Rettet die Restwertbörsen – die HUK gibt (noch) nicht auf?

Wie bereits am 28.06.201029.06.2010, 04.11.2010 sowie am 14.03.2011 berichtet, belästigt die HUK weiterhin freie und unabhängige Kfz-Sachverständige mit dem (allseits) bekannten Standard-Anschreiben, wohl um dem deutlichen Ertragsrückgang bei der überregionalen Restwertgenerierung entgegen zu wirken? Ziel hierbei ist offensichtlich, nach wie vor, den Kfz-Sachverständigen die Urheberrechte der Lichbilder aus den Sachverständigengutachten zum Nulltarif „abzujagen“. An anderer Stelle wurde schon mehrfach ausgeführt, dass man Urheberrechte nicht übertragen kann. Es scheint aber fast so, als  ob die „frohe Botschaft“ immer noch nicht bis zur HUK´schen „Kreativabteilung“ durchgedrungen ist?

Aber selbst wenn ein freier Sachverständiger – wobei es sich natürlich nur um eine völlige geistige Umnachtung oder schlimmeres handeln kann – bereit wäre, der gegnerischen Versicherung seines Auftraggebers tatsächlich sog. Nutzungsrechte einzuräumen, macht er sich möglicherweise schadensersatzpflichtig gegenüber seinem Auftraggeber. Denn erst durch die Einräumung von Nutzungsrechten wird die gegnerische Versicherung in der Regel in die Lage versetzt, dem Geschädigten einen höheren Restwert, durch Angebote aus der Restwertbörse (unter Verwendung der Lichtbilder des Sachverständigen), entgegen zu halten. Der Geschädigte hat somit die Möglichkeit, den hierdurch entstehenden Vermögensschaden ggf. bei seinem Sachverständigen zu regressieren.

Wie von der HUK gewohnt, ist die „Gier“ aber noch wesentlich weitreichender? Bei der HUK will man nämlich nicht nur die Abtretung aller Rechte aus den Gutachten, die Schadensereignisse bei der HUK betreffen, sondern der Formulierung nach betrifft es die Übertragung aller Rechte aus sämtlichen Gutachten auf die Gesellschaften der HUK Coburg Gruppe? Gilt demnach also auch für Gutachten zu Schadensereignissen anderer Versicherer.

Super Plan, dem man nur mit der gebührenden Ächtung begegnen kann.

Hier nun das aktuelle Anschreiben der HUK vom 30.03.2011:

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch sein Urteil zum Urheberrecht vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 68/08) hat der BGH für Klärung gesorgt. Das Urheberrecht verbleibt beim Ersteller und eine Einstellung in Restwertbörsen ist nur mit seiner Zustimmung möglich.

Da eine zügige Regulierung eines Unfallschadens im Interesse aller Beteiligien ist, wenden wir uns heute mit der Bitte um Mithilfe an Sie. Um eine Einstellung in die Restwertbörsen zu ermöglichen und damit unnötige Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten oder mit den Sachverständigenbüros zur Höhe des festgelegten Restwerts zu vermeiden, benötigen wir nachfolgende Erklärung, die jederzeit schriftlich widerrufbar ist. Wir versichern Ihnen, dass die Nutzung dieser Restwertbörsen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften geschieht.

□ Ich/Wir übertrage/n die Rechte an den von mir/uns erstellten Schadengutachten auf die Gesellschaften der HUK-COBURG Versicherungsgruppe, soweit dies für eine ordnungsgemäße Schadenregulierung, insbesondere die Einstellung in Restwertbörsen, erforderlich ist.

□ Ich bin/Wir sind mit einer Übertragung der Urheberrechte nicht einverstanden,

                                                                                               __________________________
                                                                                               (Unterschrift und Firmenstempel)

Senden Sie uns diese Erklärung bitte innerhalb von vier Wochen mit beiliegendem Freiumschlag zurück. Sollten wir keine Antwort erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie mit einer Übertragung der Rechte nicht einverstanden sind.

Mit freundlichen Grüßen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse
kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg

Anlage
Freiumschlag

Auch auf die Gefahr hin, dass wir uns hier ständig wiederholen:

1.) In seinem Urteil vom 29.04.2010 (I ZR 68/08), ergangen gegen die HUK Coburg, hat der BGH nicht für irgendeine „Klärung“ gesorgt. Brauchte er auch nicht. Denn die Gesetzeslage zum Schutze von Lichtbildern ist schon immer eindeutig. Der BGH hat mit seiner Entscheidung lediglich und richtigerweise die Vorgaben aus dem  Urheberrechtsgesetz fehlerfrei umgesetzt. Und für Leute, die es partout nicht verstehen (wollen), besonders umfangreich begründet. Wer sich nämlich die Mühe (oder seine Hausaufgaben) gemacht und die entsprechenden Passagen des Urheberrechtsgesetzes irgendwann gelesen hat, braucht nämlich keine „Klärung“ (= Nachhilfe) durch den BGH. 

2.) Für eine zügige Schadensregulierung besteht keine Erfordernis zur Einstellung der Lichbilder in irgendeine Restwertbörse, sofern der Sachverständige des Geschädigten den Restwert nach den Vorgaben des BGH ermittelt hat. Das heißt; die Einholung von 3 Restwertangeboten auf dem örtlichen Markt des Geschädigten sind völlig ausreichend. Damit sind bereits alle rechtlichen Anforderungen erfüllt, so dass einer schnellen Schadensregulierung (auch durch die HUK) nichts im Wege steht.

3.) Auseinandersetzungen mit den Geschädigten bzw. mit den Sachverständigen gibt es nur, wenn eine Haftpflichtversicherung ihrem Auftrag nicht gerecht wird und die Regulierung des rechtmäßigen Schadensersatzes – mit irgendwelchen fadenscheinigen Argumenten – verzögert.

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32 Antworten zu Rettet die Restwertbörsen – die HUK gibt (noch) nicht auf?

  1. Andreas sagt:

    Jetzt mal ehrlich, wer nicht bereits vorher unterschrieben hat, unterschreibt doch jetzt auch nicht, oder?

    Was will die HUK? In einem möglichen Verfahren „beweisen“, dass sie ja immer freundlich zu den SV war und alles erdenkliche angeboten hat?

    Grüße

    Andreas

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    hallo Andreas,
    aus dem neuerlichen Schreiben zeigt sich doch eindeutig die Not der Versicherer, insbesondere des Marktführers HUK-Coburg. Mit dem Urheberrechtsurteil des BGH, und daran ist nun mal auch für die HUK-Coburg nichts zu deuteln und fehl zu interpretieren, ist in Haftpflichtschäden die Internetrestwertbörse gestorben. Auch die angedachten Blindangebote haben zu keinem besseren Ergebnis geführt. Es muss nunmal zur Kenntnis genommen werden, dass der Onlinerestwertmarkt in Haftpflichtschäden tot ist. Erst sollten Nutzungsrechte pro Gutachten gemäß dem beabsichtigten Übereinkommen mit dem BVSK zu 2,50 Euro je Gutachten, man höre und staune, und jetzt kostenlos übertragen werden. Die HUK-Coburg ignoriert dabei, dass die Berufungsinstanz des OLG Hamburg bereits dem einzelnen Lichtbild einen Geldes Wert anerkannt hat. Warum sollte der Sachverständige je Lichtbild Geld an die ach so arme HUK-Coburg verschenken? Damit die Geschädigten durch die rechtswidrigen Onlinerestwertbörsen, die der BGH gerade verworfen hat und die auf diese Weise durch die Hintertür kostenlos wieder eingeführt werden sollen, auch noch zu allem Überfluss durch höhere Restwertgebote auch noch geschädigt werden sollen? Nein, nein und nochmal nein!

    Der Gesichtspunkt des Sachverständigenregresses ist durchaus überlegenswert. Die HUK-Coburg war ja lange Zeit der Ansicht ihrerseits die Sachverständigen wegen der angeblich falschen Restwerte in Regress nehmen zu müssen. Viel ist dabei für die HUK-Coburg ja nicht herausgekommen. Aber der Gedanke ist gut. Denn der Sachverständige hat nach BGH nur den Restwert auf dem regionalen allgemeinen Markt zu ermitteln. Wenn er den Restwert auf dem Internetmarkt, der nicht der allgemeine Markt ist, ermittelt, macht er sich seinem Auftraggeber bereits schadensersatzpflichtig, weil er entgegen der BGH-Rechtsprechung handelt, und zwar zum Schaden seines Auftraggebers. Ebenso darf er durch Übertragung der Nutzungsrechte an den Lichtbildern nicht dem eintrittspflichtigen Versicherer die Möglichkeit einräumen, seinerseits den nicht maßgeblichen Internetrestwertmarkt zu kontaktieren. Auch dann liegt eine Schlechtleistung des Sachverständigenvertrages zwischen Geschädigtem und Sachverständigem vor, die zum Schadensersatz verpflichtet.

    Der Sachverständige soll mit diesen sinnlosen Schreiben der HUK-Coburg in die Situation des Rechts- und Gesetzesbrechers, der sich schadensersatzpflichtig macht, gedrängt werden.Jedoch wird bei den aufgeklärten und wachen Sachverständigen das Schreiben nur dazu führen, dass das Schreiben dahin kommt, wo es hingehört, nämlich in den Papierkorb. Man überlege sich, welche Kosten und Mühen die HUK-Coburg nur allein durch das Porto aufwendet, um Sachverständige zu einem schadensersatzverpflichtenden Tun zu bewegen.

    Zu dem Schreiben selbst ist folgendes anzumerken:
    Der Versicherer bedarf zur Schadensregulierung nicht der Hilfe des Sachverständigen. Diese Hilfe brauchte er auch vor dem Urheberrechtsurteil nicht. Im Gegenteil: Der Sachverständige war dem Versicherer sogar lästig, weil dieser Minderwerte, Umbaukosten, Resttankinhalt usw. in das Gutachten mit aufnahm, wozu er verpflichtet ist (vgl. Wortmann DS 2009, 253 ff, 300 ff. Der Aufsatz von Wortmann wurde auch hier im CH-Blog veröffentlicht). Das Gutachten des Sachverständigen ist ausreichende und maßgebliche Grundlage für die Schadensregulierung (vgl. OLG München Beschl. v. 29.7.2010 – 10 W 1798/10 -). Mit diesem Gutachten wird der ersatzverpflichtete Versicherer in die Lage versetzt innerhalb von längstens 4 Wochen den Schaden zu regulieren (OLG München aaO.) Der Versicherer hat eigene Sachverständige im Innen- und Außendienst vorzuhalten, die die eingereichten Gutachten prüfen können. Externe Prüfungen sind nicht notwendig. Externe Restwertangebote aus dem Internet durch Dienstleister schon erst recht nicht.

    In Restwertbörsen muss gar nichts eingestellt werden. Die Restwertbörsen sind vom BGH als nicht maßgeblich bezeichnet worden. Also wofür sollen Restwertangebote eingeholt werden? Um höhere Restwertgebote osteuropäischer Aufkäufer, von denen nur eine Rufnummer angegeben wird, anzugeben. Nein. Diese Angebote hat der BGH gerade verworfen, weil nicht der allgemeine Markt!! Also gibt es keinen Grund die Internetrestwertbörse einzuschalten. Sie nützt auch nur dem Versicherer. Und deshalb hat er so großes Interesse an der Erhaltung des Internetrestwertmarktes, zumal die Versicherer auch langfristige Verträge mit den sog. Dienstleistern abgeschlossen haben.

    Auch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen können die Versicherer nicht gewährleisten, denn dann müsste das Gutachten völlig geschwärzt werden. Jeder Hinweis auf personenbezogene Daten, wie Namen und Adresse des Geschädigten, Nanen und Adresse und Kommunikationsdaten des Sachverständigen, Daten des Fahrzeuges, wie Kennzeichen, Fahrzeugindentnummer etc. müssten gestrichen werden. Es bleibt dann nichts mehr übrig.

    Eine zügige Regulierung kann nicht daran scheitern, dass die Schadensbilder nicht mehr in die Internetrestwertbörse eingestellt werden dürfen. Das durften sie auch vor dem BGH-Urteil nicht. Trotzdem haben Versicherer, Dienstleister, Restwertbörsen gegen Recht und Gesetz dies getan. Die Versicherer sind daher schadensersatzverpflichtet wegen des Rechtsbruches. Sie sollten daher mit ihren Bitten vorsichtig sein, denn viel folgerichtiger aus dem Urheberrechtsurteil ist, dass die Sachverständigen die Versicherer um Auskunft angehen, welche Lichtbilder sie eingestellt haben und dafür Lizenzgebühr fordern. Denn das Urheberrechtsurteil ist ein einziger Todesstoß bezüglich der Restwertbörsen gegen die Versicherer. Es gibt den Versicherern, in erster Linie der Revisionsklägerin, der HUK-Coburg, keinerlei Rechte, sondern nur Pflichten, nämlich die Zahlung von Lizenzgebühren, die Pflicht zur Auskunftserteilung, die Zahlung von Schadensersatz. Es ist daher nicht ersichtlich, was die HUK-Coburg mit diesem sinnlosen Schreiben erreichen will. Jetzt überlegt mal.
    Mit freundlichen Grüßen
    Euer Willi

  3. Buschtrommler sagt:

    Im Gegenzug schreiten die Versicherer mächtig aufs Gas, um den Bereich Nachbesichtigung durchzudrücken. Wer darauf hereinfällt (auch Anwälte!!) darf sich nicht über längere, gekürzte oder verweigerte Regulierung wundern.
    Zweck dieser Übung ist das einheimsen von Bildern, die vom versicherungsgesteuerten (SSH etc.-)Sachverständigen dann in Restwertbörsen eingestellt werden.
    Aber auch dagegen gibt es ein sehr gutes Mittel, das die Versicherer mitsamt ihrer anweisungsgesteuerten Sv-Truppe ganz heftig ins Schwitzen und Grübeln bringt!

