HDI droht mit Nichtzahlung

Folgender Brief erreichte per Fax das Sachverständigenbüro, das für den Geschädigten ein Haftpflichtschadengutachten erstattet hat:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Sollten Sie mit einer Einstellung des Fahrzeugs in eine Restwertbörse einverstanden sein, bitten wir um ein kurzes Rückfax, wir haben uns die Akte auf für den xx.yy.zzz auf Termin gelegt.
Sollten wir bis zu diesem Termin kein Rückfax erhalten haben gilt folgender Passus:

Sie haben uns untersagt, das von Ihnen gefertigte Gutachten bzw. Teile davon an Dritte weiterzugeben bzw. zu veröffentlichen.

Als Kraftfahrthaftpflichtversicherer des Schädigers steht uns das Recht zur inhaltlichen Prüfung Ihres Gutachtens zu. Wir verfügen über keine eigenen technischen Mitarbeiter, so dass wir diesbezüglich auf die Dienstleistungen Dritter angewiesen sind. Durch Ihre Untersagung einer Weitergabe bzw. Veröffentlichung z. B. in einer Restwertbörse ist Ihr Gutachten für uns aus diesem Grund nicht prüffähig. Wir können es daher nicht zur Grundlage unserer Regulierung machen.

Ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten gegen uns besteht nicht.
Zu unserer Entlastung erhalten Sie Ihr Gutachten im Original zurück.

Mit freundlichen Grüßen

HDI Direkt Versicherung AG
Kraftfahrt Schaden

Davon abgesehen, dass es mit Sicherheit unstreitig ist, dass die Versicherung einen Schadenersatzanspruch prüfen darf, nämlich ob dieser besteht und berechtigt ist, ist es schon sehr verwunderlich, dass die Versicherung hierzu nicht selbst in der Lage ist.

Dazu kommt aber auch noch die erpresserische Haltung: „Lasse es zu oder Du bekommst Dein Geld nicht.“

Im Übrigen ist die Einstellung des Fahrzeuges in eine Spezialhöchstpreisbörse zur ordnungsgemäßen Prüfung des Fahrzeuges gar nicht notwendig. Denn mit den Höchstgeboten kann ein ordnungsgemäß ermittelter Restwert überhaupt nicht sinnvoll geprüft werden.

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28 Antworten zu HDI droht mit Nichtzahlung

  1. Frank sagt:

    ……und dazu gibts bereits Rechtsprechung zu Hauf. Auch UE meines Wissens nach

  2. Andreas sagt:

    So sieht es aus, weshalb auch dieses Mal wahrscheinlich unnötigerweise wieder zusätzliche Kosten verursacht werden.

    Grüße

    Andreas

  3. Michael Meier sagt:

    …wenn es denn zu dieser Thematik Rechtssprechung zuhauf gibt, wäre es doch sicher auch möglich, Aktenzeichen zu nennen bzw. Urteile einzustellen…

    Im Voraus vielen Dank

    Michael Meier

  4. F.Hiltscher sagt:

    @ Andreas
    „Als Kraftfahrthaftpflichtversicherer des Schädigers steht uns das Recht zur inhaltlichen Prüfung Ihres Gutachtens zu. Wir verfügen über keine eigenen technischen Mitarbeiter, so dass wir diesbezüglich auf die Dienstleistungen Dritter angewiesen sind. Durch Ihre Untersagung einer Weitergabe bzw. Veröffentlichung z. B. in einer Restwertbörse ist Ihr Gutachten für uns aus diesem Grund nicht prüffähig. Wir können es daher nicht zur Grundlage unserer Regulierung machen.“

    Hat die Fa. HDI schon mal jemand gesagt, dass die bundesweiten Schrotthändler, selbst wenn sie für diesen geistig sehr anspruchvollen Beruf zertifiziert sein sollten, zwar ein Gutachten lesen, aber es nie ausreichend qualifiziert bewerten können.
    Und wenn man den Datenschutz nur etwas ernster nimmt als es die Fa. HDI tut, weiß man dass eine Urkunde/GA welche für einen Geschädigten erstellt wurde, nicht öffentlich zur Schau bzw. für Dritte ausgestellt werden darf.
    Und nichts anderes hat diese Fa. im Sinn.
    Nicht das GA sollte als nicht prüffähig bezeichnet werden, sondern richtig ist, dass die Fa. HDI nicht fähig ist zu prüfen u. es auch m. E. gar nicht will.
    Man überlässt dies bundesweit den Schrotthändlern, wie es die Fa. HDI in ihrem Schriftsatz selbst bestätigt.
    Gehts noch besser?
    MfG
    F.Hiltscher

  5. Paul sagt:

    Habe bereits vier dieser Schreiben des HDI an die Bafin übersandt und dabei darauf verwiesen, dass der HDI die Grundvorraussetzungen einer KFZ Versicherung nicht mehr erfüllen kann. Immerhin geben Sie ja zu selbst kein Gutachten prüfen zu können.

