BGH bestätigt Geschäftsgebühr von 1,3 bei durchschnittlicher Verkehrsunfallschadensabwicklung (VI ZR 261/05 vom 31.10.2006)

In der Entscheidung vom 31.10.06 hat sich der 6. Zivilsenat des BGH in der Entscheidung VI ZR 261/05 mit der Frage befasst, ob der Rechtsanwalt bei durchschnittlicher Verkehrsunfallschadensabwicklung eine Gebühr von 1,3 als Regelgebühr ansetzen darf.

Der BGH hat das bejaht und klargestellt, dass bei durchschnittlichen bzw. normalen Verkehrsunfällen die Schwellengebühr von 1,3 eine Regelgebühr darstellt.

Im Rahmen der Entscheidungsgründe weist der BGH darauf hin, dass auch aus einer schnellen und problemlosen Schadensregulierung druch den Versicherer des Schädigers nicht stets der Rückschluss gezogen werden kann, dass die anwaltliche Tätigkeit unterdurchschnittlich gewesen sei.

Dazu der BGH:

„Eine derartige Regulierung kann vielmehr im Einzelfall auf einer vorherigen und womöglich umfangreichen Klärung der Sach- und Rechtslage durch den RA des Geschädigten beruhen. In solchen Fällen widerspräche es dem Sinn und Zweck des § 14 RVG, wenn der Haftpflichtversicherer es durch eine schnelle Regulierung in der Hand hätte, dem RA die Bestimmung einer angemessenen Vergütung für bereits erbrachte Tätigkeiten zu versagen.“

Fazit:

Hier zeigt der BGH bemerkenswerte Praxisnähe. Das Unfallschadensabwicklungsgeschäft ist für Anwälte heute eine absolute Spezialmaterie. Versicherer regulieren zwar mitunter rasch, allerdings unter gleichzeitiger Vornahme erheblicher Abzüge, häufig gestützt auf zweifelhafte „Expertisen“ von Firmen wie etwa Controll Expert, die weisungsgemäß Verbringungskosten, Ersatzteilpreisaufschläge und Entsorgungskosten aus der gutachterlichen Kalkulation herausstreichen und mittlere Stundenverrechnungssätze – und nicht die ortsüblichen der Vertragswerkstätten – in Ansatz bringen. Hier ist dann von Rechtsanwälten eine intensive Auseinandersetzung mit der Materie gefordert. Es ist dann nicht nur eine Vorbearbeitung des Falles sondern auch eine Nachbearbeitung notwendig, die ohne Weiteres auch zu einem höheren Gebührenansatz als der Regelgebühr von 1,3 führt (vgl. beispielsweise AG München, Urteil v. 22.02.06, Az: 342 C 13865/05: 2,0 Geschäftsgebühr. Charakteristika: Totalschaden am Motorrad, schwere Verletzungen des minderjährigen Motorradfahrers , umfangreicher Schriftwechsel).

Mit dieser BGH-Entscheidung gehört die Verkürzung der Rechtsanwaltsgebühren durch regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer – wie häufig vorgekommen auf 1,0 oder sogar auf 0,8  herab – nun endgültig der Vergangenheit an.

Schlimm ist nur, dass es immer wieder Unfallopfer sind, die dann die Mühen des Gangs zu Gericht wegen solcher unberechtigter Regulierungskürzungen auf sich nehmen müssen.

Mitgeteilt von Peter Pan im Februar 2007

Dieser Beitrag wurde unter BGH-Urteile, Rechtsanwaltskosten abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

22 Antworten zu BGH bestätigt Geschäftsgebühr von 1,3 bei durchschnittlicher Verkehrsunfallschadensabwicklung (VI ZR 261/05 vom 31.10.2006)

  1. Andreas sagt:

    Vermutlich lässt sich die HUK aber nicht davon abschrecken die RA-Gebühren doch auf den 0,8-fachen Satz zu drücken und stellt dem RA dann anheim den erforderlichen Vorbereitungsaufwand konkret nachzuweisen (nicht nur pauschaliert, gaaaaanz wichtig…).

    Hoffen wir, dass es nicht so kommt.