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Buschtrommler,
    das probate Mittel ist die Nachbesichtigung zu verweigern, denn nach absolut herrschender Meinung gibt es grundsätzlich kein Recht des Schädigers oder dessen Versicherers auf Nachbesichtigung. Das von den Versicherungen immer wieder angeführte Recht auf Nachbesichtigung ist ein Hirngespinst der Versicherungen und hat keine Anspruchsgrundlage. Nach § 158 d III VVG besteht lediglich ein Auskunftsanspruch mehr nicht (vgl. AG Solingen Urt. v. 14.12.2007 – 11 C 236/05 -).
    Wenn angeblich Bilder des Sachverständigen die Schäden nicht zeigen, kann der vom Geschädigten beauftragte SV erneut Bilder fertigen. Es bedarf nicht eines versicherungsabhängigen Sachverständigen. er Geschädigte hat das Recht der Wahl des Sachverständigen, nicht der Versicherer. Im übrigen ist auch der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Dann muss der Versicherer sich an seinen erfüllungsgehilfen wenden.
    Also dem Nachbesichtigungsbegehren kann kurze fünfe begegnet werden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  5. Dip.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Hallo,

    Willi Wacker,

    bezüglich Ihres Hinweisea auf § 158 d III VVG habe ich aktuell die Information erhalten, dass dieser § seit über 3 Jahren außer Kraft getreten ist. Ich bitte freundlichst darum, dieser Information nachzugehen. Vielen Dank.-

    Mit freundlichen Grüßen

    H.R.

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Rasche,
    in meinem Kommentar habe ich das grundlegende Urteil des AG Solingen angegeben. AG Solingen hatte bekanntlich mit Urt. v. 14.12.2007 das Nachbesichtigungsrecht verneint und diese Ansicht auch begründet. Zu diesem Zeitpunkt galt § 158 d VVG. Mit der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes wurde der § 158 d VVG a.F. zum § 119 VVG n.F.
    Also ist in neuerer Literatur oder Urteilen statt § 158 d VVG a.F. nunmehr § 119 VVG n.F. zu nennen. Ich hätte eventuell darauf hinweisen sollen. Danke für den Hinweis.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  7. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    herzlichen Dank für die schnelle Kommentierung, die mir selbstverständlich völlig reicht.

    Mit freundlichem Gruß

    H.R.

  8. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    guten morgen,

    zum sachverständigenregress: allerdings dürfte der geschädigte keinen finanziellen schaden erleiden, denn er bekommt bei der totalschadenabrechnung ja in jedem fall seinen wiederbeschaffungswert.

    problematisch wird es (für uns anwälte) allerdings, wenn der versicherer uns per fax ein höhereres restwertangebot übermittelt und der mandant das fahrzeug zwischen eingang des höheren angebotes beim anwalt und zugang bei ihm zu dem im gutachten genannten preis verkauft.

    der versicherer wird dann möglicherweise nur den von ihm ermittelten wiederbeschaffungsaufwand erstatten.

    daher sollten alle anwälte in ihre vollmacht aufnehmen, dass sie für die entgegennahme von restwertangeboten seitens des versicherers nicht empfangsbevollmächtigt sind. das wird meist überlesen, wenn die vollmacht überhaupt jemand liest, aber man ist auf der sicheren seite.

  9. Hunter sagt:

    @ RA Uterwedde

    Seit Jahren wird hier über Sinn und Zweck der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen bezüglich der Sachverständigenlichtbilder geschrieben und warum dieser enorme Aufwand durch die Sachverständigen überhaupt betrieben wurde. Oder glauben Sie vielleicht, die Sachverständigen haben den Kampf gegen Konzerne bis zum BGH aufgenommen nebst Aufwand, Kosten und Risiken für läppische EUR 5,00 / Lichtbild?
    Auch zum Thema „WARUM Nicht-Zulassung einer Nachbesichtigung“ gibt es jede Menge „erleuchtendes“ Material für die Rechtsanwälte auf dieser Plattform.
    Selbst die Versicherer haben inzwischen die fatalen Auswirkungen, die diese Hebel – sofern man sie einsetzt – auf die Restwertbörsen und damit auf das gesamte Schadensmanagement der Versicherer ausüben, sehr wohl verstanden (siehe z.B. auch das obige HUK-Anschreiben). An Ihrem Kommentar kann man jedoch, neben der Hilflosigkeit im Umgang mit Restwertangeboten der Versicherer, auch eindeutig erkennen, dass Sie nichts, aber auch gar nichts verstanden haben.

    Null, niente, nothing…..

  10. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ hunter:

    scheinbar haben sie, hochverehrte/e frau/herr hunter nichts – jedenfalls nicht den kontext meines postings („zum sachverständigenregress“) – verstanden, aber wenn man nur damit beschäftigt ist, schnell schnell einen verriss zu verfassen, kann das wohl passieren.

    daher nochmal zum verstehen:

    wenn ein SV – gegen jede vernunft – seine rechte, ob kostenlos oder gegen gebühr, abtritt und deshalb der versicherer ein höheres restwertangebot liefert, schick ich dieses – mangels empfangsbevollmächtigung – lieber zurück als mit dem SV in ein rechtsgespräch einzutreten, warum er dies denn getan hat.

    auch ihnen sollte klar sein, dass der inhaber von rechten (hier: urheberrechte) hierüber verfügen, sie z.b. abtreten kann, DENN ES SIND SEINE RECHTE. das dies der mehrheit nicht schmecken mag, steht auf einem vollkommen anderen blatt.

    hier von „Hilflosigkeit im Umgang mit Restwertangeboten der Versicherer“ zu sprechen, ist schlicht und ergreifend dummes geschwätz.

  11. RA Schepers sagt:

    @ RA Uterwedde

    Das Thema Urheberrecht ist Hunters Liebling. Da sind keinerlei Abweichungen von Hunters klaren und engen Vorstellungen erlaubt, wie ich hier und hier lernen durfte.

    Dabei hatte ich dann auch in Ansätzen versucht zu erklären, daß Urheberrecht nicht alles ist, und die Frage, ob das Restwertgebot der Versicherung unter Verstoß gegen das Urheberrecht des Sachverständigen eingeholt wurde, im Schadensersatzprozeß des Geschädigten gegen die Versicherung oder den VN wohl keine Rolle spielen wird.

    Leider hat es mit der Erklärung nicht so ganz funktioniert.

    @ Hunter

    Auch wenn Sie es nicht hören wollen:

    Der Anwalt, der den Geschädigten vertritt, vertritt den Geschädigten. Er hat zunächst und vor allem die Interessen seines Mandanten zu vertreten. Dabei hat er den sichersten Weg zu wählen. Und alles auf einen (möglichen) Urheberrechtsverstoß der Versicherung zu stützen (Urheberrecht des Sachverständigen wohlgemerkt, nicht des Geschädigten!) ist vielleicht ein gangbarer Weg, aber nicht der Sicherste. Deswegen ist es sinnvoll und richtig, als Anwalt der Versicherung mitzuteilen, man sei nicht zur Entgegennahme von Restwertgeboten bevollmächtigt.

    Verstehen SIE das, Hunter?????

    P.S. ich hoffe, ich habe das mit den Links richtig gemacht…

  12. Hunter sagt:

    „daher sollten alle anwälte in ihre vollmacht aufnehmen, dass sie für die entgegennahme von restwertangeboten seitens des versicherers nicht empfangsbevollmächtigt sind“

    „Deswegen ist es sinnvoll und richtig, als Anwalt der Versicherung mitzuteilen, man sei nicht zur Entgegennahme von Restwertgeboten bevollmächtigt.“

    Super Strategie zur Ausschaltung der Restwertbörsen. Und das noch gleich im „Doppelpack“. Geradezu brilliant!!! Ha, ha, ha…..
    Dass da vorher keiner drauf gekommen ist?

    Vielleicht sollten die Anwälte auch noch in der Vollmacht aufnehmen, dass sie nicht bevollmächtigt sind, gekürzten Schadensersatz entgegen zu nehmen? Oder am besten gleich reinschreiben, dass sie nur bevollmächtigt sind, die Anwaltsgebühr entgegen zu nehmen?

    @ RA Uterwedde

    „scheinbar haben sie, hochverehrte/e frau/herr hunter nichts – jedenfalls nicht den kontext meines postings („zum sachverständigenregress“) – verstanden…“

    Doch hat der Hunter. Aber da er weiß, dass Hopfen und Malz sowieso verloren ist, erst gar nicht mehr darauf geantwortet. Denn auch dieses Thema wurde bereits jahrelang rauf und runter diskutiert.

    Aber nach Aufforderung exklusiv nur für Sie zum allerletzten Mal:

    Die Versicherung bringt einen Restwert aus der Börse auf der Grundlage von Nutzungsrechten für die Lichtbilder, die der SV eingeräumt hatte. Der Geschädigte BEHÄLT, wie so oft, sein Fahrzeug und die Versicherung rechnet (entgegen der BGH-Rechtsprechung) trotzdem nach dem Wert aus der Börse ab (was die ja immer so tun). Der Geschädigte hat nun die Wahl, ob er die Versicherung auf die Differrenz (RW Börse – RW SV-Gutachten) verklagt oder sich beim SV schadlos hält, da durch dessen Zustimmung zur Einstellung der Bilder in eine Restwertbörse der Schlamassel erst ausgelöst wurde (Schadensersatz). Also nix von wegen, der Geschädigte erhält seinen kompletten Schaden bzw. Wiederbeschaffungswert bla, bla.

    Nun gibt es mehrere Möglichkeiten, wie Anwälte reagieren:

    1.) Es wird ewig und sinnlos hin- und hergeschrieben bzw. herumgeschachert.
    2.) Der pflichtbewusste Anwalt rät seinem Mandanten von einem Prozess ab (huch, Prozessrisiko; huch, Anwaltshaftung).
    3.) Der schlaue Anwalt, der selbstverständlich auch immer nur seinem Mandanten verpflichtet ist, sucht zur schnellen Durchsetzung der Restwert-Differenz das schwächste Glied der Kette?! Wer wird das wohl sein?

    Der Hunter hat schon lange verstanden, was mit einigen Rechtsanwälten los (oder auch nicht los) ist.

  13. Netzfundstück sagt:

    http://www.ferner-alsdorf.de/2011/04/strafbar-verstose-gegen-das-urheberrecht/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/?isalt=0

    … „Ein Senior hat Betriebsanleitungen für (ältere) Autos kopiert und diese Kopien gewinnbringend verkauft. Der gesamte Vorfall führte am Ende zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten (auf Bewährung), …..“

    Wie lange wollen die SV`s und die Anwälte hier die Versicherer noch gewähren lassen?

  14. Willi Wacker sagt:

    Hallo Leute,
    das Urheberrecht des Sachverständigen ist aber auch das scharfe Schwert, das gegen das blank geputzte Schild der HUK-Coburg sticht. Es gibt keinen Grund, in Haftpflichtschäden die Restwertbörse durch die Versicherer zu bemühen. Weder für die Versicherer noch für die Sachverständigen, darauf hat der BGH mehrfach hingewiesen, ist der Internet-Restwertmarkt maßgeblich. Maßgeblich ist der allgemeine regionale Markt!! Also besteht keine Veranlassung – auch nicht für die Versicherung – die Internetrestwertbörse zu bemühen, denn der Geschädigte kann grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden. Er ist ein Sondermarkt, auf dessen Preise der Geschädigte nicht verwiesen werden darf. Die Online-Restwertbörse in Haftpflichtschäden ist ein Auslaufmodell. Daran müssen sich die Versicherer gewöhnen. Ein Folgemodell ist nicht in Sicht.
    Ergo besteht auch keine Veranlassung, die Nutzungsrechte des Sachverständigen an den Lichtbildern auf die Versicherung zu übertragen. Warum auch? Damit die Versicherung die vom BGH verworfenenen Restwertgebote gleichwohl wieder einholen darf? Wohl kaum. Im übrigen sind die Nutzungsrechte Geld wert. Warum sollte der Sachverständige der Versicherung Geld schenken, wenn umgekehrt der Sachverständige durch die Versicherung ständig bedrängt und geknebelt wird. Die Honorarurteile zu Lasten der HUK-Coburg beweisen dies eindrücklich.
    Das Urheberrecht und das Nutzungsrecht an den Lichtbildern steht dem Sachverständigen zu und da muss das Nutzungsrecht auch bleiben.
    Also ist es gut, mit der scharfen Klinge des Urheberrechtes zu fechten. Blessuren haben die Versicherer, die Dienstleister und die Restwertbörsen schon abbekommen. Und das ist gut so.

  15. Hunter sagt:

    @ Willi Wacker

    „Also ist es gut, mit der scharfen Klinge des Urheberrechtes zu fechten.“

    Das sehen die beiden „Verkehrsrechtsspezialisten“ hier aber völlig anders. Das Urheberrecht ist demnach ausschließlich Sache der Sachverständigen und hat bei der Schadenabwicklung des Geschädigten nichts zu suchen.

    Teamwork – unerwünscht !!

  16. DerHukflüsterer sagt:

    @Hunter
    Teamwork – unerwünscht !!