    Antwort der Bafin jeweils:

    „Sehr geehrter Herr Sachverständiger, die Bafin ist nicht dazu da Ihren Honoraranspruch durchzusetzen.“

    Mit lachendem Gruß
    Die versicherungseigene Bafin
    gez. (Ver-)Hoehnen

  6. Franz511 sagt:

    Habe ich nicht einmal hier im Forum gelesen, dass es Grundlage einer Versicherung sein muss, Gutachten selbst überprüfen zu können, um überhaupt eine Zulassung zu erlangen??????

    Gruss Franz511

  7. Frieda sagt:

    Wenn eine Versicherung nicht fähig ist, die an sie gestellten Ansprüche (aus eigener Kraft) zu prüfen, kann sie ihren Unternehmensgegenstand nicht durchführen. Der Gesellschaft ist dann die Zulassung zu entziehen, um weitere Schädigungen Dritter zu vermeiden.

  8. Joachim Otting sagt:

    …ehe es mal wieder in absurde Richtungen abgleitet: Ich habe wenig Zweifel, dass sich auch eine Versicherung der Hilfe Dritter bedienen darf. Externe Gutachter, externe Rechtsanwälte, das ist doch an der Tagesordnung. Das mit dem Entzug der Zulassung scheint mir in diesem Zusammenhang absurd zu sein, wenn es nicht als Satire gemeint war.

    Der Einkauf von Dienstleistungen außer Haus ist nichts anderes, als wenn ein Sachverständiger seine Kalkulatiosdaten bei den Datenlieferanten bezieht.

    Also lassen wir mal die Kirche im Dorf.

    Für die „Rechtsprechung zu Hauf“ würde ich mich allerdings auch interessieren. Mir ist sie noch nicht begegnet.Aus Sicht des HDI ein durchaus kluger Schachzug, die angesprochene Thematik jetzt über die niedrigen Prozesskosten angesichts der niedrigen Honorarstreitwerte zu lösen zu versuchen.

    Ich habe die Urheberrechtswaffe (ich zieh den Kopf schon ein, habe den Helm in der Nähe) immer für eine Nadelstichtaktik gehalten. Piek, ich tu Dir weh… Das ist jetzt die Antwort. Das Prozessieren halten die aus.

    Mit sachlichen Grüßen,

    Joachim Otting

  9. Hunter sagt:

    @Paul

    Vier reicht offensichtlich nicht aus. Deshalb sollten alle Sachverständigen, die ähnliche Schreiben erhalten, diese stets in Kopie zur Bafin senden. Wenn die Luft (im dortigen Papierhaufen) knapp wird, kommt vielleicht doch einmal einer auf die Idee, die Schreiben inhaltlich richtig zu lesen?

    @Michael Meier

    „…wenn es denn zu dieser Thematik Rechtssprechung zuhauf gibt, wäre es doch sicher auch möglich, Aktenzeichen zu nennen bzw. Urteile einzustellen…“

    Rechtsprechung zu welcher Thematik? Zum Thema Sachverständigenhonorar?

    Urteilsliste SV-Honorar

    Um nichts anderes geht es hier. Die Fa. HDI weigert sich, den Fahrzeugschaden zu prüfen – oh Verzeihung – gibt an, als Haftpflichtversicherer gemäß Pflichtversicherungsgesetz dazu überhaupt nicht in der Lage zu sein.
    Na und?
    Der angebotene Beweis wird abgelehnt, die Forderung nicht anerkannt, so dass der Anwalt unverzüglich Klage einreichen kann.

    Das Gericht wird dann zum Prüfer für den VN des HDI (denn der wird nun anstatt des HDI verklagt) und der Richter kümmert sich dann fürsorglich um den gesetzlich zustehenden Schadensersatz des Geschädigten einschl. Sachverständigenhonorar.

    Der Verfasser dieses Pamphlets beim HDI hat offensichtlich keinen blassen Schimmer vom Schadensersatzrecht.

