AG Dortmund urteilt gegen bei der HUK-COBURG versicherten Schädiger zur Wertminderung und zu den Anwaltskosten mit zutreffender Begründung, bei den restlichen Sachverständigenkosten jedoch mit kritisch zu betrachtender Begründung (AG Dortmund Urteil vom 22.7.2016 – 427 C 11406/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir bleiben im Ruhrgebiet und stellen Euch heute noch ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 22.7.2016 gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG vor. Im Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht ging es um Wertminderung, Rechtsanwaltskosten und restliche Sachverständigenkosten. Zu Recht hat der Anwalt des Geschädigten nicht mehr die regulierungspflichtige HUK-COBURG, sondern den Unfallverursacher, den Schädiger persönlich, in Anspruch genommen. Der Schädiger war dann durch die von der HUK-COBURG beauftragten Rechtsanwälte vertreten. Lag auch eine vom Beklagten persönlich unterzeichnete Prozessvollmacht vor? Diese Frage bleibt offen. Zur Sache selbst kann festgehalten werden, dass das erkennende Gericht die Wertminderung und die Anwaltskosten zutrffend entschieden hat. Das kann man von den restlichen Sachverständigenkosten nicht behaupten. Zum Einen stützt sich das erkennende Gericht bei der Schadenshöhenschätzung gemäß § 287 ZPO auf die BVSK-Honorarbefragung, obwohl der BGH entschieden hat, dass der Geschädigte die Ergebnisse dieser Befragung nicht kennen muss (BGH VI ZR 225/13 Rn 10). Was der Geschädigte nicht kennen muss, kann ihm dann das Gericht im Nachhinein nicht gegen ihn anrechnen. Damit wird die subjektbezogene Schadensbetrachtung ad absurdum geführt. Dass das Gericht die VKS-BVK-Honorarbefragung nicht beachtet, ist allerdings ebenso fehlerhaft. Denn der vom Geschädigten zur Schadensfeststellung hinzugezogene Kfz-Sachverständige ist Mitglied des VKS. Werkvertraglich ist zur Berechnung seines Honorars und seiner Nebenkosten die VKS-BVK Honorartabelle zugrunde zulegen. Dementsprechend muss der Geschädigte den Sachverständigen, der im Übrigen Erfüllungsgehilfe des Schädigers in Bezug auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist, entsprechend entlohnen. Das ist dann der konkrete Schaden, wobei der Endbetrag – unabhängig davon, ob beglichen oder nicht – der mit dem Schaden unmittelbar verbundene Vermögensnachteil ist, der vom Schädiger auszugleichen ist (BGH VI ZR 67/06). Des Weiteren nimmt das Gericht eine Einzelpostenüberprüfung vor, die sich jedoch im Rahmen des § 287 ZPO verbietet, denn § 287 ZPO eröffnet lediglich eine Schätzung der Schadenshöhe, nicht jedoch einzelner Posten. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten leidet das Urteil unter erheblichen Mängeln. Eines ist allerdings richtig. Und das wird der HUK-COBURG nicht schmecken: Auch das AG Dortmund sieht das Honorartableau der HUK-COBURG nicht als geeignete Schätzgrundlage. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

427 C 11406/15

Amtsgericht Dortmund

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn B. C. aus D.,

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & P.  aus A.

gegen

Herrn C. K. aus D. ( bei der HUK-COBURG Versicherter ) ,

Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. E. & P. aus B.

hat das Amtsgericht Dortmund
im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO
ohne mündliche Verhandlung am 22. Juli 2016
durch den Richter am Amtsgericht S.

für   R e c h t   erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 322,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Okt. 2014 zu zahlen sowie 78,89 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2015.

im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5 mit Ausnahme der durch Einholung des Sachverständigengutachtens entstandenen Kosten, die der Beklagte voll trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs.  1   S.  1  ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, da dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 18.09.2014 in Dortmund gegen den Beklagten bei unstreitig voller Haftung gem. §§ 7 StVG, 823, 249 BGB ein restlicher Schadenersatzanspruch in Höhe von 322,24 EUR zusteht, und zwar restliche Sachverständigenkosten von 122,24 EUR sowie 200,00 EUR Wertminderung.

