreiben die Rechnungskürzung, wie sich aus den Anlagen und über tausend Gerichtsurteile ergibt, planmäßig und systematisch.Ihre Absicht geht auch dahin, durch diese Maßnahmen einerseits die Sachverständigen zu schwächen und anderseits die Marktstellung von sich selbst und DEKRA zu stärken.“

    Im übrigen habe ich das Kartellrechtswidrige so verstanden,dass mehrere Firmen (SV Büros)keine Preisabsprache(gleiche Preise)für Kunden Kunden (HUK-Coburg)vertragölich festlegen dürfen.

  5. Boris Schlüszler sagt:

    Die damalige Kartellentscheidung des Kammgerichts war insbesondere auf den Umstand gegründet, daß Carpartner den Versicherern gehörte und nachgewiesen werden konnte, daß Carpartner ausschließlich benutzt wurde, um den „Marktpreis“ zu beeinflussen.

    Carpartner war selbst nicht „wirklich“ geschäftstätig.

    Die Situation liegt heute geringsfügig anders:
    Die KH-Versicherer schließen Direktvermittlungsabkommen mit bestimmten Dienstleistern. Dabei wird die kraft gesetzlicher Vorschrift (§ 7 AKB) gewonnene Information über die potentiellen Kunden (Geschädigten) als Gegenleistung für die marktunterbietenden Preise der vermittlungsbegünstigten Dienstleister eingesetzt.

    Es bieten sich folgende Angriffspunkte an:

    1. § 1 GWB (§ 14 GWB aF): Danach sind Preisabsprachen zwischen zwei Unternehmen, die den Verbraucher betreffen, unzulässig. KH-Versicherer und Dienstleister treffen eine Absprache darüber, wie der Preis des Dienstleisters gegenüber seinem Auftraggeber zu gestalten ist. Diese Abrede ist als Marktbeschränkung zu qualifizieren.

    2. §§ 1, 3 UWG: § 3 PflVG („Der Schadensersatz ist in Geld zu leisten“) ist eine wettbewerbsregelnde Norm. Sie soll zwar zunächst verhindern, daß dem Geschädigten seine Dispositionsfreiheit abgeschnitten wird. Indes stellt § 3 Nr. 1 PflVG auch sicher, daß die Restitutionsleistung des Haftpflichtversicherers als frei verfügbare und einsetzbares Geld in den Markt fließt. Außerdem stellt § 3 Nr. 1 PflVG sicher, daß die Vorteile, die aus § 7 AKB erwachsen, nicht zu wettbewerbsverzerrend mißbraucht werden.

    Soweit, sogut.

    Während sich das theoretisch sehr sauber begründen lässt, entsteht in der wettbewerbsrechtlichen Praxis folgende Schwierigkeit: Wie soll der UWG-Anspruchsteller nachweisen, daß der unter Bezug genommene Preis nicht ein durch „freien Wettbewerb“, „auf dem Markt verfügbarer“ Preis ist? Nur wenn der Nachweis gelingt, daß das Angebot auf Direktvermittlung ohne die Mitwirkung des Haftpflichtversicherers nicht marktzugänglich ist, kann der Versuch gelingen, die Direktvermittlung als wettbewerbswidrig untersagen zu lassen.

  6. F.Hiltscher sagt:

    Hallo, will mich den keiner verstehen, oder stehe ich auf der Leitung. Geschieht hier ein planmäßiges Handeln der HUK-Coburg gegen SV ja oder nein? Ist das jetzt nach über 1000 Prozessen welche nur eine Firma resistent gegen SV betreibt planmäßig ja oder nein? Hat diese Firma oder Geschäftspartner davon einen Vorteil ja oder nein. Schwächen diese unlauteren Handlungen die SV, ja oder nein? Und ich rede nicht von Carpartner! Sondern von SV/HUK-Coburg, Bruderhilfe,DEKRA

  7. Frank sagt:

    @ H. Hiltscher,

    auf Ihre Fragen in allen Punkten JA JA JA….

    Die Mafia ist dagegen ein humanitärer Verein.

    Das die Dekra als sogenannte „Weltorganistaion“ (auf neu Deutsch, Gobal Player) sich für solche Machenschaften hergibt zeigt, dass auch hier bereits kräftig und massiv gezogen und geschoben wird.

    Sich dann noch als „neutrale Organistaion“ zu bezeichnen, haut dem Faß den Boden raus.