    Grüße

    Andreas

  2. RVG-Experte sagt:

    Herr Kollege!

    Vielleicht sollten Sie einfach die Entscheidung einmal durchlesen, dann würde Ihnen aufgefallen, dass der BGH im konkreten Fall die Abrechnung einer 1,0 Gebühr gebilligt hat. Es gibt durchaus „unterdurchschnittliche“ Fälle, in denen z. B. bei klarer Haftungslage lediglich Belege übersandt werden und eine alsbaldige Regulierung erfolgt.

    Ihre Darstellung läuft wohl unter der Überschrift „selektive Wahrnehmung“!

  3. HUKIS- Liebling sagt:

    @RVG-Experte

    „Es gibt durchaus unterdurchschnittliche Fälle“

    Ja, die gibt es (selten), jedoch nicht in dem „Verein/ Versicherung“ bei der bzw.für die Sie meiner Meinung nach tätig sind!
    Grüße nach Coburg

  4. RA .PS sagt:

    Wo gibt es denn bei „objektiver Wahrnehmung“ und nochdazu bei einer Schadenregulierung mit der HUK-Coburg noch „unterdurchschnittliche“ Fälle Herr RVG-Experte?
    Mit kollegialen Gruß

  5. HUKIS- Liebling sagt:

    Hallo Andreas,

    sind Sie Hellseher?

    Den Kommentar des „RVG-Experten“ muß man wohl so interpretieren, wie Sie das bereits erahnten!

    Also Anwälte:
    Zeiterfassungskarten entwerfen, minutiös ausfüllen.

    Gesprächsinhalts-Protokolle entwerfen, alle Gespräche mit Ihrem Mandanten und sonstigen Beteiligten exakt niederlegen und dann der HUK als Tätigkeitsnachweis für durchschnittliches bzw. überdurchschnittliches Mandat offenlegen.
    Das würde denen so passen!

    Gott sei Dank können Sie sich die Mühe sparen.
    Als einziges Ergebnis würden Sie nämlich in etwa ein solches Schreiben erhalten:

    „Ihre Angaben sind zu pauschaliert, wir können diese nicht nachvollziehen.

    Ihre Gebühr ist pauschaliert, deshalb können wir Ihre Gebührennote momentan nicht ausgleichen.

    Weisen Sie bitte die Üblichkeit nach, oder noch besser, bringen Sie Ihren Mandanten zu einem Schuldanerkenntnis, dann werden wir Ihnen auch selbstverständlich die 1,8 Gebühr erstatten.
    Im Übrigen bleiben wir bei unserer Rechtsauffassung.
    (Was kümmert uns die BGH-eRchtsprechung)“

    Ihr (pauschaliertes) Schadenteam

  6. F.Hiltscher sagt:

    @RVG-Experte Freitag, 09.02.2007 um 13:23

    So,so interessant
    ein RVG-Experte also,wo kann man das werden? Bildet hier zufällig die HUK-Coburg aus?
    Wenn ja, sollten Sie sich einmal an der Realität orientieren, dann werden Sie tatsächlich Experte.

  7. Leierkasten sagt:

    Sind wir hier nicht alle ein bisschen HUKIS-Lieblinge?

    Grüße von der alten Leier

  8. Skydiver sagt:

    @Leierkasten

    Niemals!!!!!!!!!!!!!!!!

    Das würde ja den Vorwurf der Befangenheit auslösen und auch rechtfertigen.

    LOL

  9. Bekman sagt:

    Mojn

    was bedeutet denn RVG Experte?

    Doch nicht etwa was ich denken tu, “ Rechts Verdreher Gemeinschaft “
    Oder gibts da ne andere Version dieser Abkürzung?