Die Kosten für ein eingeholtes Sachverständigengutachten zur Bezifferung des Anspruchs auf Schadenersatz sind zweifellos gem. § 249 BGB ersatzfähig, wobei bei einem Anspruch auf Schadenersatz wegen Beschädigung einer Sache gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag verlangt werden kann (dazu zuletzt BGH Urt. v. 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13 m.w.N.). Die Bemessung der Höhe kann dabei gem. § 287 ZPO geschätzt werden. Der Geschädigte kann dabei als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten ersetzt verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheint, wobei er den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen hat, sofern er die Höhe der aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, allerdings dabei auch Rücksicht auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen der sog. subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu nehmen sind (BGH Urt. v. 06.11.1973, Az.: VI ZR 27/73, v. 15.10.2013, Az. VI ZR 528/12 und v. 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13). Zu einer Marktforschung zwecks Findung eines möglichst preisgünstigen Sachverständigen ist er dabei nicht verpflichtet. Dabei genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungslast durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung, wobei allerdings der aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch ist (BGH Urteile v. 06.11.1973 und 11.02.2014 s.o.). Liegen allerdings die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (BGH Urt. v. 22.07.2014 s.o.). Die dann zu erfolgende Schätzung gem. § 287 Abs. 1. S. 1 ZPO kann dabei auf der Grundlage der BVSK-Honorarbefragung erfolgen, und zwar nach Ansicht des erkennenden Gerichtes sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch etwaiger Nebenkosten.

Vorliegend hat der Geschädigte die vom Sachverständigenbüro … für seine Honorarberechnung maßgebliche Honorartabelle vorgelegt, die dieser in Anlehnung an die VKS / BVK Honorarumfrage 2012/2013 für seine Honorarberechnung erstellt hat. Ob diese Honorarumfrage, die nicht identisch ist mit der BVSK-Honorarbefragung, vom Umfang und ihrer Art überhaupt repräsentativ ist, eine irgendwie geartete Üblichkeit der Honorarhöhe abzubilden, ist nicht erkennbar. Sowohl der VKS als auch der BVK sind jedenfalls nicht erkennbar Vereinigungen, deren Mitgliederzahlen und damit befragte Sachverständige in irgendeiner Weise bundesweit etwa repräsentativ sind. Insoweit ist auch nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen. Dementsprechend kann nach Ansicht des Gerichts auch die VKS / VK Honorarumfrage 2012/2013 nicht als Schätzgrundlage herangezogen werden. Ebenso wenig kann das von dem Beklagten angeführte Honorartableau 2012 der HUK-COBURG, nachdem offenbar die hinter dem Beklagten stehende Kfz-Haftpflichtversicherung die ausgeglichenen Sachverständigenkosten berechnet hat, Grundlage für eine Schätzung sein. Es handelt sich um eine bundeseinheitliche Regelung für alle Schadenaußenstellen der Versicherung zur Abrechnung. Eine von einer großen Versicherung für ihre Regulierungsmitarbeiter erstellte Anweisung zur Abrechnung von Sachverständigenkosten, die sie als Honorartableau bezeichnet, kann wohl kaum als maßgeblich für übliche in der Sachverständigenbranche berechnete Kosten zur Erstellung von Schadensgutachten angesehen wissen wollen. Dass dieses Tableau auch nicht annähernd als Schätzgrundlage oder auch nur Anhaltspunkt für die Höhe von Sachverständigenkosten angesehen werden kann, ergibt sich auch weiter daraus, dass dieses Honorartableau 2012 aufgrund der Mittelwerte aus den HB II- und HB IV-Werten der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 erstellt wurde und damit sämtliche Tätigkeiten inkl. auch einer einbezogenen Nebenkostenpauschale abgegolten sein sollen. Letzteres ist nicht nachzuvollziehen und auch nicht gerechtfertigt. Außerdem die Korridor-Werte nicht aussagekräftig, da in HB II ein Wert angegeben ist, oberhalb dessen 90 % der befragten Sachverständigen liquidieren, und in HB IV ein Wert, unterhalb dessen 90 % der Sachverständigen ihr Honorar berechnen. Im Übrigen vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die BVSK-Befragung aus 2011 hier zugrundgelegt werden könnte, zumal zwischenzeitlich 2013 eine neue BVSK-Befragung erfolgte.