    Hi Hunter,
    Welcher Anwalt will schon mit Leuten zusammenarbeiten,denen neben dem Honorar auch Dinge wie Rechtsbrüche u. Mandantenbeschiss abstoßende Greuel sind.
    Den SV zu unterstellen, dass es mit dem Urheberrecht nur um die eigenen Belange geht, zeigt doch klar welch engstirnige Gesetzesakrobaten sich auf der Plattform C-H tummeln.
    Da fällt mir wieder spontan das DAV Abkommen ein, mit dessen Praktik man das Anwaltshonorar um 50% steigern konnte, wenn man seinen Mandanten von einer (berechtigten?) Klage, selbstverständlich u. ausschließlich zu seinem Wohle wirksam abgehalten hat.
    Wer mit der Urheberrechtsentscheidung als Verkehrsrechtsexperte nichts anfangen kann,sollte sich auf das Ausstellen von Mahnbescheiden spezialisieren u. das Wort Verkehrsrechtsanwalt aus dem Wortschatz streichen.

  17. RA Schepers sagt:

    @ Hunter

    Dann will ich noch einmal Versuchen, Ihnen die Sache mit dem Urheberrecht im Rahmen der Kfz-Schadenregulierung zu erklären:

    Also, die Versicherung darf ohne Zustimmung des Gutachters Gutachtenbilder nicht veröffentlichen (Was ist eigentlich mit dem Gutachten selber, ist das vielleicht auch ein urheberrechtlich geschütztes Werk? Wäre doch der nächste Ansatz für die Urheberrechtsfetischisten, die Restwertbörse anzugreifen….)
    Der Sachverständige braucht bei der Restwertermittlung nicht auf die Restwertbörsen zurückzugreifen. Es reichen „in der Regel“ drei regionale Angebote.
    Beides hat der BGH entschieden.
    Jetzt kommt es vor, daß die Versicherung bessere Restwertgebote für das Fahrzeug einholt, meist überregional, meist unter Einschaltung der Restwertbörsen, und meist unter Veröffentlichung der Gutachterbilder.
    So, da haben wir dann also ein höheres Restwertgebot. Und jetzt kämpfen wir mit dem Urheberrecht. Aha. Hilft ungemein weiter. Auf einmal ist das höhere Restwertgebot wieder verschwunden? Wohl kaum.
    Die Frage ist doch, wie das höhere Restwertgebot durch Gerichte bewertet wird. Und da werden Gerichte in der Regel selber einen Sachverständigen beauftragen.
    Sie führen hier einen Krieg gegen die Restwertbörse und preisen diesen Krieg als Allheilmittel an. Wer diesen Krieg nicht mitkämpft, ist entweder blind, unfähig oder blöd.
    Glauben Sie allen Ernstes, die Versicherungen benötigen ein konkretes Restwertgebot, um den Restwert zu kürzen? Glauben Sie allen Ernstes, die Versicherungen brauchen die Restwertbörse, um ein konkretes, besseres Restwertgebot zu bekommen?
    In welcher Welt leben Sie denn?
    Juristisch geht es (zumindest derzeit) um die Frage, wie die Gerichte den Restwert eines Fahrzeuges bewerten bzw. ermitteln. Und natürlich spielt das nur in den Fällen eine Rolle, in denen das Fahrzeug nicht veräußert wird. Wenn es veräußert werden soll, ist es schon veräußert, bevor die Versicherung das Gutachten bekommt. Natürlich ohne den Hinweis, daß es schon veräußert ist. Soll die Versicherung doch Kosten produzieren und das Gutachten in die Restwertbörse einstellen, obwohl es schon weg ist.
    Soviel zur Praxis der Schadenregulierung, von der Sie offensichtlich nicht viel verstehen.

    Wie Sie sehen, geht es NICHT um Urheberrecht.

    Und wenn Sie Teamwork wünschen. Kein Problem. Beauftragen Sie einen Anwalt, Verstöße gegen Ihr Urheberrecht zu bekämpfen, und er wird es tun. Aber erwarten Sie nicht, daß er gleichzeitig einen anderen Mandanten (den Geschädigten) hängen läßt oder in die Pfanne haut. Das wäre Parteiverrat.

    Wenn Sie also das nächste mal in die Tasten hauen und Verkehrsrechtsspezialisten beschimpfen, dann schalten Sie vorher mal Ihr Hirn ein.

    Sachliche Diskussion, gerne. Austausch von Argumenten, gerne. Unterschiedliche Auffassung, auch gerne. Intoleranz, gepaart mit gefährlichem Halbwissen und übersteigerter Selbsteinschätzung, nein Danke.

  18. Andreas sagt:

    Hallo Herr Uterwedde,

    wenn Sie in Ihrer Vollmacht, von der Sie selbst ausgehen, dass sie keiner liest, stehen haben, dass Sie für einen Teil des Schriftverkehrs nicht empfangsbevollmächtigt sind, ist das dann nicht überraschend?

    Sonst weisen die Anwälte ja auch immer – und meiner Meinung nach auch zu Recht – daraufhin, dass es nicht sein kann, wenn die Versicherung am Anwalt vorbei den Mandanten anschreibt.

    Es würde mich wundern, wenn so etwas ziehen würde.

    Viele Grüße

    Andreas

  19. Hunter sagt:

    @ RA Schepers

    Nehmen Sie einfach den Kommentar vom 06.04.2011 09:15 und setzen anstatt RA Uterwedde RA Schepers ein.

    Damit sind alle Fragen beantwortet. Mehr gibt es hierzu (von meiner Seite) nicht mehr zu sagen.

    @ Andreas

    So isses.

    Und wenn die Versicherung die Vollmacht (wider der anwaltlichen Erwartung) doch gelesen hat, dann schickt sie das Restwertangebot einfach an den Mandanten des Anwalts. Damit „kickt“ sich der Anwalt letztendlich selbst ins Aus. Deshalb auch die obige Formulierung „Super Strategie“.
    Ein völlig lächerlicher und hilfloser Versuch, nachdem das Kind schon lange im Brunnen liegt.

    Anwälte haben maßgeblich dazu beigetragen, dass die Restwertbörsen erst groß geworden sind.
    Hätten die „Verkehrsrechtsspezialisten“ von Anfang an nur ansatzweise kapiert, wie eng das Urheberrecht der Sachverständigen mit dem Erfolg der Restwertbörsen verknüpft ist, dann wären die Restwertbörsen gleich in den Geburtswehen im eigenen Mief erstickt. Keine Restwertbörsen = überschaubares Restwertangebot der Versicherer. Denn die konventionelle Einholung von Restwertangeboten vor den Börsen (Post, Fax, Direktkontakt usw.), ist schon früher an die Grenzen gestoßen und hat nur geringe Mehrwerte bei einem höheren Zeit- und Kostenaufwand generiert. Außerdem liegt bei der Post- und Telefaxaquise in der Regel auch ein Urheberrechtsverstoß (Vervielfältigung und Veröffentlichung von Lichtbildern) vor.

    Aber wie man sieht, gibt es noch jede Menge „ewig Gestrige“ die selbst heute noch nicht geschnallt haben, worum es bei einer modernen Schadensabwicklung geht bzw. wie man dem aktiven Schadensmanagement der Versicherer – unter Verwendung ALLER Möglichkeiten – effektiv begegnet.

