AG Eilenburg spricht im Schadensersatzprozess aus abgetretenem Recht nur einen Teil der berechneten Sachverständigenkosten mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 8.8.2017 – 2 C 1068/16 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute stellen wir Euch hier ein Urteil aus Eilenburg im Schadensersatzprozess aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG vor. Wie so oft bei den Rechtsstreiten gegen die HUK-COBURG geht es um die gekürzte Schadensposition Sachverständigenkosten. Zu Beginn der Urteilsgründe hat das erkennende Gericht zu Recht auf § 249 I BGB abgestellt. Die im Urteil vorgenommenen Hervorhebungen durch Fettschrift stammen vom Autor. Dann verfiel das erkennende Gericht aber wieder auf eine werkvertragliche Angemessenheitsprüfung. Das erkennende Gericht vergaß, dass es sich um einen Schadensersatzprozess handelte, auch wenn der Schadensersatzanspruch abgetreten worden war. Der Inhalt der Schadensersatzforderung ändert sich nicht dadurch, dass nicht mehr der Geschädigte, sondern der Zessionar (Neugläubiger) nach erfolgter Abtretung die Schadensersatzforderung geltend macht. Der Zessionar erwirbt die Schadensersatzforderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des abtretenden Zedenten (sprich: Geschädigten) bestanden hat (BGH VI ZR 491/15 Rn. 22). Obwohl dieses Thema durch den VI. Zivilsenat des BGH mit dem Revisionsurteil vom 19.7.2016 – VI ZR 491/15 – eigentlich ausgestanden ist, wird seitens der HUK-COBURG immer noch auf die werkvertragliche Angemessenheit der Nebenkosten verwiesen. Dabei ist eine (werkvertragliche) Preiskontrolle im Schadensersatzprozess dem Gericht untersagt (BGH VI ZR 67/06 Rn 13). Daher hätte das nachstehend dargestellte Urteil wohl nicht „im Namen des Volkes“ abgesetzt werden dürfen. Der Gipfel ist, dass das Gericht eine  willkürliche Festlegung einer gerichtseigenen „Gebührenordnung“ nebst Kürzung von Einzelpositionen aus der Kostenrechnung vornimmt. Alles wird natürlich wieder unter dem Deckmantel des § 287 ZPO festgelegt. Und dann erfolgt noch eine Infragestellung der Anfahrtstrecke des Sachverständigen mit dem Gesamtergebnis, so dass der aus abgetretenem Recht klagende Sachverständige nur mit 77% seiner (berechtigten und berechneten) Forderung nach Hause geht und 23% der Verfahrenskosten aufgebürdet bekommt. Eigentlich sollte der Streit über die Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.).  Da es sich um eine Abtretung erfüllungshalber handelt, bleibt der Geschädigte dem Sachverständigen gegenüber hinsichtlich des nicht zugesprochenen Teils mit der Zahlungsverpflichtung belastet. Es erfolgt daher trotz einhundertprozentiger Haftung durch die HUK-COBURG keine volle Schadensersatzleistung, obwohl es Sinn und Zweck der Restitution ist, den vor dem Schadenserseignis bestehenden Zustand wirtschaftlich gesehen wieder herzustellen. Dazu gehören auch die gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Sachverständigenkosten (BGH VI ZR 67/06 Rn. 11). Lest aber selbst das kritisch zu betrachtende Urteil des AG Eilenburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Eilenburg

Zivilabteilung

Aktenzeichen: 2 C 1068/16

Verkündet am: 08.08.2017

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK COBURG Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Eilenburg durch
Richter am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2017 am 08.08.2017

für Recht erkannt:

1.  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 58,88 € nebst jeweils Zinsen p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 32,54 € seit dem 17.08.2013 und aus weiteren 26,34 € seit dem 07.12.2013 zu zahlen.

2.  Die Beklagte wird zudem verurteilt, die Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung von 140,40 € an ihre Prozessbevollmächtigten für deren vorgerichtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Versuch der Beitreibung der unter 1. titulierten Hauptforderungen freizustellen.

3.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.  Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin 23/100 und die Beklagte 77/100 zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird verzichtet (§§ 313a Abs. 1 S. 1, 511 Abs. 2 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die Klage hat überwiegend Erfolg.

A. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

I. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 58,88 € nebst Zinsen jeweils p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 32,54 € seit dem 17.08.2013 und aus weiteren 26,34 € seit dem 07.12.2013 zu zahlen (§§ 249, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1, 398, 641 Abs. 1 S. 1, 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 2 StVO, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 1 PflVG).