Demgegenüber ist allerdings die BVSK-Honorarbefragung 2013, deren ermittelte Grundhonorare und Nebenkosten im sog. HB V Korridor, den Werten nach denen je nach Schadenshöhe zwischen 50 und 60 % der befragten Sachverständigen ihr Honorar berechnen, taugliche Schätzungsgrundlage (vgl. AG Dortmund Urt v. 03.06.2015, Az.: 427 C 2273/15; LG Dortmund Urt. v. 07.07.2015, Az.: 1 S 106/15 und auch Urt. v. 16.04.2015, Az.: 11 S 121/14) und auch der BGH hat insoweit nirgends dieser Befragung die Tauglichkeit als Schätzgrundlage abgesprochen.

Aus der BVSK-Honorarbefragung 2013, die vorliegend insoweit angesichts des 2014 sich ereigneten Verkehrsunfalls zur Anwendung kommen muss, ergibt sich bei einer Bruttoschadenshöhe von 3.056,74 EUR inkl. Wertminderung (dazu siehe unten) ein Honorarkorridor HB V von 397,00 EUR bis 431,00 EUR netto. Die damit vorliegend vom Sachverständigenbüro … berechneten 451,00 EUR liegen damit nicht ganz unerheblich darüber. Das Gericht ist daher der Ansicht, dass für die vorliegende Schätzung damit lediglich das Grundhonorar von 431,00 EUR maßgebend sein kann.

Hinsichtlich der Nebenkosten ergibt sich zunächst, dass diese, soweit vorliegend berechnet, entgegen der Ansicht des Beklagten nicht bereits mit dem Grundhonorar abgegolten sind. Insoweit ist die Berechtigung des Ansatzes von Nebenkosten neben dem Grundhonorar grundsätzlich möglich, was sich insbesondere auch aus dem Urteil des BGH v. 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13 ergibt. Auch hier kann insoweit der HB V Korridor nach Ansicht des Gerichts zumindest indiziell herangezogen werden. Danach ergibt sich:
Hinsichtlich der Fotokosten liegen die vom Sachverständigenbüro … berechneten 2,00 EUR pro Foto unterhalb des in der Befragung ermittelten Wertes und sind daher nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den zweiten Fotosatz mit 1,00 EUR pro Foto. Soweit der Beklagte geltend macht, dass sich im Internet bereits Abzüge von Fotos in der hier maßgebenden Größe für 0,10 EUR liegt dies nach Ansicht des Gerichts neben der Sache. Hinsichtlich der Lichtbilder, die ein Sachverständiger für sein zu erstattendes Gutachten fertigt, ist nämlich zu berücksichtigen, dass dieser zum einen die Ausrüstung bereithalten muss, die Bilder selbst anfertigt und hierbei diese auch selbstverständlich auswerten und auswählen muss und u.U. auch zu bearbeiten hat, bevor er sie ausdruckt. Mithin sind 38,00 EUR für den ersten und 19,00 EUR für den zweiten Fotosatz nicht zu beanstanden.

Bzgl. der berechneten Schreibkosten mit 2,50 EUR pro Seite liegen diese Kosten ebenfalls im Rahmen der in der BVSK-Honorarbefragung 2013 ermittelten Kosten und sind daher nicht zu beanstanden. Allerdings kann dies lediglich für tatsächlich 11 geschriebene Seiten gelten und nicht etwa zusätzlich noch für die auf weiteren 8 Seiten abgedruckten Fotos. Die Drucke der Fotos sind nämlich nach Ansicht des Gerichts mit den berechneten Fotokosten abgegolten. Mithin ergibt sich für berechtigte Schreibkosten ein mit 27,50 EUR zu berücksichtigender Betrag.

Soweit der Sachverständige 25,00 EUR pauschal für „Nebenkosten/Porto/Telefon“ berechnet, ist dies nach Ansicht des Gerichts jedenfalls so nicht gerechtfertigt. Da ja bereits Nebenkosten wie Fotokosten und Schreibkosten gesondert berechnet sind, kommt vorliegend lediglich noch eine Pauschale für Porto und Telefonkosten in Betracht. Diese sind in der BVSK-Honorarbefragung 2013 mit 14,48 EUR bis 18,17 EUR ermittelt. Insoweit schätzt das Gericht hier eine Berechtigung von 16,00 EUR.