    Das sind die Gleichen, die auch jahrelang an der sog. „70%-Regelung“ festgehalten hatten – auch nach dem Hinweis von Sachverständigen, dass eine deratige Schadensregulierung nicht im Einklang mit dem § 249 BGB steht. Der Dumme dabei war viele Jahre der Geschädigte (Mandant), bei dem ab einer Schadensquote von 70% zum WBW ein „fiktiver Totalschaden“ abgerechnet wurde. Wohlgemerkt; aktiv durch die Anwälte der Geschädigten praktiziert!!

    …oder die, die (vor den Restwert-Entscheidungen des BGH) sogar von den Sachverständigen des Geschädigten verlangt haben, die Restwertbörse bei der Restwertermittlung zu verwenden! Widerspruch des Sachverständigen unerwünscht.

    …oder die, die der Meinung waren (und sind), dass der Sachverständige auf sein Urheberrecht verzichten sollte!

    …oder die, die keinen Nachteil in einer Nachbesichtigung durch den Versicherer gesehen haben und tw. auch heute noch nicht sehen! Einige dieser „Fachleute“ sind sogar nach wie vor und unbeirrt der Meinung, die Versicherer hätten ein „Nachbesichtigungsrecht“ !!!

    …oder die, die bei der fiktiven Abrechnung 6 Monate zugewartet haben (und einige auch heute noch warten), bis von der Versicherung der Restbetrag zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Reparaturkosten netto erstattet wird (=Verwechslung von Fälligkeit und Haltefrist)!

    …usw.

    @ DerHukflüsterer

    Das DAV-Abkommen gibt es zwar inzwischen offiziell nicht mehr. Aber die Inhalte des damaligen DAV-Abkommens werden heutzutage mit einer neuen (Versicherungs)Strategie umgesetzt. Unglaublich aber wahr!

  20. Babelfisch sagt:

    Ich finde die persönlichen Angriffe hier unter aller Kanone. Das ist Sandkistenniveau.
    Die Diskussionsteilnehmer sollten nicht mit Schaum vor dem Mund schreiben.

  21. Wildente sagt:

    Hi, liebe Diskussionsteilnehmer,

    könnte es mal wieder sein, dass im Eifer des Gefechts der Blick etwas getrübt wird hinsichtlich des Zwecks der mit diesem Portal verfolgt wird ? Was soll beispielsweise ein Unfallopfer von solche unnötigen Diskussionen halten ? Ich garantiere,dass daraus ein hochgradiges Unverständnis resultiert in Verbindung mit der Frage:“Wo bin ich denn hier wohl gelandet ?“

    Das solche Meinungsverschiedenheiten auch ausgetragen werden sollten, ist nachvollziehbar. Aber doch bitte an einem anderen Ort und mit anderen Mitteln und nicht in aller Öffentlichkeit.

    Greifen Sie doch einfach zum Hörer und klären das in einem persönlichen Gespräch sofort. Alles andere ist schädlich und unseren Anliegen nicht förderlich.

    Mit freundlichem Gruß

    Wildente

  22. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ hunter:

    dann machen wir es mal ganz einfach.
    simple frage mit der bitte um kurze antwort:

    dem anwalt kommt ein gutachten auf den tisch, welches bereits beim versicherer vorliegt. der sachverständige hat dem versicherer die nutzung seiner lichtbilder für eine gebühr von 50 EUR eingeräumt; alternativ: der bitte entsprochen, sämtliche nutzungsrechte kostenfrei einzuräumen (jetzt bitte keine grundsatzdiskussion darüber, dass das niemand machen sollte!!!) und der versicherer hat die bilder bereits eingestellt. einen tag nach der anzeige der vertretung kommt ein fax vom versicherer mit einem höheren restwertangebot.

    FRAGE: was macht der anwalt?

    @ willi:

    geh mal davon aus, dass es SV gibt, die – vielleicht nicht kostenlos, aber gegen gebühr – ihre rechte übertragen. das kann man nicht negieren, sondern muss gegensteuern (vollmacht).

    „Also ist es gut, mit der scharfen Klinge des Urheberrechtes zu fechten. Blessuren haben die Versicherer, die Dienstleister und die Restwertbörsen schon abbekommen. Und das ist gut so.“

    aber das kann der geschädigte NICHT, wenn der SV seine rechte übertragen hat und darum geht es in diesem threat! er kann sich für´s nächste mal höchstens einen anderen SV suchen.

    ein vollkommen anderer fall ist es, wenn der versicherer die urheberrechtsverletzung begeht und man den SV vertritt.

    @Hukflüsterer:

    was sollen diese unterstellungen?

    @ Andreas:

    was soll daran überraschend sein? man kann die vollmacht doch lesen. der passus versetzt mich in die komfortable lage, das papier schon aus formalen gründen zurückzuweisen. gerichte weisen unzulässige klagen (z.b. wenn beim falschen gericht geklagt wurde) auch nicht ab, weil der anspruch nicht besteht oder verjährt ist.

    bitte schauen sie sich nochmal die begründung an, warum ich, zum glück nicht allein, diese klausel für sinnvoll halte (6.4.2011, 8:20 uhr)

    problematisch wird es (für uns anwälte) allerdings, wenn der versicherer uns per fax ein höhereres restwertangebot übermittelt und der mandant das fahrzeug zwischen eingang des höheren angebotes beim anwalt und zugang bei ihm zu dem im gutachten genannten preis verkauft.

    p.s. dazu: der mandant, dem ohnehin geraten wird, das fahrzeug sofort zum restwert aus dem gutachten zu verkaufen (wenn er es verkaufen will) ist natürlich informiert, dass er den KV sofort zum anwalt schickt und sich sofort melden soll, wenn ein höheres restwertangebot bei ihm eingeht. wenn ich den KV habe, kann ich diesem dem versicherer gleich faxwendend zurückschicken und darauf hinweisen, dass das fahrzeug bereits verkauft wurde. bisher hat da noch jeder versicherer sofort nachgezahlt.

    außerdem „verliert“ der versicherer mehrere tage zur präsentation seines (möglicherweise) rechtswidrigen restwertangebotes.

    @ hunter (7.4.2011, 9:45 uhr)

    von sachlicher auseinandersetzung mit ebenso sachlichen argumenten (von RA schepers) keine spur … wen wunderts?

    Anwälte haben maßgeblich dazu beigetragen, dass die Restwertbörsen erst groß geworden sind.

    was soll denn nun wieder dieser blödsinn?

    verkehrsrechtsanwälte vertreten meist die geschädigten, die mit einem gutachten daherkommen. wenn dort überregionale restwerte drin stehen (SSH, DEKRA, …) kann man es als unbrauchbar zurückschicken, was ich (tatsächlich) auch schon getan habe. wenn es aber schon beim versicherer liegt, haben wir ein problem …

    @ babelfisch:

    wie wahr, aber gerade die leute, die hier nicht inkognito schreiben, können sich hunters anfeindungen auch nicht gefallen lassen.

