AG Forchheim (Bayern) verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 6.7.2010 [ 70 C 284/10].

Der Amtsrichter der Abteilung 70 C des Amtsgerichtes Forchheim (Bayern) hat Fahrer und Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges, das bei der HUK-Coburg haftpflichtversichert  ist, die allerdings (aus guten Gründen nicht mit verklagt wurde), als Gesamtschuldner gem. § 428 BGB verurteilt, an den klagenden Geschädigten restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 236,87 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt,  an den Kläger 46,31 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreites. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist voll umfänglich begründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der noch geltend gemachten Sachverständigenkosten gemäß § 249 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu.

Unstreitig haften die Beklagten gem. §§ 428 BGB, 7, 18 StVG für die dem Kläger entstandenen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 23.8.2009 dem Grunde nach. Gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Geschädigte wegen einer Beschädigung einer Sache statt der Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Zu dem gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB notwendigen Aufwendungen gehören nach ständiger Rechtsprechung auch jene Kosten, die durch die erforderliche Beauftragung eines Sachverständigen entstehen. Der Geschädigte ist danei nicht verpflichtet, den günstigsten Sachverständigen herauszufinden und diesen dann zur Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen, zumal vor Abschluss seiner Sachverständigentätigkeit der   Sachverständige gar nicht angeben kann, wie hoch sein Honorar sein wird, wenn dieses im Verhältnis zur Schadenshöhe zu berechnen ist.

Mit der Rechtsprechung des BGH (NZV 2007, 455) ist weiter davon auszugehen, dass weder der Geschädigte noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle hinsichtlich der Sachverständigenkosten durchzuführen. So ist es im Rahmen der Erforderlichkeitsfrage i.S.d. § 249 BGB letztendlich aus Sicht des Gerichtes im Verhältnis Geschädigter gegen Schädiger nicht relevant, ob die vom Sachverständigen berechneten Kosten im Nachhinein der Höhe nach angemessen waren oder nicht. Mit anderen Worten sind sie auch dann als erstattungsfähig anzusehen, wenn sie sich ex post als zu hoch erweisen sollten.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei der Auswahl des Sachverständigen gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht verstoßen habe, was zu einer Reduzierung des geltend gemachten Anspruchs gem. § 254 BGB führen würde, sind nicht gegeben.

Aus diesen Gründen war der Klage in der Hauptsache stattzugeben. Der Anspruch bezüglich der Zinsen bzw. der vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung folgt aus den §§ 280, 286, 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorl. Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 511 ZPO gegeben ist.

So das überzeugende Urteil, ganz ohne Vergleich mit BVSK, kurz und knapp, aber gleichwohl prägnant.

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3 Antworten zu AG Forchheim (Bayern) verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 6.7.2010 [ 70 C 284/10].

  1. Robert Richter sagt:

    Zunächst fällt auf, dass die HUK nicht mit verklagt worden ist. Willi Wacker hatte im Vorwort darauf hingewiesen, mit guten Gründen. Zum anderen fällt positiv an dem Urteil auf, dass kurz und knapp die „Erforderlichkeit“ der SV-Kosten bejaht wurde, ohne Vergleich mit BVSK. Prima Urteil aus Bayern.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Robert,
    ja wohl, mit gutem Grund! Wie ich im Vorwort bereits nitgeteilt habe, hat der Klägervertreter – zu recht – nur Fahrer und Eigentümer des unfallverursachenden (bei der HUK versicherten) Fahrzeuges verklagt. Damit werden diese über die rechtswidrige Regulierung ihrer Versicherung informiert und sie müssen feststellen, dass ihre Versicherung sie in einen sinnlosen Rechtsstreit hineinzieht. Wenn ihnen dann auch noch das Urteil präsentiert wird, dass sie noch zahlen müssen, weil ihre (angeblich so gute) Versicherung rechtswidrig die Schadensersatzansprüche des Geschädigten gekürzt hat, dann werden ihnen hoffentlich die Augen geöffnet. Also kann als Fazit festgehalten werden, immer nur Fahrer und Eigentümer, nie die HUK-Versicherung, verklagen. Das hat erzieherischen Wert.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  3. Glöckchen sagt:

    —und wieder ein VN weniger—
    Klingelingelingelts?

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