AG Darmstadt verurteilt mit Urteil vom 30.6.2016 – 308 C 293/15 – den bei der HUK-COBURG Versicherten zur Zahlung des Betrages, den die HUK-COBURG vorgerichtlich gekürzt hatte.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach der kritisch zu betrachtenden Entscheidung aus Berlin-Mitte, die wir Euch heute morgen vorgestellt hatten, veröffentlichen wir nun am frühen Abend ein positives Urteil aus Darmstadt zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den bei der HUK-COBURG versicherten Unfallverursacher. Die HUK-COBURG hatte als eigentlich einstandspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten um sage und schreibe 160,76 € gekürzt. Der Gläubiger hatte daraufhin nicht mehr die ohnehin beratungsresistente HUK-COBURG, sondern den bei ihr versicherten Unfallverursacher wegen des Restschadensbetrages in Anspruch genommen. Da der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten war, wobei der Sachverständige die Abtretung zumindest konkludent angenommen hat, klagte der Neugläubiger gegen den Unfallverursacher persönlich vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Darmstadt. Die Klage hatte Erfolg. Jetzt erfährt der bei der HUK-COBURG Versicherte auch von den Machenschaften seiner HUK-COBURG. Lest selbst das Urteil aus Darmstadt und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Darmstadt                                                            Verkündet durch Zustellung
Aktenzeichen: 308 C 293/15

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn R. T. aus R.

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. I. & K. aus A.

gegen

Herrn J. T. aus M.

Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte L. & K. aus N.

hat das Amtsgericht Darmstadt durch Richterin am Amtsgericht J. im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 30.06.2016 für Recht erkannt:

1.   Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 160,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2012 zu zahlen.

2.   Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Proentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2012 zu zahlen.

3.   Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Auskunftskosten In Höhe von 5,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.   Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6.   Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

7.   Der Streitwert wird auf 160,76 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 160,76 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB, 398 BGB aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls, der sich am 02.08.2012 in Darmstadt ereignet hat.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Aus der vorgelegten Abtretungserklärung vom 03.08.2012 (Anlage K1 zur Anspruchsbegründung vom 02.11.2015) ergibt sich, dass Frau I. M. T. ihren Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Kläger abgetreten hat. Die Abtretungserklärung entspricht den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof gemäß Urteil vom 07.06.2011 (Az.: VI ZR 260/10) aufgestellt hat, denn die Abtretung bezieht sich ausdrücklich auf den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten.

Die als Anlage K1 vorgelegte Abtretung ist auch nicht gemäß § 307 BGB unwirksam, denn diese benachteiligt die Geschädigte nicht in unangemessener Art und Weise. Zwar trifft es zu, dass die vorformulierte Abtretungsvereinbarung eine Vereinbarung dahingehend enthält, dass der Kläger weiterhin berechtigt ist, Ansprüche gegen die Geschädigte geltend zu machen, soweit der regulierungspflichtige Versicherer nicht oder nur teilweise zahlt. Ferner trifft es zu, dass die vorformulierte Abtretungsvereinbarung für diesen Fall keine Verpflichtung des Sachverständigen enthält, den an ihn abgetretenen Schadensersatzanspruch zurückabzutreten. Dies hindert die Geschädigte in einem solchen Fall jedoch nicht, die Rückabtretung gegenüber dem Sachverständigen dennoch zu verlangen und geltend machen, dass die Zahlung nur Zug um Zug gegen die Rückabtretung erfolgt, denn die Möglichkeit des Verlangens der Rückabtretung wird durch die Klausel nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

Bezüglich der Schadenshöhe ist auszuführen, dass zum Hersteilungsaufwand gemäß § 249 BGB auch die durch die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen entstandenen Sachverständigenkosten gehören. Die Schadenshöhe überschreitet auch vorliegend erkennbar die Bagatellgrenze.