  23. RA Schepers sagt:

    @ Babelfisch
    @ Wildente

    Den Schuh zieh ich mir an.

    Ich werde versuchen, mich künftig zu zügeln, mich auf eine sachliche Diskussion zu beschränken, und auf nichtsachliche Beiträge nicht zu reagieren.

  24. Wildentenkind sagt:

    Hi, Leser dieses Blogs,

    da hat Vater Wildente aber mit der deutschen Sprache mal so richtig nach Herzenslust gepatzt.

    Auch auf die Gefahr hin, nun ein paar Flügelfedern zu verlieren oder gar bei lebendigem Leibe gerupft zu werden , kann ich mir eine Berichtigung nicht verkneifen, denn richtig sollte es heißen:

    „könnte es mal wieder sein, dass im Eifer des Gefechts der Blick etwas getrübt wird hinsichtlich des Zwecks, der mit diesem Portal verfolgt wird ? Was soll beispielsweise ein Unfallopfer von solchen unnötigen Diskussionen halten ? Ich garantiere,dass daraus ein hochgradiges Unverständnis resultiert in Verbindung mit der Frage:”Wo bin ich denn hier wohl gelandet ?”

    Dass solche Meinungsverschiedenheiten auch ausgetragen werden sollten, ist nachvollziehbar. Aber doch bitte an einem anderen Ort und mit anderen Mitteln und nicht in aller Öffentlichkeit.

    Greifen Sie doch einfach zum Hörer und klären das in einem persönlichen Gespräch sofort. Alles andere ist schädlich und unserem Anliegen nicht förderlich.“

    ….und dass mich hier nun keiner auch eines oberlehrerhaften Gebahrens bezichtigt, denn vielleicht habe ich ja auch noch was übersehen und werde dann schnell abtauchen.

    mit freundlichem Gruß

    ein Wildentenkind

  25. Buschtrommler sagt:

    Lapidare Grundsatzfrage am Rande…:wer ist und bleibt „Frau/Herr des Restitutionsgeschehens“…?

  26. RA Deneke sagt:

    grundsätzlich halte ich auch viel davon, Rechtspositionen nicht ohne Grund einfach aufzugeben.

    Man muss sich jedoch darüber im klaren sein, dass ich in dem Mandatsverhältnis, welches ich mit dem Unfallgeschädigten habe, zwar einwenden kann, dass das Restwertangebot unter Verstoß gegen das Urheberrecht des Sachverständigen zu Stande gekommen ist, damit wird allerdings keine Versicherung auf dieses Restwertangebot in dem Regulierungsverhältnis verzichten.

    Der Sachverständige muss mir ausdrücklich ein Mandat dafür erteilen,den Verstoß gegen seine Nutzungsrechte als Urheber des Gutachtens beziehungsweise der Bilder des Gutachtens geltend zu machen. Und leider habe ich in diesem Zusammenhang viel zu oft von Sachverständigen gehört: och nö,, das will ich nicht, das Risiko ist mir zu groß, die Kosten will ich nicht tragen, ich habe besseres zu tun usw.

    Und solange es Sachverständige gibt, die nicht bereit sind, hier auch ein Mandat zu erteilen, damit ihre Rechte durchgesetzt werden, bleibt das Urheberrecht ein stumpfes Schwert.

    Und ganz allgemein muss ich leider auch sagen, dass der Ton hier durchaus zu wünschen übrig lässt. Persönliche Anfeindungen bringen uns in der Sache nicht weiter. Das es hier aus allen Berufsgruppen Vertreter gibt, die meinen, das alleinige Heilmittel gegen missbräuchliche Rechtsausübung der Versicherung gefunden zu haben ist bedauerlich, sollte sich allerdings mit ein wenig selbstkritischem Hinterfragen durchaus beheben lassen. Dies gilt umso mehr, wenn sich Leute hinter Pseudonymen verstecken müssen.

  27. Hunter sagt:

    @ RA Deneke

    „Man muss sich jedoch darüber im klaren sein, dass ich in dem Mandatsverhältnis, welches ich mit dem Unfallgeschädigten habe, zwar einwenden kann, dass das Restwertangebot unter Verstoß gegen das Urheberrecht des Sachverständigen zu Stande gekommen ist, damit wird allerdings keine Versicherung auf dieses Restwertangebot in dem Regulierungsverhältnis verzichten.“

    Vielleicht verzichtet die Versicherung aber ganz schnell auf das Restwertangebot, wenn sie auf Unterlassung in Anspruch genommen wird? Wie kommt eine Versicherung dazu, fremdes Eigentum (ohne Auftrag und ohne Zustimmung des Eigentümers) zum Verkauf anzubieten? Wie würde z.B. ein Anwalt reagieren, wenn seine Anwaltskanzlei durch irgend jemanden (oder auch mehrere) in der Zeitung, im Internet oder wo auch immer zum Verkauf angeboten wird?

    „Und solange es Sachverständige gibt, die nicht bereit sind, hier auch ein Mandat zu erteilen, damit ihre Rechte durchgesetzt werden, bleibt das Urheberrecht ein stumpfes Schwert.“

    Stimmt! Auch bei dieser Berufsgruppe gibt es jede Menge „Schlafmützen“, die Sinn und Zweck sowie den „Hebel“ des Urheberrechtes als Baustein zur Bekämpfung des rechtswidrigen Schadenmanagements (noch) nicht erkannt haben. Da bedarf es auch weiterhin erheblicher Anstrengungen.

    Aber ein Anwalt, der im Rahmen der Schadensabwicklung gedanklich schon beim Urheberrechtsmandat angelangt ist, hat wenigstens begriffen, worum es geht!

  28. Marcus sagt:

    Hallo in die Runde,

    ich muß RA Deneke da unumwunden zustimmen. In der Regel ist man ausschließlich vom Geschädigten mandatiert und eben nicht vom SV, der das GA erstellt hat. Somit ist mir – ohne Mandat des SV – der Weg verwehrt, dessen verletztes Urheberrecht mit zu verfolgen.
    Anfragen bei den SV hier tätig zu werden: Ach nein lassen Sie mal, das paßt schon…

    Damit beantwortet sich die Frage von selbst, wer hier den Restwertbörsen mit Tür und Tor geöffnet hat und sie selbst heut – aus welchem Grund auch immer – nicht bereit ist zu schließen.

    @Hunter
    Sorry Hunter, hier mit verbalen Breitseiten auf die Anwaltschaft um sich zu schießen, zeugt zwar von beachtlichem Enthusiasmus für die Sache, ob sie indes diesen Tonfall rechtfertigt, wage ich zu bezweifeln. Dass Ihre Ausführungen zudem an der gerichtlichen Praxis vorbeigehen, macht die Sache zwar nicht schlimmer – aber auch nicht besser.

