Skandal: „Verschwörung“ der Münchner Justiz gegen freie und unabhängige Kfz-Sachverständige – notfalls auch gegen Recht und Gesetz?

So langsam kommt etwas Licht ins Dunkel zu den „dubiosen Vorgängen“, die sich seit einiger Zeit hinter den Kulissen des LG München und AG München abspielen und die auch durch diverse Informationsquellen schon seit längerem „durchgesickert“ sind. Nach einem nun vorliegenden Hinweis der Abt. 335 des AG München hätten sich 2 Kammern des Landgerichts München darauf „geeinigt“, künftig die Nebenkosten der Kfz-Sachverständigen im Schadensersatzprozess in Anlehnung an das JVEG zu kürzen. Höhere Kosten müssten demnach durch ein „betriebswirtschaftliches Gutachten“ bewiesen werden. Die Tatsache, dass bei der schadensersatzrechtlichen Auseinandersetzung der Schädiger für eine mögliche Überhöhung irgendwelcher Kosten beweisbelastet ist, wird hierbei vollständig ausgeblendet (VI ZR 225/13). Auch die ex ante Sicht des Geschädigten scheint die Münchener Gerichte dabei wohl nicht mehr wirklich zu interessieren?

Nach den u.a. Ausführungen des Amtsgerichts zu den Vorstellungen des LG München soll bei den Nebenkosten die Obergrenze wohl bei 1,00 Euro/Lichtbild liegen, für eine schwarz-weiß-Seite gäbe es 0,50 Euro, für die Farbseite 1,00 Euro, Datenträger würden mit 5 Euro vergütet und Fahrtkosten mit 0,30 Euro/km in Ansatz gebracht. Audatexkosten würden nicht zugesprochen, ebenso wie die Fahrzeit zum Besichtigungsort.

Davon abgesehen, dass bereits das JVEG 2,00 Euro für ein Lichtbild vorsieht (wobei nach JVEG alle Lichtbilder – also auch die im Gutachten NICHT enthaltenen – entsprechend vergütet werden – § 12 2. JVEG), und Fahrtkosten zu 0,30 Euro/km (§ 5 JVEG) – auch für Gerichtsgutachter – betriebswirtschaftlich überhaupt nicht darstellbar sind (siehe ADAC-Autokostentabelle), wäre dieses planmäßige Verhalten der Münchner Justiz ein ungeheuerlicher Vorgang, da nichtzuletzt damit auch die Unabhängigkeit des jeweiligen Einzelrichters in Frage gestellt wird. Denn wie man so hört, soll auch das AG „auf Linie gebracht werden“. Das LG München überginge mit dieser „Willkürregelung“ den Anspruch auf vollständigen Schadensausgleich des Geschädigten gemäß § 249 BGB – bei gleichzeitiger Ausblendung der bisherigen BGH-Rechtsprechung (VI ZR 67/06, VI ZR 225/13, X ZR 80/05, X ZR 122/05 u.a.) – und würde quasie durch die Hintertür (à la LG Saarbrücken) eine „Gebührenordnung“ für Sachverständigennebenkosten etablieren? Dies dann noch mit der Strategie, sämtliche Abteilungen der Amtsgerichte hier mit ins rechtswidrige Boot zu ziehen? Sollte all dies tatsächlich zutreffen, wäre das wohl ein beispielloser Vorgang in der deutschen Rechtsgeschichte – zumindest nach 1945?

Hier nun die aktuelle Verfügung des Amtsgerichts München, in der die neue Strategie des LG München eindrucksvoll beschrieben wird. Darüber hinaus ist in diesem amtsgerichtlichen Hinweis noch jede Menge weiterer „Sprengstoff“ bzw. „rechtlicher Müll“ enthalten, der wohl 1:1 vom Schriftsatz der beklagten Versicherung übernommen wurde?

Amtsgericht München                                                                        München, 02.01.2015

