Kraftfahrt-Bundesamt und die Überliegefrist

Jeder hat schon mal davon gehört, so mancher kennt sich leider auch bestens aus mit den Eintragungen im Verkehrszentralregister kurz VZR. Die Anfrage eines hier nicht näher genannten Herrn an das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg wurde wie folgt beantwortet:

"Unter den folgenden Angaben zur Person: XY sind im VZR zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung Frown Frown oh oh Entscheidungen erfasst. Die Entscheidungen sind unverbindlich mit insgesamt Cool Cool oh oh Punkten zu bewerten. Einzelwertungen entnehmen Sie bitte der(den) beigefügten Anlage(n)."

Die Anlage(n) beinhalten die Löschung der letzten Eintragung zum XX.2007 Smile  Smile Smile jaaa mit dem Vermerk Eintragung in der Überliegefrist bis zum XX.2008. Hmm Überliegefrist – was bedeutet denn das, fragt sich der doch nun Punktlose.

Wissen heißt ja bekanntlich – Wissen wo es steht. Bei  http://www.kba.de/   wird man fündig und dann auch schlau:

Punktsystem – Überliegefrist

§ 29 Abs. 7 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bestimmt, dass die Eintragungen im Verkehrszentralregister nach Ablauf der Tilgungsfristen noch ein Jahr "aufbewahrt" werden. Dies wird als Überliegefrist bezeichnet.

Die Überliegefrist soll verhindern, dass Eintragungen aus dem VZR getilgt werden, obwohl bereits eine erneute Zuwiderhandlung begangen oder eine Entscheidung getroffen worden ist, die eine Tilgungshinderung auslöst, aber erst nach Ablauf der Tilgungsfrist von bereits gespeicherten Entscheidungen an das VZR mitgeteilt wird.

In der Überliegefrist befindliche Entscheidungen werden jedoch nicht in Auskünfte an Behörden (Bußgeldstellen, Fahrerlaubnisbehörden, Polizei usw.) einbezogen.

Nur wenn eine Privatperson eine Auskunft über sich selbst oder ein beauftragter Rechtsanwalt eine Auskunft über seine Mandantin/seinen Mandanten (Privatauskunft) einholt, müssen auch die bereits in der Überliegefrist befindlichen Entscheidungen bei der Auskunftserteilung berücksichtigt werden. 

Also auf gut deutsch:  Stehen die Punkte zur Löschung an und es kommt bis zum Löschungstermin noch ein oder auch mehrere Punkte hinzu, bleiben alle Punkte die nächsten zwei Jahre bestehen, auch wenn das Kraftfahrt-Bundesamt erst nach dem eigentlichen Löschungstermin von den noch hinzugekommenden Punkte(n) in Kenntnis gesetzt wird.

Also ihr Viel-Autofahrer – immer schön den Fuß vom Gas und auf die Schilder mit den Zahlen drin achten oder auf eure Frauen hören.

Es grüßt Chr. Zimper

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein, Wichtige Verbraucherinfos, Willkürliches veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

4 Antworten zu Kraftfahrt-Bundesamt und die Überliegefrist

  1. martin Stohr sagt:

    Hallo,

    ich hätte eine Frage zur Überliegefrist, bzw. meinen aktuellen Fall.
    Folgendes Beispiel
    Ich begehe am 31. Januar 2005 eine Ordnungswidrigkeit und erhalte am 24. Feb. 2005 3 Punkte.
    Die Tilgungsfrist läuft bis 30. Januar 2007. Dann müssten die 3 Punkte gelöscht werden.
    Werden sie aber noch nicht, sondern gehen in die Überliegefrist bis 30. Jan. 2008.
    Jetzt meine Frage: Wenn jetzt in der Überliegefrist eine neue Ordnungswidrigkeit mit Tatdatum 30.08.2007 dazu kommt, verlängert sich dann für die alte Ordnungswidrigkeit die Tilgungsfrist auf 30. Jan. 2009 und kommt dann die diese auch noch in die Überliegefrist bis 30. Jan. 2010?

    Vielen Dank.

  2. Leo sagt:

    Hi, Martin Stohr,
    Ich glaube, dass Du mit Deiner Frage bei http://www.captain-huk.de falsch bist.-
    Da solltest Du einen Verkehrsrechtsanwalt gegen Hororar konsultieren.
    Alles klar ?

    Mit freundlichem Gruß
    Leo

  3. RA Schepers sagt:

    § 29 Absatz 6 StVG
    Eine Ablaufhemmung tritt auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach Absatz 1 begangen wird…
    also nicht, wenn sie nach Ablauf der Tilgungsfrist begangen wird. Die Überliegefrist soll nur sicherstellen, daß die Taten, die vor dem Ablauf der Tilgungsfrist begangen werden, auch noch berücksichtigt werden können…

    Ab 1. Mai 2014 ändert sich das. Dann wird jeder Verstoß isoliert getilgt, unabhängig davon, ob weitere Verstöße eingetragen werden. Und Eintragungen ab 1.5.14 führen nicht zu einer Ablaufhemmung alter (bereits eingetragener) Taten…

  4. Glöckchen sagt:

    @ Martin Stohr
    Dieser Blog betreibt keine Rechtsberatung.
    Bitte wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert