Generali Versicherung AG – der „mediterane Trittbrettfahrer“ bei der rechtswidrigen Kürzung des Sachverständigenhonorars

Die Südländer gelten ja gemeinhin als großzügig und sind in der Regel nicht so sparsam wie die Schwaben? Zumindest hört man das eine oder andere dazu aus dem Bundesfinanzministerium bzw. aus dem Umfeld der EU? „Bunga-Bunga“ oder so gibt es ja auch nicht unbedingt zum Schnäppchenpreis? Um so mehr verwundert es, dass nun die deutsche Niederlassung der „italienischen Fraktion“ auf die Kürzungsschiene zum Sachverständigenhonorar eingeschwenkt ist. Und das ausgerechnet nachdem der BGH mit seinem Urteil vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13) die Sache endgültig zu Gunsten der Geschädigten klargestellt hat (siehe auch VI ZR 67/06VI ZR 471/12 und VI ZR 528/12). Vielleicht wissen die „Italiener“ aber auch nichts von irgendwelchen BGH- oder sonstigen Urteilen gegen die HUK bzw. Zurich und „Konsorten“? Diesen Eindruck könnte man fast bekommen, wenn man das Schreiben der Generali Versicherung liest, das ohne weitere Begründung das Sachverständigenhonorar rechtswidrig kürzt. Es macht den Anschein, als ob man irgendwo einmal etwas von einer „neuen Sparmöglichkeit“ gehört hat und nun auf Verdacht ein wenig auf den Busch klopft? Dieser Schuss kann bzw. wird mit Sicherheit ganz schnell nach hinten losgehen. Da kann die HUK-Coburg ein Lied davon singen. Was heißt hier eigentlich „ein Lied“? Aus dem „Konzert“ gegen die HUK könnte man ohne weiteres „Endlos-Opern“ komponieren.

Möglicherweise geht es den Versicherern aber gar nicht (nur) ums Geld, sondern das Ganze ist ein Großangriff der Versicherungswirtschaft gegen den Berufsstand der freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen – wie übrigens einige schon seit längerem vermuten – und der „Boykott-Pool“ der rechtswidrigen Honorarkürzer will sich schlicht und ergreifend die langjährigen „Erfahrungswerte“ der „Italiener“ im Umgang mit der Beseitigung unliebsamer Marktteilnehmern zu Nutze machen? Eine Art „Joint Venture“ sozusagen.  Gewisse Parallelen im Verhaltensmuster einiger Versicherer zu den Strukturen traditionsreicher „italienischer Familien-Unternehmen“ wurden ja schon des öfteren an anderer Stelle festgestellt?

Hier nun das Schreiben der Generali Versicherung vom 04.04.2014:

Sehr geehrte Damen und Herren,

den Betrag von 797,30 EUR überweisen wir auf das Konto … .

Die Sachverständigenkosten können wir nicht in der geforderten Höhe bezahlen. Jeder Geschädigte ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verpflichtet, die Kosten für einen Schaden so gering wie möglich zu halten. Wir müssen nur den tatsächlich geforderten Aufwand erstatten.

Mit freundlichen Grüßen
Generali Versicherung AG

Das wars auch schon, lieber Leser. Und das noch „sparsamer“ wie bei der Württembergischen Versicherung. Die Botschaft lautet:

„Wir kürzen nach Lust und Laune – Basta e Ciao!“

Da wird der Versicherungsnehmer der Generali Versicherung AG aber seine urdeutsche Freude haben, wenn ihn der Sachverständige seines Unfallgegners nun direkt auf Zahlung des Restbetrages in Anspruch nimmt?

Wer will sich eigentlich auf eine Versicherung verlassen (müssen), die im Schadensfall nur teilweise oder möglicherweise auch gar nicht bezahlt und der Versicherungsnehmer (Kunde) dann auf den restlichen Kosten sitzen bleibt?
Ist es nicht die Aufgabe des Gesetzgebers (Bundesjustizministerium?), Unternehmen mit einer Lizenz zum Pflichtversicherer, die eine ordnungsgemäße Schadenregulierung verweigern und die Regulierungspflicht (nach Recht und Gesetz) hinter den eigenen Profit anstellen, die Zulassung als Kfz-Haftpflichtversicherer zu entziehen?
Was beim sog. „Schadenmanagement“ einiger Versicherer heutzutage abläuft, hat mit dem ursprünglichen Ansinnen des Gesetzgebers zur Pflichtversicherung nicht mehr viel zu tun. Sinn und Zweck war die Sicherung der legitimen Ansprüche des Geschädigten. Diese Stellung wird nun permanent und systematisch ausgehöhlt, um den Profit der Versicherungsunternehmen zu steigern.

Hier wieder der „Leitfaden“ für gekürztes Sachverständigenhonorar, wie er bereits im Beitrag zur VHV-Versicherung, der Allianz Versicherung und beim Beitrag zur Württembergischen Versicherung veröffentlicht war. Kann man übrigens auch bei anderen Kürzungen anwenden (z.B. bei Kürzungen im Rahmen der fiktiven Abrechnung):

Nach ungerechtfertigten Kürzungen schließen wir in der Regel die Akte mit der Versicherung und nehmen den Schädiger (Unfallverursacher) direkt in Anspruch. Dies zuerst mit einem freundlichen Anschreiben mit der Bitte um Ausgleich der Restforderung unter Fristsetzung bis zum … unter Beilage der aktuellen BGH-Rechtsprechung. Für den Fall, dass kein außergerichtlicher Ausgleich erfolgen sollte, erhält der Unfallgegner einen Mahnbescheid, den jeder Sachverständige selbst oder ggf. die Sekräterin online ausfüllen kann. Sofern Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wird, erfolgt ein Klageverfahren gegen den Unfallgegner. In diesem Fall also gegen den Versicherungsnehmer der Generali-Versicherung.

Diese Strategie erhöht den Druck auf den zahlungsunwillgen Versicherer ungemein und “beschleunigt” oftmals die außergerichtliche Regulierung. Außerdem erfährt der Unfallgegner, bei welcher “Holzkasse” er versichert ist. In den Anschreiben an den VN der Versicherung weisen wir regelmäßig daraufhin, dass stets die direkte Inanspruchnahme bei allen Schadenspositionen im Raume steht. Also nicht nur beim gekürzten Sachverständigenhonorar in “lächerlicher Höhe” von vielleicht 50, 80 oder 100 Euro. Das Gleiche kann dem Versicherten auch passieren, sofern seine Versicherung z.B. beim Sachschaden, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden usw. die Regulierung „verkürzt“. Da sind dann vielleicht 20.000, 50.000, 100.000 oder auch mehr Euro fällig, die der Geschädigte, z.B. bei seinem (vermögenden) Unfallgegner, dann direkt beitreibt.

Ein Versicherer, der bereits bei Kleinstbeträgen mit massiven Mitteln versucht, sich um die Schadensregulierung zu drücken, dürfte bei der Regulierung “größerer Brocken” für den Versicherungsnehmer so richtig “gefährlich” werden?

Desolate Regulierungsqualiät einer Haftpflichtversicherung könnte im Extremfall  bis zum Verlust des Eigenheimes oder sogar zum Verlust der gesamten Existenz führen? Das ist den meisten Versicherten in der Regel wohl überhaupt nicht bewusst? Deshalb sind wir in Sachen “Aufklärung”  immer gerne behilflich.

Billig versichert zu sein kann den Versicherten am Ende teuer zu stehen kommen!

Das ist dann meist auch der Schlusssatz unserer Textbaustein-Anschreiben an die Schadenverursacher.

Hier ein beispielhaftes Schreiben an einen VN der VHV Versicherung, das man so oder so ähnlich als Musterschreiben verwenden kann:

Sehr geehrte(r) …,

ich nehme Bezug auf den o.a. Kfz-Haftpflichtschaden.
In der gegenständlichen Schadensache wurde mein Sachverständigenhonorar durch Ihre Haftpflichtversicherung leider nicht vollständig ausgeglichen.

Die Rechnung belief sich auf EUR 400,00 – bezahlt wurden jedoch nur EUR 330,00 (Anlage – Rechung Nr. xxx/14 vom xx.02.2014, Abtretungserklärung vom xx.02.2014 sowie Abrechnungsschreiben der VHV Versicherung vom xx.04.2014).

Das Sachverständigenhonorar einschl. Nebenkosten wurde ordnungsgemäß liquidiert, was Sie unschwer der beigelegten Honorarbefragung des BVSK entnehmen können.
Der Schaden bei Ihrem Unfallgegner belief sich auf EUR 1.100,00 incl. MwSt.
In Anbetracht der Tatsache, dass ich aber weder an die Honorarbefragung des BVSK noch an irgend eine andere Honorarliste gebunden bin und mein Honorar, aufgrund eigener Betriebskalkulationen, selbst bestimmen kann (freie Marktwirtschaft), ist der Abzug nicht gerechtfertigt.

Weitere Informationen zum Sachverständigenhonorar können Sie auf der Internetseite www.captain-huk.de entnehmen. Insbesondere empfehle ich das Studium der BGH-Urteils VI ZR 67/06 vom 23.01.2007 sowie BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (Anlage). Aus diesen Entscheidungen geht eindeutig hervor, dass der Abzug durch Ihre Versicherung gegen Recht und Gesetz erfolgt ist!

Ob es sich bei dem Verhalten Ihres Versicherers um eine Strategie zur “Gewinnmaximierung” handelt, oder nur um “fehlende Mittel” zur ordnungsgemäßen Schadensregulierung, kann ich von hier aus nicht beurteilen?

Als Schadenverursacher sind Sie – genau wie Ihre Versicherung – in der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Regulierung des Schadens zu sorgen. Sofern eine Haftpflichtversicherung den Pflichten aus dem Versicherungsvertrag (= vollständige Regulierung des Schadens) nicht nachkommt, hat natürlich der Schadenverursacher selbst für den Ausgleich zu sorgen.

Demzufolge bitte ich zum Ausgleich der Restforderung in Höhe von EUR 70,00 auf untenstehendes Konto bis zum xx.04.2014.

Versicherte vertreten des Öfteren die Auffassung, man sei nicht zuständig, da man ja dafür versichert sei. Hierbei handelt es sich jedoch um einen fatalen Trugschluss. Die Haftung – mit allen Konsequenzen – bleibt stets beim Unfallverursacher. Das Vertrauen in eine Versicherung kann ohne Weiteres bitter enttäuscht werden. Beispiele hierzu gibt es jede Menge in den Medien.
Bei einem größeren Schaden, z.B. mit Schwerverletzen, kann es deshalb durchaus passieren, dass man “Haus und Hof” oder sogar die gesamte Existenz verliert, sofern die eigene Versicherung die Zahlung verweigert oder verkürzt.

Sofern eine Versicherung schon bei “lächerlichen” 70 Euro rechtswidrig kürzt, würde ich mir über die Regulierungspraxis bei möglichen “Großschäden” ernsthafte Gedanken machen.

