AG Essen verurteilt die Schädigerversicherung zur Zahlung restlicher, durch die Reparaturrechnung nachgewiesener Reparaturkosten, allerdings überzeugt die Begründung keineswegs (Urteil vom 12.1.2016 – 135 C 121/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Halle geht es zurück in das Ruhrgebiet. Wir stellen Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Essen zu den konkret dargelegten Werkstattkosten unter fehlerhafter Bezugnahme auf § 249 Abs. 2 BGB vor. Der Geschädigte hatte nach den Vorgaben im Gutachten den Reparaturauftrag erteilt. Zur Schadensregulierung legte er die konkrete Reparaturrechnung vor. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers wollte allerdings nicht die vollen Reparaturkosten ersetzen. Sie war der Ansicht, die Reparatur sei zu teuer. Der Geschädigte klagte. Die Klage hatte Erfolg. Allerdings überzeugt die Begründung wieder nicht. Wir zitieren aus dem Urteil:

„Liegen die von dem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden.“

Das ist genau das, was wir prophezeit hatten. Zuerst die Bezugnahme auf die „üblichen Preise“ bei den Mietwagenkosten, dann bei den Sachverständigenkosten und nun geht es munter weiter bei den Reparaturkosten. Das ist die eindeutige Marschrichtung der Versicherer. Aber dabei sind die Versicherer auf dem Holzweg. Mit der Rechnung hat der Geschädigte seinen konkreten Vermögensnachteil, der mit dem Unfallereignis in unmittelbarem Zusammenhang steht, dargelegt und bewiesen. Die Schadensabrechnung hat daher nach § 249 I BGB zu erfolgen. Die Reparaturwerkstatt ist dabei sogar der Erfüllungsgehilfe des Schädigers (BGHZ 63, 182 ff.). Fehler desselben gehen daher zu Lasten des Schädigers. Allerdings ist er bei vollständiger Ausgleichung des Rechnungsendbetrages an den Geschädigten nicht völlig rechtlos, denn er hat die Möglichkeit des Vorteilsausgleichs, weil der Reparateur eben sein Erfüllungsgehilfe ist. Das Werkstatt- und Prognoserisiko liegt eindeutig beim Schädiger. Dieses Prognose- bzw. Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers nebst Vorteilsausgleich wurde von dem erkennenden Gericht schlichtweg ausgeblendet. Irgendwann gibt es für alle Dienstleistungen, seien es die der Autovermieter, der Abschlepper, der Sachverständigen, und der Werkstätten nur noch die üblichen Einheitspreise á la DDR-Planwirtschaft. Bei den Mietwagenkosten wird es ja schon seit vielen Jahren genau so praktiziert. Bei den Sachverständigenkosten sind einige Gerichte – der BGH-Rechtsprechung unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner sei Dank – nun auch auf diesem Holzweg. Und wie man sieht, wird nun schon an den Einheitspreisen bei den Reparaturkosten gebastelt, obwohl die BGH-Rechtsprechung dagegen steht. Wetten, dass der GDV auch schon daran bastelt, dass ein für die Versicherer günstiges Revisionsurteil bei den Reparaturkosten ergeht, ohne dass die Werkstatt als Erfüllungsgehilfe des Schädigers erwähnt wird? Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

135 C 121/15                                                                                        Verkündet am 12.01.2016

AMTSGERICHT ESSEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 335,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 11.11.2015 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß Paragraph 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Eine Entscheidung konnte im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 495 a ZPO ergehen, nachdem die Parteien auf diese Vorgehensweise hingewiesen wurden, einen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt haben und der Streitwert 600,00 Euro nicht übersteigt.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadenersatz in der tenorierten Höhe.

Unstreitig haftet die Beklagte für die dem Geschädigten entstandenen unfallbedingten Aufwendungen. Der Anspruch des Klägers besteht in der von ihm beantragten Höhe. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens zu beauftragen und nachfolgend die Reparatur auf dieser Grundlage durchführen zu lassen.

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach Paragraph 249 Abs. 2, Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur diejenigen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist allerdings Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen und/oder Reparaturweg ausfindig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Aktenzeichen: VI ZR 357/13). Der ihm obliegenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen bzw. der Werkstatt. Die Rechnungshöhe bildet hierbei ein wichtiges Indiz für die Bestimmung des nach Paragraph 287 ZPO zu schätzenden erforderlichen Betrages.

Liegen die von dem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH a. a. O.).

Die Beklagte hat nicht dargetan, dass der Geschädigte erkennen konnte, dass die Rechnung der Reparaturwerkstatt unangemessen hoch sein solle.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Paragraph 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf Paragraphen 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert beträgt 335,35 Euro.

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2 Antworten zu AG Essen verurteilt die Schädigerversicherung zur Zahlung restlicher, durch die Reparaturrechnung nachgewiesener Reparaturkosten, allerdings überzeugt die Begründung keineswegs (Urteil vom 12.1.2016 – 135 C 121/15 -).

  1. Enno von Entenhausen sagt:

    Ganz am Anfang der Klage und der Entscheidungsgründe sollte die Beantwortung der entscheidungserheblichen Frage stehen, ob die Einwendungen der Beklagten schadenersatzrechtlich überhaup e r h e b l i c h sind. Sie sind es tatsächlich in der Regel nicht, denn die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung ist weder Vertragspartnmer für die Reparaturwerkstatt und auch nicht für den vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen. Überdies kein Auswahlverschulden und ergo auch kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Wäre in einer freien Marktwirtschaft ja wohl auch nicht zu unterstellen.

