AG Bonn verurteilt ADAC Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (104 C 335/12 vom 26.03.2012)

Mit Urteil vom 26.03.2013 (104 C 335/12) hat das Amtsgericht Bonn die ADAC Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 985,43 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht stellt zunächst fest, das der Gerichtsstand Bonn gegeben ist. Vor dem Hintergrund, dass die ADAC Versicherung mit Sitz in München die örtliche Zuständigkeit des AG Bonn bestritten hat und den Prozess in München – aus bekannten Gründen – führen wollte, ist die Entscheidung des Gerichts interessant und nachvollziehbar. Laut Homepage der Zurich Versicherung ist die ADAC Autoversicherung ein Joint Venture zwischen der Zurich Gruppe Deutschland und dem ADAC. Der Entscheidung lagen insgesamt 4 Schadenfälle zugrunde. Das Urteil wurde von der Kanzlei Hamburger Meile in Hamburg erstritten.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht ist gemäß § 21 ZPO im Hinblick auf den Gerichtsstand der Niederlassung der Beklagten in Bonn zuständig (vgl. dazu im einzelnen OLG Köln, Beschluss vom 26.09.2012, 8 AR 67/12). Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des LG Bonn, Beschluss vom 08.11.2012, 8 S 220/12 geboten. Zum einen handelt es sich hierbei um einen Hinweisbeschluss, nicht um eine endgültige Entscheidung. Zum anderen war in dem vom Landgericht bearbeiteten Fall eine Frankfurter Telefonnummer neben der Bonner Postanschrift ersichtlich. In den vorliegenden Fällen gilt das überwiegend nicht. In den meisten Schreiben der Beklagten ist auch eine Bonner Telefonnummer angegeben, was umso mehr für eine Zuständigkeit des AG Bonn spricht. Letztlich ist indes ohne Rücksicht auf die Telefonnummern ohnehin nach der Rechtsprechung des OLG Köln der Schein der Niederlassung gegeben. Das Gericht legt zur Bemessung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde.

In Höhe des zuerkannten Betrages ist die Klage begründet, im Übrigen unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 3.322,13 EUR (?, der Verf.) gemäß §§ 7, 17 StVG, §§ 398, 249 BGB, §§ 3, 115 PflVG.

Es besteht dem Grunde nach eine – unstreitige – Haftung der Beklagten für die Schäden aus den Verkehrsunfällen, infolgedessen die Geschädigten bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug anmieteten. Die entsprechenden Ansprüche gegen die Beklagte im Hinblick auf die entstandenen Kosten haben die Geschädigten wirksam an die Klägerin abgetreten, § 398 BGB.

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann ein Geschädigter vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftiichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet folglich der ortsübliche Normaltarif. Zu dessen Bestimmung kann in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückgegriffen werden.

Die von der Beklagten vorgetragenen Einwendungen sind nach ständigen Rechtsprechung des Amts- und Landgerichts Bonn nicht geeignet, Zweifel an der Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels in den konkreten Fällen zu begründen (vgl. dazu AG Bonn, Urteil vom 24.01.2012, 106 C 107/11; LG Bonn, Beschlussvom 21.01.2010, 8 S 274/09, LG Bonn, Beschluss aus Dezember 2011, 8 S 234/11).

Hinsichtlich des Zuschlages in Höhe von 20 % hat das Landgericht Bonn, Beschluss vom 09.01.2012, 8 S 255/11 folgende Ausführungen gemacht:

„Zwar kann ein Geschädigter – wie oben bereits dargelegt – nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen.

Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein dadurch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, dass er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten jenes Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen, das nicht endgültige Feststehen der Mietzeit u.a.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf zusätzlichen Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB erforderlich sind (vgl. BGH Urt. v. 24.06.2008 – VI ZR 234/07, juris Rn. 14; BGH, Urt. v. 19.01.2010 – VI ZR 112/09, juris Rn. 5).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des Unfallersatztarifs nicht auf den konkreten Einzelfall abzustellen und die Kalkulation des konkreten Vermieters im Einzelnen nachzuvollziehen, sondern eine generelle Betrachtung vorzunehmen. (…)

Die Erhöhung des Mietpreises kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der bei der Schadensabrechnung be¬sonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2006 – VI ZR 161/05). Die Kammer schließt sich insoweit weiterhin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Köln an, wonach der Aufschlag 20 % beträgt.“