Eine gute und leistungsfähige Kfz-Haftpflichtversicherung gehört demzufolge zur “Grundausstattung” eines verantwortungsvollen Autofahrers.

„Billig“ versichert zu sein kann den Versicherten am Ende teuer zu stehen kommen!

Für weitere Erläuterungen stehe ich stets gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Den Brief kann man auch in der Menüleiste rechts abrufen unter:

Vorlagen – Musterbriefe >>>>>

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>

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27 Antworten zu Generali Versicherung AG – der „mediterane Trittbrettfahrer“ bei der rechtswidrigen Kürzung des Sachverständigenhonorars

  1. virus sagt:

    Wenn ein Versicherer seinen gesetzlichen Auftrag nicht mehr erfüllen kann, dann ist seitens des Gesetzgebers dringender Handlungsbedarf angezeigt.

    Der nachfolgende Satz kommt m. E. einem Offenbarungseid gleich:

    „Die Sachverständigenkosten können wir nicht in der geforderten Höhe bezahlen.“

    Der hier betroffene Anspruchsteller als auch der Versicherungsnehmer der Generali Versicherungs AG sollten Strafanzeige wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung beim zuständigen Staatsanwalt erstatten? Nach der selbst dargestellten Zahlungsunfähigkeit des Versicherers meine ich, ist jeder Versicherungsnehmer gut beraten, ein außerordentliches Kündigungsrecht zu prüfen, will er im Schadenfall nicht die eigene wirtschaftliche Unabhängigkeit einbüßen. Zudem ist der GDV sowie die BaFin und das Kartellamt über die selbst dargestellte Zahlungsunfähigkeit der Generali in Kenntnis zu setzen, mit der Aufforderung, unverzüglich die notwendigen Schritte einzuleiten?

    „Jeder Geschädigte ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verpflichtet, die Kosten für einen Schaden so gering wie möglich zu halten.“

    Eine unzutreffende Aussage, daher ohne Belang.

    „Wir müssen nur den tatsächlich geforderten Aufwand erstatten.“

    Nach dem BGH Urteil VI ZR 225/13 bildet die Honorarrechnung des Sachverständigen die Grundlage des „tatsächlich geforderten Aufwandes“. Die Kürzung des Rechnungsbetrages aus der Rechnung ist definitiv rechtswidrig und kommt einer „Fahrerflucht“ in Form von „Regulierungsflucht“ gleich. Die Anzeige wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung ist somit um den Tatbestand des versuchten Betruges zu erweitern.
    _______________________________________________________________________

    Auszug vom 12.05.2014 07:00, von Prof. Dr. Thorsten Polleit

    Die ausgeschaltete Marktwirtschaft

    Die Marktwirtschaft ist unverzichtbar für produktive friedvolle Kooperation der Menschen, national und international. Das, was sich entwickelt, wenn die Marktwirtschaft ausgeschaltet wird, und sei es „nur“ in Teilbereichen, ist nichts Gutes, kann nichts Gutes sein – so sehr man diese Erkenntnis auch bestreiten mag. Es ist daher wichtig, dass die ausgeschaltete Marktwirtschaft in Europa und auch anderswo wieder eingeschaltet wird.

    Quelle: http://goldseiten.de/artikel/206386–Die-ausgeschaltete-Marktwirtschaft.html

  2. Hunger sagt:

    Herrlich,

    just vor 45 Minuten hatte ich ein Kürzungsschreiben der Generali im Briefkasten. Nun bin ich davon sooo entzückt, dass die Sache gleich an unseren Hausanwalt abgegeben wurde und der VN in Anspruch genommen wird.

  3. Saujäger sagt:

    Nach meiner Auffassung hat diese Kürzungsgeschichte der SV-Honorare durch die Versicherer den Hintergrund die Loyalität des freien Sachverständigen anzugreifen und den Sachverständigen „mürbe“ zu machen. Hinter dem Vorgehen der Versicherer steckt System.
    Vor einigen Jahren haben wir, bzw. der Geschädigte, sich mit bestimmten Versicherern um Kleinbeträge in Gutachten wie z. B. die Prüfung eines Scheibenrades auf Seitenschlag (ca. 8,00 €), den Prozentanteil des Vorteilsabzuges (10 oder 15%) oder die Höhe des Wiederbeschaffungswertes gestritten. Die Gutachter der Versicherung oder der DEKRA aber haben Narrenfreiheit. Hier werden nicht nachvollziehbare Reparaturkalkulationen und utopische Wiederbeschaffungswerte akzeptiert. Nun haben wir hier regional einen öffentlich verstellten und beleidigten SV (Dipl. Ing. WW), der z. B. bei einer Unfallrekonstruktion, anhand von qualitativ sehr schlechten Fotos, die gefahrenen Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge auf die Kommastelle g e n a u ausweist und sich somit nach meiner Beurteilung seiner Verantwortung nicht bewusst ist. Genau dieser SV bekommt anscheinend sehr viele Aufträge von Versicherern, denn wenn es um einen Gerichtsauftrag geht, ist immer wieder festzustellen, dass sich dieser Depp den Ansichten der Versicherungen anschließt. Und das fällt natürlich auf den freien SV zurück. Das bedeutet nun für den freien SV, dass man sich bei der Gutachtenausfertigung noch sehr viel mehr Gedanken machen muss, Kalkulation Neuteil und Reparatur – kostengeringster Reparaturweg ergibt Gutachten. Vielen Werkstätten gefällt das natürlich nicht. Nun kommt der nächste Schritt der Versicherer, die bieten den Werkstätten an einfach einen Kostenvoranschlag zu erstellen und entsprechend zu reparieren. Da wird nicht überprüft, ob der berechnete neue Stossfänger auch verbaut oder lediglich lackiert wurde, ob die Seitenwand tatsächlich erneuert oder lediglich prestoliert wurde. Da werden versicherungsseitig Sachen akzeptiert dass einem die Haare ausfallen. Und wenn der eingereichte Kostenvoranschlag nahe der Totalschadengrenze liegt kommt schnell der Versicherungsgutachter und stellt das Fahrzeug mal eben in die Restwertbörse. Der eh`schon geschädigte Kunde wird nicht nur um die Wertminderung beschissen sondern in vielen Fällen massiv über den Tisch gezogen und ohne Seife rasiert, ohne dass dem das bekannt ist.
    Das System der Versicherer ist klar: Den freien Sachverständigen das Honorar nicht vollständig bezahlen, den freien SV unglaubwürdig erscheinen lassen, versuchen den freien SV zu demoralisieren, auszuschalten oder zu umgehen und zu eliminieren. Die „Macht“ über den Geschädigten zunächst (gnädigerweise oder besser geplant) der (hörigen) Werkstatt überlassen, denn auch dann hat der Versicherer die totale Kontrolle und kann nach belieben delegieren und die Geschädigten betrügen oder betrügen lassen. Wie lange wird das wohl noch funktionieren?

