AG Düsseldorf verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (50 C 11840/09 vom 19.03.2010)

Mit Urteil vom 19.03.2010 (50 C 11840/09) hat das AG Düsseldorf die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in  Höhe von 211,59 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht – § 398 BGB – aufgrund des Verkehrsun­falles, den die Zedentin, Frau A., am xx.xx.2009 in Düsseldorf erlitten hat, von der Beklagten, die unstreitig als einstandspflichtiger Haftpflichtversicherer dem Grunde nach haftet, gemäß § 115 Abs. 1 Ziffer 1 VVG, § 1 PflVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG die Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 211,59 EUR verlangen.

Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen unter keinem rechtli­chen Gesichtspunkt. Sie ist aufgrund der vorgelegten Abtretung vom xx.xx.2009 (Blatt 9 dA) anspruchsberechtigt. Die dagegen von der Beklagten erhobenen Ein­wendungen greifen nicht.

Für die Aktivlegitimation der Klägerin ist es ohne Belang, dass die vorgelegte Abtre­tung keine ausdrückliche Erklärung der Klägerin enthält, dass sie die Abtretung an­nimmt. Zwar ist für einen wirksamen Anspruchsübergang im Wege der Abtretung nach § 398 BGB das Zustandekommen eines Abtretungsvertrages erforderlich (vgl. Palandt-Grüneberg. § 398, Rn. 3). Jedoch ist vorliegend ein entsprechender Vertrag zwischen der Zedentin und der Klägerin zustande gekommen. Die Abtretung kann auch stillschweigend erfolgen (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., Rn. 7). Davon ist vor­liegend auszugehen. Die Klägerin hat das in der Abtretung vom 20.02.2009 enthalte­ne Angebot der Zedentin auf Abschluss eines Abtretungsvertrages zumindest konk­ludent angenommen, und das in mehrfacher Hinsicht. Die konkludente Annahme des Abtretungsangebotes der Zedentin ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin die Zedentin die Abtretungserklärung auf einem eigenen Vordruck der Klä­gerin hat abgeben lassen. Indem die Klägerin ihren Vordruck wieder entgegenge­nommen hat, nachdem er mit den Daten der Zedentin ausgefüllt und von dieser un­terschrieben worden ist, hat sie – die Klägerin – hinreichend deutlich gemacht, dass sie die Abtretung der Zedentin auch annimmt. Eine konkludente Annahmeerklärung ist darüber hinaus auch darin zu sehen, dass die Klägerin die Beklagte im Folgenden auch außergerichtlich auf Erstattung der abgetretenen Mietwagenkosten in Anspruch genommen hat. Die Beklagte hat die darin enthaltene Abtretungsannahme auch ak­zeptiert, wie es dem Umstand zu entnehmen ist, dass sie mit ihren außergerichtli­chen Schreiben vom 02.04. und 18.06.2009 (Blatt 16 + 16 GA) die Anspruchsberech­tigung der Klägerin nicht etwa in Frage gestellt, sondern sogar den – aus ihrer Sicht – gesamten berechtigten Betrag an die Klägerin gezahlt hat. Schließlich ist die Abtre­tung auch konkludent dadurch angenommen worden, dass die Klägerin unter aus­drücklicher Berufung auf und Vorlage der Abtretung mit der vorliegenden Klage die streitbefangenen Ansprüche gegen die Beklagte geltend macht

Soweit die Abtretung vom xx.xx.2009 entsprechend ihrem Wortlaut erfüllungshalber an die Klägerin erfolgt ist, hat dies auf die Anspruchsberechtigung der Klägerin kei­nen Einfluss. Die Leistung erfüllungshalber bewirkt, dass der Gläubiger bei Weiter­bestehen der bisherigen Forderung eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit erhält (vgl. Palandt-Grüneberg, § 364, Rn. 8). Daraus folgt, dass der die Abtretung erfül­lungshalber entgegennehmende Gläubiger im Verhältnis zum Schuldner eine Vollrechtsstellung erwirkt. Der zwischen der Zedentin und der Klägerin abgeschlossene Mietvertrag und die aufgezeigte Erfüllungsabrede sind lediglich Rechtsgrund der Ab­tretung, der im Verhältnis zur Beklagten als Schuldnerin keine Auswirkungen hat.

Für die Rechtsstellung der Klägerin ist es auch grundsätzlich ohne Belang, ob zwi­schen der Zedentin und der Klägerin – worauf sich die Beklagte beruft – eine Siche­rungsabtretung vorgenommen worden ist. Im Außenverhältnis zum Schuldner erlangt der Zessionar als Sicherungsnehmer alle Gläubigerrechte; er kann insbesondere die Forderung gerichtlich und außergerichtlich geltend machen (vgl. Palandt-Grüneberg, § 398, Rn. 21). Ob und unter welchen Voraussetzungen der Zessionar als Siche­rungsnehmer im Verhältnis zum Zedenten berechtigt ist, den abgetretenen Anspruch im Außenverhältnis geltend zu machen, wirkt sich nur im Innenverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer aus, nicht jedoch gegenüber dem Schuld­ner. Damit kommt es vorliegend nicht darauf an, ob und inwieweit die Klägerin vor Inanspruchnahme der Beklagten (vergeblich) versucht hat, die Zedentin wegen der entstandenen Mietwagen kosten in Anspruch zu nehmen.

Die vorgenommene Abtretung ist als Sicherungsabtretung vorliegend auch nicht et­wa wegen des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Abtretung vom xx.xx.2009 be­reits das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gegolten hat. Nach der amtlichen Be­gründung des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Gesetzesentwurf der Bundesregie­rung (BR Drucksache 623/06, Seite 110 f.) wird als Anwendungsfall der als Neben­leistung zulässigen Inkassotätigkeit aber ausdrücklich die Geltendmachung von Mietwagenkosten im Bereich der Unfallschadensregulierung benannt. In der Begrün­dung heißt es: „Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Artikel 1 § 5 Rechtsbe­ratungsgesetz bis heute ganz überwiegend daran festhält, dass die Einziehung ab­getretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig ist, wenn es diesem wesentlich darum geht, die ihm durch Abtretung einge­räumte Sicherheit zu verwirklichen, soll dies künftig nicht mehr gelten (vgl. Landge­richt Offenburg, 1 S 32/09, Urteil vom 04.12.2009, Blatt 45 GA),

Die aktivlegitimierte Klägerin kann gemäß §§ 249 ff. BGB als Schadensersatz noch weitere Mietwagenkosten in Höhe von 211,59 EUR verlangen. Der erstattungsfähige Normaltarif für den von der Zedentin nach Maßgabe des vorgelegten Mietvertrages vom xx.xx.2009 (Blatt 13 GA) für den für drei Tage angemieteten Pkw Renault Megane mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00 beläuft sich auf 364,59 EUR mit der Folge, dass die Klägerin unter Abzug der bereits gezahlten 153,00 EUR noch  211,59 EUR beanspruchen kann.

Im Rahmen des Schadenausgleichs kann der Unfallgeschädigte grundsätzlich für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges des gleichen Typs Mietwagenkosten in Höhe des sog. Normaltarifs als erforderlichen Herstellungsaufwand erstattet verlangen (vgl. Palandt-Heinrichs, § 249, Rn. 31 a m.w.N.), solange die tatsachlich angefallenen Kosten nicht niedriger sind, und ggf. unter Vornahme eines Abzuges für ersparte Ei­genaufwendungen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rn. 32 m.w.N.). Vorliegend ist der Normaltarif für die dreitätige Anmietung des Ersatzfahrzeuges entsprechend dem substantiierten Vorbringen der Klägerin mit 364,59 EUR in Ansatz zu bringen. Die Beklagte bestreitet bereits nicht konkret, dass es sich bei dem genannten Betrag  um den vorliegend relevanten Normaltarif handelt. Insbesondere beruft sie sich nicht etwa darauf, dass es sich bei den von ihr außergerichtlich genannten und letztlich auch regulierten Mietwagenkosten von insgesamt 153,00 EUR um den Normaltarif mit genau den Leistungen handelt, die die Klägerin in ihrer Berechnung in der Klage­schrift mit hat einfließen lassen. Für ein beachtenswertes Bestreiten der Beklagten wären aber konkrete Angaben dazu erforderlich gewesen, welcher Normaltarif denn vorliegend einschlägig sein soll, wenn nicht der von der Klägerin ermittelte. Unab­hängig davon schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO, dass der von der Klägerin auf Grundlage der sog. Schwacke-Liste ermittelte Betrag vorliegend den Normaltarif dar­stellt. Die Berechnung der Klägerin hat die Beklagte nicht im Einzelnen angegriffen. Die sog. Schwacke-Liste ist aber ausreichende Schätzgrundlage, um den Normaltarif zu ermitteln (vgl. dazu nur Landgericht Offenburg, a.a.O., Seiten 7 ff. – Blatt 51 ff.

Der dargestellte Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB vor dem Hintergrund ausgeschlossen, dass die Zedentin unter Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges etwa einen Monat nach dem Unfallereignis nicht zu dem von der Mitarbeiterin F. der Beklagten am xx.xx.2009 mitgeteilten Betrag von 51,00 EUR pro Tag angemietet hat. Denn die Beklagte hat der Klägerin bereits kein annahmefähiges Mietangebot gemacht. Selbst wenn im Zusammenhang mit der Regulierung der Mietwagenkosten die Rechtsprechung zur Restwertermittlung eines Fahrzeuges herangezogen werden könnte, wonach unter gewissen Umständen der Geschädigte ein Angebot des Schä­digers annehmen muss, liegen diese Voraussetzungen vorliegend nicht vor. Der Ge­schädigte muss sich nur dann auf ein Angebot des Schädigers einlassen, wenn die­ses Angebot annahmefähig ist (vgl. Palandt-Heinrichs, § 249, Rn. 24 m.w.N.). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der pauschale Hinweis der Mitarbeiterin F. der Beklagten auf die Möglichkeit der Anmietung entsprechender Mietwagen zu einem Tagespreis von brutto 51,00 EUR bei den Firmen Europcar oder Enterprise stellt kein annahmefähiges Angebot dar. Insoweit fehlt es an jedweden Einzelheiten insbesondere dazu, welche Leistungen erfasst sind und insbesondere ob und wie das Fahr­zeug gebracht und auch wieder abgeholt worden wäre. Angesichts des nicht ausrei­chenden Vortrages der Beklagten kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beklagte auch keinen Beweis dafür angetreten hat, dass die Zedentin tatsächlich die Anmie­tung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges zu den einschlägigen Bedingungen hät­te vornehmen können. Eines entsprechenden Beweisantrittes hätte es aber bedurft, denn die Klägerin bestreitet dies.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.

Soweit das AG Düsseldorf.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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