    Mit besten Grüßen
    Enno von Entenhausen

  2. Willi Wacker sagt:

    Wichtig ist, und hierauf hatte ich bereits hingewiesen, dass immer wieder die Stellung des Wiederherstellungsdienstleisters (Abschleppunternehmer, Werkstatt; Sachverständiger oder Mietwagenunternehmer) klar herausgestellt wird. Alle sind Erfüllungsgehilfen des Schädigers zur Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustands. So dürfte BGHZ 63, 182 ff. nicht nur die Werkstatt betreffen, sondern auch auf Sachverständigen, Mietwagenunternehmer oder Abschleppunternehmer zu übertragen sein. Die Versicherung hatte in diesem Rechtsstreit doch auch die BGH-Entscheidung VI ZR 357/13 zum Sachverständigen auf die Werkstatt übertragen und das Gericht ist dieser Argumentation gefolgt. Wenn nach AG Essen Sachverständige und Werkstatt über das BGH-Urteil VI ZR 357/13 gleich gestellt sind, so muss das auch für die übrigen Dienstleister gelten.

    Entscheidend ist daher, ob ein Auswahlverschulden bei der Auswahl der Dienstleister vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist der Rechnungsbetrag bei konkreter Schadensabrechnung als der dem Geschädigten aus dem Schadensereignis zugefügte Vermögensnachteil auszugleichen mit der Möglichkeit des Vorteilsausgleichs, weil eben die Dienstleister Erfüllungsgehilfen des Schädigers sind.

    Werkvertragliche Gesichtspunkte, wie sie in jüngster Zeit auch vom BGH-Schadensersatz-Senat unter Beisitz von Richter Wellner auch in Schadensersatzprozessen geprüft wurden, gehören nicht in die Prüfung des Schadensersatzanspruchs. Rechtsstreite über die Höhe der Rechnungen der Erfüllungsgehilfen des Schädigers dürfen nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden. Das hatte mit zutreffender Begründung bereits das OLG Naumburg festgestellt.

    Werkvertragliche Gesichtspunkte dürfen auch gar nicht im Schadensersatzrecht geprüft werden. Denn Voraussetzung für werkvertragliche Einwendungen ist, dass überhaupt ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Das ist weder beim Vertrag mit dem Abschleppunternehmer, noch mit dem Mietwagenunternehmer, noch mit dem Sachverständigen und auch nicht mit der Werkstatt der Fall. Lediglich beim Vertrag mit dem Sachverständigen hat der BGH entschieden, dass es sich hiebei um einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten des Schädigers handelt. Daraus kann der Schädiger aber keine eigenen Rechte herleiten, den er ist nur in den Schutzbereich, nicht in das Vertragsverhältnis einbezogen. Aus dem Vertrag zwischen Geschädigten und dem Sachverständigen entsteht für den Schädiger auch keine unmittelbare Zahlungsverpflichtung. Erst im Rahmen des Schadensersatzes ist der Schädiger zur Erstattung des konkreten Schadens als Vermögensnachteil des Geschädigten verpflichtet, wenn kein Auswahlverschulden vorliegt.

    Auch der BGH sollte daher sauber zwischen Werkvertrag und Schadensersatz aus unerlaubter Handlung und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften trennen. Der im Schadensersatzrecht auszugleichende Schaden ergibt sich aus der Belastung mit der Zahlungsverpflichtung aus dem Werkvertragsverhältnis, wobei der Dienstleister sogar noch der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist.

    Wenn immer wieder vorgetragen wird, dass im Falle des § 249 Abs. 1 BGB der Schädiger mit Hammer und Säge den beschädigten Zaun wiederherstellt und bei § 249 Abs. 2 der Geschädigte den Zaun durch eine Firma wiederherstellen läßt und dann die Kosten dafür geltend macht, so ist dieses Argument schnell entkräftet. Der Schädiger bei einem Verkehrsunfall kommt auch nicht mit Blechschneider und Farbe, um den vor dem Unfall bestehenden Zustand wiederherzustellen. Dazu ist weder der Schädiger noch sein Versicherer in der Lage. Beide müssen eine Fachwerkstatt bzw. eine Reparaturfirma beauftragen. Dabei ist die Reparaturfirma dann auch der Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Nicht anders ist die Situation, wenn der Geschädigte sein beschädigtes Eigentum nicht mehr in die Hände des Schädigers zur Wiederherstellung des früheren Zustands gibt, denn das ist ihm nicht mehr zuzumuten, da der Schädiger ja schon einmal sein Eigentum beschädigt hat, und daher selbst mit dem Erfüllungsgehilfen des Schädigers den führen Zustand wiederherstellt. In beiden Fällen wird der vor dem Schadensereignis bestehende Zustand im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB wiederhergestellt. Daher ist bei konkreten Schadensabrechnungen immer § 249 Abs. 1 BGB einschlägig. Nur bei der Ersetzungsbefugnis im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung gilt § 249 Abs. 2 BGB, denn nur dort wird „statt der Herstellung der dafür erforderliche Geldbetrag“ von dem Schädiger gefordert.

    Werden diese Grundsätze richtig angewandt, kann Schadensersatzrecht so einfach sein.

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