1. Die Beklagte haftet der Klägerin für den Schaden, der … als Eigentümer des Pkw vom Typ Audi mit dem amtlichen Kennzeichen … infolge des Verkehrsunfalls vom 02.07.2013, der sich in Taucha ereignete, in Form der Kosten für die Erstellung eines Gutachtens über das genannte Auto entstanden ist. Gleiches gilt für den Schaden, der … , als Eigentümerin des Fahrzeuges vom Typ VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … infolge des Verkehrsunfalls vom 12.11.2013, der sich gleichfalls in Taucha ereignete, in Form der Kosten für die Erstellung eines Gutachtens über das genannte Auto entstanden ist.

a)  Die alleinige Haftung der Beklagten hinsichtlich der Beschädigung der o.g. Fahrzeuge anlässlich der o.g. Verkehrsunfälle steht außer Streit. Sie war zu den damaligen Zeitpunkten jeweils Haftpflichtversicherer hinsichtlich der Kraftfahrzeuge, durch deren Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr das jeweils in Rede stehende Eigentum von … und … , d.h. in dem einem Fall am 02.07.2013 und im anderen Fall am 12.11.2013 durch Beschädigung verletzt worden war. Zudem hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin unfallbedingt mit der Erstellung des Gutachtens vom 08.07.2013 beauftragt hatte, das als Anlage K 1 in Mehrfertigung vorgelegt wurde. Gleiches gilt für die unfallbedingte Beauftragung der Klägerin durch … mit der Erstellung des Gutachtens vom 14.11.2013 mit dem der Anlage K 5 zu entnehmenden Inhalt.

b)  Sowohl … als auch … haben ihre jeweiligen Ansprüche auf Schadensersatz hinsichtlich der Kosten, die für die Erstellung des jeweiligen Gutachtens angefallen sind, an die Klägerin wirksam abgetreten. Die Erklärungen, deren Abgabe die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat und sich aus den vorgelegten Anlagen K 3 und K 7 ergeben, sind hinreichend bestimmt. Klar ist, dass jeweils der Schadensersatzanspruch aufgrund des jeweiligen Verkehrsunfalls hinsichtlich allein der Kosten für die zukünftige Erstellung des Gutachtens übertragen wurde, denn es heißt ausdrücklich: „Hiermit trete(n) ich (wir) den Schadensersatzanspruch aus dem vorliegenden Schadensfall auf Ersatz der Gutachterkosten mit der Rechnungsnummer…ab.“ Dabei war mit Rechnungsnummer auch die Nummer des jeweils vom entsprechenden Geschädigten zuvor erteilten Auftrages gemeint, weil zum Zeitpunkt der jeweiligen Abtretungen eine Rechnung tatsächlich noch nicht vorliegen konnte und sie sich auch in den Gutachten entsprechend wiedergefunden hat. Eine betragsmäßige Festlegung war nicht nötig, weil sich das Erfordernis, dass die abzutretende Forderung zumindest bestimmbar sein muss, auf den Zeitpunkt, in dem sie übergehen soll, also ggf. des späteren Entstehens bezieht (vgl. Roth/Kieninger, Münchner Kommentar zum BGB, 7. Auflage, § 398, Rn. 66). Vorliegend konnte zum jeweiligen Zeitpunkt der die Abtretungen betreffenden Vereinbarungen die Höhe der Kosten für die Erstellung des jeweiligen Gutachtens noch nicht feststehen, da diese jeweils erst später erarbeitet wurden. Mangels Beschränkung bezog sich die jeweilige Abtretung auf den in Rede stehenden Schadensersatzanspruch in der Höhe, in der er aufgrund der Erstellung des Gutachtens tatsächlich entstanden ist.

2. Der unfallbedingte Anspruch auf Ersatz des Schadens in Form der Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung der o.g. Gutachen angefallen sind, entstand hinsichtlich desjenigen vom 08.07.2013 in Höhe von 798,54 € und in Bezug auf das andere vom 14.11.2013 in Höhe von 626,34 €, wobei sie lediglich im Umfang von 766,00 € bzw. 600,00 € durch von der Beklagten geleistete Zahlungen erloschen sind.

a) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ein zu ersetzender Schaden ist auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit, wobei der Geschädigte zum Zwecke der Wiederherstellung grundsätzlich Freistellung von derselben verlangen kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage, § 249, Rn. 2, 4). Wird ein Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerade an den Gläubiger derselben abgetreten, so wandelt er sich in einen auf die diesem geschuldete Leistung, also ggf. auf Zahlung, um (vgl. BGHZ 12, 136). Der Herstellung nach § 249 Abs. 1 BGB dienen nicht nur die Instandsetzungsarbeiten an dem durch einen Verkehrsunfall beschädigten Kraftfahrzeug selbst, sondern auch die Leistungen, die vorher ein Sachverständiger im Rahmen der Begutachtung des Schadens erbracht hat (vgl. BGH, NJW 1974, 359). (Hervorhebung durch Fettschrift stammt vom Autor!) Maßgeblich dafür, in welchem Umfang Kosten des Sachverständigen zu ersetzen sind, ist der für die Begutachtung erforderliche Geldbetrag, d.h. sind die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH, NJW 1970, 1454; BGH, NJW 1974, 34; BGH, NJW 1992, 1615; BGH, NJW 2005, 51). Zwar trifft ihn grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen Herstellungsaufwandes und genügt dieser derselben regelmäßig durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeuges beauftragten Sachverständigen, doch hierauf kann sich dieser im Fall der Abtretung des in Rede stehenden Anspruchs an ihn nicht berufen. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mithin auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (vgl. BGH, NJW 2016, 3363; Urteil vom 28.02.2017, Az.: VI ZR 76/16). Deshalb kommt es in einem Prozess, in dem der Sachverständige den Anspruch auf Schadensersatz wegen der Kosten für die Erstellung seines Gutachtens aus abgetretenem Recht geltend macht, nicht darauf an, ob das Honorar für den Geschädigten deutlich erkennbar über der üblichen Vergütung liegt, weil der Schädiger jenem ein überhöhtes Honorar im Wege der dolo-agit-Einrede entgegenhalten darf, sodass sich die Verpflichtung zum Ersatz nicht auf den ggf. überschießenden Betrag erstreckt (vgl. u.a. Landgericht Stade, Urteil vom 07.12.2015, Az.: 1 S 12/15). Bei der Schätzung der Schadenshöhe gemäß § 287 Abs. 1 ZPO kann sich das Gericht hinsichtlich der Grundgebühr an der sog. BVSK-Honorarumfrage, die in zeitlicher Hinsicht am Nächsten zum Unfallzeitpunkt liegt (vgl. OLG München, Schaden-Praxis 2015, 200 bis 204), sowie in Bezug auf die Nebenkosten mit Ausnahme der Fahrtkosten am JVEG orientieren, wobei höchstrichterlich auch der Ersatz von 0,70 €/km für Fahrtkosten gebilligt wurde (vgl. BGH, NJW 2016, 3092). Dabei sind Schreibkosten i.H.v. 1,80 €/Seite (berechnet aus 2 x 0,90 € pro angefangene 1.000 Anschläge) zu ersetzen (vgl. Amtsgericht Dresden, Urteil vom 03.04.2017, Az.: 115 C 341/16). Eine Pauschale für Porto- und Telefonkosten bedarf nur dann näherer Begründung, wenn sie den vom erkennenden Gericht auch ansonsten für eine Unkostenpauschale als maximal angesehenen Betrag übersteigt (vgl. Amtsgericht Dresden, a.a.O.). Hier wird insoweit eine von 25,00 € für angemessen erachtet (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249, Rn. 79).

b) … ist ein unfallbedingter Schaden i.H.v. 798,54 € entstanden.

aa) Das von der Klägerin abgerechnete Grundhonorar von 600,00 € ist als branchenübliche Vergütung anzusehen. Es ist im Honorarkorridor HB V des Ergebnisses der BVSK-Honorarbefragung 2013 von 592,00 € netto bis 643,00 € netto angesiedelt, das für den am Schaden am o.g. Fahrzeug des … von 5.959,66 € netto (Reparaturkosten netto 5.359,66 € und 600,00 € Wertminderung) ermittelt wurde. Der sog. Honorarkorridor HB V ist ausweislich der eingereichten Anlage K 10 derjenige, in dem je nach Schadenhöhe zwischen 50 % und 60€ % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen.