Die Erstattungspflicht einer Sachverständigenrechnung richtet sich nach den schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere nach § 249 BGB (Müller in Himmelreich-Halm, Handbuch des Fachanwalts, Verkehrsrecht, 4. Auflage, Kapitel 6, Rz 224 und 226). Erstattungsfähig ist, was „dem wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint“ (BGH, NJW 2007, 1450 ff). Dabei ist im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf die spezielle Situation des Geschädigten und seine individuellen Einfluss- und Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH a.a.O.). Preisvergleiche sind dem Geschädigten in diesem Bereich nicht zuzumuten. Im Verhältnis zum Geschädigten gilt, dass dieser vor Erteilung des Gutachterauftrages keine Marktforschung betreiben muss, soweit für ihn als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige seine Vergütung geradezu willkürlich ansetzt. Dem Geschädigten fehlt häufig, anders als bei Mietwagenkosten, schon die praktische Möglichkeit, sich im Vorfeld nach der Höhe der Sachverständigengebühren im konkreten Fall zu erkundigen. Diese Gebühren richten sich meist nach der Schadenshöhe, weshalb der Sachverständige ex ante meist keine zuverlässigen Angaben zur voraussichtlichen Höhe seiner Gebühren treffen kann (Müller in Himmelreich-Halm, Handbuch des Fachanwalts, Verkehrsrecht, 4. Auflage, Kapitel 6, Rz 227).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig schon allein durch die Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13). Etwas anderes gilt dann, wenn sich aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Geschädigten erkennbare Umstände ergeben, die der Rechnung die indi-zielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendung nehmen, oder wenn sich aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Geschädigten erkennbare objektive Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Honorarrechnung des Sachverständigen von der mit dem Geschädigten getroffenen Vereinbarung zu dessen Nachteil abweicht oder in der Honorarberechnung Leistungen abgerechnet sind, die nicht erbracht worden sind (BGH, Urteil vom 07.05.1996, Az.: VI ZR 138/95, zitiert nach juris).

Vorliegend ist nicht erkennbar, dass der Geschädigten eine Unangemessenheit der Sachverständigenvergütung bei Auftragserteilung offensichtlich ins Auge springen musste.
Im Übrigen kann der Beklagte dem Kläger auch nicht die sogenannte dolo-agit-Einrede entgegenhalten. Zwar unterliegt der Sachverständige gegenüber dem Auftraggeber einer Beratungs- und Aufklärungspflicht darüber, dass sein Honorar ggfs. über den üblichen Abrechnungssätzen liegt und möglicherweise nicht in vollem Umfang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet wird (so OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, Az.: 7 U 111/12, zitiert nach juris). Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Schadensersatzanspruch der Geschädigten gegenüber dem Beklagten nicht durch die Abtretung verändert oder umgewandelt wird. Im Übrigen ergibt sich aus der Anlage K 12 zum Schriftsatz des Klägers vom 03.02.2016, dass der Kläger und die Geschädigte eine Vergütungsvereinbarung getroffen haben. Es wurde vereinbart, dass sich die Vergütung des Klägers aus einem Grundhonorar und den Nebenkosten zusammensetzt und die Vergütung nach einer Honorarliste, die auch dargestellt wird, berechnet wird. Diese Honorarliste orientiert sich an der VKS Honorarumfrage 2011. Bei einem Schaden in Höhe von vorliegend 5.603,44 € (Reparaturkosten brutto 5.203,44 € zuzüglich Wertminderung 400,00 €) konnte der Kläger vorliegend ein Grundhonorar in Höhe von 580,00 € geltend machen. Der Kläger hat ferner Fahrtkosten in Höhe von 1,90 € je Kilometer und Fotokosten in Höhe von 2,65 € je Foto geltend gemacht. Diese Kosten ergeben sich aus der Nebenkostenaufstellung gemäß Vergütungsvereinbarung vom 03.08.2012. Diese Kosten bewegen sich innerhalb des Nebenkosten-Korridors der VKS Honorarumfrage 2011. Dies gilt auch für die Auslagen/Nebenkosten in Höhe von 68,00 €. Aus der Honorarvereinbarung ergibt sich, dass der Kläger diesbezüglich einen Betrag in dieser Höhe für Porto, Telefon, Fax, Büromaterial und EDV-Kosten geltend machen kann. Der Nebenkosten-Korridor der VKS Honorarumfrage 2011 sieht bis zu 25,00 € für
Porto/Telefon pauschal, bis zu 10,00 € für Büromaterial und bis zu 38,50 € für Fremdleistung Datenbank (Audatex, DAT) vor. Vor diesem Hintergrund ist die Rechnung des Klägers nicht übersetzt, die Kosten stellen sich insbesondere nicht als unüblich dar, weshalb die sog. dolo-agit-Einrede vorliegend nicht geltend gemacht werden kann.

