Eine Frage zu ControlExpert

Über die Qualität der „Analysen“ haben wir schon oft genug gesprochen, ich denke das braucht kein Thema mehr zu sein.

Mich interessiert die stereotyp widerkehrende Formulierung „Wir haben Ihre Rechnung auf marktübliche Preise gekürzt“.

Nach meiner Auffassung ist dies unerlaubte Rechtsberatung und sachlich falsch.

ControlExpert kürzt nicht die Rechnung einer Firma, sondern gibt eine Empfehlung für eine Höchstentschädigung. Der VN wird durch diese Formulierung in die Irre geführt, er geht davon aus, das somit die Rechnung bezahlt ist. Häufig wollen die Auftraggeber nicht einsehen, das die Differenz dann aus eigener Tasche zu zahlen ist.

Exakt müßte es heißen „Die Leistung (der Versicherung) wird auf den marktüblichen Preis begrenzt“

Was haltet Ihr davon. Ist die Formulierung „Rechnung wird gekürzt“ erlaubt?

Über Roswitha Gladel

Wir haben den Kampf gegen die Versicherungen verloren. Endgültig, grausam und für immer.
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20 Antworten zu Eine Frage zu ControlExpert

  1. joachim otting sagt:

    Hallo Frau Gladel,

    spätestens seit der Erbensucherentscheidung des BVerfG ist klar, dass Arbeitsteiligkeit auch im Umfeld von Rechtsfragen zulässig ist.
    Sie haben richtig analysiert, dass die „Kürzungen“ der Dienstleister gleichzeitig eine Regulierungsempfehlung an den Auftraggeber sind. Aber ist das Schadengutachten mit all seinen Werten nicht auch eine Empfehlung des Sachverständigen an den Geschädigten, in welcher Höhe er fordern soll? Schon das Beispiel zeigt m.E., dass Vorbereitungsarbeiten zur Durchsetzung oder eben zur Abwehr eines Anspruchs keine Rechtsberatung sind, jedenfalls keine im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes.

    Fazit: Wegen des Dreiecksrechtsverhältnisses Werkstatt-Geschädigter-Versicherung wird tatsächlich nicht die Rechnung gekürzt, sondern nur der (für berechtigt gehaltene) Erstattungsanspruch auf die Rechnung. Es ist also nicht punktgenau formuliert. Aber hat nicht auch die Werkstatt oft an die Versicherung geschrieben: „…bitten wir, unsere Rechnung bis zum xxx zu bezahlen.“ Richtig wäre da ja auch: „…bitten wir, den Anspruch unseres Kunden auf Erstattung des von uns in Rechnung gestellten Betrages bis zum … zu leisten.“.

    Das Eine ist so unpräzise wie das Andere. Aber das es deswegen unzulässig sein soll, geht sicher zu weit.

    Mit sachlichen Grüßen

    Joachim Otting

  2. Gladel sagt:

    Eine korrekt formulierte Rechnung der Werkstatt an eine Versicherung dürfte kaum irgendwelche negativen Folgen haben, denn diese verändert keine Ansprüche und erweckt auch nicht den Anschein dies zu tun. Die unkorrekte Formulierung von Control Expert dagegen erweckt beim Kunden den Eindruck, das nichts mehr zu zahlen sei. Welche Folgen dies in der letzten Konsequenz für den Kunden haben kann ist bekannt.

    Sicher unzulässige Rechtsberatung mag dies nicht sein, trotzdem habe ich immer wieder ein ungutes Gefühl bei der Sache. Kann man diese Formulierung nicht untersagen. Der Kunde ist wie so oft der Dumme bei der Sache, denkt etwas blauäugig, das er nichts bezahlen bezahlen muss und wird unter Umständen auf teurem gerichtlichen Weg belehrt werden müssen.

  3. Andreas sagt:

    Hallo,

    wegen dieses Satzes und auch dem Satz der SSH „betragen die korrigierten Reparaturkosten“ haben wir uns bereits mehrfach mit einem Anwalt unterhalten, ob es nicht möglich sei CE/SSH und wie sie alle heißen, abzumahnen.

    Nur dass das noch nicht abmahnfähig ist, so ärgerlich das auch ist.

    Erst wenn die Jungs schreiben würden: „… verrechnet die Firma X zuviel …“ wäre das abmahnwürdig.

    So aber ist es einfach eine Formulierung, die man hinnehmen und dem Kunden erklären muss.

    Grüße

    Andreas

  4. Armes Deutschland sagt:

    Erhält „diesen Satz“ hingegen ihr Kunde, dürfte eine Tatsachenbehauptung vorliegen, die zu einer
    Rufschädigung führen könnte, falls sie falsch wäre, weil ihre Preise derart höher sind als die marktüblichen Preise, dass genau diese Rechnungskürzung vorzunehmen ist.
    Muss ihre Rechnung aufgrund einer Abtrettung des Anspruch-stellers bezahlt werden, kommt es nur darauf an, ob ihr Auftraggeber dies bei Erhalt dieser Rechnung erkennen konnte. Ansonsten muss der Vericherer die Rechnung so bezahlen und kann sie intern auf Rückzahlung des, ihrer Meinug nach, über-
    höhten Rechnungsanteils in Anspruch nehmen (mit entsprechender Nachweisführung, versteht sich).
    Bis dahin ist es tatsächlich eine Irreführung gegenüber dem Anspruchsteller mit dem Ziel, dadruch den Teil des Abzuges von ihrer Rechnung als Zusatzgewinn zu erlangen (§ 263 StGB).
    Wird der Anspruchsteller nämlich durch „diesen Satz“ mit Ihnen in einen Rechtsstreit getirben, müsste er die selben Beweis-
    kriterien erfüllen, wie die Versicherung im Regreßstreit. Verlässt er sich auf die oben gemachte Aussage und
    verliert, wurde er mit dieser Aussage in die Irre geführt.

  5. virus sagt:

    @Armes Deutschland Montag, 10.09.2007 um 23:33

    „Ansonsten muss der Versicherer die Rechnung so bezahlen und kann sie intern auf Rückzahlung des, ihrer Meinung nach, überhöhten Rechnungsanteils in Anspruch nehmen (mit entsprechender Nachweisführung, versteht sich).“

    Genau hier liegt der Hase im Pfeffer.
    Wegen des dringend schnell benötigten Geldes läßt sich die Werkstatt die Kosten für die Reparatur abtreten – die Versicherung signalisiert die Reparaturkostenübernahme.
    Dann wird die Rechnung, sagen wir mal um 250,00 € gekürzt.
    Jetzt hat die Werkstatt ein Problem – dem Kunden wurde ja vorab signalisiert –
    Sie brauchen sich um nichts zu kümmern.

    Und das weiß die Versicherung ganz genau.

    Werkstätten, Gutachter und Unfallopfer sollten sich daher immer wieder vor Augen führen; was ist die Aufgabe einer Versicherung im Schadenfall?

    Die Versicherung hat den Schaden des Unfallopfers zu ersetzen, damit es so gestellt ist, als wenn es das Schadensereignis nicht gegeben hätte.

    Der Versicherer hat folglich nicht das Recht, den Schaden so zu managen, dass eine Regulierung auf niedrigsten Niveau, zum Nachteil des Geschädigten erfolgt bzw. zu Verlusten bei den an der Schadenbehebung beteiligten Unternehmen führt.

    Es ist daher unbegreiflich, wie es eine neu geschaffene Professur für Schadenmanagement und einen Studiengang „Schadenmanagement“ geben kann = Lehren entgegen Recht und Gesetz.

    Warten wir also gemeinsam brav auf das neue EU-Versicherungsrecht – angepasst an das schon mal vorab praktizierte Schadenmanagement der Versicherungkonzerne.

    Ein nicht nur armes, auch ein erschreckendes Deutschland!

    virus

  6. joachim otting sagt:

    …auf die Gefahr hin, nun mit Eiern und Tomaten beworfen zu werden: Der Studiengang heißt „Versicherungsmanagement“, und dass es in einer Versicherung eine Reihe von spezifischen Managementaufgaben gibt, die sich von denen in anderen Unternehmen unterscheiden, leuchtet mir ohne weiteres ein.

    Mit sachlichen Grüßen

    Joachim Otting

  7. Eulenspiegel sagt:

    Hallo Herr Otting,

    Namen sind Schall und Rauch. Wie man diese gesponserte Professur letztlich nennt, ist doch völlig egal. Wichtig ist doch nur, was man den Studierenden dort beibringen wird. Die völlig verklärte Rechtsauffassung insbesondere dieses Sponsors (HUK-Coburg) ist und allen bestens bekannt.

    Ein Paradebeispiel für solche gezielte Falschinformationen der Versicherungskonzerne, konnte man erst vor einigen Tagen in der ZDF-Sendung WISO sehen. So, wie man diese Sendung zur Täuschung der Verkehrsunfallopfer missbraucht, so wird man zweifellos auch die Studierenden von der eigenen verklärten Rechtsauffassung überzeugen. Darüber sind sich hier wohl Alle einig.

    Deswegen ist es für jeden wachen Bürger wirklich sehr beschämend, dass unsere staatlichen Kontrollorgane, zwar viel Steuergelder verschlingen, allerdings keinerlei Leistung erbringen (dürfen). Es ist eben immer leichter vielen Unwissenden in die Taschen zu greifen bzw. greifen zu lassen, als wenigen Wehrhaften etwas zu nehmen. So funktioniert leider unser „Staat“.

    So, nun aber schnell wieder zurück zum eigentlichen Thema …

    PS.: Ach ja, so lange es verhungernde Menschen gibt, wird man Sie, Herr Otting, hier sicher nicht mit Lebensmitteln bewerfen. 😉

  8. Gladel sagt:

    Ich kenne die Macht großer Konzerne, ich weiß aber auch, das wirtschaftliche Bewegungen meistens wie ein Pendel schwingen. Das aheißt für mich ganz einfach im Moment versuchen die Versicherungskonzerne die Macht auf dem Automobilsektor an sich zu reißen. Aber es gibt Gegenbewegungen, eine ist dieser Blog. Je größer der Widerstand, umso schneller geht der Spuk wieder vorbei. Wenn Werkstätten, Sachverständige, Rechtsanwälte und Verbraucher sich das nicht gefallen lassen haben auch mächtige Versicherungen keine Chance.

    Und nun zu der Kernfrage „Kürzen wir Ihre Rechnungen“. Ich verstehe die Antworten so, dass es zwar unangenhem ist, aber nicht verboten, so lange diese Formulierungen nicht in die Hand des Kunden gelangen, denn dann ist es geschäftsschädigend und kann abgemahnt werden.

    In der Regel bekommt eine Werkstatt von der Versicherung den Hinweis das nur ein reduzierter Betrag reguliert wird und als Begründung wird dann so eine „Expertise“ zugefügt.
    Wir für unseren Teil fordern diese „Experten“ regelmäßig auf, diese Formulierung zuunterlassen und bekommen regelmäßig Antwort von der Versicherung, dass sie der Auftraggeber sei und wir uns an diese wenden sollen. Schon eine merkwürdige Konstellation, die unabhängige ControlExpert gibt unsere Beschwerde an die Allianz weiter und diese verspricht die Prüfungen einzustellen und bittet, sich nicht mehr an ControlExpert zu wenden.

    Bisher wurden diese „Expertisen“ nicht an die VN herausgegeben, denn es wurde immer hurtig gezahlt. Zumindest die Allianz scheut sich davor im Kaskobereich den Kunden diese Kürzungen zu erklären.

    Entspricht es den Tatsachen, das ControlExpert für die eigenen Formulierungen grundsätzlich nicht verantwortlich ist? Ähnliches wurde mir auch schon von Gutachtern erklärt, sie würden die so gerne verwendete Behauptung „nicht sach- und fachgerecht repariert“ (ohne weitere Begründung, in einem Fall hat es einen Kunden gekostet) nur im Auftrag der Versicherung verwenden und wären daher nicht verantwortlich für diese Äußerung und natrülcih auch nicht für die Folgen. Außerdem könne man auf Grund der Vielzahl der Fälle die Gutachten nicht präzisieren.

    Also wer ist verantwortlich für die Korrektheit eines Gutachtens, der Gutachter oder der Auftraggeber?

  9. Andreas sagt:

    Für ein Gutachten ist immer derjenige verantwortlich, der es erstellt. Punkt Ende aus

    Und selbstverständlich sind Gutachten auf den Einzellfall zu beziehen und präzise zu formulieren! Denn sonst bräuchten wir ja keine Gutachten.

    Das ist aber genau der Punkt. Wenn ich stereotyp nur dumme Datenbankeingaben machen müsste, die genausogut meine 4-jährige Tochter machen könnte – die freut sich, wenn sie Knöpfle drücken darf – dann kann ich

    a) billiger sein und
    b) keine Verantwortung für den Mist übernehmen.

    Wenn man seine Arbeit Ernst nimmt und richtig machen will, darf man schlicht und ergreifend so einen Mist nicht machen. Wir haben einem Versicherer die Zusammenarbeit im Kaskobereich gekündigt, weil dieser Vorschriften machen wollte, die gegen jede Berufsethik (mal von der öffentlichen Bestellung und Vereidigung abgesehen) sind. Das tut zwar weh (und kostet eine Menge Geld über das sich jetzt ein „Kollege“ freut), aber ich bleibe ehrlich und das vermisst man bei einer Vielzahl der Kollegen leider.

    Grüße

    Andreas

  10. WESO'R sagt:

    Bei der Diskussion um ControllExpert/SSH/ sollte einmal der Unterschied zwischen Haftpflicht- und Kaskoanspruch berücksichtigt werden. ???

  11. Andreas sagt:

    Was soll das denn ändern, ob ich einen Haftpflicht- oder einen Kasko-Schaden habe?

    Die Beseitigung kostet den gleichen Betrag (ausgenommen der Dinge wie Beilackieren, die im Kaskofall nicht erstattet werden)!

    Auch wenn im Kaskoschaden regelmäßig die Versicherung der Auftraggeber ist, heißt das nicht, dass sich etwas an der Verantwortlichkeit für das Gutachten ändert.

    Die ungerechtfertigten Kürzungen von CE/SSH/DEKRA/HP Claim Controlling und wie sie alle heißen, ist lediglich im Haftpflichtschadenfall weitaus häufiger anzutreffen, weil im Kaskoschadenfall meist schon reduzierte Verrechnungssätze, etc. durch den SV des Versicherers verwendet werden.

    Aber nochmal:

    Wenn ich bei meinem Fahrzeug der Marke A, Typ B beim Händler eine Tür ersetzen lasse, sind die Kosten immer gleich bei gleichen Arbeiten!

    Grüße

    Andreas

  12. WESO'R sagt:

    Frontscheibe Mercedes W221 erneuern und bei Mercedes über die NL abrechnen kostet Deutschlandweit Netto € 870,00.

    Das entspricht einem Abkommen zwischen Mercedes und den Autoversicherungen, so die Antwort des Serviceberaters.

    Er hat nicht gefragt bei welcher Versicherung der PKW versichert ist.

    Ähnliches im Reparaturfall VK bei Renault bekannt.

    Darum ist es von Bedeutung ob wir hier über Haftpflicht oder/und Kasko lesen. Offensichtlich werden hier zwei Optionen sich herausstellen. Wenn die Kfz-Hersteller bei den Versicherungen um niedere Typ Klassen feilschen um ihre Produktion an die Verbraucher zu verkaufen. Dann kann ich mir nicht recht vorstellen, dass die Versicherungen nicht auch bei Haftpflichtschäden diese vereinbarten Festpreise durchsetzen wollen. Ich denke da wird einiges auf uns SV zukommen.
    Da werden wir entweder mehr von DAt/Audatex bekommen oder uns selbst beim Fabrikatshändler erfragen.

    Um beim obigen Beispiel zu bleiben hat die DAT-Kalkulation mit AW der selben Mercedes-NL einen Nettobetrag von € 1263,23 erbracht.

    Und ob die Frontscheibe bei einem Unfall oder reinem Glasschaden zu erneuern ist dürfte rein von Material und Zeit bestimmt kein Unterschied sein.

  13. Gladel sagt:

    Wenn Mercedes oder andere Autohersteller sich dem Diktat der Versicherungen beugen ist es schlimm genug. Fragt sich, ob 1263,23 ein total überhöhter Preis ist oder wie die Differenz von fast 400 € sonst aufgefangen wird.