bb) Die Fahrtkosten sind nur im Umfang von 12,04 € als erforderlich und üblich anzusehen. Zwar ist nach der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der für die Klägerin tätige Sachverständige … von ihrem Büro … , Leipzig zur vom Geschädigten … ausgewählten Werkstatt … , eine Strecke von insgesamt 20 km, d.h. für hin und zurück, zum Zwecke der Begutachtung des beschädigten Fahrzeuges zurückgelegt hatte, doch nicht ersichtlich ist, dass ein Weg von mehr als 17,2 km (8,6 km hin und genauso viel zurück) notwendig war. In Anwendung eines jedermann zugänglichen Routenplaners (vorliegend google-maps) wird klar, dass es mehrere Möglichkeiten gab, von dem einen zum anderen angegebenen Ort bzw. zurück zu gelangen, wobei es sogar kürzere als die von der Beklagten angeführte und damit insoweit als zugestanden angesehene gab. Gründe für die Benutzung des längeren Fahrtweges, insbesondere Stau oder Baustellen, hat die Klägerin nicht angegeben. In Anwendung der wie dargestellt maßgeblichen Kilometerpauschale von jeweils 0,70 € ergibt sich der angeführte Betrag von 12,04 €.

cc) Bestandteil der üblichen und erforderlichen Vergütung für die Erstellung des hier in Rede stehenden Gutachtens sind auch Fotokosten im Umfang von insgesamt 16,00 € netto. Die gefertigte Anzahl von 8 Fotos steht außer Streit. Nicht nachvollzogen werden kann der insoweit allein konkrete Einwand der Beklagten, die Lichtbilder 4, 5 und 7 seien nicht erforderlich gewesen, weil die gleiche Schadenstelle mehrfach fotografiert worden sei. Gerichtsbekannt ist, dass Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer häufig in Prozessen, in denen es um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geht, u.a. die Kausalität von Schäden an einem Fahrzeug bestreiten, wobei zum Nachweis in der Regel nicht genügt, dass die betreffende Stelle nur aus einer Position heraus abgebildet wird. Vielmehr bedarf es mehrerer Fotos, um mit deren Hilfe in der Gesamtheit mehr als nur eine zweidimensionale Abbildung zu erhalten. Pro Foto erscheinen 2,00 € netto für angemessen (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG).

dd) Darüber hinaus sind Schreibkosten im Umfang von 18,00 € als erforderlich und übliche Nebenkosten. Zugrunde zu legen sind 10 Seiten. Zwar enthält das Gutachten vom 08.07.2013 ohne die Fotoanlagen 12 beschriebene Seiten, doch sowohl die Seite 3 als auch die Seite 12 sind kaum bedruckt. Es erscheint angemessen, den dort vorhandenen Text im Hinblick auf die aufgrund der Gliederung mit Absätzen teilweise mit Lücken versehenen anderen Seiten außer Acht zu lassen. Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Beklagten, wonach die von der Wiedergabe von Audatex-Ausdrucken betroffenen Seiten nicht berücksichtigt werden dürften. Die nach dem JVEG für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens pauschal zu ersetzenden Schreibkosten erfassen nicht die nur für das Schreiben der Reinschrift erforderlichen Arbeiten, sondern auch die sonst zu deren Herstellung erforderlichen (z.B. Zusammenstellen, Korrekturen, Binden, Versenden) sowie das dazu verwendete Material (Papier, Umschlagskarton, Binderrücken oder Schutzfolie) (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage, § 12 JVEG, Rn. 15; OLG München, MDR 1991, 800). Unter Berücksichtigung der wie dargestellt vorliegend anzuwendenden Pauschale von 1,80 €/Seite ergibt sich bei 10 zu beachtenden, der Betrag von 18,00 € netto.

ee) Im Übrigen ist eine, wie dargestellt, für maßgeblich erachtete Pauschale von 25,00 € für Porto/Telefon/Abrufkosten zu berücksichtigen.

ff) Der … entstandene Schaden errechnet sich also wie folgt:

Grundgebühr                                                600,00 €
+ Fahrkosten                                                  12,04 €
+ Fotokosten                                                  16,00 €
+ Schreibkosten                                             18,00 €
+ Porto/Telefon/Abrufkosten                          25,00 €
+19 %MwSt, auf alles_____ ____________127,50 €
.                                                                    798,54 €.

c) … ist ein unfallbedingter Schaden i.H.v. 626,34 € entstanden.

aa) Das von der Klägerin abgerechnete Grundhonorar von 450,00 € ist als branchenübliche Vergütung anzusehen. Es ist im Honorarkorridor HB V des Ergebnisses der BVSK-Honorarbefragung 2013 von 447,00 € netto bis 486,00 € netto angesiedelt, das für den am Schaden am o.g. Fahrzeug der … von 3.263,17 € netto (Reparaturkosten netto 3.013,17 € und 250,00 € Wertminderung) ermittelt wurde, wobei im Übrigen auf die obigen Ausführungen verwiesen wird.