335 C 24320/14

Verfügung

In Sachen …

wg. Forderung

1.       Gemäß § 139 ZPO wird auf Folgendes hingewiesen:

a. Für die Fälle, in denen der Sachverständige persönlich seine Ansprüche auf Erstattung des Sachverständigenhonorars bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers im Wege der Abtretung der Schadensersatzansprüche durch den Geschädigten geltend macht, vertritt das Gericht nunmehr folgende Auffassung:Soweit der Geschädigte selbst seine Ansprüche bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend macht, ist davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, hinsichtlich der Höhe der Sachverständigenkosten eine Marktforschung zu betreiben. Ihm kann daher der Einwand überhöhter Abrechnungen durch die Sachverständigen von der Versicherung des Schädigers nur dann entgegengehalten werden, wenn für ihn erkennbar war, dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestanden hat. Etwas anderes gilt jedoch nach Auffassung des Gerichts in dem Fall, in dem der Sachverständige im Wege der Abtretung der Schadensersatzansprüche durch den Geschädigten selber Klage gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers einreicht. In diesem Fall kann nach Auffassung des Gerichts dem Sachverständigen durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers durchaus entgegengehalten werden, dass seine Honoraransprüche überhöht sind. Der Vertrag, den der Geschädigte mit dem Sachverständigen über die Erstattung des Gutachtens geschlossen hat, ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers ist in den Schutzbereich des Vertrages mit einbezogen, da sie regelmäßig aufgrund der von dem Sachverständigen festgestellten Umstände Zahlungen zu leisten hat (BGH, Urteil vom 13.01.2009, Aktenzeichen VI ZR 205/08, Landgericht München I, Urteil vom 1.9.2011, Aktenzeichen 19 S 7874/11). Nach § 241 Abs. 2 BGB besteht eine Aufklärungspflicht des Sachverständigen gegenüber seinem Auftraggeber dahingehend, diesen darauf hinzuweisen, dass sein Honorar gegebenenfalls über den üblichen Abrechnungssätzen liegt und insoweit möglicherweise nicht in vollem Umfang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet wird (Amtsgericht Bochum, Urteil vom 29.5.2008, Aktenzeichen 67 C 275/07). Weist der Sachverständige den Geschädigten hierauf nicht entsprechend hin, hat die Versicherung aus oben genannten Gründen im Verhältnis dem Geschädigten gegenüber grundsätzlich die Sachverständigenkosten in voller Höhe zu begleichen. Ihr steht dann jedoch aufgrund der Tatsache, dass ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter vorliegt, ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen den Sachverständigen zu. Macht der Sachverständige nunmehr die Kosten im Wege der Abtretung selber geltend, kann die Versicherung ihre Einwände dem Sachverständigen damit direkt entgegenhalten (OLG Dresden, Urteil vom 19.2.2014, Aktenzeichen 7 U 111/12). Einer Abtretung eventueller Schadensersatzforderungen des Geschädigten gegen den Sachverständigen bedarf es daher nicht.
Damit stellt sich die Frage, nach welchen Grundsätzen das Sachverständigenhonorar zu berechnen ist. Bei der Erstellung eines Sachverständigengutachtens handelt es sich um einen Werkvertrag. Soweit die Parteien keine Vergütung vereinbart haben, richtet sich die Höhe der Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB nach der üblichen Vergütung. Üblich ist diejenige Vergütung, die für Leistungen gleicher Art und Güte sowie gleichen Umfangs am Leistungsort nach allgemein anerkannter Auffassung bezahlt werden muss. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus, wobei sich die übliche Vergütung regelmäßig innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen wird, die Ausreißer nicht berücksichtigt (vgl. BGH VersR 2006, 1131). Aus der BVSK Honorarbefragung ergibt sich, dass es üblich ist, dass das Grundhonorar sich pauschal an der Schadenshöhe orientiert. Auch ergibt sich hieraus, dass grundsätzlich die Rechnung des Sachverständigen sich aus einem Grundhonorar und Nebenkosten zusammensetzt. Dies ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden und wird auch von der Beklagtenseite nicht bestritten. Eingewandt wird von der Beklagtenseite insbesondere, dass die in Rechnung gestellten Nebenkosten zu hoch seien. Nach Auffassung des Gerichts kann für die Höhe der Nebenkosten hier nicht die BVSK Befragung herangezogen werden. In den Ergebnissen der BVSK Honorarbefragung 2013 wird festgestellt, dass die sogenannten Nebenkosten zu keinem Zeitpunkt hinreichend klar definiert worden seien. In den geltend gemachten Nebenkosten seien in der Regel Gewinnanteile enthalten. Es bestehe daher offensichtlich eine Wechselwirkung zwischen Grundhonorar und Nebenkosten. In welchem Verhältnis diese zueinanderstehen lässt sich der BVSK Befragung jedoch nicht entnehmen.Die BVSK Befragung kann daher nach Auffassung des Gerichts nicht zur Prüfung der Üblichkeit der Nebengebühren herangezogen werden.
Die beiden Berufungskammern des Landgerichts München I haben sich nach Kenntnis des Gerichts dahingehend verständigt, die Nebenkosten in Anlehnung an das JVEG zu berechnen, es sei denn es werden höhere Kosten behauptet und gegebenenfalls durch ein betriebswirtschaftliches Gutachten nachgewiesen. Hieraus ergeben sich folgende berechtigte Nebenkosten:
– Lichtbilder 1 €/Foto
– Originalausdruck des Gutachtens: 0,50€/Seite bei schwarz-weiß Ausdruck und 1 €/Seite bei Farbausdrucken (bei denen aber nicht lediglich nur das Logo bunt sein darf)
–  Datenträger: 5 €
–  eine weitere Kopie des Gutachtens
–  Fahrtkosten: 0,30 € je tatsächliche gefahrenem Kilometer
Die Kosten für die Audatexabfrage und die reine Fahrzeit können nicht bei den Nebenkosten extra abgerechnet werden, da diese bereits durch das Grundhonorar abgegolten sind.
Auf die Entscheidung des Landgerichts München I vom 20.11.2014 (Az. 19 S 15794/14) wird hingewiesen. Das Gericht beabsichtigt, sich dieser Auffassung anzuschließen. Die Höhe der Nebenkosten läßt sich durch das Gericht derzeit nicht beurteilen. Von der Beklagtenseite wurde bestritten, dass die jeweiligen Gutachten die angegebene Seitenzahl enthalten. Der Klageseite wird daher aufgegeben, die entsprechenden Gutachten vorzulegen. Nicht nachvollziehbar sind dem Gericht auch die Fahrkosten. Handelt es sich dabei um die tatsächlich gefahrenen Kilometer?
b. Nach Auffassung des Gerichts ist die Passivlegitimation hinsichtlich der Rechnung … nicht ausreichend nachgewiesen. Aus dem Schreiben vom 01.10.2013, Anlage K 4, ergibt sich, dass die Beklagte im Auftrag und in Vertretung für die HUK 24 AG tätig geworden ist.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen einer Frist von 2 Wochen.

2.        Im Rahmen des Verfahrens nach § 495a ZPO wird weiter schriftlich verhandelt. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung findet nicht statt.

3.        Schriftsätze, die bis 06.02.2015 bei Gericht eingehen, werden bei der Entscheidung berücksichtigt.

4.        Eine Entscheidung ergeht nach Ablauf der zuvor gesetzten Frist im Bürowege.

gez.
S.
Richterin am Amtsgericht

Siehe auch: Captain HUK Beitrag vom 09.01.2015

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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25 Antworten zu Skandal: „Verschwörung“ der Münchner Justiz gegen freie und unabhängige Kfz-Sachverständige – notfalls auch gegen Recht und Gesetz?

  1. Werner H. sagt:

    Und was ist die Moral von der Geschicht,
    Sachverständiger, klag aus abgetretenem Recht in München nicht!
    Klagt der Geschädigte aus eignem Recht
    hat die Versicherung das Pech,
    es bleibt bei BGH VI ZR 67/06 , wie bisher,
    und die Versicherung schaut daher,
    dass sie trotz Gerichtsabsprache
    verliert den Prozess – wie bisher.
    Die Versicherer stehen mächtig unter Druck,
    Unfallopfer, gebt Euch einen Ruck,
    zahlt den Sachverständigen voll
    und klagt den Rest selbst ein – toll.
    Das Urteil für Euch, das ist Euch gewiß
    und das Ganze wegen dem Versicherungsbeschiß.

