Klage wegen Rechnungskürzung- Klagebetrag 29,16 €

hat das Amtsgericht Stendal auf die mündliche Verhandlung vom 09.03.2004 durch den Richter am Amtsgericht  für Recht erkannt:

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29,16 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2003 zuzüglich 18,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Gemäß 313 a Abs. 1 Satz 1ZPO wird von der Darlegung des Tatbestandes abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Zahlungsanspruch in zuerkannter Höhe auf Grund der Beauftragung des Klägers durch den Beklagten zum Zwecke der Erstellung eines Sachverständigengutachtens aus § 631 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift war der Kläger zur Erstellung des Werkes (eines Sachverständigengutachtens), der Beklagte zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Da vorliegend eine Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien nicht getroffen wurde, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 632 Abs. 2 BGB).
Die vom Kläger vorgelegte Berechnung seines Honorars ist in keinster Weise zu beanstanden. Die seitens des Klägers geforderte Vergütung ist als übliche Vergütung im Sinne der Vorschrift des § 632 Abs. 2 BGB anzusehen.
Die vom Kläger vorgenommene Berechnung seines Honorars auf der Basis der Abhängigkeit zur Schadenhöhe ist als üblich anzusehen und die Leistungsbestimmung entspricht der Billigkeit.
Innerhalb des Gerichtsbezirks ist die Berechnungsmethode des Klägers auf Basis der Schadenhöhe am Leistungsort üblich und begegnet keinen Bedenken. Insoweit wird durch das Gericht vollinhaltlich auf die der Haftpflichtversicherung des Beklagten nachfolgend aufgeführten Urteile verschiedener Gerichte des Landgerichtsbezirks Stendal und der näheren Umgebung hierzu verwiesen, an denen die Haftpflichtversicherung des Beklagten jeweils beteiligt war (vgl.: AZ. 31 C sd121/01 – AG Salzwedel, Az. 10 C 40/01 – AG Wolfsburg, Az. 31 C 521/00 – AG Gardelegen, Az. 31 C 447/00 – AG Salzwedel, Az. 31 C 385/00 – AG Salzwedel, Az. 32 C 205/99 – AG Klötze, Az. 10 C 252/00 – AG Wolfsburg, Az. 2 C 285/99 – AG Haldensleben, Az. 3 C 31/00 – 22 S 140/00 – AG Stendal /Landgericht Stendal, 3 C 299/03 – AG Stendal).
– 3 – Auch das erkennende Gericht sah im Lichte dieses Verfahrens keinen Anlass von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen (vgl. 3 C 182 / 02 sowie 3 C 903 / 03 – AG Stendal).
Vorgerichtliche Mahnkosten des Klägers hat der Beklagte als Verzugsschaden zu tragen, § 280 Abs. 1 BGB. Die Zinsentscheidung ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Der Zinssatz ist der gesetzliche. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.

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4 Antworten zu Klage wegen Rechnungskürzung- Klagebetrag 29,16 €

  1. PeterPan sagt:

    hallo herr zimper
    na siehste,geht doch!

  2. Störtebeker sagt:

    Hallo Herr/Frau Zimper,

    und das alles wegen ganzen EUR 29,16!

    Dieses Urteil ist jedoch wieder einmal bezeichnend dafür, wie konsequent Großkonzerne unser Rechtsystem missachten und die Rechte der Bevölkerung mit Füßen treten! Aber was will man erwarten, wenn die vom Volk (zumindest von einem kleinen Teil des Volkes) gewählten Volksvertreter (allen voran die Vorreiter Helmut Kohl und Konsorten) derartiges ohne jedes Scham- und Rechtsempfinden stets vorexerzieren.

    Armes Deutschland – wo soll das noch hinführen?

  3. tutut sagt:

    Seht Sie Euch doch einmal genau an, die Herren Volksvertreter und Manager mit ihren auf verbrecherische Art gefüllten und zum Bersten ausgebeulten Hosentaschen.

    Das ist Deutschland – genauer gesagt unsere „Bananenrepublik Deutschland“ (BRD).

    Die nächste Abzockerrunde ist angekündigt und erwartet uns nächstes Jahr (die zersetzende 19). Aber nicht nur die zerstörerische 19 ist völlig Abseits jeglicher Vernunft, so wird uns beispielsweise auch die mit Krücken und Holzbein ausgestatte Gesundheitsreform das Bluten lehren. Aber was soll das – Beispiele dieser Art könnte man noch unzählige aufzählen – es würde nichts nützen. Kein Wunder, dass die Zahl der Auswanderer noch nie so hoch war, wie heute.

  4. SV Fischer sagt:

    Hallo Herr Zimper,
    gratuliere zum Erfolg.
    Die Versicherungen reden gegenüber uns und den Geschädigten immer von Schadensminderungspflicht, aber anscheinend wissen Sie nicht was das Wort überhaupt bedeutet, sonst wäre es nicht zum diesem Eklat gekommen.

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