    Wen heute ein Geschädigter ein Beweissicherungsgutachen von der Dekra bekommt, kann doch m. E. nach „nur“ eine Abschrift von Bedingungen des Auftaggebers HUK erhalten oder sehe ich das falsch?
    Wessen Brot ich ess, dessen Lied ich sing, oder so ähnlich.

    MfG

  8. WESOR sagt:

    Herr Hiltscher wir möchten Sie gerne verstehen und sind gedanklich Ihrer Auffassung. Jedoch eine UWG-Klage konnten wir nicht darstellen, darum haben wir den Weg übers Strafrecht gesucht, aber dieser wurde nach §172 Strafgesetzbuch verweigert.

    Würden alle SV klagen würde die HUK-Coburg bestimmt zurückziehen. Aber mir hat ein Herr Huber aus Coburg erklärt: Die wenigen Klagen wo geführt und gewonnen werden, bringen uns keine wirtschaftlichen Nachteile sondern in der Zahl der Fälle einen wirtschaftlichen Vorteil. Er sprach davon dass nur 3 % SV Honorarklagen stattfinden. Hier existiert die Zahl von 1000 Urteilen über die Jahre gegen die HUK-Coburg. Vergleicht man jetzt 1000 Urteile = 3 % Hubers Ansage, wäre eine Gesamtzahl von 33 333 verteilt über wieviel Jahre.

    Bin gespannt ob sich hier Juristen finden, die Ihren Denkansatz fortführen .

  9. H. Nordmeier sagt:

    @ Boris Schlüszeler

    Diese Thematik lässt sich offensichtlich auch auf andere Bereiche problemlos transportieren.

    1. Auszug d. Zitats:

    1. § 1 GWB (§ 14 GWB aF): Danach sind Preisabsprachen zwischen zwei Unternehmen, die den Verbraucher betreffen, unzulässig. KH-Versicherer und Dienstleister treffen eine Absprache darüber, wie der Preis des Dienstleisters gegenüber seinem Auftraggeber zu gestalten ist. Diese Abrede ist als Marktbeschränkung zu qualifizieren.

    Wenn ich das richtig verstehe dürfte doch auch hier die Projektion auf die sog. Vertrauens- und Partnerwerkstätten der Versicherer gelingen. Eine marktbeschränkende wenn auch langfristige Maßnahme die objektiv als Preisbildungsmittel zu den Kunden (Geschädigten) transportiert werden soll, lässt sich mit Sicherheit hier auch nicht in Abrede stellen. Oder?

    2. Auszug d. Zitats:

    Wie soll der UWG-Anspruchsteller nachweisen, daß der unter Bezug genommene Preis nicht ein durch “freien Wettbewerb�, “auf dem Markt verfügbarer� Preis ist? Nur wenn der Nachweis gelingt, daß das Angebot auf Direktvermittlung ohne die Mitwirkung des Haftpflichtversicherers nicht marktzugänglich ist, kann der Versuch gelingen, die Direktvermittlung als wettbewerbswidrig untersagen zu lassen.

    Also nochmal zum Verständnis, müsste der Partner (Betrieb) der Versicherer, bei einer zweifellos unmittelbaren weil zumindest unter gleichzeitiger Mitwirkung der Direktvermittlung des Versicherers zustandene gekommenes Vertragsverhältnis, diese Preisgestaltung dann nicht auch dem allgemeinen Markt zugänglich gemacht werden, um sich nicht den Vorwurf des UWG aussetzen zu müssen, somit wäre die eigene Preis-/ Dienstleistungsgestaltung auch legalisiert?.

    Insofern sollte sich für den Kunden (Geschädigten) spätestens jetzt die alles entscheidende Frage stellen, bekomme ich die gleichen verbilligten (und zwar uneingeschränkt auch mit den wettbewerbswidrigen Rabattierungsmaßnahmen) Dienstleistungen auch bei einer privaten weil alleinigen Auftragsvergabe an den sog. KH-Partner.

    Bei der nun unausweichlichen Verneinung, bzw. Verweigerung des Dienstleisters dürfte doch auch hier das wettbewerbswidrige Verhalten weit ausreichend festgestellt sein?.

    Oder bin ich auf der falschen Spur?

