AG Rosenheim Zweigst. Bad Aibling verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars (15 C 614/12 vom 19.03.2013)

Mit Entscheidung vom 19.03.2013 (15 C 614/12) wurde die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Rosenheim, Zweigstelle Bad Aibling, zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Die Klage erfolgte durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht. Die HUK hatte – wieder einmal – das Sachverständigenhonorar nur teilweise beglichen. Das Gericht orientiert sich an der BVSK-Befragung 2010/2011 und stellt zu den Nebenkosten u.a. fest, dass die berechneten Fotokosten z.B. nicht nur nach den reinen Druckkosten oder nach den Kosten zur Anfertigung von Fotos im Drogeriemarkt zu bewerten sind, sondern dass darin auch die jeweiligen Personalkosten enthalten und dementsprechend zu berücksichtigen sind.

Amtsgericht Rosenheim
Zweigstelle Bad Aibling
Az.: 15 C 614/12

In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

gegen

HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG,

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Rosenheim, Zweigstelle Bad Aibling durch die Richterin am Amtsgericht … am 19.03.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 111,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.12.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a Abs, 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, nachdem das Urteil einem Rechtsmittel offensichtlich nicht zugänglich ist.

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249 Abs. 2 BGB, 3 PflVG in voller Höhe zu.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % besteht.

Die hier streitgegenständlichen Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit sich die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches als erforderlich und zweckmäßig darstellt Dies hat der BGH bei einer Schadenshöhe von mehr als 1.400,– DM (715,81 Euro) bejaht. Die Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens als solches ist zwischen den Parteien daher auch unstreitig geblieben.

Wahrt der Geschädigte diesen Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozeß berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, was ausdrücklich auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars gilt (BGH NJW 2007, 650 im Anschluss an BGH VersR 2004, 1189).

Nach der überwiegenden Rechtsprechung können grundsätzlich sogar überhöhte Sachverständigenkosten erstattungspflichtig sein, soweit dies einem Laien nicht ohne weiteres erkennbar ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.6.2008, I-1 U 246/07). Einwändungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber im Ergebnis nur dann erhoben werden, wenn ihn, wofür die Beklagtenpartei beweisbelastet ist, ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident und auch für den Laien erkennbar ist, dass eine Beanstandung im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten gem. § 254 BGB von ihm verlangt werden muss, wobei der Geschädigte allerdings ausdrücklich nicht verpflichtet ist, vor Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen.

Bezüglich eines Auswahlverschuldens wurde seitens der Beklagtenpartei nichts vorgetragen. Insbesondere wurde nicht dargelegt, dass bzw. unter welchen Voraussetzungen der Kläger ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe anders als von ihm in Auftrag gegeben hätte erhalten können (LG Münster, Urteil vom 16.8.2006, 1 S 63/06).

Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind im konkreten Fall auch nicht evident und für den Laien erkennbar überhöht, vielmehr entsprechen sie der üblichen Vergütung gern, § 632 Abs. 2 BGB.

Soweit das Gericht im Rahmen des § 632 Abs. 2 BGB eine Überprüfung der Sachverständigenkosten durchzuführen hat, kann dies entweder durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erfolgen oder im Hinblick auf den geringen Streitwert im Rahmen einer gerichtlichen Schadensschätzung gem. § 287 ZPO, wobei das Gericht in regelmäßiger Rechtssprechung als Maßstab die Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) 2010/2011 dieser Schätzung zugrunde legt. Anhand der genannten BVSK-Honorarbefragung ist das mangels einer konkreten Honorarvereinbarung maßgebliche übliche Entgelt im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ermittelbar. In Bezug auf die BVSK-Honorarbefragung hat der BGH, NJW 2006, 2472, ausdrücklich festgestellt, dass als übliche Vergütung nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden kann, sondern sie sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen kann, sodass es für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreicht, dass für die Leistung innerhalb dieser Bandbreite liegende Sätze verlangt werden. Der BGH weist in der genannten Entscheidung darauf hin, dass im Maklerrecht eine Spanne von 3 bis 5 % des Wertes des vermittelten Objekts nicht als für die Bestimmung der Vergütung gem. § 653 Abs. 2 BGB ungeeignet angesehen wurde.

Bei der konkreten Schadenshöhe von bis zu 5.000,00 € (Reparaturkosten zzgl. Wertminderung) beträgt die Spanne im HB V – Korridor 1%. Der BVSK ist der größte Verband qualifizierter freiberuflicher Kfz- Sachverständiger, an der Befragung haben über 90% der Mitglieder teilgenommen. Konkreter Vortrag, der die Üblichkeit der hier ermittelten Werte in Frage stellt bzw. widerlegt, ist seitens der Beklagtenpartei nicht erfolgt. Ein Vergleich mit Fotokosten im Drogeriemarkt ist verfehlt, schon weil in diesem Fall weitere Kosten durch Fahrtkosten anfielen; auch sind durch den Sachverständigen die Lichtbilder in das Schreibwerk einzufügen und ggf. zu bearbeiten, was ebenfalls neben dem reinen Ausdrucken zu vergüten ist.

Ein Vergleich der eingeklagten Gutachterrechnung mit dem sich aus der BVSK-Umfrage ergebenden Honorarkorridor HB V, indem je nach Schadenshöhe zwischen 50 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen, ergibt sich, dass die streitgegenständliche Gutachterrechnung sich als nicht überhöht darstellt.

Die Berechnung der Sachverständigenkosten in Relation zur Schadenshöhe ist zwischen den Parteien nicht streitig. Auf die Höhe der kalkulierten Reparaturkosten kommt es im vorliegenden Fall nicht an, da im Totalschadensfall die Schadenshöhe nach dem Wiederbeschaffungswert brutto als Bezugsgröße bemessen wird. Im konkreten Fall reicht dieser HB V Korridor bis 350,– Euro, so dass der Sachverständige sich insoweit mit den in Rechnung gestellten 300,– Euro in diesem Rahmen bewegt. Bezüglich der Fotokosten gibt die zugrunde gelegte BVSK Befragung für den ersten Fotosatz einen Korridor von 2,06 Euro bis 2,57 Euro je Foto, für den zweiten Fotosatz 1,25 Euro bis 1,80 Euro vor, sodass der Sachverständige sich mit geltend gemachten 2,50 Euro pro Foto erster Fotosatz bzw. 1,50 Euro pro Foto zweiter Fotosatz innerhalb dieser Grenze befindet. Soweit der Sachverständige Schreibkosten in Höhe von 3,50 Euro pro Seite bzw. 2,50 pro Kopie erhebt, hält er sich damit im HB V Korridor, der bis 3,75 Euro pro Seite bzw. 2,80 Euro pro Kopie reicht. Bei der Pauschale für Telefon und Porto hält sich der Sachverständige mit geltend gemachten 18,– Euro wiederum im HB V Korridor, der bis 18,88 Euro reicht.

Dementsprechend sind die eingeklagten Sachverständigenkosten in voller Höhe von der Beklagten gem. § 249 Abs. 2 BGB zu erstatten.

Die Entscheidung hinsichtlich der Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB.

Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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