Revolution an deutschen Gerichten – Gutachter müssen künftig ihre Unabhängigkeit beweisen

Quelle: Focus vom 29.04.2013

Gutachter und Sachverständige vor Gericht sollen künftig etwaige Zweifel an ihrer Unabhängigkeit selbst ausräumen. Einem entsprechenden Antrag stimmte der Petitionsausschuss des Bundestages nach drei Jahren Beratungen jetzt überraschend zu.

Die Entscheidung kommt einer Revolution gleich. Weil die Gutachter etwaige Interessenkonflikte zwischen sich und ihrem Auftraggeber künftig von sich aus ausräumen müssen, haben Geschädigte vor deutschen Gerichten bald eine höhere Chance, dass ihr Fall von wirklich neutralen Fachleuten beurteilt wird. Einem entsprechenden Antrag auf Initiative der beiden Bürger Horst G. und Josef S. stimmte der Petitionsausschuss des Bundestages nach drei Jahren Laufzeit jetzt überraschend zu. Liefern Sachverständige so genannte „Gefälligkeitsgutachten“ ab, so dürfen sie künftig nicht mehr bestellt werden und verlieren somit Aufträge und ihr Renommee. Der Bundestag muss dem Vorschlag noch zustimmen.

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10 Antworten zu Revolution an deutschen Gerichten – Gutachter müssen künftig ihre Unabhängigkeit beweisen

  1. BGH Leser sagt:

    Sofern hier eine konsequente Umsetzung erfolgen würde, dürften es die Gerichte künftig schwer haben SV’s zu finden. Wem ist damit geholfen? Den Gerichten nicht. Daher verspreche ich mir nicht allzuviel Erfolg davon.

  2. H.U. sagt:

    Hallo, BGH-Leser,
    in der Tat dürften es Gerichte zukünftig schwerer haben Sachverständige zu finden, die tatsächlich unabhängig sind. Die Beantwortung der Frage, wem damit geholfen ist, erübrigt sich eigentlich. Den Versicherern mit Sicherheit nicht und zwar in einem Umfang, der jeder Beschreibung spottet. Dem Geschädigten ist unter Umständen mehr denn je damit geholfen, weil er dann erwarten darf, daß er durch ein wirklich unabhängiges Gutachten nicht ins Hintertreffen gerät. Ich weiß aus langjähriger Erfahrung im hiesigen Gerichtsbezirk, daß vorwiegend nur ein größeres Sachverständigenbüro immer wieder beauftragt wurde und man das mit der bewährten Gerichtserfahrung bezüglich des beauftragten Sachverständigen rechtfertigte. Nur der war auch im großen Umfang den Versicherungen mit vorauseilendem Gehorsam gefällig und warb in diesen Kreisen damit, daß ihnen ja nichts passieren würde, wenn sein Büro vom Gericht beauftragt würde. Und so war es denn auch. Bei Akteneingang wurde zunächst die Frage geklärt, ob die beklagte Versicherung zum Kreise der potenten Auftraggeber gehörte. Wenn dem so war, wurde nach Mitteln und Wegen gesucht, das Beweisthema zugunsten des potenten Auftraggebers zu erledigen und damit konnte dann erneut Werbung – unter der Hand, versteht sich – betrieben werden. Das ist bis heute nicht anders. Allerdings ist erstaunlich, daß solche Büros keine Skrupel kennen, dem Gericht solche Geschäftsbeziehungen nicht offen zu legen, denn dann wäre unter Umständen nicht nur der Werbeeffekt futsch, sondern auch ein lukrativer Auftrag. Das Gleiche gilt übrigen bei entsprechenden Geschäftsbeziehungen eines Sachverständigen zu Kfz.-Werkstätten. Oder glaubt wirklich jemand im Ernst daran, daß auch da ein Sachverständiger zu Ungunsten eines potenten Auftraggebers im Werkstattbereich diesen in einer gerichtlichen Auseinandersetzung in die Pfanne hauen wird ? ich habe das bisher jedenfalls noch nicht erlebt.-
    Ein Gericht muß sich auf die Unabhängigkeit eines Sachverständigen verlassen können. Aber was ist, wenn der Sachverständige sich unwissend stellt, über die Frage des Verdachts der Befangenheit mit Charme und einnehmender Liebenswürdigkeit wie selbstverständlich hinweggeht und einfach nur so tut, daß er insoweit über jeden Zweifel erhaben ist. Der Richter jedenfalls merkt es meistens schon allein deshalb nicht, weil ihm das Hintergrundwissen in der Szene fehlt und auch die Industrie-und Handelskammern können leider insoweit mit keiner treffsicheren Beurteilung dienlich sein. Einzig und allein ist hier eine schriftliche vorformulierte Erklärung des für eine Beauftragung vorgesehenen Sachverständigen vielleicht hilfreich, mit der er erklärt, daß er für keine der an einem Verfahren beteiligten Parteien in einer geschäftlichen Verbindung steht.-
    Da werden dann wohl erhebliche Probleme auf die SSH-Sachverständigen, die Sachverständigen der DEKRA-Organisation, die Kooperationspartner von car€xpert und auf die Inhaber so mancher freiberuflich tätiger und renommierter Kfz.-Sachverständigenbüros im Schaden-und Rekonstruktionsbereich zukommen.