    Auch diese Maßnahmen gehören letztendlich zu der planmäßigen Demontage des § 249 BGB

    Mfg

  10. SV Hildebrandt sagt:

    „Die Krise der Neuzeit ist eine Krise der Wahrnehmungen, keine Krise des menschlichen Bewußtseines. es sind nicht versteckte Denkmuster und Gefühlsstrukturen, die unser heutiges verhängnisvolles Handeln nach sich gezogen haben, sondern es sind gewollte Desillusion menschlichen Handelns“ (den Schluss habe ich etwas abgewandelt)

    Das entstammt einem Pamphlet aus 1985

    Ich persönlich werde mich nicht, und ich hoffe auch viele meiner Kollegen, nicht dem Diktat einer Versicherungswirtschaft, die Gewinn orientierend zu Gunsten der Aktionäre rechtsbeugende Maßnahmen betreibt, beugen.

    Leider ist es aber so, dass sich, im Gegensatz zu anderen Berufszweigen, hier „eine Krähe der anderen gern ein Auge aushackt“. Letztendlich profitieren genau davon die Versicherer und kommen vor Lachen nicht in Schlaf. Denkt da mal drüber nach…

    Gute Nacht auch noch und bis neulich

  11. Rumpelstilzchen sagt:

    @Wesor

    uns sind allein aus NRW einige SV bekannt, die-jeder für sich- mehrere hundert Klagen gegen die HUK-COBURG durchgezogen haben. Im Falle eines dieser Kollegen dürfte sich die Anzahl der Klagen allein auf mindestens 800 belaufen. Entweder ist Herr Huber aus Coburg falsch informiert oder aber er setzt bewußt bezüglich dieses Punktes zur Verschleierung falsche Angaben in die Welt. Den Grund kann man sich denken.-Vielleicht motiviert diese falsche Darstellung des Herrn Huber aus Coburg jetzt die Kollegen in den einzelnen Bundesländern hier einmal einen Beitrag zur Verifizierung einzustellen. Auch den Berufsverbänden der Kfz-Sachverständigen müßten Informationen vorliegen. Aber trauen sich die aus der Deckung ?

  12. Frank sagt:

    @ Rumpelstilzchen,

    stimmt denn überhaupt etwas was die HUK Coburg von sich gibt?

    Ein Schelm der böses denkt. Mit Unwahrheiten lebt es sich besser. Mit Wahrheiten hat man nur Schwierigkeiten.

  13. ö.b.u.v. Luser sagt:

    @Rumpelstilzchen

    Aber trauen sich die aus der Deckung ?

    Kaum, ein Sachverständiger hat alles mit Würde zu tragen was man ihm antut,um keineswegs als befangen zu gelten.
    Zumindest wurde u. wird es ihm von den „Dinosauriern“ der SV so vorgegaukelt.
    Heutzutage sind wir alle befangen!
    Jene welche Verträge mit der HUK-Coburg haben.
    Jene die vor das Gericht ziehen und die HUK-Coburg verklagen.
    Jene die sich Honorarkürzungen gefallen lassen.
    Jene die für die HUK-Coburg arbeiten.
    Und nicht zu vergessen jene SV welche im Gerichtsbezirk München tätig sind und die uneinheitlichste „Rechtsprechung“ bzw Urteilsverkündung hinnehmen müssen.
    Hier wird schon verschiedentlich überlegt ob man nicht seine ö.B.u.V. zurückgibt wegen Vermögensschädigung der Gerichte an SV.

  14. Ingenieurbüro Rasche sagt:

    Die Kosten der Teilnahme an einem von der gegnerischen Versicherung verfolgten Nachbesichtigungstermin sind erstattungspflichtig.

    Vorgeschichte:

    Die Klägerin legte der gegnerischen Versicherung ein Gutachten vor, wonach fiktiv abgerechnet werden sollte.

    Die gegnerische Versicherung regulierte nicht und bestand auf eine Nachbesichtigung, weil der VN als Schädiger erklärt hatte, dass er den lt. Gutachten festgestellten Schaden nicht verursacht haben könne, da an seinem Fahrzeug kein Schaden vorhanden sei.

    Die Frage der Verursachungsmöglichkeit sollte nun durch eine Gegenüberstellung der am Unfall beteiligten Fahrzeuge geklärt werden.

    Die Rechtsanwältin der Klägerin hielt es für zweckmäßig, den von der Klägerin zum Zwecke der Schadenfeststellung beauftragten Sachverständigen mit einer Teilnahme an diesem Nachbesichtigungstermin zu betrauen.