    Trotzdem sehe ich da keinen Unterschied zwischen Kasko und Haftpflicht, denn keine Versicherung wird für eine Scheibe 400 € mehr erstatten als mit der Werkstatt vereinbart ist. Also wird auch im Haftpflichtfall nur 870 € erstattet werden. Wenn Du allerdings aus eigener Tasche zahlst….

  14. Aufmerksam GDV gelesen sagt:

    GDV Empfehlungen zum Nachteil der Geschädigten.

    Geschädigte Unfallopfer werden hier gezielt vom GDV getäuscht.

    Der Geschädigte muß Unfallhergang und Schadenhöhe beweisen.

    Der verlangte Kostenvoranschlag erfüllt diese Beweispflicht nicht. Er beinhaltet lediglich die aufgestellten Kosten eines auf Gewinn eingerichteten Gewerbebetriebes, der das beschriebene für diesen Preis ausführen will. Ob das vom Unfall oder nicht stammt ist doch der Werkstatt egal. Hauptsache Kohle kommt rein. Darum verspricht sie auch alles ist für Sie „kostenlos“.

    Der GDV weis schon von was er schreibt. Das Zauberkürzel heist RKÜ=Reparaturkostenübernahmeerklärung. Der kostenlose Verrat des Kunden an die Schadenersatzabwehr des Verursachers.

    Viele Unfälle werden am Unfallort nicht beweiskräftig protokoliert. #’Weder von den Beteiligten noch von den Streifenwagenbesatzungen. Erst wenn die Polizei mit einem Unfallaufnahmeteam erscheint kann von einer ordentlichen Beweisaufnahme für den Gescädigten gesprochen werden.

    Zu schnell werden die Unfallstellen geräumt, damit der Verkehr fliest. Dann wird noch schnell der Polizei-Zettel verteilt mit dem Hinweis beim GDV anzurufen.

    Bitte liebe Poizisten, ihr könnt nichts dafür das sich die Oberen von dem GDV bei einem Festbankett einluhlen lassen. Aber denkt doch an die armen Opfer und schickt sie nicht zum Verusacher seiner Versicherung. Ihr wissenden Polizisten kommt doch auch zu euren privaten freien Gutachter und lasst ein Gutachten erstellen und geht damit zum Rechtsanwalt. Warum erzählt ihr dann den Opfern so einen Schmarrn. „Rufen Sie die Nummer des GDV an“. Ich weis von was ich spreche, denn würde der Polizist am Unfallort dem Opfer seinen freien Gutachter nennen muss er Angst haben eine Dienstaufsichtsbeschwerde unter dem Verdacht der Vorteilsnahme zu fürchten. Denken wir nur an die Abschleppwagenregelungen.

    Also was bleibt dem Geschädigten,

    nur die toten Zeugen lügen nicht.

    Das sind die Spuren an seinem Fahrzeug.

    Diese müssen sachverständig gesichert werden damit man etwas anfangen kann, hinterher wenn es zum Streit und zur Kürzung kommt.
    Der spurenkundige Gutachter dokumentiert das. Der Kostenvoranschlag nicht.

    Der Kostenvoranschlag wird nur vom GDV empfohlen damit die beanspruchten Versicherer ihren eigenen Sachverständigen schicken können. Dann hat der GDV Ratschlag über das Opfer gesiegt. Dann hat das Opfer keinen Beweis, aber die beanspruchte Versicherung jeden Beweis, das ist das erklärte Ziel.

    Geschädigte Opfer Sie müssen sich einmal über die Tatsache klar werden, Sie müssen ihren Anspruch beweisen können.
    So wie es der GDV vorträgt hat den Beweis die beanspruchte Versicherung gegen Sie.

    Viele denken nur an das schnelle Geld, aber ohne Unfallhergangsbeweis und Spurensicherung gibt es gar keinen Anspruch. Weil Sie nicht mehr beweisen oder nur teilweise beweisen können, das Sie Ansprüche haben. Weil diese Beweise hat ihnen der GDV ausgeredet. TTV Tarnen, täuschen und verbissen den Gegner bekämpfen.

    Und der Gegner des Profits sind Sie, wehrte geschädigte Unfallopfer.