    Mit freundlichem Gruß
    H.U.

  3. virus sagt:

    Und was nützt der unabhängige Sachverständige, wenn die Richterin/der Richter sich verpflichtet fühlt?

  4. D.H. sagt:

    @H.U.
    „in der Tat dürften es Gerichte zukünftig schwerer haben Sachverständige zu finden, die tatsächlich unabhängig sind. Die Beantwortung der Frage, wem damit geholfen ist, erübrigt sich eigentlich. Den Versicherern mit Sicherheit nicht und zwar in einem Umfang, der jeder Beschreibung spottet. Dem Geschädigten ist unter Umständen mehr denn je damit geholfen, weil er dann erwarten darf, daß er durch ein wirklich unabhängiges Gutachten nicht ins Hintertreffen gerät.“

    Hi, Hans Dampf,
    da scheint ja nun tatsächlich etwas in Bewegung zu kommen und das war schon lange überfällig. Zwar bin ich nicht einer der Sachverständigen, die vom Gericht beauftragt werden, aber ich habe viele Gerichtsgutachten gelesen und kann uneingeschränkt bestätigen, was H.U. hier bloß gelegt hat. Es ist deshalb auch im Interesse der Rechtspflege erforderlich, die gerichtliche Beauftragung eines Sachverständigen zukünftig risikoloser zu organisieren. Der zu beauftragende Sachverständige muß vorher die Hosen runter lassen und definitiv schriftlich versichern, daß er wirklich unabhängig ist und das muß letztlich auch nachprüfbar sein. „Autorität“ und Bekanntheitsgrad sind dafür kein Ersatz. Hat er geschwindelt, sollte das nachhaltige Folgen haben und zwar mit Entziehung der öffentlichen Bestellung und Vereidigung.

    Mit freundlichen Grüßen
    D.H.

  5. D.H. sagt:

    @virus says:
    30. April 2013 at 19:49

    „Und was nützt der unabhängige Sachverständige, wenn die Richterin/der Richter sich verpflichtet fühlt?“

    Hallo, Virus,
    diese etwas mysteriöse Frage weckt meine Neugier. Kannst Du vielleicht mal etwas eingehender erkären, für was oder wozu der Richter oder die Richetriun sich verpflichtet fühlen könnten?
    D.H.

  6. Ö.Buff sagt:

    glaubt wirklich jemand, dass sich da nenneswert was ändert?