  4. Ra Imhof sagt:

    @Saujäger
    noch lange, denn der Widerstand ist zu gering.
    Die unabhängigen SV müssten sich zahlreicher und zielführender organisieren.

  5. Saujäger sagt:

    @Ra Imhof
    dann geben Sie bitte detaillierte Vorgaben um den wuchernden Geschwüren der Versicherungswirtschaft zumindest kurzfristig Einhalt zu gebieten und auf lange Sicht die OP vorzunehmen.

  6. Otto K. sagt:

    Sehr geehrte CH-Redaktion,
    Kürzungsmeldungen funktionieren im Zeitalter des Internets fast so zügig , wie Hilfe unter dem Notruf 110, was einige Versicherer offenbar immer noch nicht wahrhaben wollen. Da berichtet ein gestandener Sachverständiger aus NRW, wie die General-Versicherung es mit wenig Gespür in der Sache auch bei ihm versucht, ihn in unfeiner, aber ausgesprochen dümmlicher Art und Weise und über den Tisch zu ziehen:

    „Die Sachverständigenkosten können wir nicht in der geforderten Höhe bezahlen. Jeder Geschädigte ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verpflichtet, die Kosten für einen Schaden so gering wie möglich zu halten. Wir müssen nur den tatsächlich erforderlichen Aufwand erstatten.

    Die angegebenen Nebenkosten sind überhöht. Wir zahlen eine angemessene Nebenkostenpauschale von 70,- Euro.“

    Aus der Rechnung des Sachverständigen über 477,70 Euro zzgl. Mehrwertsteuer beliebte es der Generali- Versicherung einen Betrag von 68,70 Euro zu kürzen.

    Der Sachverständige widersprach dieser Vorgehensweise und erhielt folgende Antwort:

    „Zutreffend ist, dass der Geschädigte nicht zu einer Marktforschung verpflichtet ist.
    Er ist aber als Auftraggeber, wie bei jedem anderen werkvertraglichen Auftrag, gehalten, sich bei seinem Vertragspartner vor Vertragsabschluss über die Höhe der Vergütung zu erkundigen. Hätte sich der Geschädigte bei dem Sachverständigen erkundigt, so hätte ihn dieser über die Berechnung der Vergütung, insbesondere die Höhe der Nebenkosten, informiert. Damit hätte der Geschädigte ohne weiteres erkennen können, dass die verlangten Nebenkosten überhöht sind. Wenn der Geschädigte diese Erkundigung unterlässt, ist von einem Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auszugehen.

    Spätestens bei Erhalt der Sachverständigenrechnung war es für den Geschädigten offenkundig, dass die verlangten Nebenkosten überhöht sind. Er hätte seinen Vertragspartner darauf ansprechen und die Nebenkosten reklamieren müssen. Sofern er seine diesbezüglichen Bedenken beiseite schiebt mit der Begründung, dass für die Kosten ohnehin der Schädiger aufzukommen hat, verstößt er gegen seine Schadenminderungspflicht nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

    Die von uns gezahlte Pauschale von 70,- Euro ist ausreichend. Sofern tatsächlich höhere Auslagen und Kosten angefallen sind, bitten wir diese nachzuweisen. Bei der Pauschale von 70,- Euro legen wir Teilpauschalen für Fahrtkosten von 20,- Euro, Portokosten, Telefon- und Schreibgebühren von 20,- Euro und Fotokosten von 21,- Euro (maximal 14 Bilder x 1,50 Euro) nach dem Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 06.07.2012, SP1986/13 zugrunde. Eine weitere Zahlung werden wir aus genannten Gründen nicht vornehmen.“

    Na, da kann man nur staunen, was die so alles über das hinaus noch wissen, was offenbar den gestandenen Richterinnen und Richtern in dieser unserer Republik und dem BGH noch nicht bekannt ist.

    Ansonsten sind nur noch die nicht entzifferbaren Unterschriften eine nicht gerade rühmliche Ausweisung für dieses Versicherungsunternehmen. Aber was Service bedeutet, hat auch die Generali Versicherung Entwicklungshilfe nötig. Einfach mal bei Herrn Schäuble nachfragen.-

    Otto K.

  7. RA Schepers sagt:

    @ Otto K.

    Der Sachverständige widersprach dieser Vorgehensweise und erhielt folgende Antwort:…

    Ihr Beispiel zeigt folgendes:

    Wenn die Versicherung sich entschieden hat, eine Schadenposition zu kürzen, dann bleibt sie auch dabei. Es ist vergebene Liebesmühe, die Versicherung mit Argumenten zur Einsicht bewegen zu wollen. Die Entscheidung ist längst gefallen…

    Richtige Antwort: Schreiben an Halter / Fahrer mit kurzer Frist Zahlungsfrist, dann Klage raus.

  8. Max F. sagt:

    AHA, Otto K,
    der Schädiger legt im Nachhinein freischaffend zu Grunde, was ein Sachverständiger abrechnen darf und bezieht sich zur Rechtmäßigkeit seines Handels auf ein Urteil des des Landgerichts Baden-Baden vom 06.07.2012, SP1986/13. Dass allerdings der BGH, das OLG Saarbrücken und das Paderborn fast 2 Jahre später das völlig anders sehen, wird wohlweislich verschwiegen. Verschwiegen wird auch, dass es nach der BGH-Rechtsprechung nichts zu überprüfen gibt und dass eine solche sogar verboten ist. Verschwiegen wird auch, dass lt. BGH selbst überhöhte Honorare einer Regulierungsverpflichtung unterliegen. Die dem Geschädigten unterstellte Erkenntnisfähigkeit ist Makulatur, wie auch die Behauptung eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht.
    Da gibt es nur eine Entscheidung: Sofort den VN als Schädiger in die Pflicht nehmen. Vielleicht hilft das weiter.

    Max F.

  9. Babelfisch sagt:

    @RA Schepers:
    Wieso noch ein Schreiben an den Halter/Fahrer?
    Der muss sich die Ablehnung des Versicherers über § 10 Abs. 5 AKB zurechnen lassen. Deswegen: sofort die Klage/den Mahnbescheid raus, auch um Aufwand zu ersparen.

  10. Heiner sagt:

    Erst fängt alles ganz harmlos an ? Aber dann….
    Auszugsweise insoweit das vor Entgegenkommen triefende Schreiben der Generali-Versicherung an ein Unfallopfer:

    Sehr geehrter Herr…………..,
    wir melden uns bei Ihnen als Haftpflichtversicherer, weil wir von Ihrem Schaden erfahren haben.
    Damit wir Ihnen in dieser für Sie sicher nicht alltäglichen Situation schnell helfen können, möchten wir gerne offene Fragen und das weitere Vorgehen mit Ihnen telefonisch besprechen. Leider haben wir Sie nicht erreicht.
    Bitte rufen Sie uns an. Wir rufen dann auch gerne zurück, damit Ihnen keine Kosten entstehen.
    Wenn Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen möchten, bieten wir Ihnen unseren erstklassigen Kfz-Schaden¬service an.
    Ihre Vorteile:
    • kostenloser Hol- und Bringservice
    Egal ob Ihr Fahrzeug fahrbereit ist oder nicht. Wir kümmern uns um den Transport zu einer unserer zertifizierten Partnerwerkstätten in der Nähe. Dort veranlassen wir die schnellstmögliche Reparatur. Dieser Service ist kostenlos. Wir rechnen die Kosten direkt mit der Werkstatt ab.
    • kostenloser Ersatzwagen, damit Sie mobil bleiben
    • kostenloser Reinigungsservice für das Fahrzeug (innen und außen)
    • fünf Jahre Garantie (statt der üblichen zwei Jahre) auf alle ausgeführten Arbeiten
    Sind Sie interessiert? Über Ihren Anruf würden wir uns freuen. Wir sind gerne für Sie da.

    Mit freundlichen Grüßen
    Generali Versicherung AG

    Fortsetzung folgt vielleicht unter dem Titel „Und wie´s dann wirklich war.“

    Heiner

  11. Glöckchen sagt:

    schleim,trief,sabber,schlabber–pfui wie ekelig… mir is schlecht!
    Wir rechnen die Kosten direkt mit der Werkstatt ab(und sparen neben den vereinbarten Hungerlöhnen so zusätzlich die 19% Ust,obwohl der Geschädigte selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist).
    Kostenloser Ersatzwagen wird kostenlos von der Hungerlohnwerkstatt gestellt ,die dann auch noch für umsonst die Karre grundreinigen und für umsonst abschleppen und anliefern darf.
    Interessant:Garantie auf die Arbeit,nicht aber auf die verbauten Teile!
    Dieses Fahrzeug möchte ich gerne kostenlos nach dieser „Reparatur“ untersuchen.
    Wahrscheinlich wird mir dann erst recht speiübel!
    Und was is mit Wertminderung?
    Und was is mit Nutzungsausfall?
    Und wo bleibt die Unkostenpauschale?
    Und wie erkläre ich das alles meinem künftigen Abkäufer ohne Gutachten und Reparaturrechnung?
    Wer diesen „reparierten“ Gebrauchtwagen vom Geschädigten kauft ,der ist doch mit dem Klammerbeutel gepudert!
    Klingelingelingelts?

  12. Heiner sagt:

    Liebe Unfallopfer,

    wer soviel „Service“ bietet, macht sich verdächtig, denn die Einsparungen kommen allein der gegnerischen Versicherung zu Gute und nicht den Geschädigten. Oder habt Ihr schon mal eine Versicherung oder Bank gesehen, die etwas zu verschenken hat ? Selbst euer Finanzamt schenkt euch nicht einen Euro.

    Und eine schnellstmögliche Reparatur ist nicht unbedingt auch eine technisch optimale Reparatur. Also laßt euch von solchen trivialen Verlockungen, die auf Bequemlichkeit abzielen, nicht in die Irre führen, denn wer so viel „verschenken will“, macht das berechnend und wohl kaum aus Nächstenliebe. Es geht um Profitmaximierung in eigenen Sache und dazu braucht man willige Unfallopfer.

    Laßt z.B.die Frage der Minderwerthöhe im Nachhinein von einem versicherungsunabhängigen Kfz.-Sachverständigen überprüfen. Und wenn behauptet wird, dass ein Minderwert nicht entstanden sei, laßt auch das überprüfen. Die dadurch entstehenden Kosten gehören auch noch zum Schadenersatz, auch wenn euch was anderes erzählt wird und man euch einzuschüchtern versucht. Unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit habt ihr Anspruch auf benötigte Unterlagen, eine Reparaturkostenrechnung und Aufklärung zu Schadenersatzpositionen durch einen versicherungsunabhängigen Experten.

    Und besteht in jedem Fall auf die Aushändigung einer Reparaturkostenrechnung u n d Fotos vom Unfallfahrzeug, um überprüfen zu können, ob gemäß § 249 BGB vollwertig repariert wurde und ob nicht ggf. auch noch ein Technischer Minderwert abzugreifen wäre. Ihr habt auch einen Anspruch darauf zu erfahren, in w e l c h e m Umfang w i e repariert wurde und lasst euch durch einen unabhängigen Fachmann darüber aufklären, ob die Reparaturlackierung den Technischen Anforderungen genügt, wenn keine Lackanpassung berücksichtigt wurde . Das alles ist wichtig, wenn ihr das Unfallfahrzeug später einmal wieder verkaufen wollt
    und euch erklären müßt zum Umfang des Unfallschadens und zum Umfang der Unfallreparatur.

    Mit besten Grüßen

    Heiner

  13. RA Schwier sagt:

    Also der Umsatzsteueraspekt spielt da sicherlich eine riesen Rolle, denn noch einfacher kann man ja keine 19% einsparen. Inwieweit dies rechtlich zulässig ist, will ich ad hoc nicht beurteilen, aber mir fällt derzeit kein Konstrukt ein, wie man das rechtliche Verhältnis zwischen Werkstatt und Versicherung -zumindest im Haftpflichtbereich- konstruieren könnte.

    Im Kasko-Bereich mutet es unter diesem Blickwinkel aber bizarr an, wenn unter dem Namen-Kasko-Select dann nur marginal günstigere Versicherungsbeiträge anheim gestellt werden.

    Wir haben auch die Erfahrung mit Referenzwerkstätten gemacht, dass diese teilweise Ihre MW-Kosten sogar unterhalb von Fraunhofer ansetzten, damit sie es sich nicht mit den Versicherungen „verscherzen“. Gutachter werden gerne herausgehalten, damit eben keine Werttminderung gezahlt werden muss.
    Unseren Fachwerkstätten und Markenwerkstätten sagen wir immer, dass sie sich niemals auf diese Spirale einlassen dürfen. Spätestens mit dem Hinweis, dass Sie ja auch ein Ausbildungsbetrieb sind, ist die Sache gegessen!

  14. Karle sagt:

    Zu dem Argument bezgl. eingesparter 19% MwSt besteht Klärungsbedarf. Wie ist hierbei der genaue Ablauf?

  15. Glöckchen sagt:

    @Karle
    Ich vermute das läuft so:
    Die Reparaturrechnung wird auf den Auftraggeber der Reparatur,den Versicherer ausgestellt, nur an diesen versendet und von diesem direkt brutto ausgeglichen.
    Die 19% Ust-Ausgabe wird mit der auf die Prämien eingenommenen Versicherungssteuer verrechnet.
    So muss die Versicherungssteuer nicht abgeführt werden und verbleibt als Reingewinn beim Versicherer.

  16. Suhushan sagt:

    Hallo, Heiner,
    dazu braucht man nicht nur willige Unfallopfer, sondern auch willige Mietwagenunternehmer, willige Werkstätten usw. Wer dieses Szenario mit dem Gedanken „Service“ in Verbindung bringen will, ist ein Heuchler. Bereits die Mithilfe diverser Dienstleister zur Vermeidung von Schadenersatzpositionen, wie Kosten für ein versicherungsunabhängiges Gutachten und Kosten für anwaltliche Beratung bei der Unfallschadenregulierung ist noch nicht einmal mit den „Kernleistungen“ von Service in Übereinstimmung zu bringen. Ja, aber was ist es dann, was die Billiganbieter(auch im Sachverständigenbereich) umtreibt ? Sie interessieren die Belange des Kunde einen S…dreck, sondern sind nur darauf erpicht, ihr eigenen Schäfchen ins Trockenen zu bringen, wenn es auch manchmal nur Unbedachtheit und mangelnde Information ist, die dazu führt.Vielleicht ist es aber auch Feigheit oder die nie endende Suche nach dem Weg des geringsten Widerstandes. Die Frage wäre also: Was trage ich z.B. als Vertrauenswerkstatt meines Kunden dazu bei, dass er als Unfallopfer den vollen Schadenersatz durchsetzen kann, der ihm zusteht ? Dazu muß man nicht nur im Thema sein, sondern auch permanent neugierig und allein schon deshalb ist http://www.captain-huk.de noch wichtiger als das Frühstück. Die Mitläufer, die „mal“ reinschauen, weil sie gerade nichts anderes zu tun haben, kannst Du dabei ruhig vergessen, denn wie kann es sein, dass ein in seinem Beruf ansonsten wohl engagierter Kfz.-Sachverständiger im Juni 2014 (!) von Tuten und Blasen keine Ahnung hat, was das BGH-Urteil aus Februar 2014 betrifft?

    Suhushan

  17. Glöckchen sagt:

    @Heiner
    Wenn ich ein gebrauchtes Auto suche,dann frage ich den Verkäufer ausnahmslos nach gewesenen Unfällen und wo diese repariert wurden.
    Wenn der Verkäufer daraufhin einen partnerwerkstattreparierten Unfall offenbart,dann steh´ich auf und gehe!
    Dabei ist mir völlig egal,ob es Reparaturbelege gibt,oder welchen Ruf die Werkstatt hat.
    Eine fachgerechte Reparatur findet in Partnerwerkstätten meiner Meinung nach nicht statt und ich kaufe für mein gutes Geld doch nicht die Katze im Sack!
    Klingelingelingelts!

  18. Heiner sagt:

    Hallo, Glöckchen,
    das bedeutet im Klartext für mich nichts anderes als möglicher Verlust der Wiederveräußerungsmöglichkeit oder aber ein darauf abgestellter Minderwert, der deutlich von dem nach oben abweichen muß, der im Gutachten steht oder wurde dort ein solcher nicht festgestellt, ist er bei einer solchen Billigabrechnung existent. Im ersten Fall wär das für mich beispielsweise der Differenzbetrag zwischen vollwertiger Reparatur in einer autorisierten Vertragswerkstatt der Herstellers und der Sparreparatur in einer Referenzwerkstatt, denn wo beispielsweise 30 % billiger repariert wird, muß es dafür einen plausiblen Grund geben. Gibt es auch: Masse statt Klasse, fehlende Kontrollfunktion, nicht berücksichtigter Reparaturweg nach § 249 BGB etc.
    Es gibt aber auch die Formal „Masse und Klasse“, aber die läuft unter anderen Markenzeichen, wie ALDI und LIDL. Wenn dann ein Großvertreter eines renommierten Automobilherstellers mit dem Wahlspruch hausieren geht: „Wir begeistern Menschen“ und mit zig Versicherern Kooperationen pflegt, dann ist das für mich eine Service-Unkultur in Reinkultur. Natürlich begeistert er durch sein Zugetan-sein die Kooperationspartner und wahrscheinlich sich selbst auch, was den Kunden nicht entgeht und die lassen dann ihr Fahrzeug lieber in einem anderen Betrieb reparieren, in dem man die Kundenbelange berücksichtigt.

    H e i n e r

  19. Karle sagt:

    Versicherungssteuer kann der Unternehmer nicht als Vorsteuer geltend machen. Demzufolge geht auch die Aufrechnung von Vorsteuer mit Versicherungssteuer durch die Versicherer steuerrechtlich nicht. Sofern eine Versicherung Vorsteuer aus Eingangsrechungen (Reparaturrechnungen) geltend machen will, gibt es nur eine einzige legale Möglichkeit. Die Versicherung müsste Mehrwertsteuer optionieren. Damit wären jedoch auch die zugehörigen Einnahmen mit Mehrwertsteuer belastet. Das heißt; bei den Prämienrechnungen müsste der Ausweis der Mehrwertsteuer erfolgen. Also Versicherungssteuer UND Mehrwertsteuer. Davon ist mir bis dato jedoch nichts bekant.
    Aber selbst wenn, gibt es ein Problem mit der Fakturierung. Auftraggeber und Rechnungsempfänger kann nämlich nur der Fahrzeughalter/-eigentümer sein und nicht die Versicherung. So wie ich die Finanzbehörden kenne, wäre dieser „Fehler“ ein gefundenes Fressen für die Staatskasse. Ob sich Versicherer diesem immensen Nachzahlungsrisiko aussetzen, wage ich zu bezweifeln.
    Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren, wenn einer die Schliche der Versicherer kennt, die sich um die Mehrwertsteuer aus den Reparaturrechnungen herummogeln.
    Ich habe zwar eine Idee, wie man das aufwändig und halblegal irgendwie hinbiegen könnte. Das werde ich aber nicht näher erläutern.

  20. Willi Wacker sagt:

    Das Problem mit der Umsatzsteuer bei den Reparaturarbeiten und der Vorsteuer beim Geschädigten war auch Gegenstand eines Revisionsverfahrens, das der VI. Zivilsenat am 18.3.2014 – VI ZR 10/13 – entschieden hat. Vielleicht kann Captain-Huk auch dieses Urteil des VI. Zivilsenates veröffentlichen.

    In diesem Fall hatte der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer von der nicht vorsteuerabzugsberechtigten geschädigten Bundesrepublik Deutschland gefordert, dass die Bundesrepublik gehalten sei, Aufträge zur Istandsetzung der beschädigten Sache an einer Bundesautobahn im Ruhrgebit (A 43) im Namen des vorsteuerabzugsberechtigten Schädigers (LKW-Unternehmers) zu erteilen, damit die in der Rechnung der Reparaturfirma enthaltenen Umsatzsteuer mit der Vorsteuer des Schädigers verrechnet werden kann. Damit hätte der Versicherer rd. 15.444,30 € Umsatzsteuer gespart. Das hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 18.3.2014 – VI ZR 10/13 – abgelehnt [siehe Leitsatz c) der Entscheidung].