Dem schließt sich das Amtsgericht vollumfänglich an. Allerdings muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass ein Aufschlag auf den günstigeren Normaltarif wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen objektiv zur Wiederherstellung i.S.d. § 249 II S.1 BGB erforderlich war (BGH, NJW 2005, 135). Sofern nicht eine Eil- oder Notsituation vorliegt, ist der Geschädigte gehalten, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (BGH, NJW 2008, 1519). Nach Maßstab dieser Ausführungen kommt ein Aufschlag in Höhe von 20 % in keinem der Schadensfälle in Betracht. In keinem Fall fand die Anmietung noch unmittelbar am auf den Unfalltag folgenden Tag innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall statt. Angesichts nähere erschüttert hat. Damit ist ein entsprechender Aufschlag nicht gerechtfertigt, da kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Anmietung bestand. Eine Eil- oder Notsituation lag nicht vor. Dazu, dass die Geschädigten ihrer Erkundigungspflicht nachgekommen sind, ist bereits nichts dargetan. Damit ist zugleich nicht nachgewiesen, dass durch die konkrete Unfallsituation für die Geschädigten die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ausschließlich zu den Bedingungen des Unfallersatztarifs erforderlich war.

Hinsichtlich der Nebenkosten für die Vollkaskoversicherung sowie der Kosten für die Winterreifen hat das Landgericht Bonn (Az. 8 S 255/11, Beschluss vom 09.01.2012) Folgendes ausgeführt:

„Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Nebenkosten für die Vollkaskoversicherung sind ohne weiteres ersatzfähig, und zwar auch dann, wenn die Unfallfahrzeuge der Geschädigten zum Zeitpunkt der Unfälle nicht vollkaskoversichert waren. Da der durch einen Unfall Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist, hat er regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietfahrzeuge in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, juris Rn. 12; LG Bonn, Urt. v. 10.05.2011 – 8 S 13/11, n.v., S. 5). (…)

Ebenso kann die Klägerin aus den vom Amtsgericht zutreffend genannten Gründen die Nebenkosten für Winterreifen ersetzt verlangen. Die Kammer bleibt auch in Ansehung der anderslautenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln (zuletzt vom 08.11.2011 – 15 U 39/11 -, n.v.) bei ihrer Rechtsauffassung, dass es der Autovermietung vielmehr vorbehalten bleiben muss, die für die Vorhaltung von Winterreifen entstehenden Mehrkosten kalkulatorisch auch als Zusatzkosten in Rechnung zu stellen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob das Unfallfahrzeug der Geschädigten über Winterbereifung verfügte (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 – 8 S 274/09, juris Rn. 14; LG Bonn, Beschl. v. 12.01.2011 – 5 S 263/10, n.v., S. 6 f. mwN). Dass ein kalkulatorischer Spielraum für den Autovermieter eröffnet ist, wird bereits daran deutlich, dass auch nach neuer Gesetzeslage in den Wintermonaten nicht zwingend eine Bereifung mit Winterreifen vorgeschrieben ist, sondern auch eine solche mit sogenannten Allwetterreifen als ausreichend erachtet wird. Dementsprechend kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Kosten für eine Winterbereifung Preisbestandteil des angebotenen Normaltarifs sind (so auch LG Bonn, Hinweisbeschluss vom 23.12.2011, 8 S 234/11).“

Wiederum schließt sich das Amtsgericht vollumfänglich diesen Ausführungen an.

Auch die geltend gemachten Nebenkosten für die Zustellung und die Abholung der Mietwagen sind ebenfalls ersatzfähig (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09, juris Rn. 23; LG Bonn, Beschl. v. 21.07.2010 – 8 S 171/10, n.v., S. 6). Nebenkosten sind erstattungsfähig, wenn sie – wie hier – angefallen und abgerechnet worden sind.

Dies vorangestellt, ergibt sich im Einzelfall folgende Berechnung:

1. Im Fall 1 der Geschädigten X ist die Forderung in Höhe von 191,24 EUR begründet. Entgegen der Berechnungen der Klägerin ist ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % nicht vorzunehmen, da das Fahrzeug erst knapp einem Monat nach dem Unfall angemietet wurde; unfalbedingte Mehrkosten scheidenden insoweit aus. Ausgehend von einem Grundpreis in Höhe von 447,00 EUR und 149,00 EUR zuzüglich der Kosten für 4 Tage CDW und der Kosten für Zustellung und Abholen ergibt sich nach der Schwacke-Liste berechtigte Schadensersatzforderung in Höhe von 436,00 EUR. Da ein Fahrzeug der gleichen Schadenklasse gemietet wurde wie das verunfallte, ist ein Abzug in Höhe von 10 % wegen ersparter Eigenaufwendungen zu machen. Damit ergibt sich eine Betrag in Höhe von 662,40 €. Abzüglich der Zahlung der Beklagten in Höhe von 471,70 € ist die Klageforderung insoweit in Höhe von 191,24 € begründet.

