Die Württembergische ignoriert das VW-Urteil

Das Urteil des BGH (VI ZR 53/09 vom 23.10.2009) sollte doch mittlerweile hinlänglich bekannt sein.

Der BGH sagt (vereinfacht ausgedrückt):

  • Spezialtarife bei den Verrechnungssätzen muss sich der Geschädigte nicht zurechnen lassen
  • Bei Fahrzeugen, die jünger als drei Jahre alt sind, kommt eine andere als markengebundene Werkstatt nicht in Frage

Soweit so gut.

Heute erhalte ich vom Anwalt des Geschädigten ein Schreiben der Württembergischen zugestellt, die bei einem zum Unfallzeitpunkt gerade einmal 0,75 Jahre (9 Monate) alten Fahrzeug die Verrechnungssätze auf die Sonderkonditionen freier Betriebe kürzt, die teilweise auch noch ca. 30 km weit weg vom Geschädigten liegen. Außerdem werden klassischerweise der ET-Zuschlag und die Verbringungskosten gestrichen.

Geht’s noch dreister? Klageentwurf wird der Württembergischen morgen durch den Anwalt übersandt.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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9 Antworten zu Die Württembergische ignoriert das VW-Urteil

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    zu dem VW-Urteil des BGH vom 20.10.2010 – VI ZR 53/09 – hat das AG Holzminden mit – noch warmem – Urteil vom 23.3.2010 – 2 C 383/09 (VIA) – entschieden, dass „… nach der Rspr. des BGH , zuletzt mit Urteil vom 20.10.2009 der Geschädigte seiner (fiktiven) Schadensberechnung grds. die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Jedoch hat sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiters zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen zu lassen, wobei es jedoch erforderlich ist, dass es sich dabei um eine technisch gleichwertige Reparatur handelt. Dabei muss der Schädiger darlegen und ggbfls. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-) üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen. Das bedeutet, dass sich der Geschädigte nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss ( BGH aaO Rdnr. 13 ). Im vorliegenden Fall steht jedoch auf Grund der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Werkstattinhabers, des Zeugen E… fest, dass es sich bei den Stundensätzen, die der Haftpflichtversicherer des Beklagten seiner Schadensberechnung zugrunde gelegt hat, um Sonderkonditionen handelt, die allein zwischen der Werkstatt und der Haftpflichtversicherung bestehen und mithin dem allgemeinen Markt nicht zur Verfügung stehen. Damit erweist sich der vom Haftpflichtversicherer vorgenommene Abzug bzgl. der Lohnkosten in Höhe von 146,85 Euro und der Lackierkosten i.H.v. 262,20 Euro als unberechtigt…“ So das AG Holzminden in seinem noch frischem Urteil vom 23.3.2010, mit dem das VW-Urteil und die Sonderkonditionen voll bestätigt worden ist. Das Urteil wird demnächst hier eingestellt. Vorab werde ich Dir eine Kopie zuleiten.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  2. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Andreas,
    jeder weiß doch, dass die Württemberger (besser: die Schwaben) sparsam sind. Das gilt offenbar auch bei der Schadensregulierung. Es muss sparsam reguliert werden! Vielleicht Motto der Württembergischen Versicherung?
    MfG
    Werkstatt-Freund

  3. SV Stoll sagt:

    Die Württembergische Versicherung wird nachregulieren. Dies zeigt die Erfahrung. Ist einem Kunden von mir letztens auch passiert bei einem knapp zwei Jahre alten Wagen. Eigentlich unverständlich, vor allem wenn man doch weis das ein Anwalt dahintersteht.

    Mfg. SV Stoll/RT

  4. Bambini sagt:

    „Klageentwurf wird der Württembergischen morgen durch den Anwalt übersandt.“

    Klageentwurf an die Versicherung ist unnötiger Zusatzaufwand ohne Kostenerstattung. Klageeinreichung bei Gericht bringt dem Anwalt Geld und verursacht der Versicherung Kosten. Kosten von heute sind der Motor für eine schnelle Schadensregulierung der Zukunft.