    Nicht der HDI bezahlt den Sachverständigen. Er erstattet dem Geschädigten bestenfalls die Schadensposition „Sachverständigenhonorar“.

    Der Anwalt freut sich, der Sachverständige lacht und der Schlaumeier beim HDI muss sich eine neue Schikane einfallen lassen.

    @Joachim Otting

    Da muss ich gleich mehrfach widersprechen.

    Zum einen ist es ein Unterschied, ob ein Versicherer eine amtliche Zulassung als Haftpflichtversicherer erhält und die Daten der Unfallgegner an externe Firmen „verschiebt“ oder ein freiberuflicher Kfz-Sachverständiger Kalkulationsdaten eines Dienstleisters abruft. Darüber hinaus erhält der externe Dienstleister des SV keine sensible Daten des Geschädigten, sofern er nach Daetenschutzgesetz vorgeht. Die Weitergabe von Daten an Dritte (z.B. externe eigenständige GmbH-Dienstleister) ist grundsätzlich nicht zulässig ohne Einwilligung des Dritten (Geschädigten).
    Die Allianz hat dies z.B. schon? erkannt und präsentiert, im Gegensatz zu früher, jegliche Kürzungsprotokolle ohne Firmenhinweis der erstellenden Firma (control expert, eucon usw.)
    Es wird seitens der Allianz inzwischen sogar gelogen dass sich die Balken biegen, indem bei der Allianz behauptet wird, man habe die Kürzungsprotokolle selbst erstellt, um den entsprechenden Datenschutzverstoß zu kaschieren. Erst entsprechende Recherche ergibt dann den wahren Urheber der rechtswidrigen Kürzungsprotokolle.

    Pfiffige Anwälte verlangen deshalb Name und ladungsfähige Anschrift vom Verfasser des „Prüfberichtes“ und lassen diese Personen dann auch zur Gerichsverhandlung zur Aufklärung des Sachverhaltes laden. Leider zahlen die meisten Versicherer daraufhin recht schnell den vollständigen Schadensersatz gemäß ordnungsgemäßem Gutachten des Sachverständigen einschl. aller angefallenen Kosten.
    Wir sind dann stets enttäuscht, dass wir die Herren des Langenfelder „Streichorchesters“ oder „Musiker“ anderer Ensembles nicht persönlich kennen lernen.

    Zum Thema Urheberrecht.

    Dies ist eine sehr effektive Waffe gegen den Versicherer. Der Sachverständige nimmt den Versicherer auf strafbewehrte Unterlassung in Anspruch und verfolgt das weitere Vorgehen bei seinen künftigen Gutachten. Beim nächsten Urheberrechtsverstoss wird die Sache richtig teuer für die entsprechende Versicherung (4-stellige Euro-Beträge).

    Und wenn dies von vielen Gutachtern konsequent durchgezogen wird, und davon gehe ich derzeit aus, verlieren die Versicherer irgendwann den Überblick, bei welchen SV sie weiterhin das Urheberrecht verletzen können und wo nicht. Die „Prüfung“ durch Restwertbörsen wird somit über kurz oder lang also entweder richtig teuer für die Versicherungen oder macht mangels Überblick der Anzahl an Unterlassungen keinen Sinn mehr.

    Wenn das „Nadelstiche“ sind und die Versicherer dies auf Dauer aushalten. Mir solls recht sein.

  10. Buschtrommler sagt:

    @Otting…es soll ein sogenanntes Bundesdatenschutzgesetz geben…(..falls erwähnenswert…)

    Mit fragendem Gruss
    Buschtrommler

    P.S.:…was früher sehr wenigen bekannt und NICHT legal war,wird es auch dann nicht, wenn man es laut bekundet und dem Volke vor Augen führt…Helm ab zum Gebet…!

  11. downunder sagt:

    hi otting
    „das prozessieren halten die aus“–meinen sie?
    quod erat demonstrandum!!!
    die sofortklage gegen den VN ist hier der königsweg.
    eine schönere steilvorlage zur prozesseinleitung ist doch kaum denkbar!
    und selbst wenn nach klagezustellung ein sofortiges anerkenntnis käme—-na und!—-eine negative kostenfolge wäre in anbetracht des rechtswidrigen verhaltens dieser versicherung sicher nicht zu befürchten und wenn sie doch einmal einträte,leicht zu verschmerzen!
    also:nicht diskutieren,sofort den unfallverursacher alleine verklagen !!!
    solche schreiben sind für den versierten anwalt eine lizenz zum verdienen der prozessgebühr!!!
    didgeridoos,play loud

