AG Achim legt mit Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO der Allianz Versicherungs AG die Kosten des Rechtsstreits auf, nachdem durch Zahlung der Allianz dieser erledigt wurde (Beschluss des AG Achim vom 4.8.2014 – 10 C 328/14 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

hier und heute geben wir Euch einen Beschluss des AG Achim nach  § 91 a ZPO zu den Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherung bekannt. Direkt nach Klageerhebung hatte die Allianz beim Rechtsanwalt angerufen und dann doch gezahlt, sodass der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden musste. Offenbar wollte man seitens der Allianz einen weiteren verlorenen Rechtsstreit vermeiden. Um das Image dieser Versicherung ist es seit den Reportagen der ARD durch Herrn Lütgert – dieser Blog berichtete darüber –  nicht sonderlich gut bestellt. So wird aber der Kostenbeschluss des AG Achim veröffentlicht. In dem wird auch dargestellt, dass die Kürzungen der Allianz Versicherung AG unberechtigt waren. Das war der Allianz Versicherung auch bekannt, ansonsten hätten sie den Restbetrag nicht freiwillig nachgezahlt und damit den Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO ausgelöst. Es ist nur mehr als arrogant, von der Gegenseite eine Klagerücknahme statt der Erledigung zu beanspruchen.  Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

Amtsgericht
Achim

10 C 328/14                                                                                                     Achim, 04.08.2014

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft v. d.d. Vorstand, d. v. d. d. Vorst.Vors., Königinstr. 28, 80802 München

Beklagte

hat das Amtsgericht Achim am 04.08.2014 durch den Richter am Amtsgericht S. beschlossen:

Die Kosten des Verfahrens werden der beklagten Partei auferlegt, nachdem die klagende Partei den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat.

Gründe

Die klagende Partei hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die beklagte Partei die Klageforderung erfüllt hat.

Die beklagte Partei hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

Über die Kosten des Verfahrens ist gem. § 91 a ZPO nach billigem Ermessen vom Gericht durch Beschluss zu entscheiden. Maßstab für die Ausübung des billigen Ermessens ist dabei in erster Linie, welche der Parteien nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ohne Berücksichtigung des erledigenden Ereignisses aller Voraussicht nach obsiegt hätte bzw. unterlegen gewesen wäre.

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der beklagten Partei aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die beklagte Partei Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, der Klageforderung nicht entgegengetreten ist und das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Diese Umstände lassen nur den Schluss zu, dass die beklagte Partei im Falle einer streitigen Entscheidung unterlegen gewesen wäre.

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Schreiben der Allianz Versicherung am 16. Juli 2014 an das Gericht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in o.g. Schadenfall haben wir die Forderung der Gegenseite mit heutigem Datum ausgeglichen und diese gleichzeitig um Klagerücknahme gebeten.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Allianz

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1 Antwort zu AG Achim legt mit Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO der Allianz Versicherungs AG die Kosten des Rechtsstreits auf, nachdem durch Zahlung der Allianz dieser erledigt wurde (Beschluss des AG Achim vom 4.8.2014 – 10 C 328/14 -).

  1. RA Schepers sagt:

    …und diese gleichzeitig um Klagerücknahme gebeten.

    Warum? Zunächst wollte die Versicherung doch eine gerichtliche Klärung. Warum sollte der Geschädigte dann auf eine gerichtliche Klärung verzichten??

    Habe Ähnliches mit der KRAVAG erlebt. Erst nicht zahlen wollen, dann nach Erhebung der Klage doch gezahlt. Blöd war nur, daß das Fahrzeug noch nicht repariert war, also künftig weitere Schadenpositionen zu erwarten waren -> Feststellungsantrag.

    Jetzt existiert ein Feststellungsurteil, das erst in 30 Jahren verjährt…

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