    Ein Richter, der einen Dekra-Sachverständigen selbst dann im Rahmen eines Zivilprozesses gegen ein Autohaus bestellt, wenn auf dem Gelände dieses Autohauses für jeden ersichtlich riesige Dekra-Flaggen wehen, wird sich auch in Zukunft mit Sicherheit nicht anders verhalten. Es werden doch heute schon in Rechtsstreitigkeiten mit Versicherungsbeteiligung tausendfach Dekra-Sachverständiger für Gerichtsaufträge herangezogen, obwohl man in den Prüfberichten dieses Unternehmens ständig den Passus “nach den Vorgaben der Versicherungen“ findet.

    H.U. hat übrigens offensichtlich keine Ahnung davon, mit welchen Informationen eine IHK über die bei ihr öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen tatsächlich dienen kann. Der IHK ist nämlich bei der Verlängerung der öffentlichen Bestellung und Vereidigung eine Liste der erstellten Gutachten mit Benennung der Auftraggeber vorzulegen. Von daher ist dort sehr wohl bekannt, ob und in welchem Umfang ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für ein bestimmtes Unternehmen tätig ist. Wenn ein Richter diese Informationen also gerne haben möchte, kann er sie auch bekommen. Aber wer will das schon?

  7. Hein Blöd sagt:

    Hi Ö. Buff
    wer nix tut,der verändert auch nix!
    Ich hatte eine Zeitlang an einem fremden Gericht zu tun.Da reichte der Richter dem DEKRA-Mann das Diktiergerät weil er damit überfordert war wiederzugeben was dieser „Gutachter“ sagte.
    Ich war ebenso überfordert nachzuvollziehen was der Gutachter sagen wollte.
    Ich habe dann den Richter in seinem Dienstzimmer aufgesucht und ihn gefragt,ob er nicht einmal einen anderen Gutachter ausprobieren möchte.Er folgte meinem Rat und seither ist die DEKRA in seinem Gerichtssaal nichtmehr aufgetreten.

  8. Ö.Buff sagt:

    …das ist leider aber nicht die Regel. Praktisch sieht es meist eher so aus, dass es die Gerichte (von wenigen rühmlichen Ausnahmen mal abgesehen) nicht einmal interessiert, wenn nicht der beauftragte Sachverständige sein Gutachten erstattet hat, sondern irgendein anderer im Unterauftrag.

    Bei bestimmten Sachverständigenorganisationen ist es durchaus üblich, dass der örtlich bekannte Sachverständige beauftragt wird und seine Aufträge dann an Kollegen weitergibt, die diese Vorgänge von der Besichtigung über die Berechnungen bis zum Diktat vollständig bearbeiten.

    Prinzipiell ist es zwar zulässig, Teile des Gutachtens von Mitarbeitern erstellen zu lassen, wenn man dies darlegt. Das ist aber in solchen Fällen nicht möglich, da man ja schlecht im Gutachten schreiben kann, dass außer der Unterschrift und eventuellen geringfügigen Korrekturen nichts von einem selbst stammt.

    Diese in einigen Gerichtsbezirken weit verbreitete Praxis ist sowohl den Gerichten als auch den Rechtsanwälten bekannt. Stören tut‘s aber niemanden. Und die Richter, die diese Vorgehensweise für normal halten, wird es sicherlich auch nicht stören, wenn von der Sachverständigenorganisation, bei der der Gerichtssachverständige angestellt ist, tausendfach Gutachten “nach Vorgaben des Auftraggebers“ erstellt werden.

    Es gibt reihenweise Fälle, wo Gerichtsgutachter mit der Bestimmung der effektiven Schadenshöhe beauftragt werden, obwohl in der Akte schon einer der üblichen Kürzungsberichte der gleichen Sachverständigenorganisation enthalten ist. Und daran stoßen sich – wiederum abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen – nicht einmal die Klägervertreter.

    Aber hoffen kann man ja: tritt tatsächlich ein solches Gesetz in Kraft, so hätten die Anwälte zumindest die Möglichkeit, einen Sachverständigen abzulehnen.