  12. Ralf sagt:

    Auch die DEVK versucht´s mit folgendem Schreiben an die Geschädigte:

    Sehr geehrte Frau …..,

    das uns übermittelte Gutachten enthält einen Hinweis, der uns ein umfassendes Nutzungsrecht am Gutachten verwehrt. Nach unserer Meinung benötigen wir jedoch ein Nutzungsrecht jedenfalls auch insoweit, als es uns möglich sein muss, den zutreffenden Restwert z.B. durch Einstellen in eine Onlinebörse beurteilen zu können.
    Daher reichen wir das Gutachten zurück und können eine Honorarforderung nicht begleichen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Zu diesem Schreiben ist anzumerken, dass die Geschädigte anwaltlich vertreten wird und ungeachtet dessen persönlich angeschrieben wurde.

    Das Gutachten enthielt überhaupt keinen Hinweis, welcher der DEVK ein umfassendes Nutungsrecht am Gutachten verwehren würde.

  13. Hunter sagt:

    Na ist doch wie geschaffen für eine Klage wegen Geschäftsschädigung (und Unterlassung).

  14. Andreas sagt:

    Zum Schreiben des HDI sei noch anzumerken, dass ich vor einigen Monaten ebenfalls mit ein paar solcher Schreiben belästigt wurde, die aber durch einen Anwalt schnell beseitigt glatt gebügelt wurden.

    Danach dachte ich, sei eigentlich Schluss. Jetzt geht das Spiel halt wieder von vorne los. Mir egal, das Honorar ist ja schließlich bestens verzinst. 🙂

    Grüße

    Andreas

  15. Mister L sagt:

    Man sollte nicht den Versicherungen in den Gutachten die Weitergabe an Dritte untersagen, sondern gegebenenfalls nur auf die geltende Rechtsprechung und Gesetze hinweisen. Denn diese sind auch ohne diese Hinweis jeder Versicherung bekannt und bindend.

    Jetzt kommt der große Aufschrei einiger Kollegen.
    Aber bitte erst mal alles lesen!!!

    Weiterhin könnte man in jedem Gutachtenbild einen Copyright-Hinweis mit Namen des Büros oder SV einfügen und die Restwertbörsen beobachten sowie die Kunden sensibilisieren und auf Restwertangebote der Versicherung von Restwertbörsen aufmerksam machen, die dann umgehend zur Überprüfung an den Sachverständigen weiterzuleiten wären.
    Sollte dann ein Angebot aus der Börse auftauchen, könnte man dagegen vorgehen. Man müsste dann die Daten aus der Börse ausdrucken und eine strafbewehrte Unterlassung von der Versicherung verlangen und gleichzeitig!!! eine Unterlassung von der Restwertbörse wegen Einstellung von erkennbar copyright-geschützter Lichtbilder erwirken können, was beim Einstellen der Lichtbilder durch den Benutzer sogar laut deren AGB eine widerrechliche Handlung darstellt, die zum sofortigen Ausschluss des Auftraggebers führt. Restwertbörsen werden dann solche Bilder auf Dauer nicht mehr einstellen (wollen), ohne empfindliche Strafen zu erwarten. Denn jedes eingestellte Bild zu überprüfen, wäre sicherlich ein Aufwand, der einige hunderte Arbeitsplätze schaffen würde, aber von den Börsenbetreibern so sicherlich nicht gewollt ist.

    Achtung!
    Ausdrucke von Restwertangeboten, die dem Geschädigten von den Versicherern eingereicht werden, haben meist unter Anzahl der eingestellten Bilder keine Angabe stehen. Damit wird der Anschein geweckt, dass keine Bilder enthalten sind und man „nur die Kalkulationsdaten“ eingestellt habe.
    Janee, is klar!
    Überprüfungen haben aber ergeben, dass Bilder eingestellt werden ohne diese anzugeben. Logisch. Denn welcher Bieter kauft schon die Katze im Sack?! Wie oft wurde mitgeteilt, dass die Restwertbörsen, auch laut BGH-Urteil, bald tot seien? Aber, totgeglaubte leben bekanntlich länger. Die weitere Inanspruchnahme der Versicherungen bestätigen dies.
    Wenn nun der Börse aber in jedem Einzelfall des Verstoßes empfindliche Geldstrafen drohen, wird deren „Sterben“ drastisch verschnellert.