    Am besten ist es wenn Sie vom Unfallort den selbst ausgesuchten freien Gutachter anrufen. Das sind die kleinen Büros, keine überregionalen unabhängigen neutralen Organisationen wie DEKRA, SSH, TÜV. Diese haben alle Verträge mit Versicherungen zur Schadenersatzabwehr gegen die Ansprüche der geschädigten Opfer. Da gilt wessen Vertrag bringt mir dauerhaft Aufträge. Bestimmt wird da ihr Einzelauftrag (im Schnitt nur alle paar Jahre) nur als leichtes Zubrot verdient. Bei den freien Gutachtern schaut das anders aus, diese setzen sich für ihre Ansprüche ein. Die wollen das Sie zu ihren berechtigten Ansprüchen kommen.

    Denn keine Versicherung ist verpflichtet Sie über ihre Beweis-Pflichten und Anspruchs-Rechte nach einen Unfall aufzuklären.
    Die tun genau das Gegenteil. Die wollen nicht oder niedrigst entschädigen. Das geht aus dem Rat des GDV hervor.

    und meine Meinung kund getan.

  15. WESOR sagt:

    Gladel von 11.09.07 um 21,09h

    Das ist doch kein Diktat der Versicherungen. Der Hersteller bietet den Versicherungen zur Typ Klasseneinteilung einen bestimmten Festpreis in Deutschland an. Die Versicherungen nehmen das in ihre Klassifizierung auf und bestimmen die Typklasse.

    Ich denke der Hintergrund solcher Verhandlungen ist freiwillig und die freie Preisgestaltung durch Absprachen zwischen Fzg-Hersteller und Fzg-Versicherungen wird eingeschränkt.

    Mir geht es um die Richtigkeit im Gutachten. Verwenden wir nun die DAT/Audatex Werte nach deren Angaben oder müssen wir im Gutachten solche Festpreise einsetzen.

    Denn bei Grenzfällen entscheidet dann eine Totalschadenregelung.

  16. Gladel sagt:

    Aber sich, das ist alles freiwillig. Gerade im Glasbereich, da schwebt immer das Damoklesschwert „Carglass“ über den Betrieben. Da heißt es entweder ihr macht die gleichen Preise oder.. Dann schnappt die Falle zu. Dannheißt es, es kann nciht mit 2 Preisen gearbeitet werde, wir akzeptieren grudsätzlich nur noch……

    Der Ansatzpunkt ist immer die Kaskoversicherung, denn da kann die Versicherung ködern „Werdet Partnerbetrieb“ etc. Dann gilt der Preis für alle.

    Siehe: Abhängigkeit
    und
    Markenwerkstätten

  17. Andreas sagt:

    Und um es nochmal zu sagen:

    Die Schadenhöhe (ich füge jetzt mal hinzu: für den Halter) ist beim Kasko- und Haftpflichtschaden gleich hoch.

    Dass es gegebenenfalls Sonderabkommen gibt, wenn der Halter in einer Werkstatt X reparieren lässt, hat hinten an zu stehen.

    Denn in der Werkstatt Y gibt es dieses Sonderabkommen und der VN muss sich – im Regelfall, je nach Kaskobedingungen – nicht darauf einlassen oder verweisen lassen.

    Im übrigen ist die günstigere Scheibenreparatur auch über DAT kalkulierbar (Festpreis in den AV auswählbar).

    Aber was macht der Halter, der mit seinem Schaden in eine Werkstatt geht ohne mitzuteilen, ob es sich um einen Kasko- oder Haftpflichtschaden handelt? Bezahlt er immer den höheren oder den niedrigeren Preis? Das kann ja eigentlich nicht sein, oder?

    Also: Grundsätzlich sind Kosten in beiden Fällen gleich. Sonderabkommen sind zwischen den Parteien des Abkommens gültig (Werkstatt/Versicherung), aber nicht zwischen Dritten.

    Einzige Ausnahme (sofern es sich nicht um eine überraschende Klausel handelt) sind Bedingungen der Kasko-Versicherung, die eine bestimmte Bedingung an die Entschädigung knüpfen.

    Grüße

    Andreas

  18. veronika sagt:

    zum Beispiel §7 AKB (Weisungsrecht)

  19. Justizia sagt:

    Weisungsrecht?
    Na, ich weis nicht recht!
    Sagte der Richter und betitelte so manche Klausel als sittenwidrig.

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