  10. HUK-MA sagt:

    Der überwiegende Teil unserer Regulierung ist schnell UND zur Zufriedenheit der Geschädigten.
    Und wenn ein RA nur ein GA weiterleitet und die Kostenpauschale und NA fordert, der Versicherer schnell reguliert, dann ist dies ein sehr einfacher Fall.
    Und im Gegensatz zu den SV-Honoraren gibt es für die RA-Gebühren ein Gesetz.
    Für Sie, die hier regelmäßig ihr Unwesen treiben wird es wenig einfache Fälle geben. Sie sind inzwischen so verbohrt gegen die HUK, dass jegliche Objektivität verloren gegangen ist.
    Ich lese schon einige Zeit den Blog, anfangs habe ich ihn auch ernst genommen.
    Aber inzwischen schaue ich hier nur noch rein wenn ich mich amüsieren möchte.
    Ich finde es eigentlich Schade.
    Und bevor wieder irgendwelche Beschuldigungen und Verschwörungstheorien kommen (und sie kommen trotzdem…), ich schreibe aus eigenem Antrieb die eigene Meinung!!!
    So weitermachen…

  11. SV Hildebrandt sagt:

    RVG = Ruheloser Versicherungs Gnom bei der HUK = Häufung Unglaublicher Kuriositäten.

  12. SV Hildebrandt sagt:

    @HUK-MA

    Wenn Ihr Arbeitgeber wirklich zufriedene Kunden haben wollte, würde er mehr Mitarbeiter einstellen, die dann eine schnelle und unproblematische Schadensregulierung durchführen könnten. Die Finanzierung wäre ganz einfach zu bewerkstelligen: Einsparung bei den vielen unnötigen und vor allem!!! verlorenen Honorarprozessen…

  13. runabout sagt:

    Zitat: HUK-MA

    „Der überwiegende Teil unserer Regulierung ist schnell UND zur Zufriedenheit der Geschädigten.“

    ..aber nur wenn der Geschädigte auf einen Teil seines erlitten Schadens zugunsten der HUK verzichtet.

    Der einleitende Satz wurde schon zig -fach gehört und gelesen. Es ist wohl Teil der Huk Propagandastrategie,
    daß nur noch Behauptungen aufgestellt werden und die tatsächliche Regulierungspraxis (nachlesbar beim deutschen Verkehrsgerichtstag und zahllosen Presse- und Fersehberichten) ausgeblendet und ignoriert wird.

    Autismus ist wohl ein Qualifikationsmerkmal für eine
    Versicherungskarriere.

  14. borsti sagt:

    @HUK-MA
    Der überwiegende Teil unserer Regulierung ist schnell UND zur ->Zufriedenheit der Geschädigten !!

    Hallo und einen schönen Gruß nach Coburg,
    aber im Ernst wollen Sie das doch nicht behaupten, – oder?? Vor allem das mit der Zufriedenheit. Mit beginnendem Realitätsverlust geht meist noch mehr einher. Das sollten Sie bedenken und durchaus ernst nehmen.

    borsti

  15. Zwölfender sagt:

    Ich glaube er hat sich verschrieben, Eigentlich wollte er wohl schreiben:

    „Der überwiegende Teil unserer Regulierung ist schnell UND zur Zufriedenheit der Vorstandschaft.“

    Weil bei „ihrer“ Regulierung, kein Geschädigter überhaupt mitbekommt was ihm vorenthalten wurde. Nein er war ja sogar bei dieser großen Sachverständigenorganisation, jetzt ist mir doch der Name entfallen, wie heißt sie noch gleich….

    Aber macht ja nichts, so ein Verschreiber kann ja mal passieren.

    Grüße aus dem Märchenwald
    Zwölfender

  16. HUKI sagt:

    Aber Leute,

    lasst Euch doch nicht immer wieder von diesen Störern provozieren wenn ihr auf eine Disskusion mit dem Herrn und seinen Kollegen scharf seid schlag Euch bei http://www.motor-talk.de mit denen rum.

    z.B. Werkstattbindung – ja oder nein ?

    oder

    HUK ja oder nein?

    oder am besten hier:

    Ärger mit der HUK

    Ich denke da werdet ihr einige dieser Störer wiederfinden.
    Aber Piano die schmeissen Euch sonst ohne mit der Wimper zu zucken raus.