    Viel Spaß beim Nachdenken.

  16. WESOR sagt:

    In CH liest man immer öfter vom Verklagen des Verursachers/VN. Keiner von den Anwälten unserer geschädigten Kunden will es durchziehen. Persönlich finde ich es gut den Verursacher zu verklagen. Dann weiß er wo er versichert ist und wird sich nach dem Urteil vermutlich einen anderen Versicherer suchen. Aus eigener Erfahrung haben wir das mehrfach bei VN der R+V mit Mahnbescheiden durchgezogen und so nach dem 7tenmal erfolgte von der R+V ein Anruf was das solle. Dann haben wir dem Anrufer mitgeteilt Auge um Auge, Zahn um Zahn. Seit dieser Zeit haben wir von dort Ruhe.
    Es sollten sich doch einmal mehr dieser Anwälte im Forum eintragen. Die PLZ 0 und 8 sind hier wenig vertreten.

  17. RA Bernhard Troegl sagt:

    Habe lange nichts mehr von mir hören lassen (der regelmässige Leser weiß warum), aber dieses Thema fordert geradezu eine Stellungnahme heraus:

    Das Verhalten der HDI und der DEVK ist rechtswidrig und rechtfertigt einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch. Wir haben diesbezüglich in Ostdeutschland schon zwei Verfahren vor dem Landgericht in erster Instanz gewonnen (Urteile werden veröffentlicht bzw. näher bezeichnet, sobald sie rechtskräftig sind). Das Landgericht hat der HDI ins Stammbuch geschrieben, dass sie nicht die Prüfunfähigkeit des Gutachtens behaupten dürfen. Ein Gutachten ist immer prüffähig, solange der SV nur auf die gesetzlichen Regelungen des UrhG hinweist. Dies tut er ja auch nur gegenüber seinem Kunden, mit dem er ein Auftragsverhältnis hat. Eine Behauptung der fehlenden Prüffähigkeit stellt einen unerlaubten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, zumindest dann, wenn diese Aussage gegenüber dem Kunden oder seinem RA getroffen wird.
    Die Rechtslage ist hier eindeutig, weshalb wir jedem SV empfehlen, auch an anderen Gerichten solche Verfahren zu führen, um hier Rechtsklarheit zu schaffen.
    Die hier in den Vorkommentaren geführte Diskussion, ob eine Beschwerde an die BaFin was hilft oder ob eine Versicherung eigene Mitarbeiter haben muß, um zugelassen zu werden, liegt neben der Sache und ist nicht zielführend.Insoweit ist Joachim Otting recht zu geben.
    Sachverständige, wehrt Euch mit qualifizierten Mitteln und baut nicht irgendwelche belanglosen Nebenkriegschauplätze auf. Eine erfolgversprechende Strategie sieht so aus: Abmahnung — einstweilige Verfügung – Hauptsacheverfahren — und zwar gegen die Versicherung direkt … anders bekommt Ihr keine Ruhe

  18. Feuervogel sagt:

    WESOR Dienstag, 18.11.2008 um 17:13
    In CH liest man immer öfter vom Verklagen des Verursachers/VN. Keiner von den Anwälten unserer geschädigten Kunden will es durchziehen. ….Es sollten sich doch einmal mehr dieser Anwälte im Forum eintragen. Die PLZ 0 und 8 sind hier wenig vertreten.
    ———————————————————–

    Ist es mangelnde Weitsicht, fehlende Attraktivität, menschliche Trägheit, Überheblichkeit, kein zu entfachendes Feuer der Begeisterung oder die einfaltslose Suggestion „keine Zeit“ ? Und dann wundert sich so mancher Anwalt darüber, warum die Mandate weg bleiben. Mit dem Begriff „Dienstleistung“ sollten sich mancher dieser Strategen mal ein ganzes Wochenende in Klausur befassen und die vielleicht dann gewonnenene Erkenntnisse auch kreativ in die Tat umsetzen.

  19. Urteil des AG_Saarlouis_26_C_636-08_04.07.2008, wenn Interesse bitte e-mail an a.mautes@gmx.de

  20. Hans Olg sagt:

    Ich habe die Urheberrechts(doch nicht Waffe)vorschriften immer nur positiv wahrgenommen,auch heute wieder, eine unbezahlte Rechnung aus 2005 droht zu verjähren, da ließ mich mein Kunde heute mal in seine Akte schauen, wie die Sache für ihn damals gelaufen ist und siehe da, man bot ihm einen höheren Restwert mit einer Vorgangsnummer einer Internetbörse.Und dann noch ein Motorradfall mit gaaaaaanz vielen Bildern – Herr Trögl ist wieder da(wohl zu lange in Königsberg gewesen-kein Wunder das da der HDI hier den SV auf der Nase rumtanzt) – Mister L hat eine E-Mail der Redaktion genutzt und bedankt sich hier mit seinem hervoragenden Beitrag-einfach ein schöner Tag heute.