bb) Die Fahrtkosten sind nur im Umfang von 11,34 € als erforderlich und üblich anzusehen. Zwar ist nach der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der für die Klägerin tätige Sachverständige … von ihrem Büro … in Leipzig zur von der Geschädigten ausgewählten Werkstatt der,  .. , Leipzig, eine Strecke von insgesamt 22 km, d.h. für hin und zurück, zum Zwecke der Begutachtung des beschädigten Fahrzeuges zurückgelegt hatte, doch nicht ersichtlich ist, dass ein Weg von mehr als 16,2 km (8,1 km hin und genauso viel zurück) notwendig war. In Anwendung des o.g. Routenplaners wird klar, dass es mehrere Möglichkeiten gab, von dem einen zum anderen angegebenen Ort bzw. zurück zu gelangen. Gründe für die Benutzung des längeren Fahrtweges, insbesondere Stau oder Baustellen, hat die Klägerin nicht angegeben. In Anwendung der wie dargestellt maßgeblichen Kilometerpauschale von jeweils 0,70 € ergibt sich der angeführte Betrag von 11,34 €.

cc) Bestandteil der üblichen und erforderlichen Vergütung für die Erstellung des hier in Rede stehenden Gutachtens sind auch Fotokosten im Umfang von insgesamt 22,00 € netto. Die gefertigte Anzahl von 11 Fotos steht außer Streit. Nicht nachvollzogen werden kann der insoweit allein konkrete Einwand der Beklagten, die Lichtbilder 3, 6 und11 seien nicht erforderlich gewesen, weil die gleiche Schadenstelle mehrfach fotografiert worden sei. Tatsächlich zeigt jedes der hier genannten eine andere Stelle des Fahrzeuges. Im Übrigen gelten die obigen Ausführungen zu etwaigen verschiedenen Fotos einer Schadenstelle entsprechend. Pro Foto erscheinen 2,00 € netto für angemessen (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG).

dd) Darüber hinaus sind Schreibkosten im Umfang von 18,00 € als erforderlich und übliche Nebenkosten. Zugrunde zu legen sind 10 Seiten. Zwar enthält das Gutachten vom 14.11.2013 ohne die Fotoanlagen 11 beschriebene Seiten, doch die Seite 9 ist kaum bedruckt. Es erscheint angemessen, den dort vorhandenen Text im Hinblick auf die aufgrund der Gliederung mit Absätzen teilweise mit Lücken versehenen anderen Seiten außer Acht zu lassen. Wegen der Wiedergabe von Audatex-Ausdrucken wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Unter Berücksichtigung der wie dargestellt vorliegend anzuwendenden Pauschale von 1,80 €/Seite ergibt sich bei 10 zu beachtenden, der Betrag von 18,00 € netto.

ee) Im Übrigen ist eine, wie dargestellt, für maßgeblich erachtete Pauschale von 25,00 € für Porto/Telefon/Abrufkosten zu berücksichtigen.

ff) Der … entstandene Schaden errechnet sich also wie folgt:

Grundgebühr                                         450,00 €
+ Fahrkosten                                           11,34 €
+ Fotokosten                                           22,00 €
+ Schreibkosten                                      18,00 €
+ Porto/Telefon/Abrufkosten                   25,00 €
+ 19 %MwSt. auf alles__________  __100,00 €
.                                                             626,34 €.

d) Nach Abzug der Zahlungen der Beklagten von 766,00 € im Fall … und 600,00 € im Fall
… bleiben die angeführten Schadensersatzbeträge von 32,54 € und 26,34 €.

3. Die Klägerin kann auch die begehrten Zinsen verlangen. Außer Streit steht, dass sie die Beklagte in dem einen Fall unter Fristsetzung bis zum 16.08.2013 und in dem anderen unter Fristsetzung bis zum 06.12.2013 zur Zahlung des jeweils restlichen Schadensersatzbetrages bzgl. der Kosten für die Erstellung des jeweiligen Gutachtens aufgefordert hat.

II. Die Beklagte ist auch verpflichtet, die Klägerin von der Verpflichtung zur Bezahlung des Honorars ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten für deren jeweilige vorgerichtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Bemühen um Durchsetzung ihrer restlichen Schadensersatzansprüche wegen der Erstellung des jeweiligen Gutachtens aus dem Verkehrsunfall vom 02.07.2013 bzw. 12.11.2013 in Höhe von 70,20 € freizustellen (§§ 249 BGB, 2,13 RVG i.V.m. Anlage 1 W-Nr. 2300, 7002 sowie Anlage 2). Die jeweilige Einschaltung der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin steht außer Streit. Gleiches gilt, soweit jene nach dem Vorbringen der Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 11.10.2013 bzw. 30.10.2015 zur Zahlung des jeweils restlichen Schadensersatzbetrages auffordert hatte.

B. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Bei der Kostenentscheidung hatte das Gericht einen fiktiven Streitwert unter Einschluss aller Ansprüche, d.h. auch des Verlangens der Klägerin betreffend der Nebenforderungen, mithin der Erstattung von Rechtsanwaltskosten sowie Zahlung von Zinsen zugrundezulegen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage, § 92, Rn. 11).

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2 Antworten zu AG Eilenburg spricht im Schadensersatzprozess aus abgetretenem Recht nur einen Teil der berechneten Sachverständigenkosten mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 8.8.2017 – 2 C 1068/16 – zu.

  1. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    Zum dolo agit-Einwand schieb bereits am 1. September 2015 Herr Rechtsanwalt Lutz Imhof einen unmissverständlichen Kommentar, wie folgt:

    „Dolo agit-Einwand ist rechtlich unhaltbar.

    Der Schaden besteht nicht in der Befreiung von einer Verbindlichkeit, sondern im erforderlichen Geldbetrag.
    Deshalb ist für den Schadensersatzschuldner im Schadensersatzprozess auch §307 BGB kein zielführender Einwand( BGH v.23.01.2007 VI ZR 67/06 Rz.14;BGHZ61,346,347;AG Hamburg-Altona v.05.11.2013-316 C 301/13 und dazu das Berufungsurteil LG Hamburg v.19.03.2015 – 323 S 7/14).

    Beachte: Der Freistellungsanspruch wandelt sich durch Regulierungsverweigerung oder durch Regulierungsverkürzung in einen Geldanspruch; der Freistellungsanspruch erlischt gem.§ 250 S.2, 2.Hs.
    Das bei Palandt zu § 250 zitierte Urteil des LG Karlsruhe NJW 06,1526 ist falsch ;es liefert für seine isolierte Auffassung nicht ein einziges Argument.

    Im Übrigen wird wohl jeder Prozess um gekürzte Gutachterkosten durch die Setzung von entsprechenden Zahlungsfristen vorbereitet ,sodass BGH NJW 04,1868 einschlägig ist.

    Folge:1.Entbehrlichkeit nochmaliger Fristsetzung gem §250 S.1.
    2.Freistellungsanspruch wandelt sich in Geldanspruch.
    3.dolo agit-Einwand oder §307-Einwand sind schadensersatzrechtlicher Nonsens!“
    —————————————————————————————————-
    Das Argument, dass der Beklagten gegenüber dem Sachverständigen die Möglichkeit zusteht, dem Schadensersatzanspruch das erhöhte Honorar gemäß § 242 BGB entgegenzuhalten („do-lo-agit-EInrede), vermag nicht zu greifen. Dieser Gegenanspruch soll daraus folgen, dass der Sachverständige bei Abrechnung eines überhöhten Sachverständigenhonorars gegen eine Ne­benpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB gegenüber dem Geschädigten verstoßen habe, indem er die­sen nicht darüber aufklärte, dass sein Honorar gegebenenfalls über dem üblichen Abrechnungs­satz liege und daher nicht in vollem Umfang erstattet werde (so etwa OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, Az. 7 U 111/12; AG Hamburg, Urteil vom 27.05,2014, Az. 9 C 70/14).
    Selbst wenn der Versicherer in den Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen abgeschlossenen Vertrags einbezogen ist, kann der Versicherer als Dritter nur Schadensersatz beanspruchen, soweit der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat, die auch zugunsten der Versicherung bestehen.

    Es besteht jedoch keine vertragliche Pflicht des Sachverständigen, zugunsten der Versicherung möglichst geringe Gutachtenskosten zu verein­baren (OLG München, Beschluss v, 12.03.2015, Az. 579/15). Dies gilt insbesondere, da es für die Vergütung von Sachverständigen gerade keine gesetzlich festgelegten Vergütungsregelungen, Taxen oder sonst allgemein gültige Vorgaben gibt.

    Darüber hinaus können die Rechte des Dritten nicht weiter reichen als die des Vertragspartners selbst, weshalb auch insoweit auf die subjektbe­zogene Schadensbetrachtung und damit auf den Blickwinkel des Geschädigten abzustellen ist (OLG München, Beschluss vom 12.3.2015, Az. 10 U 579/15).

    Nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung sind die Sachverständigenkosten voll erstat­tungsfähig. Die Rechnungen der Klägerin sind nicht in einer Weise überhöht, dass selbst ein Laie die Überhöhung hätte erkennen müssen und als wirtschaftlich denkender Mensch die Sachver­ständigenrechnung nicht bezahlt hätte. Insofern hätte dem Geschädigten in Ermangelung eines ersatzfähigen Schadens kein Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB gegen den Sachverständigen zugestanden, womit aber auch der Beklagten kein Anspruch aus einem etwaigen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen die Klägerin zustehen kann.

    Bei bekannte Honorarbandbreiten von 40% ergibt sich keine tragfähige Grundlage für eine andere Art der Betrachtung und erst recht nicht vor dem nachfolgenden Beschluss der IX. Zivilkammer des BGH vom 24.07.2003 (IX ZR 131/00):

    „Honorarvereinbarungen dürfen im Hinblick auf die Verfassungsgarantie der Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz) in ihrer Rechtswirksamkeit nicht ohne ausreichenden Sachgrund beschnitten werden.

    Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzen, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führt (BGH Urteil vom 03.04.2003 aaO).

    Die äußerste Grenze eines angemessenen Honorars ist überschritten, wenn der Auftragnehmer seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht und das Wirtschaftlichkeitsgebot wissentlich außer Acht lässt.

    Das ist der Fall, wenn die äußerste Grenze eines aufwandsangemessenen Honorars um etwa das Doppelte überschritten wird.“

    Das für dieses Urteil verantwortliche Richter des AG Eilenburg missachtet auch folgende Rechtsgrundsätze:

    Der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag umfasst auch die Kosten, welche der Geschädigte für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufwenden musste (vgl. auch: Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75.Auflage 2016, § 249 Rn. 58).

    Die Vorschrift des § 249 BGB verpflichtet den Schädiger grundsätzlich, im Rahmen seiner Haftung die dem Geschädigten entstandenen Nachteile v o l l s t ä n d i g auszugleichen.

    Es ist nicht Anliegen der Norm, diese Haftung unter Inanspruchnahme des Geschädigten auf dessen Kosten zu mindern bzw. auszuhöhlen.

    Ansonsten hat Willi Wacker mit seinem qualifizierten Eingangskommentar auch dieses Urteil vorzüglich ins richtige Licht gerückt. Dafür an dieser Stelle herzlichen Dank und gleichermaßen auch an RA Imhof und die ganze CH-Redaktion.

    R-REPORT-AKTUELL

  2. H. O´ Brain sagt:

    Hallo, Willi
    natürlich hat auch hier der Richter des AG Eilenburg verbotenerweise wieder unter werkvertraglichen Erwägungen vergleichend gerechnet und Angemessenheitsgesichtspunkte in den Fokus gestellt, die schadenersatzrechtlich nicht erheblich sind. Die Nichterheblichkeit der rechtfertigenden „Argumente“ der Beklagten in ihrem Kürzungsschreiben hat er nicht geprüft und ebensowenig ein AUSWAHLVERSCHULDEN und einen VERSTOSS gegen die „SCHADENMINDERUNGSPFLICHT“ sowie die Stellung des Sachverständigen, der NICHT Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist und die sich damit ergebenden Rechtsfolgen auch nicht zu Lasten des Geschädigten gehen dürfen.

    Nach der Art und Weise der Handhabung hat der Richter die Nichterheblichkeit des Beklagtenvortrages offenbar nicht erkannt, denn die Beklagte kann dem Sachverständigen nur das entgegenhalten, was sie auch dem Geschädigten entgegenhalten könnte. Dazu gehören schadenersatzrechtlich die pauschal vorgetragenen Beurteilungskriterien jedoch nicht. Man könnte sogar meinen, dass dieser Richter des AG Eilenburg dem Sachverständigen noch nicht einmal zutraut, eine korrekte und verständliche Rechnung zu erstellen und dass nur der Richter in einer unzulässigen ex post Betrachtung dazu befähigt ist unter Vernachlässigung des Grundsatzes, dass ein Gericht gerade nicht befugt ist, einen „gerechten“ Preis festzulegen. Es scheint wohl in vielen dieser Vorgänge unendlich schwer zu sein, klar und eindeutig zwischen werkvertraglichen Beurteilungskriterien und ausschließlich schadenersatzrechtlich relevanten Gesichtspunkten zu unterscheiden sowie die Frage der Erheblichkeit vor dem Hintergrund des § 249 S.1 BGB zutreffend auszuleuchten, zumal es regelmäßig nicht um eine fiktive Abrechnung entstandenen Gutachterkosten geht. Lediglich die Zubilligung von nicht vollständigen Restbeträgen ist mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren und das hat schon 2004 das AG Essen-Steele richtig erkannt. Dazu titelte die CH-Redaktion später:
    „Historisches: Amtsrichter des AG Essen-Steele schreibt der HUK-Coburg Wichtiges in ein lesenswertes Urteil ( Urteil vom 28.9.2004 – 17 C 167/04 -).“