Ferner sind nach Auffassung des Gerichts auch die Nebenkosten erstattungsfähig. Im Zusammenhang mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens fallen üblicherweise Nebenkosten (z.B. Schreibkosten, Fahrtkosten, Portokosten, Telefonkosten, Kosten für die Anfertigung von Lichtbildern usw.) an. Aus der Sicht eines objektiven Dritten als Auftraggeber ist im Übrigen ohne entsprechende Vereinbarung nicht davon auszugehen, dass mit dem Grundhonorar auch sämtliche Auslagen abgedeckt sind. Für einen objektiven Dritten in der Rolle des Geschädigten ist es ex ante nicht zu erkennen, dass die Nebenkosten zwingend im Grundhonorar enthalten sein müssen. Im Übrigen haben die Parteien, wie bereits ausgeführt, eine Vergütungsvereinbarung getroffen.
Auch hinsichtlich der Nebenkosten besteht keine Verpflichtung zur Marktforschung. Es ist nicht ersichtlich, dass sich für einen Laien die Schreib-, Porto-, Telefon-, Fahrtkosten und sonstige Nebenkosten objektiv besser überprüfen lassen. Es ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, dass er sich in der Situation nach einem Verkehrsunfall mit der unterschiedlichen Rechtsprechung zur Angemessenheit von Nebenkostenpauschalen beschäftigt, um die angemessenen Nebenkosten zu ermitteln. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt, kommt es auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung an.

Aus der Fotoanlage zum Sachverständigengutachten ergibt sich, dass 21 Lichtbilder erstellt wurden. Der Kläger hat jedoch nur 16 Fotos abgerechnet. Bezüglich der Höhe der Fotokosten ist auch zu berücksichtigen, dass nicht nur die Kosten der Reproduktion, sondern auch die mit der Herstellung des ersten Fotosatzes verbundenen spezifischen Kosten erstattet werden, die für die weiteren Fotosätze nicht mehr anfallen. Zu den Kosten gehören u. a. auch diejenigen Kosten, die mit der besonderen Fertigkeit des Sachverständigen im Zusammenhang stehen. Schadensbilder lassen sich nicht immer einfach darstellen. So werden gewisse fotografische Fähigkeiten benötigt, denn bei der Anfertigung dieser Schadensfotos ist z.B. auch eine mögliche Spiegelung durch Material und Licht zu achten, unter diesen Umständen sind Schäden schwieriger abzubilden. Im Übrigen muss der Sachverständige auch eine Kameraausrüstung nebst dazugehöriger EDV, Hard- und Software vorhalten und finanzieren (Amtsgericht Darmstadt, Urteil vom 17.07.2015, Az.: 306 C 9/15; Urteil vom 03.12.2015, Az.: 308 C 201/15).

Ferner sind auch Fahrtkosten angefallen, denn der Sitz des Klägers befindet sich in Reinheim, die Besichtigung des Fahrzeugs der Geschädigten erfolgte in Darmstadt,
-6-Autohaus Kara. Im Hinblick darauf, dass der Kläger hin- und zurückfahren musste, ist
der Ansatz von 39 Kilometer nachvollziehbar. Die angesetzten Kosten je Kilometer entsprechen der Vergütungsvereinbarung.

Hinsichtlich der Kosten für Auslagen/Nebenkosten ist zu berücksichtigen, dass das Gutachten mit dem System Audatex erstellt wurde. Gemäß Vergütungsvereinbarung können für die EDV-Nutzung entsprechende Kosten geltend gemacht werden. Gemäß Nebenkosten-Korridor der VKS Honorarumfrage 2011 können hierfür Kosten bis zu 38,50 € angesetzt werden. Für Porto/Telefon pauschal können Kosten bis zu 25,00 € und für Büromaterial bis zu 10,00 € geltend gemacht werden. Hinsichtlich der Höhe dieser Kosten ist nicht erkennbar, dass es sich der Geschädigten bei Auftragserteilung aufdrängen musste, dass diese Kosten überhöht sein könnten. Hinsichtlich der Position „Porto/Telefon pauschal“ bestehen insbesondere vor dem Hintergrund, dass einem Geschädigten bei einem Verkehrsunfall eine allgemeine Unkostenpauschale i.H.v. EUR 25,00 zugestanden wird, keine Bedenken bezüglich der Höhe der Kosten.
Schließlich hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. EUR 39,00 (1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Pauschale aus einem Gegenstandswert i.H.v. EUR 160,76). Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auch auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs verursachten Kosten, mithin auch auf die Rechtsanwaltskosten (Palandt-Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage, § 249, Rz. 56 und 57). Vorliegend war die außergerichtliche Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe auch erforderlich und zweckmäßig. Ebenso hat der Kläger einen Anspruch auf die Kosten für die Halteranfrage in Höhe von 5,10 €, denn auch diese Kosten wurden die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs verursacht.

Die Klage war jedoch hinsichtlich der Mahnkosten in Höhe von 10,00 € abzuweisen, da nicht erkennbar ist, dass sich der Beklagte vor der Mahnung vom 20.08.2012 bereits in Verzug befand, insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, dass zuvor gemahnt wurde. Kosten für die verzugsbegründende Mahnung können nicht geltend gemacht werden.
Die Nebenentscheidung im Übrigen (Zinsen) folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur der vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 713
ZPO.

Die Berufung gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 3 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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