  21. Alfons sagt:

    F.Hiltscher Dienstag, 18.11.2008 um 14:11

    @ Andreas
    “Als Kraftfahrthaftpflichtversicherer des Schädigers steht uns das Recht zur inhaltlichen Prüfung Ihres Gutachtens zu. Wir verfügen über keine eigenen technischen Mitarbeiter, so dass wir diesbezüglich auf die Dienstleistungen Dritter angewiesen sind. Durch Ihre Untersagung einer Weitergabe bzw. Veröffentlichung z. B. in einer Restwertbörse ist Ihr Gutachten für uns aus diesem Grund nicht prüffähig. Wir können es daher nicht zur Grundlage unserer Regulierung machen.”
    -.-.-.-.-

    Man überlässt dies bundesweit den Schrotthändlern, wie es die Fa. HDI in ihrem Schriftsatz selbst bestätigt.
    Gehts noch besser?
    MfG
    F.Hiltscher
    _______________________________________________________________

    Sehr geehrter Herr Hiltscher,

    vielen Dank für Ihre hier so notwendige Kommentierung. Es mußte einfach mal so verdeutlicht werden, was da abgeht. Aber der Großteil der Betroffenen und die, welche es auch noch angehen könnte, stellen sich taub und verharren in Regungslosigkeit, weil sie die vermeintlichen Folgen eines couragierten Engagements fürchten, gäbe es nicht immer wieder einige Journalisten, die in die Bresche zu springen bereit sind.

    Sind für die Beurteilung der Restwerthöhe die Haussachverständigen und die SSH-Sachverständigen nicht mehr hoffähig? Hat man die DEKRA auch bereits abgeschrieben ?
    Können sich die Versicherungen keine qualifizierten Regulierungssachbearbeiter mit gesundem Menschenverstand mehr leisten ? Besteht ein zwingender Grund sich von der Normalität und Seriosität immer weiter zu entfernen ? Können fragwürdige Restwertanbieter die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung berechtigter Schadenersatzansprüche im Restwertbereich abdecken ? Schlicht und einfach wird weiterhin in dieser Frage die BGH-Rechtssprechung ignoriert. Muß der BGH sich dies anlasten lassen, weil er sich vielleicht in einem Halbsatz nicht deutlich genug ausgedrückt hat und die Entscheidungsgründe vermeintliche Interpretationen zulassen ?
    Es ist legitim, nach Schlupflöchern zu suchen und diese zu nutzen, aber was in Exzessen hier momentan geboten wird, ist der Gipfel der Raffgier auf Kosten aller am Unfall Beteiligten.
    Ein Sondertehema für die allabendliche Tagesschau, denn es sind immer wieder die sich wiederholende Ereignisse eines Tages.Und da werde ich auch noch gesetzlich gezwungen, bei der einen oder anderen dieser fragwürdien Unternehmen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Ich glaube, dass bald die Morgendämmerung beginnen wird und dazu brauchen wir engagierte und ungeschminkte Meinungen,mit denen Sie immer wieder auf Mißstände aufmerksam machen. Weichspüler gehören in eine andere Kategorie und da geht es denen wohl auch in erster Linie um die eigene weiße Weste. Deshalb bleiben Sie uns bitte erhalten.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus dem schönen Berlin

  22. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Joachim Otting Dienstag, 18.11.2008 um 15:12

    …ehe es mal wieder in absurde Richtungen abgleitet: Ich habe wenig Zweifel, dass sich auch eine Versicherung der Hilfe Dritter bedienen darf. Externe Gutachter, externe Rechtsanwälte, das ist doch an der Tagesordnung.

    Der Einkauf von Dienstleistungen außer Haus ist nichts anderes, als wenn ein Sachverständiger seine Kalkulatiosdaten bei den Datenlieferanten bezieht.