Hinsichtlich der vom Sachverständigen berechneten Fahrtkosten sind diese auch berücksichtigungsfähig, wobei auch eine pauschale Berechnung, wie das Sachverständigenbüro … dies in seiner Honorartabelle vorsieht, durchaus gängige Praxis ist. Ein Verweis auf eine in jedem Falle zu erfolgende konkrete Berechnung, zudem noch unter Verweis auf die Kilometersätze des JVEG ist dagegen nicht zwingend erforderlich. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann es hierbei des Weiteren auch keine Rolle spielen, dass das Fahrzeug auch mit dem Unfallschaden fahrbereit und verkehrssicher gewesen sein soll und der Geschädigte damit hätte zum Sachverständigen fahren können, um dies dort vorzuführen. Ein Geschädigter ist nämlich dazu keinesfalls verpflichtet und kann vielmehr, wie auch vorliegend geschehen -die Begutachtung ist lt. Angabe im Gutachten beim geschädigten Kläger erfolgt-, den Sachverständigen kommen lassen. Die bei Sachverständigen häufig anzutreffende Praxis der Berechnung einer Fahrtpauschale ist auch im Hinblick darauf, dass es sich hierbei um eine sog. Mischkalkulation handelt, nicht zu beanstanden, sodass auch bei geringeren Entfernungen eine konkrete Berechnung nicht zwingend zu fordern ist. Die berechneten 25,00 EUR Fahrtpauschale, die im Bereich der in der BVSK-Honorarbefragung 2013 ausgewiesenen Kosten liegen, ist daher nicht zu beanstanden.

Die berechneten 15,00 EUR für „EDV-Abrufgebühr“ ist weder nachvollziehbar noch ist dargelegt, wofür diese erhoben wurde. Richtig ist, dass etwa Restwertermittlungen aufgrund Datenbankabfragen erfolgen und hierfür Kosten anfallen können. Insoweit berechnet das Sachverständigenbüro … auch hierfür Kosten. Was aber daneben mit EDV-Abrufgebühr vorliegend etwa angefallen und berechtigterweise berechnet wurde, ist weder erkennbar noch näher dargelegt.

Insgesamt ergibt sich daher folgende Schätzung der üblichen und damit berechtigten Sachverständigenkosten:

Grundhonorar                                                 431,00 EUR
Porto/Telefon pauschal                                     16,00 EUR
Fotos erster Fotosatz 19 X 2,00 EUR                38,00 EUR
Fotos zweiter Fotosatz 19 X 1,00 EUR              19,00 EUR
Schreibkosten 11 Seiten à 2,50 EUR                 27,50 EUR
Fahrtkostenpauschale                                      25,00 EUR
Gesamtkosten netto                                       556,50 EUR
Mehrwertsteuer                                              105,74 EUR
Gesamtkosten brutto                                      662,24 EUR

Unerheblich ist schließlich für die Höhe der ersatzfähigen Sachverständigenkosten, dass diese vorliegend einen bestimmten prozentualen Satz der Reparaturkosten ausmachen und auch, dass die Nebenkosten einen bestimmten prozentualen Satz des reinen Sachverständigengutachtens ausmachen. Die Höhe der Reparaturkosten besagt nämlich letztlich überhaupt nichts über den Aufwand des Sachverständigen, diese zu ermitteln (LG Dortmund u.a. Urt. v. 15.01.2015, Az.: 21 S 23/14 und zuletzt Urt. v. 07.07.2015, Az.: 1 S 106/15). Dies gilt auch für die Nebenkosten.

Darauf, ob der Geschädigte überhöhte Gutachterkosten etwa hat erkennen können, kann es vorliegend nicht ankommen, da nicht ersichtlich oder vorgetragen ist, dass es eine konkrete Honorarvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen bei Auftragserteilung gegeben hat (dazu KG Berlin Urt. v. 30.04.2015, Az.: 22 U 31/14, veröff. bei juris). Außerdem hat der Kläger tatsächlich die Sachverständigenrechnung nicht beglichen. Es ist daher davon auszugehen, dass die übliche Vergütung als vereinbart gilt, die dann zu erstatten ist.

Unter Berücksichtigung des gezahlten Betrages von 540,00 EUR auf die Sachverständigenkosten steht damit dem Kläger ein restlicher Anspruch von noch 122,24 EUR zu.

Soweit die Parteien weiter über den Ersatz eines Minderwertes streiten, ist der Anspruch des Klägers auf die 200,00 EUR Minderwert vorliegend begründet. Die Beweisaufnahme durch Einholung des Sachverständigengutachtens hat zweifelsfrei für das Gericht ergeben, dass der merkantile Minderwert von 200,00 EUR durchaus gerechtfertigt ist. Das Gutachten des vom Gericht eingeholten Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 15.06.2016 hat ergeben, dass der angesetzte Wertminderungsbetrag in Höhe von 200,00 EUR durchaus berechtigt ist. Unter nachvollziehbarer Darlegung berechnungsrelevanter Faktoren für den merkantilen Minderwert hat der Sachverständige Ulbrich dargelegt, dass das Fahrzeug, welches vor dem Unfall keine minderwertrelevanten Vor- oder Altschäden und einen Wiederbeschaffungswert von 7.150,00 EUR hatte, nach fachgerechter und vollständiger Wiederherstellung des Schadens nicht mehr als „unfallfrei“ gilt und entsprechend bei Offenbarung des Schadens ein Kaufpreisnachlass (Minderwert) zu erwarten ist, der vorliegend in Höhe von 200,00 EUR und damit ca. 2,5 bis 3 % Kaufpreisnachlass nicht übersetzt und als marktgerecht anzusehen ist.

Insgesamt ergibt sich nach alledem ein Anspruch des Klägers auf restlichen Schadenersatz aus dem Verkehrsunfall i.H.v. 322,24 EUR.

Soweit der Kläger restliche Anwaltskosten geltend macht, ist dies gerechtfertigt. Angesichts o.g. berechtigter Sachverständigenkosten von 662,24 EUR, des berechtigten Minderwertes von 200,00 EUR und Reparaturkosten von 2.400,62 EUR nebst 25,00 EUR Kostenpauschale ist ein Gesamtschaden von 3.287,86 EUR gegeben, wonach sich vorgerichtliche Anwaltskosten bei einer 1,3-Gebühr von 327,60 EUR ergeben und zzgl. der Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer erstattungsfähige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 413,64 EUR. Gezahlt hierauf hat die hinter dem Beklagten stehende Kfz-Haftpflichtversicherung 334,75 EUR, sodass ein restlicher Anspruch auf noch 78,89 EUR.

Zinsen sind im zugesprochenen Umfang zu zahlen, wobei hinsichtlich der restlichen Sachverständigenkosten Verzug ab dem 17.10.2014 vorliegt aufgrund der Zahlungsaufforderung im Schreiben vom 02.10.2014 mit Fristsetzung. Für die restlichen Anwaltskosten kann ein Verzug nicht festgestellt werden, da ein Anspruch auf Zahlung insoweit nicht ab Ablauf der gesetzten Frist anzunehmen ist. Insoweit besteht nämlich zunächst nur ein Freistellungsanspruch. Dieser kann sich zwar nach endgültiger und ernsthafter Erfüllungsverweigerung in einen Zahlungsanspruch umwandeln. Wann dies konkret etwa vorlag, ist nicht ersichtlich. Jedoch ist zumindest davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Klagezustellung insoweit hinsichtlich der Anwaltskosten ein Zahlungsanspruch bestand, sodass insoweit auf die restlichen Anwaltskosten zumindest Prozesszinsen gem. §§ 288, 291 BGB zu zahlen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 96 ZPO, wobei die Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens zur Frage der Berechtigung der Wertminderung ganz von dem Beklagten zu tragen sind. Insoweit hat der Beklagte die Einholung des Gutachtens durch seine Rechtsverteidigung veranlasst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung lagen keine hierfür in § 511 Abs. 4 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vor, da die streitgegenständlichen Rechtsfragen insbesondere zur Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall abschließend durch das hiesige Berufungsgericht und die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind und die vorliegende Entscheidung hiervon nicht abweicht.

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1 Antwort zu AG Dortmund urteilt gegen bei der HUK-COBURG versicherten Schädiger zur Wertminderung und zu den Anwaltskosten mit zutreffender Begründung, bei den restlichen Sachverständigenkosten jedoch mit kritisch zu betrachtender Begründung (AG Dortmund Urteil vom 22.7.2016 – 427 C 11406/15 -).

  1. LUPUS sagt:

    Div. Abteilungen des AG und LG Dortmund sollen nach den vorliegenden Informationen aus dem Ruhrpott sehr versicherungsfreundlich eingestellt sein. Liegt das etwa daran, dass viele bekannte Versicherungen in Dortmund eine Niederlassung unterhalten, wie z.B. auch die HUK-Coburg?
    Lupus

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