    Der damalige Richter sprach Klartext wie folgt:

    „Die Beklagtenseite wehrt sich gegen ihre Inanspruchnahme durch Verwendung von Textbausteinen, die dem Gericht allzu gut bekannt sind.

    Die Beklagtenseite *(gemeint ist hier die Beklagte zu 3) –> HUK-Coburg) mag aber vielleicht nunmehr endlich zur Kenntnis nehmen, dass das Amtsgericht Essen-Steele in ständiger Rechtssprechung keinen Anhaltspunkt dafür sieht, die Sachverständigenrechnungen, die von dem Sachverständigen … stammen, aufgrund der ständig wiederkehrenden, dadurch aber nicht überzeugender werdenden Abfolge immer gleicher Argumente der Beklagtenseite zu beanstanden, zu kürzen oder diesen zu widersprechen.

    Die Beklagtenseite mag sich endlich damit abfinden, das für Sachverständige keine Gebührenordnung gilt.

    Wenn insbesondere die Beklagte zu 3) als eine Haftpflichtversicherung, die scheinbar ausreichend Geld hat, um die Versicherungssprämien für aussichtslose Prozesse wie diese zu verwenden, meint, dass es klare Vorgaben für Sachverständigengebühren geben müsse, so mag sie damit den Gesetzgeber nicht aber die Gerichte, die im Rahmen der geltenden Gesetze zu urteilen haben, beschäftigen.

    Die Berechtigung der Gebührenforderung des Sachverständigen … ergibt sich nach der von diesem zugrunde gelegten Streitwertberechnung nach der Schadenssumme.

    Die Berechtigung zum Ansatz der Nebenkosten ergibt sich aus dem zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen … zustande gekommenen Vertrag.“

    Sind heute nach so langer Zeit die Richterinnen und Richter eigentlich weniger orientiert als im Jahr 2004?
    Oder fehlt es ihnen an der notwendigen Zivilcourage, klare Kante zu zeigen? Wie erklärt sich ofmals die sich aus den Entscheidungsgründen abzeichnende Unterwürfigkeit gegen kritikwürdige Entscheidungen der Obergerichte? Warum bleibt der eigene Sachverstand dabei auf der Strecke? Ist die Erosion systembedingt?
    Oder hat der provozierte Frontalangriff der Versicherungswirtschaft auf das Grundgesetz und diesen Rechtsstaat schon eine solche Dimension erreicht, dass Richterinnen und Richter um ihren beruflichen Aufstieg fürchten müssen, wenn sie engagiert und mutig die wirkliche Aufgabenstellung angehen? Der nachfolgende Beitrag gibt da, wenn auch nur ansatzweise, vielleicht etwa mehr Aufklärung:

    Quelle: Versicherungsmagazin

    Versicherungsmakler:
    „Kunden werden nach Schaden weichgekocht “
    Nach Erfahrung der VDVM-Makler würden immer öfter spezielle Gutachter und Anwaltskanzleien eingesetzt, um eine gegen den Kunden gerichtete Schadenregulierung zu betreiben. „Die Kunden werden nach einem Schaden für einen Vergleich regelrecht weichgekocht“, kritisierte VDVM-Präsident Georg Bräuchle anlässlich eines Pressegesprächs in Hamburg. „Mittlerweile werden rund 20 Prozent * der Schäden nicht fair abgewickelt“, schätzt Bräuchle….

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    * Der in diesem Beitrag auf 20 % geschätzte Anteil von Abwehrmaßnahmen gegen eine vollständige Schadenregulierung entspricht allerdings nicht der Lebenswirklichkeit. Tatsächlich schätzen unabhängige Insider die Quote auf mindestens 80 %. Ob dem Autor hier vorsätzlich falsche Relationen untergejubelt worden sind?
    H. O´Brain

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