2. Im Fall 2 des geschädigten Y ist die Klage in Höhe von 324,78 EUR begründet. Entgegen der Berechnungen der Klägerin ist ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % nicht vorzunehmen, da das Fahrzeug erst 3 Wochen nach dem Unfall angemietet wurde, unfallbedingte Mehrkosten scheiden nach Auffassung des erkennenden Gerichtes insoweit aus. Ausgehend von einem Grundpreis in Höhe von 676,50 EUR und 242,00 EUR zuzüglich der Kosten für 9 Tage CDW in Höhe von 193,95 EUR und der Kosten für Zustellung und Abholung ergibt eine zunächst berechtigte Forderung in Höhe von 1.158,40 EUR. Da erneut nicht ein Fahrzeug einer niedrigeren Stufe angemietet wurde, sind auch hier 10 % wegen ersparter Eigenaufwendungen abzuziehen. Damit ergibt sich eine nach der Schwacke-Liste zunächst berechtigte Forderung in Höhe von 1.042,60 EUR, abzüglich der Zahlung in Höhe von 717,83 EUR bleibt der zugesprochene Betrag in Höhe von 324,78 EUR.

3. Im Fall 3 der Geschädigten Z ist die Klage in Höhe von 124,83 EUR begründet. Entgegen der Berechnungen der Klägerin ist wiederum ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % nicht vorzunehmen. Ausgehend von einem Grundpreis in Höhe von 163,00 EUR zuzüglich der Kosten für 3 Tag CDW in Höhe von 64,65 EUR und der Kosten für Zustellung und Abholung in Höhe von 46,00 EUR ergibt sich eine zunächst berechtigte Forderung in Höhe von 473,65 EUR. Es ist erneut ein Abzug von 10 % im Hinblick auf ersparte Eigenauflagen vorzunehmen, so dass sich ein Betrag in Höhe von 426,29 EUR ergibt. Nach Abzug der Zahlung der Beklagten ergibt sich eine berechtigte Klageforderung in Höhe von 124,83 €.

4. Im Fall 4 der Geschädigten A ist die Klage in Höhe von 213,08 EUR begründet. Entgegen der Berechnungen der Klägerin ist ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % nicht vorzunehmen, indes wirkt sich dies auf die seitens der Klägerin geltend gemachte Forderung nicht aus. Sie berechnete einen ohnehin unter den nach Schwacke-Liste erforderlichen Kosten liegenden Betrag. Ausgehend von dem Grundpreis in Höhe von 177,00 EUR und 318,00 EUR zuzüglich der Kosten für 5 Tage CDW in Höhe von 118,25 EUR und der Kosten für Zustellung und Abholung in Höhe von 46,00 EUR ergebe sich nach der Schwacke-Liste ein gerechtfertigter Betrag in Höhe von 959,25 EUR. Damit ist die Rechnung der Klägerin in Höhe von 951,52 EUR angemessen und erforderlich. Abzüglich der Zahlung der Beklagten in Höhe von 738,44 EUR ergibt sich der zugesprochene Betrag in Höhe von 213,08 €. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen war in diesem Fall nicht vorzunehmen, da ein Wagen in einer niedrigeren Klasse angemietet wurde.

5. Im Fall 5 der Geschädigten B ist die Klage in Höhe von 131,50 EUR begründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % nicht vorzunehmen, da das Fahrzeug 5 Tage nach dem Unfall angemietet wurde. Hier scheiden unfallbedingte Mehrkosten mangels engem zeitlichen Zusammenhangs nach Auffassung des erkennenden Gerichtes aus. Ausgehend von einem Grundpreis in Höhe von 441,18 EUR und 294,12 EUR zuzüglich der Kosten in Höhe von 121,85 EUR für 5 Tage CDW und der Kosten für Zustellung und Abholung in Höhe von 38,66 EUR ergibt sich eine nach der Schwacke-Liste erforderliche Summe in Höhe von 895,71 EUR. Unter Berücksichtigung eines 10 prozentigen Abzuges im Hinblick auf ersparte Eigenaufwendungen (es wurde ein Fahrzeug der gleichen Klasse angemietet wie das verunfallte) ergibt sich ein erforderlicher Betrag in Höhe von 806,23 EUR. Nach Abzug der erfolgten Zahlung durch die Beklagte in Höhe von 674,73 EUR verbleibt der zugesprochene Betrag der Klage in Höhe von 131,50 €.

Damit ist die Klageforderung insgesamt in der erkannten Höhe begründet, im Übrigen unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

Soweit das AG Bonn.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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