Kartellamt sieht bei EC-Gebühren fehlendeTransparenz und fehlenden Wettbewerb

Wobei hier der Begriff „Gebühr“ nicht im klassischen Sinne verstanden werden darf, denn bei einer „Gebühr“ handelt es sich um eine Abgabe, die für verschiedene behördliche Tätigkeiten erhoben wird, oder um ein Entgelt, das gesetzlich geregelt ist. (siehe Wikipedia).

Bei den EC-Gebühren handelt es sich um den Preis für eine (Dienst)Leistung eines privaten Unternehmens – Möglichkeit der Karten-Zahlung beim Händler – der von den Banken in Rechnung gestellt wird. Das Kartellamt bemängelt nun, dass bisher alle Händler an alle Banken den gleichen (abgesprochenen) „Preis“ zahlen.

Kartellamt im Einsatz

Banken müssen um EC-Gebühren zittern

Das Bundeskartellamt dringt auf günstigere Gebühren für den Einkauf mit EC-Karte und Geheimnummer. Es mangele bei den Entgelten an Transparenz. Die Branche will die Bedenken der Wettbewerbshüter prüfen.

Frankfurt Das Bundeskartellamt lässt bei den Gebühren der Banken für bargeldloses Zahlen (Electronic Cash) nicht locker. Die Wettbewerbsbehörde habe ihre Bedenken der Branche nun offiziell mitgeteilt und die Verbände aufgefordert, Änderungen vorzuschlagen, erklärte Kartellamtspräsident Andreas Mundt am Dienstag. „Bislang müssen Händler für jeden Zahlungsvorgang per Girocard ein einheitliches von den Bankenverbänden gemeinsam festgesetztes Entgelt entrichten.

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Schon im März hatte Mundt in einem Zeitungsinterview bemängelt, bei den Gebühren, die der Handel an Banken und Sparkassen abführen muss, fehle es an Transparenz und Wettbewerb. Letztlich treffe das die Verbraucher, da der Handel die Gebühren auf die Preise draufschlage.

Quelle: handelsblatt, alles lesen >>>>>>>>

Ich denke, dass nach obigen Ausführungen die Zeit gekommen ist, auch die Geschäftspraktiken bezüglich der Sachverständigen-Honorar-Kürzungen der HUK-Coburg auf Grundlage „eigens kreiertem Tableau“ unter Schützenhilfe des BVSK vom Kartellamt überprüfen zu lassen.

Preisabsprachen zur Minimierung von Schadensersatzleistungen, Behinderungen von Dienstleistern aufgrund Vorspiegelung rechtswidriger Normen und damit einhergehender (unnötiger) Inanspruchnahme von Gerichten muss endlich und endgültig Einhalt geboten werden.

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