    Grüsse aus dem WWW
    HUKI

  17. F.Hiltscher sagt:

    @HUK-MA Freitag, 09.02.2007 um 17:03

    „Für Sie, die hier regelmäßig ihr Unwesen treiben wird es wenig einfache Fälle geben. Sie sind inzwischen so verbohrt gegen die HUK, dass jegliche Objektivität verloren gegangen ist.“

    Was Sie Unwesen nennen, ist exakt das Spiegelbild dessen, was ihre Firma täglich praktiziert.
    Sind Sie als Mitwirkender darauf noch stolz oder einfach nur Betriebsblind?
    Es gehört schon eine gehörige Portion Zynismus dazu, sich über dieses „Unwesen“ was die Fa.HUK-Coburg treibt auch noch zu amüsieren.

    Die User würde ich bitten sich nicht wieder provozieren zu lassen damit schon im Vorfeld persönlichen Beleidigungen unterbleiben.Gegen kritische Kommentare ist nichts einzuwenden.

  18. SV Windeck sagt:

    @HUK-MA Freitag, 09.02.2007 um 17:03

    ..SIE fordern Objektivität und wundern sich dass sich hier alle über die HUK aufregen ???

    Warum sind denn erstaunlicherweise alle HUK-Gutachten vor Gericht ?
    Warum wird ohne Begründung das Honorar (nur von ihrer Versicherung) weggekürzt ?
    Warum gehen 100% aller Gerichtsfälle gegen die HUK aus ?

    In fast allen Klageerwiderungen der HUK ist zu lesen:
    „Es wird bestritten, dass Fotokosten angefallen sind“
    „Es wird bestritten, dass Fahrtkosten angefallen sind“
    „Es wird bestritten, dass Schreibkosten angefallen sind“

    Wo ist bei diesem Schwachsinn bitteschön ihre Objektivität ???

    SIE machen doch nur Stunk um des Stunkes Willen.
    Es geht doch von IHRER Seite her garnicht mehr um die Tatsachen !!!

    Mit fruendlichen Güßen
    Michael Windeck

    PS: Versuchen Sie mal bei ALDI für 100 EURO den Einkaufswagen vollzuladen und an der Kasse zu sagen: „Ich bin die HUK und bezahle nur 60 EURO“ – was wird wohl passieren ??

  19. Andreas sagt:

    An HUK MM:

    Die HUK Mannheim reguliert eins zu eins so katastrophal wie die HUK Freiburg. Habe gerade mit einem Kunden gesprochen, der vor 6 Monaten einen Schaden hatte, der über Mannheim abgerechnet wird. Der heutige Schaden wird Gott sei Dank nicht von der HUK reguliert.

    Er wartet noch auf 50% seiner Rep.-kosten und 100% seines Schmerzensgeldes. Demnächst geht die Klage raus…

    Grüße

    Andreas

  20. virus sagt:

    wir haben die Anweisung, Ihr Honorar immer zu kürzen, so die Schadenregulierung der HUK-Coburg – rechtfertigt diese Aussage nicht, generell das SV-Honorar für das erstellte Gutachten bei der HUK-Coburg um die Position Vorbereitung und Durchführung des aufgezwungenen Rechtsstreites, ich denke da so an 30 % des Grundhonorars, zu erweitern?
    Die Anwälte und Gerichte stellen ihre Aufwendungen für den Rechtsstreit berechtigter Weise in Rechnung – der Gutachter reicht alle erforderlichen Unterlagen ohne Rechnung nach.

    Hat da jemand vielleicht schon Erfahrungen?

    Gruß Virus

  21. Andreas sagt:

    Wir machen das anders. Wenn ein Schaden über die HUK abgerechnet wird und es gibt zusätzlichen Aufwand für Stellungsnahmen, den wir eigentlich nicht in Rechnung stellen würden (bei anderen Versicherern), stellen wir eine entsprechende Rechnung.

    Da der Anwalt eh klagen muss, kann er gleich seinen Streitwert noch etwas erhöhen…

    Hat schon schön geklappt.

    Grüße

    Andreas

  22. hammings sagt:

    Hallo Andreas,

    habt Ihr da auch ein paar Urteile zur Hand?
    Meine Rechtsanwälte tun sich hier mangels Rechtsprechung recht schwer.
    Im letzen Fall hat die HUK nach Einreichung der Klage alles bis auf meine Stellungnahme vor Urteil gezahlt.

    Grüße

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert