Pressemitteilung AG München vom 31.10.2011 – Anspruch auf Erstattung der gesamten Sachverständigenkosten – AG München vom 29.3.11 – AZ 343 C 20721/10

Ein „übliches“ Sachverständigenhonorar gibt es nicht.

31. Oktober 2011 – Pressemitteilung 50/11

Zu welchem Preis?

Für die Frage, ob der Unfallgeschädigte einen Anspruch auf Erstattung der gesamten Sachverständigenkosten hat, kommt es nicht darauf an, ob das vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar objektiv ortsüblich und angemessen ist, sondern ob dem Geschädigten der Vorwurf gemacht werden kann, er hätte sich einen billigeren Sachverständigen suchen müssen.

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Im Juni 2010 musste der Fahrer eines Skoda Fabia Combi in der Wasserburger Landstraße in München verkehrsbedingt bremsen. Das hinter ihm fahrende Auto fuhr darauf hin auf seinen PKW auf.

Der Autobesitzer wandte sich an seine Reparaturwerkstatt. Diese empfahlen ihm zwei Sachverständige. Einer der Sachverständigen ermittelte dann die Reparaturkosten und die Wertminderung für das Auto und verlangte selbst 653,94 Euro Honorar.

Die Versicherung des Unfallverursachers war auch bereit, die Wertminderung und die Reparaturkosten in Höhe von 2.150 Euro zu bezahlen. Allein bei den Sachverständigenkosten stellte sie sich quer. Diese seien zu hoch, fand sie und erstattete nur 189,50 Euro.

Der Fahrer des Skoda erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München.

Die zuständige Richterin gab ihm Recht und sprach ihm die restlichen 464,44 Euro zu:

Ein Geschädigter könne im Zusammenhang mit der Schadensregulierung die Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten dürfe.

Dies bedeute, dass er nicht nur das verlangen könne, was objektiv erforderlich sei, sondern auch das, was er in seiner konkreten Situation für erforderlich halten durfte.

Demzufolge komme es auch hier nicht darauf an, ob das von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar objektiv ortsüblich und angemessen sei, sondern ob dem Kläger der Vorwurf gemacht werden könne, er habe bei der Auswahl des Sachverständigen seine Schadensminderungspflicht verletzt.

Ihm vorliegenden Fall habe der Kläger sich an seine Reparaturwerkstatt gewandt, die ihm zwei Sachverständige empfohlen habe. Für einen der beiden habe er sich entschieden. Damit habe sich der Kläger so verhalten, wie es vermutlich die meisten Unfallgeschädigten täten, die mit der Materie nicht so vertraut seien.

Darüber hinaus gäbe es ein „übliches“ Sachverständigenhonorar nicht. Ein Großteil der Sachverständigen würde dieses nach der Schadenshöhe bestimmen, ein Teil mache ein Zeithonorar geltend. Da es sich bei einem Sachverständigenhonorar um einen Werkvertrag handele, müsse ein bestimmtes Honorar auch nicht im vornherein vereinbart werden. Vereinbart sei im Zweifel immer die übliche Vergütung. Lediglich für den Fall, dass der in Rechnung gestellte Betrag für jeden Laien klar ersichtlich völlig außer Verhältnis zum Schaden stehe, habe der Geschädigte die Verpflichtung, diesen zu monieren.

Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 29.3.11, AZ 343 C 20721/10

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Amtsgericht München

Az.: 343 C 20721/10

IM NAMEN DES VOLKES

in dem Rechtsstreit

-Kläger-

gegen

-Beklagte-

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht L.
am 29.03.2011 auf Grund des Sachstands vom 21.02.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 464,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem’Basiszinssatz seit 28.07.2010 sowie weitere 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.07.2010 zu bezahlen.

2.              Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.               Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Gemäß § 495 ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Dem Kläger entstanden nach dem Unfall vom 29.06.2010 in München Kosten für ein Sachverständigengutachten in Höhe von 653 € 94. Der Reparaturschaden betrug 2.001,95 €. Die Beklagte, Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, erstattete nur einen Betrag von 189,50 €.

Es ist unstreitig, dass die Beklagte zu 100% für den Unfallschaden aufkommen muss.

Die Beklagte steht jedoch auf den Standpunkt, dass die Sachverständigenkosten zu hoch sind. Nur der insoweit überwiesene Betrag sei angemessen. Der Kläger sei darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Sachverständigenkosten erforderlich seien.

Der Kläger bezieht sich auf die BSVK-Befragung.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 464,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2010 zu bezahlen.

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klagepartei vorgerichtliche Kosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.07.2010 zu bezahlen.

Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte im Zusammenhang mit der Schadensregu-lierüng die Kosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Diese in der Rechtsprechung immer wieder fast wortgleieh wiederholte Feststellung bedeutet, dass der Unfallgeschädigte nicht nur das verlangen kann, was objektiv erforderlich ist, sondern was; er in seiner konkreten Situation für erforderlich halten darf. Demzufolge kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar objektiv ortsüblich und angemessen ist, sondern ob dem Kläger als dem Unfallgeschädigten der Vorwurf gemacht werden kann, er habe bei der Auswahl des Sachverständigen im Hinblick auf das Honorar seine Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verletzt.

Hierzu ist grundsätzlich die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass ihrer Auffassung nach das Honorar des Sachverständigen deutlich überhöht ist. Nachdem nur der Unfallgeschädigte selbst wissen kann, nach welchen Kriterien er den Sachverständigen ausgewählt hat, hat das Gericht den Kläger aufgefordert, darzulegen, wie er an den Sachverständigen geriet. Hierzu ist der Unfallgeschädigte nach § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet, denn der Prozessgegner hat naturgemäß zur Motivation des Unfallgeschädigten in dieser Hinsicht keine Erkenntnisse (Thomas/Putze, ZPO 28. Auflage, § 138, Rn 12).

Der Kläger teilte mit, er habe sich wegen eines Sachverständigen an seine Reparaturwerkstätte gewandt. Dort seien ihm zwei Sachverständige empfohlen worden. Für einen von beiden habe er sich entschieden. Damit hat sich der Kläger so verhalten, wie es vermutlich die meisten Unfallgeschädigten tun, die mit der Materie nicht besonders vertraut sind. Damit liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass der Kläger sich wegen der Honorarfrage irgendwie schuldhaft nach § 254 BGB verhalten hat. Der Unfallgeschädigte kann nicht, wie in anderen Fällen, zuerst einen Kostenvoranschlag verschiedener Sachverständiger anfordern. Denn die Höhe der Sachverständigenkosten richtet sich i. d. R. nach dem entstandenen Sachschaden, der erst im Rahmen der Begutachtung festgestellt wird.

Die Beklagtenseite hat im vorliegenden Prozess zahlreiche amtsgerichtliche Urteil vorgelegt, die ihre Rechtsauffassung stützen sollen. All diesen Urteilen ist gemeinsam, dass die erkennenden Gerichte sich an bestimmten Tabellenwerten oder Prozentsätzen orientiert haben und sich auf den Standpunkt gestellt haben, mehr könne der Unfallgeschädigte nicht verlangen, weil eben mehr an Sachverständigenhonorar nicht erforderlich sei. Vermutlich gibt es mindestens ebenso viele Urteile von Amtsgerichten, die das Gegenteil sagen.

Das Amtsgericht München hat in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 343 C 107350/10 (ein Urteil liegt noch nicht vor) ein Sachverständigengutachten zur Angemessenheit von Sachverständigenhonoraren bei der Ermittlung der Schadenshöhe nach Verkehrsunfällen eingeholt (Gutachten vom 14.03.2011 des Diplom-Ingenieur C. H. , von der Regierung von Oberbayern öffentlich bestellter und beleidigter Sachverständiger für Kfz Sachverständigenhonorare). Der Sachverständiger machte Ausführungen zu dem „üblichen“ Sachverständigenhonorar bundesweit. Er kam zu dem Ergebnis, dass es ein „übliches“ Sachverständigenhonorar nicht gibt. Es gibt eine BSVK-Befragung, eine TÜV-Honorartabelle, eine VKS-Tabelle und eine SSH-Tabelle. Er konnte lediglich angeben, dass 98,5% aller Sachverständige ihr Grundhonorar auf der Basis der Schadenssumme berechnen. Nur die DEKRA berechnet ein Zeithonorar. Von ca. 2,5 Millionen Kfz-Schadensgutachten bearbeitet sie im Jahr zwischen 550.000 und 600.000 Gutachten. Außerdem würden bei Aufträgen, die direkt von Versicherungen oder anderen Großunternehmen erteilt werden, üblicherweise ein niedrigeres Honorar in Ansatz gebracht, als bei der Beauftragung durch einen Privatmann.

Derartige Detailkenntnisse kann ein Unfallgeschädigter nicht haben. Der Auftrag, ein Sachverständigengutachten zu erstellen, ist ein Werkvertrag. Bei einem Werkvertrag muss ein bestimmtes Honorar nicht vereinbart werden. Solange der Unfallgeschädigten nicht eine Honorarvereinbarung unterschreibt, ohne zumindest einmal nachzufragen, ob hier Bedenken hinsichtlich der Höhe bestehen, kann ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, er würde gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Nach Erhalt einer Rechnung könnte ihm ein solcher Vorwurf nur dann gemacht werden, wenn die Rechnungshöhe auch für jeden Laien klar ersichtlich völlig außer Verhälthis zum Schaden steht. Dies ist hier nicht der Fall.

Die Rechtsprechung hat ohnehin schon entschieden, dass bei Unfallschäden im Bereich bis zu ca. 700 € der Unfallgeschädigte in der Regel keinen Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten hat, wenn bei der Schadensabwicklung keine Komplikationen zu erwarten sind. Denn dann ist für den Unfallgeschädigten offensichtlich, dass unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen würden.

Von dem Kläger als dem Unfallgeschädigten kann man auch nicht erwarten, dass er sich mit dem Sachverständigen auf einen Prozess mit ungewissen Ausgang über die Angemessenheit seines Honorars einlässt.

Die Beklagte ist daher verpflichtet, das Sachverständigenhonorar zu bezahlen. Die Beklagtenseite hat allenfalls einen Anspruch auf Abtretung etwaiger Regressansprüche, wenn die Sachverständigenkosten nicht dem Üblichen und Angemessenen entsprechen.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind der Höhe nach unstreitig.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Nachdem wünschenswert ist, dass es in dieser Frage richtungweisende höherinstanzliche Urteile gibt, wurde die Berufung zugelassen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

L.
Richterin am Amtsgericht

Verkündet am 29.03.2011

Siehe auch: Berufungsurteil des LG München I Az.: 19 S 7874/11 vom 01.09.2011

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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9 Antworten zu Pressemitteilung AG München vom 31.10.2011 – Anspruch auf Erstattung der gesamten Sachverständigenkosten – AG München vom 29.3.11 – AZ 343 C 20721/10

  1. Kfz.-Sachverständigenbüro für Unfallschadendokumentation Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @virus
    „Ein übliches Sachverständigenhonorar gibt es nicht“
    31. Oktober 2011 – Pressemitteilung 50/11
    Zu welchem Preis?

    „Für die Frage, ob der Unfallgeschädigte einen Anspruch auf Erstattung der gesamten Sachverständigenkosten hat, kommt es nicht darauf an, ob das vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar objektiv ortsüblich und angemessen ist, sondern ob dem Geschädigten der Vorwurf gemacht werden kann, er hätte sich einen billigeren Sachverständigen suchen müssen.“

    „Ortsüblich und „üblich“ sind Begriffe aus werkvertraglicher Sichtweite. In der Tat gibt es nach der BGH-Definition der Üblichkeit eine solche bei der Abrechnung von Schadengutachten genau so wenig, wie
    eine „Ortsüblichkeit“. Letzterer Begriff wäre auch unlogisch, da Kfz.-Sachverständige sehr oft auch überregional oder sogar in mehreren Bundesländern tätig sind. Die beurteilungsrelevanten Randbedingungen für die Heranziehung des Begriffs der Üblichkeit werden gleich in mehreren Punkten nicht erfüllt. Gleichwohl kommt dieser Begriff undifferenziert immer wieder zur Verwendung.
    Angemessenheitsgesichtspunkte sind auch nur werkvertraglich zuordnungsfähig, schadenersatzrechtlich bekanntlich nicht.

    Willi Wacker ist zuzustimmen, wenn er ausführt, dass Gerichte unter werkvertraglichen Gesichtspunkten die Aufgabe haben können, Rechnungen zu überprüfen. Bei schadenersatzrechtlicher Betrachtungsweise ergeben sich bekanntlich andere Beurteilungskriterien.

    Kfz.-Sachverständigenbüro
    für Unfallschadendokumentation
    Dipl.-Ing. Harald R a s c h e
    Bochum & Tangendorf

  2. RA Schepers sagt:

    Eine 6 Jahre alte Pressemitteilung des AG München aus dem Jahre 2011.

    Gab es in der Zwischenzeit nicht das eine oder andere BGH-Urteil zum Thema Sachverständigenhonorar, das die Rechtslage möglicherweise etwas anders wertet?

  3. Rüdiger sagt:

    Dachten Sie hierbei zum Beispiel an das unsägliche Pinocchio Urteil des BGH, mit dem im Jahr 2016 durch ein nachgewiesenes Lügenmärchen vorsätzlich das Recht zum Unrecht hin gebeugt wurde?

    Dann doch lieber wahrheitsgetreue Entscheidungen aus der kompetenten Feder einer gesetzestreuen AG-Richterschaft aus dem Jahr 2011.

    Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht.

  4. RA Schepers sagt:

    @ (heute mal) Rüdiger

    Dieser Widerstand erinnert mich eher an Don Quijote…

  5. Padre Bernado sagt:

    @ RA Schepers
    „Dieser Widerstand erinnert mich eher an Don Quijote…“
    Was, den haben Sie auch noch gekannt?
    Padre Bernado

  6. RA Schepers sagt:

    @ Padre Bernado

    Natürlich. Ich war Sancho Panza 😉

  7. Rüdiger sagt:

    @ (heute mal) Schepers

    Sancho Panza? Maßlose Selbstüberschätzung? Größenwahn?

    Sie sind doch nur einer von den toten Fischen die immer mit dem Strom schwimmen. Tote Fische wissen aber zwangsläufig auch nicht was Widerstand ist.

    Das wahrheitswidrige Zustandekommen des rechts- und verfassungswidrigen Pinocchio-Urteils scheint an den Schuppen dieser Fischgattung auch vollständig abzuperlen.

    AG München oben ist ein echtes Highlight im Gegensatz zu den letzten beiden juristischen Tiefpunkten des BGH.

  8. RA Schepers sagt:

    @ (heute mal) Rüdiger

    Fische sind auch nicht so Ihr Ding…

    Aber ich bin zuversichtlich, daß Sie in Ihrer Wüste des Nichtwissens irgendwann einmal auf eine Oase des Wissens stoßen weden. Das wird schon. Toi toi toi.

  9. Ass. iur. Wortmann sagt:

    Werter Herr Kollege Schepers,
    jetzt wird es aber wirklich peinlich mit Ihren Kommentaren.
    Etwas mehr Sachlichkeit hätte ich mir von einem gestandenen Juristen doch gewünscht.

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