    Lieber Herr Otting,

    Ihre Kommentare schätze ich sehr, so auch in diesem Fall. Selbstverständlich muß man den Versicherern die Überprüfung von geltend gemachten Schadenersatzansprüchen zugestehen und damit ist sogar eine gesetzliche Verpflichtung verbunden, wenn ich richtig informiert bin. Die Qualität und Akzeptanz des Instrumentariums ist eine ganz andere Sache. Es besteht aber zweifelsohne vielfach auch Anlaß zu solchen Überprüfungen, denn nach meiner Kenntnis ist in der Vergangenheit gerade mit der Restwertvermarktung viel Schindluder getrieben worden.
    Ob allerdings meist unbekannte und oftmals auch fragwürdige Restwertanbieter mit ihren Einschätzungen nach Fotos und nach Kalkulation ein Maßstab für die regional zu berücksichtigende Restwerthöhe sein können, wage ich aus meiner langjähigen Praxis zu bezweifeln und kann dies auch tragfähig begründen. Wenn ein ansonsten qualifizierter Kfz-Sachverständiger sich in diesem Punkt allerdings zum Restwertmakler degradieren läßt, spricht dies nicht gerade für seine Unabhängigkeit. Ich habe mir sagen lassen, dass solche Auflagen von den Sachverständigen auch akzeptiert werden müssen, wenn sie auf Versicherungsaufträge nicht verzichten wollen. Wie ist es da mit der Unabhängigkeit bestellt ?

    Mit freundlichen Grüßen

    H. Rasche

  23. Willi Wacker sagt:

    Hallo Leute,
    eine Prüfungskompetenz wird dem eintrittspflichtigen Versicherer nicht abgesprochen. Probleme bereitet allerdings die Frage der Weitergabe der Gutachten durch die Versicherung an Dritte. Ohne Einverständnis ist die Weitergabe personenbezogener Daten nicht möglich. Es ist daher als Zwischenergebnis zunächst festzuhalten, dass die Versicherung die in dem Gutachten enthaltenen personenbezogenen Daten nach dem Datenschutzgesetz zu beachten hat. Wenn die Versicherung zwecks Prüfung durch Dritte das Gutachten weitergibt, verstößt sie gegen die Bestimmungen des BDSG. Die Versicherung kann sich auch nicht dadurch entlasten, dass sie angibt, das Gutachten nur zwecks Überprüfung an mit ihr verbundene Prüfdienstleister weitergibt, denn in dieser Weitergabe liegt eine Übergabe an Dritte. Der Prüfdienstleister ist eindeutig Dritter, auch wenn er im Auftrage der Versicherung handelt. Die Versicherung dürfte das Gutachten nur dann weitergeben, wenn die im Gutachten enthaltenen personenbezogenen Daten geschwärzt sind. Das bedeutet für die Versicherung, dass Name und Anschrift des Gutachters, Name und Anschrift des Geschädigten, Kennzeichen des begutachteten Fahrzeuges und alles, was auf bestimmte Personen hinweisen kann, geschwärzt werden muss, bevor das Gutachten an den Prüfdienstleister übersandt werden darf. Für die Versicherung bedeutet dies einen erheblichen Personal- und Zeitbedarf.
    Lasst Euch diese Gedanken einmal durch den Kopf gehen.
    Euer Willi Wacker

  24. Siamkater sagt:

    Von wegen, der HDI hat „keine eigenen technischen Mitarbeiter“. Bei der Schadennummer 65-201-20218-082A hat der HDI komischerweise einen „Sachverständigen im Hause“.

  25. Andreas sagt:

    Hallo Siamkater,

    könnten sie ein entsprechendes Schreiben mit Schwärzung der schutzwürdigen Daten der Redaktion zukommen lassen? Denn dieses Schreiben würde mich sehr interessieren.

    Grüße

    Andreas

  26. virus sagt:

    Oder suggerierte der HDI nur, dass er einen Kompetenten hätte und hat das GA jedoch heimlich, still und leise jemanden Dritten, mit Vorgabe der Kürzung der WM übersandt.

    Die Inhalte des Urheberrechts sollten wir uns alle nochmals ausgiebig zu Gemüte führen.