    Es wäre gut, hier wieder die sachliche Ebene zu beschreiten und zu den Kernthemen zurückzukehren.

    Sonnige Grüße
    Marcus

  29. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ hunter:

    kein kommentar zu meiner frage von 11:27 uhr?

  30. Hunter sagt:

    @Marcus

    „Damit beantwortet sich die Frage von selbst, wer hier den Restwertbörsen mit Tür und Tor geöffnet hat und sie selbst heut – aus welchem Grund auch immer – nicht bereit ist zu schließen.“

    Urheberrecht gehört, wie es der Name schon sagt, zum Thema Recht. Ob Rechte berührt werden oder nicht, ist in erster Linie Sache der Rechtsanwälte und nicht Sache der Sachverständigen. Es wäre also Sache der Rechtsanwälte gewesen, die Sachverständigen auf mögliche Urheberrechtsverletzungen hinzuweisen. Haben sie aber nicht! Warum nicht? Weil die meisten keine Ahnung davon haben/hatten.

    Wenn die Anwälte die Rechtswidrigkeit der Börsen rechtzeitig erkannt und entsprechende Verstöße auch rigoros verfolgt hätten, gäbe es heute keine Restwertbörsen (siehe oben)!
    Und damit auch keine Diskussionen, wie man mit dem jeweiligen Fall bei Gericht umgehen sollte bzw. mit welchen Schlaumaier-Winkelzügen man die Versicherung am besten „austrickst“ (Kaufvertrag manipulieren, lächerliche Vollmachtsspielereien usw.)

    Nachdem einige Sachverständige registriert hatten, dass hier etwas gewaltig aus dem Ruder läuft und die Anwaltschaft diesen Zug offensichtlich völlig verschlafen hat, sind sie selbst tätig geworden. Dies zum Teil sogar gegen Hohn, Spott und Widerstand vieler „Verkehrsrechtsspezialisten“, die keinerlei Bezug zum Urheberrecht hatten.
    Das Ergebnis dieser unbeirrten Rechtsverfolgung war ja dann letztendlich BGH I ZR 68/08 vom 29.04.2010 nebst unzähligen anderen LG- und OLG-Urteilen. So viel zu dem Bemühen, die geöffnete Tür wieder zu schließen, was einigen ENGAGIERTEN SACHVERSTÄNDIGEN teilweise schon gelungen ist. An dieser Stelle ein herzlicher Dank an die entsprechenden Sachverständigen.
    Anwälte waren an diesem „Feldzug“ lediglich als Prozessvertreter involviert.
    Vortrieb sowie Kosten und Risiken hatten alleine die Sachverständigen getragen.

    Als Ergebnis des BGH-Urteils ergab sich ein Rückgang der „Restwertgewinne“ bei den Versicherern, der sich heutzutage durchaus im 3-stelligen Millionenbereich bewegen dürfte. Geld, das heute genau dort wieder landet, wo es hingehört. Beim Geschädigten! Die Sachverständigen haben hiervon weder profitiert, noch wäre es Sache der Sachverständigen gewesen, dem Geschädigten zu seinem rechtmäßigen Schadensersatz zu verhelfen? So viel zur These; das Urheberrecht des Sachverständigen hat nichts mit dem Schadensersatz zu tun.

    Aber auch heute ist/wäre es Sache der Rechtsanwälte, diejenigen Sachverständigen entsprechend aufzuklären, die die Folgen und den Nutzen des Urheberrechtes für den Bereich der Schadensabwicklung (noch) nicht erkannt bzw. nicht verstanden haben und mit ins Boot zu nehmen.
    Machen sie nun aber auch wieder nicht, da das Urheberrecht des Sachverständigen, nach Meinung einiger, ja überhaupt nichts mit der Schadensabwicklung zu tun hat (siehe oben)?
    Wie sollte man aber auch ein Gesamtkonzept vermitteln, das man selbst nicht verstanden hat?

    So viel zur Chronologie und zur Schuldzuweisung!

    @RA Uterwedde

    Nicht verstehen ist eines, nicht lesen können etwas anderes.

    Siehe Kommentar vom 07.04.2011 um 09:45

    „Damit sind alle Fragen beantwortet. Mehr gibt es hierzu (von meiner Seite) nicht mehr zu sagen.“

    Will heißen: Man muss immer wissen, wann es sich nicht mehr lohnt, wertvolle Zeit in aussichtslose Projekte zu investieren. Zu diesem Thema ist (meinerseits) alles gesagt und kann oben sowie auf zig Seiten bei CH – Kategorie Urheberrecht – bei den entsprechenden Kommentaren nachgelesen werden.
    Für Wiederholungen – keine Zeit!
    Irgendwelche „krummen“ Fallkonstruktionen lösen – keine Lust!

  31. Hein Blöd sagt:

    Komische Diskussion!
    Mein Anwalt hat noch jeden SV dazu veranlasst,ihm eine Vollmacht zu erteilen,wenn er eine Veröffentlichung von Bildern nachweisen konnte!
    Die SV waren sogar froh und dankbar,dass ihnen jemand Bescheid gesagt hat!
    Mittlerweile hat er so 14 Unterlassungserklärungen gesammelt,glaube ich.
    Dann kommen noch die Auskunftsansprüche dazu,und dann gibts richtig Kohle!
    Der kugelt sich über die Diskussion hier!!!!!!!!!!!
    Ihr sollt bitte nur schön weiterreden,hat er gesagt,sollich euch sagen—wieso?-ick weeset nich!

  32. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ hunter:

    dann machen wir es mal ganz einfach.
    simple frage mit der bitte um kurze antwort:

    dem anwalt kommt ein gutachten auf den tisch, welches bereits beim versicherer vorliegt. der sachverständige hat dem versicherer die nutzung seiner lichtbilder für eine gebühr von 50 EUR eingeräumt; alternativ: der bitte entsprochen, sämtliche nutzungsrechte kostenfrei einzuräumen (jetzt bitte keine grundsatzdiskussion darüber, dass das niemand machen sollte!!!) und der versicherer hat die bilder bereits eingestellt. einen tag nach der anzeige der vertretung kommt ein fax vom versicherer mit einem höheren restwertangebot.

    FRAGE: was macht der anwalt?

    war ja klar hunter, dass sie sich da drücken!!! wenn es konkret wird und die pauschalen anfeindungen nicht mehr ausreichen, kommt ein „hier ist meinerseits alles gesagt“.

    dies ist des pudels kern und der grund meines 1. posting und jetzt kommen sie nicht und erzählen was „krummen fallkonstellationen“, denn DIES sind die fälle, die in der praxis vorkommen.

    und ja:

    wenn es einen einfachen weg gibt, um den mandanten (der hier nicht der SV ist) an´s ziel zu bringen, dann nehm ich den, denn ich bin kein universitätsprofessor, der am letzten tag des vormonats sein geld auf dem konto hat, sondern selbständig und hab miete, gehälter usw. zu zahlen.

    es sei mir verziehen!

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