    Meines Erachtens kann der Reparaturauftrag an die Referenzwerkattt der Kfz-Haftpflichtversicherung nur von dem Geschädigten, vertreten durch den Versicherer, erfolgen. Denn nur der kann den Auftrag erteilen. Die Werkstatt benötigt die Fahrzeugpapiere. Ohne diese kann noch nicht einmal eine Probefahrt auf öffentlchen Straßen durchgeführt werden. Nur so kann der Reparateur auch sicherstellen, dass er für den Berechtigten repariert. Nur so kann er ein Werkunternehmerpfandrecht an dem reparierten Fahrzeug erwerben.

    Das gilt auch, wenn der Versicherer die Partnerwerkstatt beauftragt, das verunfallte Fahrzeug bei dem Geschädigten abzuholen und nach dort hinzubringen, es sei denn, der Transport erfolgt auf einem Anhänger. Aber dann kann keine Probefahrt auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Wird der Unfallwagen ohne Anhänger abgeholt und gebracht, wird zum Nachweis der Halterzustimmung zur Fahrt der Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung) benötigt.

    Wenn schon der Geschädigte den Reparaturauftrag, zwar vertreten durch den Versicherer des Schädigers, den Wiederherstellungsauftrag erteilt, so muss auch die Rechnung die Umsatzsteuer ausweisen. Das ist Pflicht! Dementsprechend ist der Umsatzsteuerbetrag auch zu ersetzender Schaden. Daher gibt es m. E. bei dem Versicherer keine Möglichkeit, die USt. mit der Vorteuer zu verrechnen. Aber da werden die Versicherer auch schon daran arbeiten, da bin ich mir sicher.

    Noch einen schönen Sonntag
    Willi Wacker

  21. Glöckchen sagt:

    @Karle,@Willi
    ihr könnt absolut sicher sein,dass das genauso wie von mir beschrieben funktioniert.
    Die HUK hat die Rechnungsstellung an sich in den Partnerverträgen mit ihren Werkstätten explizit so geregelt.
    Der Peter hat ´ne Kopie.
    —-§ 5.2.“Der Auftraggeber(HUK) zahlt nach Erhalt der Rechnung binnen vier Wochen“

  22. Karle sagt:

    Vereinbaren kann die HUK mit den Werkstätten alles was sie will. Falsch fakturieren können die Werkstätten natürlich auch, wenn sich die Geschädigten oder Kaskoversicherten nicht dagegen wehren. Solange die Mehrwertsteuer von der Werkstatt an das Finanzamt abgeführt wird, interessiert die Prüfer auch nicht, wer Rechnungsempfänger ist. Aufrechnen der Mehrwertsteuer aus der Reparaturrechnung mit Versicherungssteuer durch die Versicherung geht hingegen nicht. Vorsteuer kann man nur mit der Mehrwertsteuer aufrechnen. Eine legale Aufrechnung wäre also nur möglich, wenn die Versicherung „optioniert“. s.o.. Ansonsten würde der Staat die Versicherer hier „subventionieren“.

  23. Juri sagt:

    Vorsteuer? Wie es geht? Versicherer müssen das nicht selbst tun. Dafür gibt es spezielle Gesellschaften und Beteiligungen. Da passen die schon auf!

  24. Glöckchen sagt:

    @ Karle
    genau das tut der Staat doch ständig“!

  25. RA Schwier sagt:

    @ Juri
    „Versicherer müssen das nicht selbst tun. Dafür gibt es spezielle Gesellschaften und Beteiligungen. Da passen die schon auf!“

    Hier mal ein Auszug aus den AGB einer Firma für Flottenmanagement:
    „Die vereinbarten Leistungen können vom Kunden im Namen und im Auftrag von ***** beauftragt werden (…)“
    Ich gehe mal davon aus, dass die Rechnungsstellung, diese Firma hat auch Partnerwerkstätten, entsprechend des „Auftrages“ erfolgt!

    Ad hoc gehe ich mal davon aus, dass es hier wirklich kreativen Spielraum geben könnte! Je nachdem, in welchem Bereich man sich befindet. Haftpflicht, Kasko, Leasing ……. Flottenmanagement …..

  26. Juri sagt:

    @RA Schwier „Ad hoc gehe ich mal davon aus, dass es hier wirklich kreativen Spielraum geben könnte!“

    Da gibt es beispielsweise Firmenkonstrukte die unter anderem den Ersatzteilhandel und die Belieferung der „Partnerwerkstätten“ mit Originalteilen zu besonderen Konditionen bewerkstelligen. Interessanterweise beteiligen sich daran auch größte Autohändler wie z.B, die AVAG unter Billigung der Hersteller. Selbstverständlich sind die vorsteuerabzugsberechtigt und selbstverständlich kann man unter Einbeziehung der Vorsteuer miteinander aufrechnen wenn das so vereinbart wurde – jeder Buchhalter weiß das. Der Doofe ist halt nur der Staat der das auch weiß. Aber wer tritt für diesen Staat ein – Herr Schäuble?
    Da gab es mal in Hessen ein paar Steuerfahnder, die wurden dann vom Amtsarzt auf Weisung des Herrn MP Koch als Irre erklärt – so geht’s halt auch.

  27. RA Schwier sagt:

    @ Juri
    „Da gab es mal in Hessen ein paar Steuerfahnder, die wurden dann vom Amtsarzt auf Weisung des Herrn MP Koch als Irre erklärt – so geht’s halt auch.“

    Wenn ich nicht selbst gute Einblicke in die OK und andere Strukturen gehabt hätte, dann würde ich diese Aussage nicht wirklich ernst nehmen, aber die anwaltliche und weitere Lebenserfahrung hat mich eines Besseren belehrt!

    Ich werde mich in diesem Bereich mal etwas belesen!

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