  2. Franz E. sagt:

    Hallo Werner H,
    wenn das nicht so traurig wäre, wäre dieses Thema sogar einen Motivwagen bei den Rosenmontagsumzügen in Köln, Düsseldorf oder Mainz oder sonstwo wert.

  3. Gottlob Häberle sagt:

    Typisch bayrische Justizwillkür.
    Wo war doch nochmals der Fall Mollath?
    Vielleicht sollte man unbeugsame SV’s auch gleich wegsperren.

  4. Franz H. sagt:

    Ist denn den Richtern beim LG München nicht das BGH-Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – bekannt. Dort hatten schon die BGH-Richter festgestellt, dass die Grundsätze des JVEG bei Privatgutachtern nicht anwendbar sind. Selbst Herr Wellner hat diesen Absatz in seinem Büchlein angegeben. (Siehe Seite 259 Rn. 18). Und jetzt will ein Landgericht von dieser BGH-Rechtsprechung abweichen? Unverständlich für mich. Warum gibt es dann überhaupt noch eine BGH-Rechtsprechung, wenn sich untergeordnete Gerichte doch nicht danach richten?

    Das Ganze ist wahrlich ein Skandal. Die Angaben der Frau Anja Krüger in ihrem Buch „Die Angstmacher“ bewahrheiten sich immer mehr. Die Versicherungen machen einem schon Angst!
    Justitia guts Nächtle! Träum weiter von der Gerechtigkeit! Aber auf dem einen Auge bist du ja blind!
    Oder auf beiden?

  5. Bazi sagt:

    @Gottlob Häberle

    Joa, joa, in Boyan doa dicken die Uhrn öben oa büsserl oanders.

    Do wern Uschuidige bis zoam Sonkt Nimmerleinsdoag weggsperrt un großkopferte Obergauner grian husch husch oan Freigang.

    Mia san eben mia.

    Die eine oder andere Gefahr sollte man also nicht unterschätzen, wenn man den Weißwurstäquator überschreitet.

  6. Iven Hanske sagt:

    Der erste Eindruck ist ein skandalöser rechtswidriger juristischer Eingriff in die wirtschaftliche Freiheit deutscher Unternehmen, welcher natürlich nur mit Hilfe des Gesetzgebers möglich ist.
    Mit Sicherheit gibt es eine Mehrheit von seriösen Richtern die weiterhin, entgegen dem Münchner Gerichtsbezirk, Ihrem Eid (dem Gesetz unterworfen) folgen und entsprechend dem BGB und dem BGH Entscheidungen folgen.
    Aber leider sorgt die Minderheit von Richtern (die in Ihrer eigenen Schätzungsüberheblichkeit – ohne Kenntnis von Rechnungskalkulationen der Gutachter – sich nicht an das BGB und die BGH Entscheidungen orientieren), wie z.B. in München, Dresden, Saarbrücken usw. für bundesweite rechtliche Unsicherheit bis hin zu Unternehmenspleiten und der (wie so gern zitierte) normal denkende Mensch fragte sich nach der Motivationsgrundlage ( z.B. die Gutachter, die wir im Schadensersatzrecht brauchen, werden reicher als ich oder z.B. schön wenn ich zusätzliches Geld durch Versicherungsvorlesungen in schöner Gegend und im Beisein meiner Familie bei kostenlosen eigenen Versicherungen bekomme oder ?).
    Also warum sollen die bisher seriösen Richter, ohne Gesetzänderung, Ihre sehr gute Rechtsprechung ändern, wie z.B.:

    LG München I Az.: 17 S 24136/10 vom 13.01.2012* (CH, 14.10.2013) ***
    *(Abänderung des Urteils AG München Az.: Az.: 331 C 11685/10 vom 07.10.2010)
    LG München I Az.: 19 S 7874/11 vom 01.09.2011* (CH, 23.10.2011) ***
    *(Bestätigung des Urteils AG München 343 C 20721/10 vom 29.03.2011)
    AG München Az.: 345 C 8199/14 vom 13.08.2014 (CH, 12.01.2015) ***
    AG München Az.: 332 C 13874/14 vom 06.08.2014 (CH, 26.09.2014) ***
    AG München Az.: 335 C 2231/14 vom 05.06.2014 (CH, 20.09.2014) ***
    AG München Az.: 334 C 2229/14 vom 30.04.2014 (CH, 04.11.2014) ***
    AG München Az.: 334 C 33574/13 vom 31.03.2014 (CH, 10.11.2014) ***
    AG München Az.: 343 C 29295/13 vom 25.02.2014 (CH, 28.04.2014) ***
    AG München Az.: 332 C 28461/13 vom 09.12.2013 (CH, 25.08.2014) ***
    AG München Az.: 333 C 9530/13 vom 29.07.2013 (CH, 17.11.2014) ***
    AG München Az.: 341 C 25977/11 vom 21.12.2011 (CH, 14.10.2014) ***
    AG München Az.: 343 C 24598/11 vom 21.12.2011(CH, 15.10.2014) ***