    Ich glaube zwar nicht, dass ein Sachverständiger in einem 08/15-Fall versucht, das Gutachtenergebnis in eine bestimmte, für den guten Auftraggeber (bestimmte Versicherung) günstige Richtung zu drücken, wenn es aber um schwere Unfälle mit 6 – 7-stelligen Folgekosten geht, könnte das vielleicht anders aussehen. Wenn eine Sachverständigenorganisation mit einer bestimmten Versicherung einen Umsatz im zweistelligen Millionenbereich macht wird in solchen Fällen vielleicht doch mal in der Zentrale der Sachverständigenorganisation angerufen und um “wohlwollende Prüfung“ gebeten. Zumindest solchen Auswüchsen könnte man mit einer entsprechenden Gesetz sicher vorbeugen.

  9. Ra Imhof sagt:

    @Ö.Buff
    Der Ra wird nach Streitwert bezahlt;er erhält im Zivilverfahren eine Prozessgebühr und eine Terminsgebühr.
    Schon der banale „Dienst nach Vorschrift“ führt bei einem Streitwert von unter 3000,-€ lediglich zu einer „schwarzen Null“.
    Für jegliches Engagement für die Sache erhält der Ra nichts!
    Keine Vergütung für eine Ablehnung des Gerichtsgutachters oder des Richters oder für Verteidigungsschriften gegen Ablehnungsgesuche des Prozessgegners,keine Vergütung für Fahrten an auswärtige Gerichte,nichts für Dienstaufsichtsbeschwerden,Vollmachtsrügen oder für seitenweise Schreibarbeit zur Zuständigkeit des Gerichts oder für Aussetzungsanträge,Fristverlängerungsgesuche und alle sonstigen prozesstaktisch oft bitter notwendigen Verfahrensanträge.
    Ich habe nicht selten Leitzordner für Streitwerte von unter 100,-€ vollgeschrieben,jeweils Einen für jede Instanz!
    Ein altgedienter netter Richter fragte mich einmal nach dem Termin weshalb ich denn bei einem so kleinen Streitwert soviel schreiben würde; die Papierkosten,die Portokosten,die Kosten für den gesamten Büroablauf seien doch bereits ein vielfaches der festsetzbaren Gebühren.
    Ich antwortete,dass das in Ermangelung richterlicher Hinweise gem.§139 ZPO meine Aufgabe sei.
    Der Richter hatte Verständnis oder Mitleid,denn ab diesem Zeitpunkt gab es in vergleichbaren Fällen bereits mit der ersten Verfügung an den Beklagten den Hinweis auf die „vorläufige Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts“.
    Folge:die Anerkenntnisquote stieg erheblich und das Gericht musste viel weniger Schriftsätze lesen.
    Aber das sind die Ausnahmen!
    Die Ablehnungsquote von versicherungsnahen Gerichtsgutachtern wird erst dann merklich steigen,wenn die daran interressierten Kreise auch bereit sind dafür wenigstens etwas zu bezahlen.
    Aktuell ist zu beobachten,dass die Kutscher ihre Zugpferde ständig mehr antreiben,anstatt sie ordentlich zu versorgen.

  10. Ö.Buff sagt:

    @Ra Imhof

    Die wirtschaftlichen Zwänge sind nachzuvollziehen. Wenn man aber aus diesen Gründen nicht bereit ist, einen zusätzlichen (standardisierten) Schriftsatz zu verfassen, darf man sich auch nicht darüber ärgern, was einige Sachverständige veranstalten bzw was bei Gericht teilweise abgeht.

    Und wenn ich sehe, dass Zeit dafür ist, seitenweise auf irgendwelchen allenfalls sekundären Deteilaspekten rumzureiten, ist für mich auch nicht nachzuvollziehen, dass keine Zeit für die Frage ist, welchen Teil des Gutachtens denn eigentlich der beauftragte Sachverständige tatsächlich erledigt hat.

    Der könnte dann zwar theoretisch lügen, das wäre aber über die interne Stundenabrechnung leicht nachzuvollziehen.

    Wie immer im Leben: wo ein Wille ist, ist auch ein Weg….

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