    Vor Ort waren sich die Sachverständigen dann darüber einig, dass der lt. Gutachten festgestellte Schaden vom Fahrzeug des VN verursacht wurde.

    Die durch die Teilnahme des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen verursachten Kosten wollte die gegnerische Versicherung allerdings nicht übernehmen, da Sie sich auf den Standpunkte stellte, dass seine Anwesenheit nicht erforderlich gewesen sei.

    Da die Klägerin eine Übernahme der Kosten aus eigener Tasche verständlicherweise ablehnte, musste der von ihr beauftragte Sachverständige klagen.

    Danach kam es zu einem Anerkenntnisurteil, wobei der Richter des AG Hattingen im Vorfeld zu der Erstattungsfähigkeit der Kosten aus einer Nachbesichti-gung folgende Anmerkungen machte:

    „Die Kosten für die Nachbesichtigung sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 249 BGB notwendig.“

    „Wenn der Schädiger dann einen Nachbesichtigungstermin verlangt und sich der Geschädigte darauf einlässt, so kann der Geschädigte ohne weiteres einen von ihm beauftragten Sachverständigen zu diesem Termin hinzuziehen. Die Gründe eines Nachbesichtigungstermins, den der Schädiger verlangt, liegt in aller Regel ja darin, das Sachverständigengutachten des Geschädigten anzugreifen und ihm die Beweisführung zu erschweren oder zu verhindern. Folglich muss es dem Geschädigten zur Sicherung seiner Beweisführung möglich sein, den von ihm beauftragten Sachverständigen hinzuziehen, um bereits im Nachbesichtigungstermin gegebenenfalls auf die Angriffe gegen die eigene Beweisführung eingehen zu können. Folglich sind auch die Kosten für einen Nachbe-sichtigungstermin für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig.“

    Quelle: AG Hattingen zum Aktenzeichen 5 C 41/06 mit Anerkenntnisurteil vom 07.11.06

  15. Boris Schlüszler sagt:

    @Nordmeier!

    Um das deutlich herauszustellen: Mein Kommentar zum Wettbewerbsverstoß bezieht sich *ausschließlich* auf die Direktvermittlung der *Haftpflichtversicherer*.

    Die Partnerbetriebe werden in der Regel primär über Sachversicherungspolicen, etwa „Kasko-Select“ eingebunden. Sofern die Sachversicherungspolicen die Abrede des Naturalersatzes enthalten, ist Auftraggeber nicht der Versicherungsnehmer, sondern der Versicherer. Damit liegt auch keine Preisabsprache im Sinne des GWB vor. Und natürlich verstößt es nicht gegen UWG, wenn Sachversicherer und Partnerbetrieb ein Volumenabkommen schließen.

    Im Haftpflichtbereich ist aber Auftraggeber *grundsätzlich* der Geschädigte (oder, in Ausnahmefällen der Schädiger höchstpersönlich) niemals aber der Haftpflichtversicherer. Daher kann das Verfahren der Direktvermittlung, noch gesetzeskonform im Sachversicherungsbereich, nicht auf den Haftpflichtbereich übertragen werden.

    Zitat: “
    Insofern sollte sich für den Kunden (Geschädigten) spätestens jetzt die alles entscheidende Frage stellen, bekomme ich die gleichen verbilligten (und zwar uneingeschränkt auch mit den wettbewerbswidrigen Rabattierungsmaßnahmen) Dienstleistungen auch bei einer privaten weil alleinigen Auftragsvergabe an den sog. KH-Partner.

    Bei der nun unausweichlichen Verneinung, bzw. Verweigerung des Dienstleisters dürfte doch auch hier das wettbewerbswidrige Verhalten weit ausreichend festgestellt sein?.

    Tja… Wir leben in einem freien Land. 😎 Jeder Dienstleister kann sich seinen Vertragspartner nach Gutdünken aussuchen, etwa nach der Länge der Nase oder nach der Tageszeit.

    Es müsste, wenn es am Zugriff auf Vertragsunterlagen zwischen Dienstleister und Haftpflichtversicherer, die eine Preisabsprache belegen können, mangelt, ein systematisches Anbieterverhalten nachgewiesen werden. Das ist eine knifflige Angelegenheit.