    Diese Meinungsänderung würde wieder mehr Steuergelder durch mehr Prozesse verschwenden und dem Unternehmer sowie den Versicherern viel Zeit und Geld kosten.
    Aber das Geschmäcke hätte auch was Gutes, wenn dieses JVEG Diktat mit zukünftigen Zeitpunkt (z.B. 01.08.2015) bundesweit funktionieren würde, denn die Gerichte wären entlastet und die Gutachter sparen Zeit, Geld und die Geschädigten und Gutachter haben nicht das Risiko wegen einem unseriösen Richter auf den unverschuldeten Schaden sitzen zu bleiben.
    Der freie Gutachter könnte sein Kalkulation dem JVEG anpassen, so z.B. ein Teil der Nebenkosten entgegen dem Transparenzgebot in die Grundkosten kalkulieren und den Zeitaufwand erfassen und mit berechnen.
    Jedoch wird das dann wieder die Versicherungslobby nicht wollen, da dann die meisten freien Gutachter höher abrechnen und die wenigen, die unverschämt abrechnen und diese rechtlichen Auseinandersetzungen genauso provozieren wie der Versicherer der den Milliarden schweren Schadensersatzmarkt billigst und mit höchst möglichen Profit regulieren möchte, werden weiter die Gerichte bemühen.
    Also der Gesetzgeber könnte hier mit einer Abrechnungsverordnung (ähnlich dem JVEG) der freien Gutachter für Ruhe sorgen, jedoch wollen das die Versicherer (würden den Gutachter anerkennen und könnten nicht billigst auf Kosten der Verkehrssicherheit regulieren) und Anwälte (fehlt das Honorar für ca. 100000ende Mandate im Jahr) nicht und somit kann sich wohl der Gesetzgeber (zum Wohle des Geschädigten, der Gerichte, der freien Gutachter und zur Entlastung der Steuerzahler -geschätzte mehrere 100 Millionen-) nicht durchsetzen.
    Werte Münchner Justiz, sollten Sie nach meiner Meinung entgegen dem BGB und BGH diese Schadensersatzregelung für vergangene Fälle rechtswidrig (da der freie Gutachter keine JVEG Kalkulation entsprechend BGH und Transparenzgebot durchführt bzw. durchführte) durchsetzen, so wird sich der BGH erneut bemühen müssen und wenn Euch nun die deutsche Gesetzgebung (wie gegeben) egal ist, so solltet Ihr Euch entsprechend aus Deutschland entfernen, hierbei dürft Ihr bestimmt die vielen Steuerhilfen aus dem Wirtschaftswunder behalten.
    So kann man auch Deutschland spalten!

  7. Iven Hanske sagt:

    Ps. Die Idee, nach JVEG, eine einheitliche Kostenabrechnung zu ermöglichen ist Klasse. Leider würden dann die vielen BVSK Richter das JVEG nicht akzeptieren und nach sinnlosen Schätzungen des wegen Preisabsprache abgemahnten BVSK kürzen. Der Gutachter bzw. Geschädigte (nicht aus München) bleibt in der Zwickmühle, so dass die BGH-Rechtsprechung (VI ZR 67/06, VI ZR 225/13 u.a.) in Verbindung mit dem § 249 BGB bis zur bundesweiten Verordnung der richtige Weg ist.

  8. Hilgerdan sagt:

    @ Hans Dampf

    Hallo Sv, hallo Rechtsanwälte, sehr geehrte und geschätzte Richterschaft.
    Nicht nur das LG München, insebsondere das AG München unter der Initiative der Richterin Dr. K……, lassen mit einer erkennbaren Strategie (die Argumente BVSK Grundhonorare ja, Nebenkosten BVSK nein, Nebenkosten JVEG nur ) einen Rückschluss zu.
    Es sind sowohl auch die Gerichte, Saarbrücken, einige im Großraum Köln, Karlsruhe selbst und insbesondere die Seilschaften einzelner Richter/innen untereinander, welche den weiter sich verzweigenden Seilschaften zur Versicherungsbranche und damit deren Gier (umschrieben „zum Wohle der Versichertengemeindschaft“) entsprechen wollen.
    Das was Hans Dampf bereits richtig sieht ist aber nur die Spitze des Eisberges.
    Das was sich hier abspielt, ist eine zielgerichtete Existenzvernichtung der unabhängigen u. qualifizierten Kfz.-SV .
    Hier geht es um ca. 10% der rund 10.000 bis 11.000 am Markt tätigen SV, welche nicht den Wünschen der Versicherungsbranche entsprechen und leider allen Honorarvergleichen mit jenen Kfz.-SV ausgesetzt sind, welche zu Dumpingpreisen weisungsgemäß ihren Charakter verkaufen.
    Weisungsgebundene SV der DEKRA, der SSH, der Carexpert, der controlexpert und nicht zu vergessen die ö.b.u.v. sowie zertifizierten SV, welche Angestellte der Versicherungsbranche sind, werden in Zukunft Grichtsgutachten erstellen, wenn mit Hilfe einer sich dem Recht verweigernden Richterschaft die unabhängigen qualifizierten SV ihrer Existenz beraubt sind.
    Ja diese Richter sorgen dafür, dass das einst verlässliche Rechtssystem in den Dreck gezogen wird.

    Im Übrigen haben das viele Anwesende erkannt, welche vorgestern auch in Goslar am Verkehrserichtstag teilgenommen haben, dass versteckte Drohungen an SV, welche nicht die smart Repair Reparaturen im Haftpflichtfall kalkulieren wollen, sanktioniert werden sollen.
    Der Moderation, welche durchaus zu den oben genannten Seilschaften zuordnungsbar ist, wurde aber ein eindeutiges Veto gesetzt.
    Erschreckend an der ganzen Veranstaltung des Arbeitskreises war, dass man Anfangs versuchte, KFZ.- Sachverständige zukünftig zu verpflichten, nur die wirtschaftlichste Schadenkalkulation duchzuführen.
    Noch erschreckender war, dass viele der anwesenden Juristen nicht annähernd erkannten, dass man das Schadenrecht nach § 249 BGB aufweichen will.

    Der GF E. Fuchs vom BVSK sowie der Präsident vom VKS haben geglänzt, durch Abwesenheit.

    Man könnte meinen, dass beim BVSK, dem Berufsverband für versicherungstreue SV mit dem „Auffangbecken für SSH SV“, sich nichts neues ergeben hätte, weil man ja sowieso die Wünsche der Versicherungswirtschaft erfüllt.
    Vielleicht konnte der GF Fuchs aber nicht erscheinen, weil er bei der jetzigen Sachlage hier beim VGT nicht „zwei Herren“, SV und Versicherer, gleichzeitig dienen Konnte.

  9. Karle sagt:

    Ehrlich gesagt verstehe ich die ganze Diskussion um das JVEG nicht.

    Der Geschädigte muss doch ex-ante erkennen, dass die Nebenkosten eindeutig überhöht sind? Darüber sind sich doch alle einig? Diese These steht zumindest in den meisten Urteilen.