  5. Gast sagt:

    Die Württembergische ignoriert offensichtlich des öfteren rechtliche und technische Aspekte bei der Schadenregulierung.

    Da werden Fahrzeuge, welche nachweislich als nicht mehr verkehrssicher sind (Motorhaube und Wasserkühler eingedrückt),von deren eigenen, ZAK-zertifizierten Sachverständigen, als verkehrstüchtig deklariert und andere Schadengutachten als demnach „nicht zweckdienlich“hingestellt.
    Außerdem werden Haftpflicht-Restwerte im Nachhinein bei den einschlägigen Restwertbörsen eingeholt und danach hauseigene „zertifizierte“ Sachverständige als Geldeintreiber bei den jeweiligen freien Sachverständigen zum „internen Restwertregress“ ausgeschickt.

    Soviel zur Württembergischen !

    Gruß und frohe Ostern !

    Gast

  6. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Gast,
    ich hoffe, dass die jeweiligen freien Sachverständigen sich der „Regresse“ erwehren können. Ansonsten sind bestimmt über die Redaktion qualifizierte Anwälte zu beauftragen, die der Württembischen schon den Marsch blasen.
    Auch ich wünsche frohe Ostertage
    Friedhelm S.

  7. Glöckchen sagt:

    Hi SV Stoll
    solange der Profit die Kosten übersteigt,werden solche Versicherungen rechtswidrig kürzen!
    Das hört erst dann auf,wenn Kürzungen konsequent gegen die VN eingeklagt werden.
    Solange aber immernoch soviele Unfallopfer rechtswidrige Kürzungen lieber feige ertragen,als mutig dagegen anzugehen,wird sich nichts ändern!
    Die Profitgier hat das Harmoniebedürfnis der Menschen als eierlegende Wollmilchsau entdeckt!
    Klingelingelingelts?

  8. RA W. Sorge sagt:

    Es ist doch hier ähnlich wie bei den Mietwagenkosten. Man kann dem SB die gefestigte Rechtsprechung des zuständigen AG sowie der Berufungskammer des LG vorlegen, man wird von den meisten Versicherern doch den Textbaustein mit den unabhängigen Marktbeobachtungen erhalten. Nach Klageeinreichung zahlen dann manche, andere lassen tatsächlich ein VU ergehen (man staune!), und einige kämpfen auch das 15 Mal durch, dass im Südwesten halt nach Schwacke abgerechnet wird. ABER: weil dieses Spiel eben nur wenige Geschädigte mitmachen (keine RSV, Differenzbetrag gering, SB von 150 € bei RSV entspr. schon fast dem Differenzbetrag….) ist es anscheinend doch ein Geschäft.
    Genauso wird es bei den Stundensätzen meines Erachtens auch kommen: es werden bestimmt nicht alle Klage, bei denen gekürzt wird.
    Nun denne. Auf zur Klage wegen restlicher Mietwagenkosten 🙂 Zum Thema Stundensätze kann ich evt. am WE noch ein gutes Berufungsurteil liefern, muss nur Zeit zum scannen und schwärzen finden.
    Gruss aus der sonnigen Pfalz!

  9. Glöckchen sagt:

    Hallo Herr Kollege Sorge
    leider wird zuwenig geklagt,da stimme ich Ihnen zu.
    Leider wird aber immernoch zuoft taktisch falsch geklagt!
    Klage gegen den Schädiger persönlich an dessen Wohnsitzgerichtsstand ist der Königsweg gegen beratungsresistente Versicherungen vorzugehen.
    Ergebnis:
    1. der Schädiger wird zu ihrem besten Regulierungshelfer,denn er macht Druck auf seine Versicherung
    2. Andernfalls haben Sie eine 50%ige Chance ein VU zu erwirken.
    3. Den Rest der Verfahren gewinnen Sie wie üblich und pfänden dann schlimmstenfalls den Freistellungsanspruch des Beklagten VN gegen dessen Versicherer.
    Fazit:Treffer——versenkt!!!!
    Klingelingelingelts?

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