  16. H. Nordmeier sagt:

    @ Schlüszler

    Ihr Zitat:

    Im Haftpflichtbereich ist aber Auftraggeber *grundsätzlich* der Geschädigte (oder, in Ausnahmefällen der Schädiger höchstpersönlich) niemals aber der Haftpflichtversicherer. Daher kann das Verfahren der Direktvermittlung, noch gesetzeskonform im Sachversicherungsbereich, nicht auf den Haftpflichtbereich übertragen werden.

    Vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort, die rechtlichen Kriterien u. Zusammenhänge habe ich schon verstanden, nur bei dem Begriff „Direktvermittlung“ kommen bei mir immer Zweifel an dem tatsächlichen Auftraggeber auf und zwar insbesondere beim KH-Schaden. Frei nach dem Motto Nepper, Schlepper, Bauernfänger.

  17. Boris Schlüszler sagt:

    Ich darf übrigens noch auf das Gutachten von Prof. Dr. Dr. Harro Otto zur Frage der strafrechtlichen Relevanz der Androhung oder Realisierung von Kürzungen der für die Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen gemachten Aufwendungen durch Versicherungsgesellschaften hinweisen.

    Er kommt zu dem Ergebnis, daß die Androhung der Erstattungsverkürzung Nötigung oder versuchte Nötigung des Geschädigten sein kann, gegenüber dem Dienstleister kommt der Tatbestand der Erpressung in Betracht.

  18. WESOR sagt:

    @Boris 22.11.06 20.44
    Denke genau so, eine Erpressung wird von der Staatsanwaltschaft aber mit dem Hinweis auf das Zivilrecht nicht verfolgt.

  19. Zwölfender sagt:

    Hallo Leser,

    ich möchte Sie auf zwei Beiträge der Captain-HUK Partner-Seite "Unfall Blog" aufmeksam machen:

    DEKRA – unabhängige Sachverständige ?

    und

    Die DEKRA und die BGH-Rechtsprechung.

    Mahlzeit! 

  20. Andreas sagt:

    Jajaja, die unabhängigen, aber dafür rechnen die ja auch nach Zeit ab. *haha*

  21. Leser sagt:

    Dekra-Stundensatz: 125,00 €!

  22. Zwölfender sagt:

    Hallo Autoren,

    der Erfolg der Captain Huk Seite wurde anhand der oben verlinkten Beiträgen auf unserer Partnerseite deutlich.

    So wurde gestern deren Tagesbesucherrekord von Unfall Blog von 131 auf 142 Personen aufgestockt.

    Weiter so!

    Grüße
    Zwölfender

  23. Frank sagt:

    Hallo Leser,

    Allianzlohn 1450,00 bis 1850,00 / Tag

    = bei 8 Std/Tag 181,25 € bis 231,25 € / h

    ????????? noch Fragen????????

  24. Leser sagt:

    Der AZT-Tagessatz ist nicht direkt mit SV-Tätigkeit vergleichbar. Der Dekra-Stundensatz bei Zeitabrechnung für SV-Tätigkeit ist 125,00 €.

  25. WESOR sagt:

    Das AZT ist mit nichts vergleichbar. Dort werden Instandsetzungen konstruiert und Zeitnahmen aufgestellt die in keiner anderen Werkstatt zu diesen Bedingungen durchgeführt werden können. Dabei denke ich gerade an den in Scheiben geschnitten BMW vom Brantwein Danner.

  26. Andreas sagt:

    In einem unserer Honorarprozesse urteilte mal der AG-Richter (zu unseren Gunsten):

    Selbst wenn der SV die Gutachten nach Zeitaufwand abrechnen solle und selbst wenn nur 1,5 Stunden für die gesamte Erstellung aufzuwenden gewesen wären, dann ergäbe das tatsächlich verrechnete Honorar einen Stundensatz von 180,- Euro / Stunde, was das Gericht nicht unangemessen hoch ansieht.

    Jetzt noch Fragen? :-))

    Grüße

    Andreas

  27. Störtebeker sagt:

    Hallo Leser!

    Ich denke, das Thema „Zeitabrechnung“ dürfte (wg. BGH-Rechtssprechung) mittlerweile doch erledigt sein. Nun wird es vielmehr um die „Ãœblichkeit“ des pauschalen Grundhonorars gehen. Aber auch hier dürften sich keine großartigen Probleme mehr ergeben. Man darf gespannt sein, was sich unseriöse Versicherer nun einfallen lassen, um die echten unabhängigen Sachverständigen zu diskreditieren und vom Markt zu drängen.