    Virus

  27. sv mann sagt:

    Etwas zum schmunzeln, wenn es nicht so ernst wäre:
    Schreiben HDI vom XX.11.2008:

    Sehr geehrte Damen und Herren!
    Sie haben uns untersagt, das von Ihnen gefertigte Gutachten bzw. Teile davon an Dritte weiterzugeben bzw. zu veröffentlichen.
    Als Kraftfahrthaftpflichtversicherer des Schädigers steht uns das Recht zur inhaltlichen Prüfung Ihres Gutachtens zu. Wir verfügen über keine eigenen technischen Mitarbeiter, so dass wir diesbezüglich auf die Dienstleistungen Dritter angewiesen sind. Durch Ihre Untersagung einer Weitergabe bzw. Veröffentlichung z. B. in einer Restwertbörse ist Ihr Gutachten für uns aus diesem Grund nicht prüffähig. Wir können es daher nicht zur Grundlage unserer Regulierung machen.
    Ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten gegen uns besteht nicht. Zu unserer Entlastung erhalten Sie Ihr Gutachten im Original zurück.

    Bemerkung: Es kam ein Ausdruck des eingescannten Gutachten zurück. Wo ist das Original, welches dem Geschädigten zusteht???

    Unser Antwortschreiben vom XX.12.2008:

    mit Verwunderung haben wir Ihr Schreiben vom XX.11.2008 zur Kenntnis genommen. Es ist unstreitig, dass sie als Kraftfahrthaftpflichtversicherer einen Schadensersatzanspruch prüfen dürfen, nämlich ob dieser besteht und berechtigt ist.

    Die Erstellung eines Sachverständigengutachtens dient der Feststellung der Schadenhöhe. Zur ordnungsgemäßen Überprüfung ist eine Weitergabe des Gutachtens an Dritte bzw. eine Veröffentlichung in einer Restwertbörse gar nicht notwendig, zumal es sich in diesem besonderen Fall um einen Reparaturschaden handelt. Mit den Höchstgeboten der Restwertbörsen kann ein ordnungsgemäß ermittelter Restwert überhaupt nicht sinnvoll geprüft werden. Der Restwert des Fahrzeuges ist der Wert, den der Geschädigte am ihm zugänglichen regionalen Markt erzielen kann.
    Ihnen dürfte bekannt sein, dass Sie nach dem Bundesdatenschutzgesetz keine personenbezogenen Daten, ohne deren Einwilligung, an Dritte weitergeben dürfen. Das vom Geschädigten in Auftrag gegebene Gutachten wurde von uns ordnungsgemäß erstellt und kann daher zur Grundlage der Schadensregulierung genutzt werden.
    Der guten Ordnung halber, teilen wir Ihnen mit, dass Sie uns nicht das Originalgutachten zurückgesandt haben, sondern lediglich eine Kopie.
    Wir dürfen Sie daher höflichst bitten, unsere Kostennote auszugleichen. Sollte der Ausgleich nicht erfolgen, werden wir unseren Rechtsbeistand mit der Wahrnehmung unserer Interessen Ihnen gegenüber beauftragen. Dadurch entstehen Ihnen zusätzlich Kosten.

    Schreiben HDI vom XX.12.2008:

    Sehr geehrte Damen und Herren!
    Wir haben Ihnen das zurück gesandt, was uns mit Datum XX.11.2008 erreichte.
    Andere Unterlagen liegen uns nicht vor.
    Sofern Sie mit einem Anwalt argumentieren, dürfen wir Ihren Blick auf die von Ihnen vorgelegte Abtretungserklärung und dort im Mitteteil Satz 3 lenken.
    Ihnen steht es frei sich an Ihren Auftraggeber zu wenden oder uns die Freigabe zur Einstellung in die Restwertbörse zu geben, da dort auch der regionale Markt Berücksichtigung findet.
    Mit freundlichen Grüßen

    Bemerkung: Nachdem wir Rücksprache mit einem RA gehalten haben, wurde uns die Frage gestellt:“Welcher Analphabet hat das denn geschrieben?“

    Bemerkung: Im Mittelteil der Abtretungserklärung steht im 3. Satz: Ich nehme zur Kenntnis, dass ich zur vollständigen Bezahlung des SV verpflichtet bin -innerhalb von vier Wochen nach Rechnungstellung – wenn die Versicherung nicht oder nur teilweise zahlt.

    Jetzt bin ich mal gespannt wie es weitergeht !!!

    SV Mann

  28. willi wacker sagt:

    Hi SV Mann,
    nicht lange mit der HDI korrespondieren, Akte HDI schliessen und Schädiger direkt in Anspruch nehmen. Dann merkt der, in was für einer Versicherung er ist, die ihm noch nicht einmal Versicherungsschutz gewährt, obwohl er genau weiss, dass er den Unfall verursacht hat und für den Schaden gerade zustehen hat.
    Willi Wacker

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