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LG Dresden: Geschädigter muss nicht unbedingt das Originalgutachten mit Lichtbildern übersenden. Es reicht die Übersendung per Mail. (Urt. vom 30.3.2011 – 3 O 2787/10 -).

Hallo Captain-HUK-Leser, nun wieder ein Urteil zum Thema Sachverständigenkosten. Interessant ist an der Entscheidung, dass das Gutachten durchaus per Mail an die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung gesandt werden kann, wenn diese ihre Mailadresse bekannt gibt, um die beklagte Versicherung in Verzug zu setzen. … Weiterlesen

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