    Stürmische Grüße
    von der Ostsee

  28. SV Stoll sagt:

    Hallo Störtebeker,

    Einfälle gibt es doch schon genug:

    – Rechnungen nicht zahlen, Geschädigtem gegenüber behaupten, man sei ein Wucherer, Unfrieden sähen

    – behaupten, mit unseren SV`s wäre ihnen das nicht passiert

    – Druck auf Werkstätten, vor allem im Kaskobereich „wenn ihr im nächsten Haftpflichtschaden denn nochmal holt, dann…..“
    „den braucht man doch nicht, das können wir doch unter uns regeln“ „na dann wartet ihr halt drei Monate auf euer Geld“

    und so weiter und so fort. Das sind die Dinge, die unseriösen Versicherern so einfallen.

    Mfg. SV Stoll

  29. @ Leser
    erklären Sie mir doch bitte, warum der AZT- Stundensatz nicht direkt mit der SV- Tätigkeit vergleichbar sein soll?

    MfG Planner

  30. Leser sagt:

    @ Eberhard Planner

    Das AZT übt keine Sachverständigentätigkeit aus.

    Heranziehen kann man deren Verrechnungssätze allerdings, wenn man über betriebswirtschaftliche Kalkulation redet. Dann sind diese Beträge nachvollziehbar.

  31. Frank sagt:

    @Leser,

    warum steht dann auf der Preisliste der Allianz

    “ Technische Schadensgutachten “ 1450,00 bis 1850,00€?????

    Wieso soll dann kein Vergleich möglich sein????

    Gibt es vielleicht bei Allianz andere Auffassungen von Schadensgutachten.
    Was machen die sogenannten „Sachverständigen“ der Allianz denn??
    Ich glaube hier sollte das Kind nicht mit dem Bade ausgeschüttet werden.

    MfG

  32. Zwölfender sagt:

    Erfolgs Update.

    u. a. Aufgrund der oben angebrachten links stieg der Tagesbesucherrekord von Unfall Blog auf 154.

    Fazit: Captain HUK verfügt über einen großen und interessierten Leserkreis.

    Mfg

  33. wausb sagt:

    ***Klagezentralregister HUK.***
    Schlage vor hier alle anhängigen Klagen betr. HUK/Bruderhilfe hier mitzuteilen und in eine eigene Rubrik einzustellen.

    Versicherung, Klagegrund, Gericht und Ort sowie Aktenzeichen.

    Natürlich völlig neutral und wertfrei. Wär das nicht was ??

    wausb

  34. F.Hiltscher sagt:

    Erfolgs Update

    Aufgrund der fleissigen Beiträge von „gutachteronline“ u.einige von „Captain-Huk“ im Forum Motor-Talk und Autoextrem,
    sahen sich 1475 User von M-T und 808 User von Autoextrem die C-H Seite an.
    Nahezu täglich bietet jemand einen Blogroll an, weil die Besucherfreqenz verhältnismäßig zu anderen Blogs sehr hoch ist und ständig steigt.
    Voraussichtlich werden bei fleissiger Autorenbeteiligung mitte 2007 die gelesenen Seiten die 1 Million überschreiten.
    Weiter so!

  35. @wausb Mittwoch, 13.12.2006 um 12:54

    „Klageregister“

    Im Januar 2007 wird das seit langem eingerichtete offizielle Sachverständigen-Forum, nebst einer Urteils u. Klagedatenbank
    eröffnet.
    Hier ist Ihre gute Idee bereits verankert.Nur noch etwas Geduld bitte.

  36. René Vossen sagt:

    Mein Gott bin ich blind durch mein armesleiges Leben gelaufen …. ich dachte, alle durch HuK und Co. gepeinigten lecken sich jeder für sich ihre Wunden und geben nach einiger Zeit das Bellen auf …

    Mein Gott, bin ich ( und mein Anwalt ) dankbar für diese ganzen Blogs – und meinen Respekt und grosse Anereknnung für alle Bisher-Schreiber..

    Ich möchte darum bitten, die Urteils- und Klagebank mit meinen lächerlichen paar und dreissig Prozessen bereichern zu dürfen !!

    Wann ist die denn eigentlich einsehbar – oder beschreibbar ??

  37. Skydiver sagt:

    und jeden Tag formiert sich ein neuer Kämpfer auf C-H !

    Herzlich Willkommen Kollege Vossen

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