    Wenn man also Nebenkosten nach JVEG kürzen will, müsste doch jeder Geschädigte bei Beauftragung des Sachverständigen das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz kennen – und auch verstehen!! Ich glaube kaum, dass dieser absurde Gedanke rechtlich und dauerhaft wirklich durchsetzbar ist.
    Auch dann nicht, wenn ein BGH-Richter diese frohe Botschaft überall verkündet oder jede Menge rechtswidrige Ansichten vertritt, indem es z.B. eine Rolle spielen sollte, ob ein Anspruch vom Geschädigten selbst oder durch einen Dritten aus abgetretenem Recht durchgesetzt wird oder es einen Unterschied macht, ob eine Rechnung schon bezahlt ist oder nicht usw.. Jeder angehende Jurist im 2. Semester weiß, dass es sich hierbei um saublödes Mistgelaber handelt.

    Letztendlich bleibt es wohl nur bei der Wuchergrenze. Zumindest bei Richtern, die etwas Grips im Kopf haben und ihren Job ernst nehmen.

    Das Problem ist also nicht das JVEG, sondern ein Netzwerk von Versicherern mit Richtern, die in ihren Seminaren oder Publikationen die Fachwelt auftragsgemäß verarschen sollen. Deshalb gilt es, genau bei diesen Seilschaften anzusetzen.

    Es geht nur über den Weg, dass man die Machenschaften gemeinsam aufdeckt und (z.B. bei Captain HUK) öffentlich macht, im Zusammmenspiel mit massiven Beschwerden bei den Präsidenten der jeweiligen Gerichte und dem Justizministerium. Das Ganze natürlich nur auf sachlicher Ebene und grundsätzlich nur mit belegbaren Fakten.

    Der obige Beitrag war schon ein guter Anfang. Vielen Dank dafür.

  10. Hirnbeiss sagt:

    Franz H. says:
    30. Januar 2015 at 20:02

    „Das Ganze ist wahrlich ein Skandal. Die Angaben der Frau Anja Krüger in ihrem Buch “Die Angstmacher” bewahrheiten sich immer mehr. Die Versicherungen machen einem schon Angst!
    Justitia guts Nächtle! Träum weiter von der Gerechtigkeit! Aber auf dem einen Auge bist du ja blind!
    Oder auf beiden?“

    Hi Franz,
    das siehst Du nicht richtig, das muss man durch die „Brille der Kunst“ sehen:

    Es wird eine moderne, aber traurige Oper inszeniert ,mit dem Titel “ 249 Willküren“.
    Inspiriert vom GDV wählt ein skrupelloser und volksverdummender Intendant die Dirigenten aus, welcher den bekannt willigen Orchester des BVSK, der Dekra und den sostigen billigen Musikanten die es zu mieten gibt, wunderbare Klänge entlockt.
    Als Streichquartett sorgt für die entsprechende Stimmung der Einsatz von control-expert, leider derzeit besetzt mit willigen Musikern, welche aber leider keine Noten lesen können.
    Die Hauptdarsteller der „249 Willküren“, Richter u. Richterinnen aus München, Saarbrücken und sonst wo, geben alles und werden zusätzlich stark inspiriert, durch sagenhaften Neid, gepaart mit dem geistigen Unvermögen einfache Dinge zu erkennen.
    Mit diesen wichtigen Voraussetzungen sind sie die ideale Besetzung!
    Wer diese Hauptdarsteller souffliert,, welche das Traurige in dieser Oper wirklichkeitsnah darstellen, wird sich noch ergeben.
    Man munkelt in Künstlerkreisen, dass vermutlich diese Stelle von einem Karlsruher besetzt wird, der sich als „Einsager“ schon bei mancher Seifenoper bewährt hat.

  11. Rüdiger sagt:

    @Iven Hanske

    Soweit ich das sehe, geht es hier um die Kammern 17 S u. 19 S, oder ist die 9er mit im Spiel? 343 C mischt wohl auch kräftig mit.

  12. Freisler sagt:

    Zwei mal drei macht vier,
    widewidewitt und drei macht neune,
    ich mach mir die Welt,
    widewide wie sie mir gefällt.
    Ich hab ein Haus,
    ein kunterbuntes Haus,
    ein Äffchen und ein Pferd,
    die schauen dort zum Fenster raus.
    __________________________________________
    Wenn´s nicht schlimm wäre, könnte ich lachen…..

  13. G.v.H. sagt:

    Was sind das denn für Insidergeschäfte ? Wer dem Grundgesetz und den Grundrechten so desaströs gegenübersteht, zeigt nicht die Verantwortung und Verpflichtung, die man ihm übertragen hat. Da ist ja fast schon der Verfassungsschutz gefragt. Es gilt, die Hintermänner und verdeckten Verbindungen ins Rampenlicht zu bringen. Nur das ist jetzt primär von besonderem Interesse. Wir müssen uns jetzt nicht mehr über Pegida und die AfD den Kopf zerbrechen, denn die Ursachen für solche Erscheinungsformen sind vielfach andere als zu vermuten steht.
    G.v.H.

  14. SchwarzerRabe sagt:

    Wenn Juristen sich abstimmen mit ihren Urteilen ein Ziel verfolgen,anstatt objektiv zu entscheiden,dann nenne ich das Rechtsbeugung.
    In einem korrupten System helfen dann auch Strafanzeigen rein garnichts,weil hier wieder Juristen am Werke sind.
    Nur manchmal noch hält das BVerfG die Fahne der Unabhängigkeit der Justiz in die Höhe.
    Deutschland siecht dahin!
    Wer noch klar denken kann,der will nur noch weg
    —-weg vom Arbeitsplatz in die möglichst frühe Rente
    —-weg von seiner tollen Bank
    —-weg von seinen überteuerten Versicherungen
    —-weg von abartigen Steuern,Spritpreiskartellen und sonstigen Abzockern in Nadelstreifen
    —-weg vom überteuerten und trotzdem dahinsiechenden Gesundheitssystem
    —-weg von…….eigentlich Allem!
    Kürzlich gesehen auf einer Schokoladentafel bei REWE:
    „Immer schön lächeln und Winken,du kannst sie nicht alle töten“
    Lug, Trug,Falschheit,Egoismus,Abzocke,Faulheit und Ekel…..das sind unsere ständige Begleiter in diesem schönen Lande!

  15. Iven Hanske sagt:

    Eins wollte ich noch los werden liebe Richterin, ich habe aus ökonomischen und technischen Erwägungen Audatex, DAT, Schwacke und meine eigene Datebank unter Vertrag, darf ich nun alle 4 Datenbanken in der Grundgebühr berechnen? Hände weg von Dingen ohne Ahnung, mach ich auch.

  16. sv sagt:

    Hallo zusammen,
    die Richterin will das Verfahren nach § 495a ZPO schriftlich weiterführen. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung findet nicht statt.

    Geht das so einfach? Ich wäre jedenfalls nicht damit einverstanden, wenn ich hier der Kläger wäre. Es versuchen per Absprache, Richter gleich mehrerer Instanzen, das Recht nach § 249 BGB von den Füßen auf den Kopf zu stellen. Da bedarf es doch zwingend einer mündlichen Verhandlung. Insbesondere muss zum Verhandlungstermin jeder unabhängige Gutachter, der es nur irgendwie einrichten kann, mit im Saal sitzen. Außerdem sind die Presse und zwar nicht nur die örtliche, auf diese und weitere Verhandlungen hinzuweisen bzw. einzuladen.
    Das ist überhaupt ein guter Gedanke, veröffentlichen wir doch nunmehr alle Verhandlungstermine. Stärken wir uns gegenseitig den Rücken, gehen wir zu jeder Verhandlung. Das motiviert dann den Rechtsanwalt als auch den Richter, seine Sache besonders gut zu machen. Ich hoffe nur, im hier gegenständlichen Verfahren hat der Schädiger-Vertreter alle Register gezogen!!!! Sonst zieht euch im Seehofer-Land warm an und das nicht nur im Winter.

    Die Richterin schließt sich der Auffassung an, der Gutachter habe seinen Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass seine Honorare gekürzt werden. Ja, geht´s denn noch besser? Es gibt nichts zu kürzen. Warum schreibt sie nicht gleich, ein Geschädigter hat den Schädiger zu fragen, welchen Gutachter er beauftragen darf.

    Und eine Abtretung an den Versicherer wäre auch entbehrlich, wenn der Sachverständige klagt. Hallo liebe Kollegen, habt ihr alle nicht gelesen, was da oben geschrieben steht? Erkennt ihr denn nicht, dass die Versicherer doch eigentlich am Ende sind, weil dank CH die Schadenverursacher den ihnen gegenüber begangen Vertragsbruch seitens des Haftpflichtversicherers jetzt regelmäßig selber ausbaden müssen.

    Liebe Kollegen, es geht um Recht und Gesetz für jeden Kfz.-Versicherten. Und nicht zuletzt, es geht hier um unser aller Existenz.

    Ben Wettervogel sei allen hier ein mahnendes Beispiel.

  17. Heinrich Quaterkamp sagt:

    @sv

    Ein lobenswerter und wichtiger Appell, der wirklich beherzigt werden sollte. Die Bekanntgabe von Gerichtsterminen ist eine interessante Überlegung, zumal es in jeder Redaktion von Tageszeitungen auch Mitarbeiter gibt, die für den Verbraucherschutz und für das Recht zuständig sind. Einfach mal anrufen und die Zuständigkeit erfragen und diese Mitarbeiter begeistert motivieren. Was im vorliegenden Fall weiter passiert, sollte bekannt werden und für eine mündliche Verhandlung reise ich auch schon mal aus dem schönen Münsterland nach München (wegen der Weiterbildung).

    Heinrich Quaterkamp

  18. RA Schepers sagt:

    Ich folge einfach mal der Argumentation des AG München, mal sehen, wohin das führt:

    Ihm [dem Geschädigten] kann daher der Einwand überhöhter Abrechnungen durch die Sachverständigen von der Versicherung des Schädigers nur dann entgegengehalten werden, wenn für ihn erkennbar war, dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestanden hat.

    Das sehe ich auch so.

    Etwas anderes gilt jedoch nach Auffassung des Gerichts in dem Fall, in dem der Sachverständige im Wege der Abtretung der Schadensersatzansprüche durch den Geschädigten selber Klage gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers einreicht.

    Das ist dogmatisch zweifelhaft bis falsch. Denn durch die Abtretung ändert sich die Forderung nicht.

    Der Vertrag, den der Geschädigte mit dem Sachverständigen über die Erstattung des Gutachtens geschlossen hat, ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers ist in den Schutzbereich des Vertrages mit einbezogen, da sie regelmäßig aufgrund der von dem Sachverständigen festgestellten Umstände Zahlungen zu leisten hat.

    Das dürfte allgemein anerkannt sein.

    Nach § 241 Abs. 2 BGB besteht eine Aufklärungspflicht des Sachverständigen gegenüber seinem Auftraggeber dahingehend, diesen darauf hinzuweisen, dass sein Honorar gegebenenfalls über den üblichen Abrechnungssätzen liegt und insoweit möglicherweise nicht in vollem Umfang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet wird.

    Das wiederum ist mehr als fragwürdig.

    1. Woher weiß der Sachverständige, dass sein Honorar gegebenenfalls (?) über den üblichen Abrechnungssätzen liegt? Was sind die üblichen Abrechnungssätze?

    2. Was für Konsequenzen hat ein Verstoß gegen § 241 Abs. 2 BGB?

    Weist der Sachverständige den Geschädigten hierauf nicht entsprechend hin, hat die Versicherung aus oben genannten Gründen im Verhältnis dem Geschädigten gegenüber grundsätzlich die Sachverständigenkosten in voller Höhe zu begleichen. Ihr steht dann jedoch aufgrund der Tatsache, dass ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter vorliegt, ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen den Sachverständigen zu. Macht der Sachverständige nunmehr die Kosten im Wege der Abtretung selber geltend, kann die Versicherung ihre Einwände dem Sachverständigen damit direkt entgegenhalten.

    Wenn der Versicherung ein Schadensersatzanspruch gegen den Sachverständigen zusteht, dann trifft die Versicherung auch die volle Darlegungs- und Beweislast für diesen Schadensersatzanspruch.

    1. Liegt ein Verstoß gegen § 241 Abs. 2 BGB vor? Liegt das Honorar des Sachverständigen über den üblichen Abrechnungssätzen? Hier geht es um die Anspruchsgrundlage selber, also die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch der Versicherung gegen den Sachverständigen dem Grunde nach überhaupt besteht. Dafür ist Vollbeweis nach § 286 ZPO erforderlich. Eine Schätzung nach § 287 ZPO ist an dieser Stelle unzulässig. Hier darf das Gericht nicht anhand irgendwelcher Listen (BVSK, JVEG o.ä.) schätzen, ob das SV-Honorar über den üblichen Abrechnungssätzen liegt. Vielmehr muß das Gericht dies im Wege des Vollbeweises feststellen. Gelingt das nicht, hat die Versicherung den Schadenersatzanspruch nicht bewiesen, so daß die Kürzung unzulässig ist.

    2.Welche Folgen hat der Verstoß gegen § 241 Abs. 2 BGB? Was hätte der Geschädigte gemacht, wenn der Sachverständige den Hinweis erteilt hätte? Hätte der Geschädigte dann einen anderen Sachverständigen beauftragt? Welchen? Wäre dessen Rechnung niedriger ausgefallen? Hätte sich im Gegenzug nicht der Schaden insgesamt erhöht, weil der Geschädigte sich einen neuen Sachverständigen suchen muß, das Gutachten also erst mit Verzögerung erstellt worden wäre? Oder mit anderen Worten: Ist der Versicherung überhaupt ein Schaden entstanden dadurch, daß der Sachverständige dem Geschädigte keinen Hinweis erteilt hat?

    Damit stellt sich die Frage, nach welchen Grundsätzen das Sachverständigenhonorar zu berechnen ist.

    Warum stellt sich diese Frage?

    Bei der Erstellung eines Sachverständigengutachtens handelt es sich um einen Werkvertrag.

    Das ist sicherlich richtig.

    Soweit die Parteien keine Vergütung vereinbart haben, richtet sich die Höhe der Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB nach der üblichen Vergütung.

    Und was ist, wenn die Parteien doch eine Vergütungsvereinbarung getroffen haben? Dann richtet sich die Vergütung nach der Vereinbarung…

    Üblich ist diejenige Vergütung, die für Leistungen gleicher Art und Güte sowie gleichen Umfangs am Leistungsort nach allgemein anerkannter Auffassung bezahlt werden muss. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus, wobei sich die übliche Vergütung regelmäßig innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen wird, die Ausreißer nicht berücksichtigt.

    Auch das ist nachvollziehbar.

    Aus der BVSK Honorarbefragung ergibt sich, dass es üblich ist, dass das Grundhonorar sich pauschal an der Schadenshöhe orientiert. Auch ergibt sich hieraus, dass grundsätzlich die Rechnung des Sachverständigen sich aus einem Grundhonorar und Nebenkosten zusammensetzt. Dies ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden und wird auch von der Beklagtenseite nicht bestritten.

    Abrechnung nach Grundhonorar plus Nebenkosten ist also üblich, läßt sich der BVSK Honorarbefragung entnehmen…

    Daß die vom AG München selbst angeführte Definition nur unvollständig berücksichtigt wird (wo stellt die BVSK Honorarbefragung auf den Leistungsort ab?), hat das AG München wohl übersehen.

    In den Ergebnissen der BVSK Honorarbefragung 2013 wird festgestellt, dass die sogenannten Nebenkosten zu keinem Zeitpunkt hinreichend klar definiert worden seien. In den geltend gemachten Nebenkosten seien in der Regel Gewinnanteile enthalten. Es bestehe daher offensichtlich eine Wechselwirkung zwischen Grundhonorar und Nebenkosten. In welchem Verhältnis diese zueinanderstehen lässt sich der BVSK Befragung jedoch nicht entnehmen.

    Dann müßte der BVSK Honorarbefragung doch zu entnehmen sein, daß üblicherweise eine Wechselwirkung zwischen Grundhonorar und Nebenkosten besteht, oder?

    Die BVSK Befragung kann daher nach Auffassung des Gerichts nicht zur Prüfung der Üblichkeit der Nebengebühren herangezogen werden.

    Hää???

    Also kann die BVSK Befragung doch nicht herangezogen werden?

    Und wieso wird die Vergütung des Sachverständigen in einzelne Rechnungsbestandteile zerlegt? Reicht es bei der Ermittlung der üblichen Vergütung nicht aus, daß der Gesamtbetrag der Vergütung üblich ist?

    Die beiden Berufungskammern des Landgerichts München I haben sich nach Kenntnis des Gerichts dahingehend verständigt…

    Ja und? Entscheiden muß diesen Fall doch das Amtsgericht…

    Das Gericht beabsichtigt, sich dieser Auffassung anzuschließen.

    Ach so. Aber wieso beabsichtigt? Hat das Amtsgericht sich doch noch keine Meinung gebildet über die Rechtslage?

    …dahingehend verständigt, die Nebenkosten in Anlehnung an das JVEG zu berechnen, es sei denn es werden höhere Kosten behauptet und gegebenenfalls durch ein betriebswirtschaftliches Gutachten nachgewiesen.

    Und wieder: Hää???

    Wieso muß der Sachverständige höhere Kosten behaupten und durch ein Gutachten beweisen? Es geht doch um einen Verstoß gegen § 241 Abs. 2 BGB, den die Versicherung darzulegen und zu beweisen hat (vgl. oben).

    Und wieso müssen höhere Kosten als JVEG durch ein betriebswirtschaftliches Gutachten bewiesen werden? Ist davon auszugehen, daß die Kosten nach JVEG betriebswirtschaftlich deckend sind? Wohl kaum. Ein Blick in die ADAC-Listen zu den Fahrzeugkosten genügt, um das zu widerlegen.

    Die Kosten für die Audatexabfrage und die reine Fahrzeit können nicht bei den Nebenkosten extra abgerechnet werden, da diese bereits durch das Grundhonorar abgegolten sind.

    Und noch einmal: Hää???

    Wieso sind die durch das Grundhonorar abgegolten? Oben heißt es doch, daß jedenfalls nach der BVSK Honorarbefragung eine Wechselwirkung zwischen Grundhonorar und Nebenkosten besteht und in den Nebenkosten auch ein Gewinnanteil enthalten ist.

    Und wieso ist für die Nebenkosten JVEG maßgeblich, aber die Fahrtzeit darf nicht gesondert berücksichtigt werden? Nach JVEG decken die 0,30 € je gefahrenen Kilometer die Fahrtzeit nicht mit ab.

    Die Argumentation des AG München führt nicht nur in eine Sackgasse, sie führt gleich in mehrere Sackgassen. Vielleicht sollte das AG München das Ganze nochmals (?) durchdenken.

    P.S. Und dabei hat sich das AG München noch nicht einmal zu den Fällen geäußert, in denen der Sachverständige eine Honorarvereinbarung mit dem Geschädigten getroffen hat…

  19. Götz v. Berlichingen sagt:

    München produziert Kopfscheisse!
    Die Frage ist nur: –warum?
    — auf wessen Geheiss?
    –unter wessen Finanzierung?
    Wenn gleich mehrere promovierte Juristen verabredeten juristischen Nonsens ausurteilen,dann sollten diese Fragen wohl erlaubt sein!

  20. Babelfisch sagt:

    Im Verfahren nach § 495 a ZPO wird nur so lang ohne mündliche Verhandlung, d. h. schriftlich verhandelt, wie eine mündliche Verhandlung von einer der Parteien nicht beantragt wird. Also: Antrag auf mündliche Verhandlung und hin da!!!!

  21. Waterkant sagt:

    @ RA Schepers:
    Da in München offenbar beabsichtigt wird, diese „Rechtsprechung“ im großen Stil zu fabrizieren, sollten Sie evtl. erwägen, die obigen Erwägungen einmal in Form eines Aufsatzes zu veröffentlichen. Andererseits würde seitens der Richterschaft vermutlich ohnehin einfach über die Fundstelle hinweg gelesen werden.
    Ich bin mir übrigens nicht sicher, ob wirklich zwingend Seilschaften hinter dieser „Rechtsprechung“ stecken. In den wenigsten Fällen ist der Kläger bei diesen Sachverhalten ja an einen einzigen Gerichtsstand gebunden. In Zukunft werden sich die Betroffenen zweimal überlegen, ob sie sich München antun. Dies wird über kurz oder lang in München zu einer erheblichen Entlastung führen…

  22. virus sagt:

    @ sv – Ich hoffe nur, im hier gegenständlichen Verfahren hat der Schädiger-Vertreter alle Register gezogen!!!!

    Dann gehen wir mal davon aus, dass der Kläger seinem Anwalt genauestens auf die Finger schaut! Versäumt er es zu beantragen, dass das Verfahren mittels mündlicher Verhandlung fortzuführen ist, macht er sich m. E. haftbar gegenüber seines Mandanten. Jedenfalls dann, wenn die Klage offensichtlich wegen dieses Versäumnisses nicht vollumfänglich zum Erfolg führt.

    Bitte auch nicht vergessen, hier die Berufung nach § 511 ZPO – Nr: 4 zu beantragen:

    (4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
    1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
    2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.

    Ist abzusehen, dass man nicht zu seinem Recht kommen wird, kann es auch im Einzelfall Sinn machen, die Klage als SV zurückzunehmen. Stichwort Auftraggeber.

    Anmerkung:
    Einem Anwalt, der nicht zu 100 % mein berechtigtes Interesse vertritt, dem würde ich immer das Verfahren entziehen, weil der Schaden, der gerade im Schadensersatzprozess angerichtet werden kann, jede doppelte Anwaltsgebühr – auf die Zukunft gesehen – um ein mehrfaches übersteigen wird. Was in der Ehe Gültigkeit hat, ist mittlerweile vor jeder Anwaltsmandatierung anzuraten: „Man prüfe, wer sich (ewig) bindet.“

  23. De facto sagt:

    @virus
    Hej Virus, da rennst Du bei mir offenen Türen ein, denn längst nicht alle Anwälte haben ein ausgeprägtes Informatiosverständnis. Das führt in der Regel dann über kurz oder lang dazu, dass eben an solche Anwälte keine Unfallmandate mehr vermittelt werden. Außerdem sind viele Anwälte nahezu mimosenhaft empfindlich , was ihre Kompetenz angeht. Eine unangenehme Begleiterscheinung, welche die Stimmung einer Zusammenarbeit trübt. Ich will alles wissen, was läuft und wenn ein Anwalt glaubt, dem aus organisatorischen und Kostengründen nicht entsprechen zu können, ist er halt eben noch nicht optimal organisiert und passt nicht in das gleiche Boot. Schöne und beschwichtigende Sprüche reichen eben nicht.
    De facto

  24. Netzfundstück sagt:

    Kommissar erhebt schwere Vorwürfe gegen Justiz

    Brisante Zeugenaussage im bayerischen Untersuchungsausschuss Labor: Ein Kripokommissar beschuldigt Justiz, Staatsregierung und CSU, die Verfolgung betrügerischer Ärzte verhindert zu haben.

    Schwere Manipulationsvorwürfe gegen die bayerische Justiz und die Staatsregierung hat ein Polizist im Untersuchungsausschuss Labor erhoben. Kriminalhauptkommissar Robert Mahler warf bei seiner Zeugenvernehmung im Landtag der Generalstaatsanwaltschaft München und dem Justizministerium vor, in den Jahren 2007 und 2008 die Betrugsermittlungen gegen zahlreiche Ärzte beeinflusst und behindert zu haben.

    Netzfundstelle: http://www.welt.de/politik/deutschland/article138698883/Kommissar-erhebt-schwere-Vorwuerfe-gegen-Justiz.html

  25. Sayit sagt:

    Interessanter Artikel. Es ist unfassbar wie korrupt die Justiz in Deutschland sein kann. Freie und unabhängige Kfz Gutachter in Ihrer Tätigkeit so einzuschränken. In solchen Fällen müsste eigentlich das Verfassungsgericht eingeschaltet werden.

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